{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j1998/6_U_17_98urteil19980828","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0828.6U17.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"1998-08-28","aktenzeichen":"6 U 17/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Es liegt ein Fall unerlaubter Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor, wenn sich ein (privater) Fernsehsender der Durchsetzung -vermeintlicher- Erfüllungsansprüche eines Fernsehzuschauers gegenüber einem Handelsunternehmen annimmt. Dem steht nicht entgegen, daß sich das Fernsehunternehmen hierbei eines in skurriler Form auftretenden \"Mahnman\" bedient und über den Vorgang und seine Erledigung in fernsehgerechter Aufbereitung berichtet. 2. Unerlaubt rechtsbesorgend wird auch ein Fernsehproduzent tätig, der in Vorbereitung einer Fernsehsendung über angeblich unzutreffende Gebührenabrechnungen eines Mobilfunkunternehmens gegenüber einem seiner Kunden und unter Hinweis auf die beabsichtigte Ausstrahlung schriftlich um die Beantwortung bestimmter Fragen und die Vorlage des Vertrages bittet. Für ein solches Verhalten seiner Produktionsgesellschaft hat der Fernsehsender einzustehen. 3. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG läßt sich die Zulässigkeit rechtsbesorgender Tätigkeit durch ein Fernsehunternehmen bei Ausstrahlung von Beiträgen, die der Unterhaltung dienen, nicht herleiten. 4. Zur Auslegung einer (wettbewerbsrechtlichen) Unterwerfungserklärung.","text_plain":"Tenor\n\n1.) Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.12.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 84 O 92/97 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt:\n Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.4.1997 zu zahlen.\n\n2.) Die Berufung der Beklagten gegen das vorerwähnte Ur-teil wird zurückgewiesen.\n\n3.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.\n\n4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n5.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 40.000,00 DM festgesetzt.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.\nDemgegenüber hat die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten in\nder Sache keinen Erfolg. Beides gilt auch bezüglich der\nZinsforderung, nachdem der Kläger diese auf den berechtigten\nEinwand der Beklagten hinsichtlich des Zinslaufes teilweise\nzurückgenommen hat.\n\nEs ist zunächst zwischen den Parteien durch die Abgabe\nübereinstimmender Willenserklärungen (§§ 145 ff BGB) zu einem\nUnterlassungsvertrag gekommen. Dies gilt auch unter Zugrundelegung\ndes - entgegen der Auffassung des Klägers in Bezug auf den\nVertragsschluß keine Geständniswirkungen im Sinne der §§ 288, 290\nZPO entfaltenden - Vortrags der Beklagten.\n\nDanach stellt die von ihr abgegebene\nUnterlassungsverpflichtungserklärung allerdings nicht die wirksame\nAnnahme eines vorangegangenen Angebotes des Klägers auf Abschluß\neines Unterlassungsvertrages dar, weil dieses bis zum Mittag des\n1.4.1996 befristete Angebot bei Zugang der Erklärung der Beklagten\nam Nachmittag des 1.4.1996 gem. §§ 146, 148 BGB bereits erloschen\nwar. Gleichwohl ist auf der Grundlage der\nUnterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten ein\nUnterlassungsvertrag zustandegekommen, weil die Erklärung der\nBeklagten gem. § 150 Abs.2 BGB als neues Angebot galt und der\nKläger dieses Angebot angenommen hat.\n\nDie Annahme des Angebotes ist in dem Schreiben des Klägers vom\n2.4.1996 zu sehen. Darin ist sie zwar nicht ausdrücklich erklärt\nworden, dies ist indes nach allgemeinen Grundsätzen bei der\nAuslegung von Willenserklärungen gem. §§ 133, 157 BGB auch nicht\nerforderlich. Denn der Inhalt des Schreibens ergibt zweifelsfrei,\ndaß der Kläger mit ihm die Annahme erklären wollte. In dem\nSchreiben ist die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht etwa\nzurückgewiesen worden, was indes angesichts des Umstandes, daß sie\n- entgegen der Darstellung der Beklagten - nahezu wörtlich mit dem\nvorher von dem Kläger vorgegebenen Text übereinstimmte und nur\nwenige Stunden nach dem angeblichen Fristablauf eingegangen ist,\nüberaus nahegelegen hätte. Schon daß der Kläger einerseits auf die\nVerpflichtungserklärung der Beklagten reagiert, diese andererseits\naber nicht abgelehnt hat, spricht deutlich für seinen erkennbaren\nAnnahmewillen. Der Kläger hat in dem Schreiben auch nicht etwa\nangekündigt, daß trotz der Abgabe der\nUnterlassungsverpflichtungserklärung die Rechte aus der\nzwischenzeitlich erwirkten einstweiligen Verfügung wahrgenommen\nwürden, sondern erläutert, warum und insbesondere wie weit das\nVerfahren vor Eingang der Unterlassungsverpflichtungserklärung\nbetrieben worden sei und aus welchen Gründen nun, also trotz\ninzwischen erfolgter Abgabe der\nUnterlassungsverpflichtungserklärung, noch mit der Zustellung der\nVerfügung zu rechnen sei. Letzteres zeigt insbesondere der\nKlammerzusatz am Ende des vorletzten Absatzes auf der ersten Seite\ndes Schreibens. Schließlich machte insbesondere der letzte Absatz\ndes Schreibens für die Beklagte deutlich, daß der Kläger die\nUnterlassungsverpflichtungserklärung annehmen wollte und daher auch\nangenommen hat. Denn dort hat er angekündigt, der Beklagten\nentsprechend deren Übernahmeverpflichtung in der\nUnterlassungsverpflichtungserklärung seine Kosten in Rechnung zu\nstellen. Die diesbezügliche Verpflichtung der Beklagten basiert\naber auf der Grundlage, daß die\nUnterlassungsverpflichtungserklärung ihrerseits rechtliche Wirkung\nentfaltet, also zu einem Vertragsschluß führt.\n\nIm übrigen wäre der Vertrag aber auch dann wirksam\nzustandegekommen, wenn das Schreiben vom 2.4.1996 nicht als\nAnnahmeerklärung aufzufassen wäre. Denn es lagen jedenfalls die\nVoraussetzungen des § 151 BGB vor, wonach es des Zuganges der\nAnnahmeerklärung nicht bedurfte. Der Kläger hat zunächst die\nAnnahme auch ungeachtet des Schreibens vom 2.4.1996 erklärt.\nHierfür genügt im Rahmen des § 151 BGB ein Verhalten, das dem\nobjektiven Beobachter zeigt, daß der Kläger den Vertrag als\ngeschlossen betrachtete. Dieses ist darin zu sehen, daß der Kläger\ndie Erklärung zu seinen Unterlagen genommen hat und später daraus\nvorgegangen ist. Der Zugang der Annahmeerklärung war auch nicht zu\nerwarten. Das ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, daß die\nBeklagte im Wortlaut gerade die Erklärung abgegeben hatte, die der\nKläger ihr vorgegeben hatte. Sie hatte zwar den Text noch durch den\nEinschub \"im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes\" ergänzt, damit aber\neine inhaltliche Änderung des Textes nicht vorgenommen. Es kommt\nhinzu, daß die Frist nur um wenige Stunden überschritten war, so\ndaß sich das Erfordernis einer Annahme aus der Sicht der -\njuristisch versierten - Beklagten zwar ergab, aber doch als\nFormalie darstellen mußte.\n\nDurch den so zustandegekommenen Unterlassungsvertrag hat die\nBeklagte u.a. die Verpflichtung übernommen, nicht im Sinne des\nRechtsberatungsgesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen\nund dabei insbesondere nicht gegenüber Behörden, Versicherungen\noder Vermietern tätig zu werden. Diese Verpflichtung betrifft zwar\nvon ihr ausgestrahlte Fernsehsendungen, ist aber nicht auf eine\nbestimmte, etwa die Sendung \"X.\", beschränkt.\n\nDas ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Vereinbarung, der\neinschränkungslos die Unterlassung der Rechtsbesorgung vorsieht.\nSoweit darin Tätigkeiten \"gegenüber Behörden, Versicherungen oder\nVermietern\" aufgeführt sind, läßt sich hieraus eine Beschränkung\nder übernommenen Verpflichtung allein auf die Sendung \"X.\" nicht\nentnehmen. Ausweislich des damaligen Wortlautes der Videotextseite\ny., wie er sich aus der Abmahnung des Klägers ergibt, hatte\nallerdings die Beklagte mit einem Tätigwerden gerade gegen\nBehörden, Versicherungen und Vermieter für die Sendung \"X.\"\ngeworben. Dies allein reicht aber deswegen nicht für die Annahme\neiner Beschränkung gerade auf diese Sendung aus, weil die\nVerpflichtungserklärung nicht etwa ausschließlich eine Tätigkeit\ngegenüber Behörden, Versicherungen oder Vermietern zum Gegenstand\nhat, sondern diese nur beispielhaft aufführt. Das ergibt sich ohne\nweiteres aus der Verwendung des Wortes \"insbesondere\", durch das\nausgedrückt wird, das die Verpflichtung sich nicht hierauf\nbeschränkt, sondern auch über ein Tätigwerden speziell gegenüber\nBehörden, Versicherungen oder Vermietern hinaus gelten soll. Dem -\nmithin eindeutigen - Wortlaut der Vereinbarung kommt deswegen sogar\neine gesteigerte Bedeutung zu, weil die Beklagte bei der Abgabe der\nErklärung juristisch beraten war. Die\nUnterlassungsverpflichtungserklärung ist von ihrem Justitiar, der\nzuvor - wenn auch geringfügig - den von dem Kläger vorgegebenen\nText abgeändert hatte, abgegeben worden. Es ist indes kein Grund\ndafür ersichtlich, daß dem juristisch versierten Verfasser der\nErklärung deren - überdies ohne weiteres zu erfassender - Inhalt\nnicht bewußt gewesen sein könnte.\n\nUnabhängig davon bestand auch kein Anlaß dafür, die\nUnterlassungserklärung gerade auf die Sendung \"X.\" zu beschränken.\nErst Recht hätte der Kläger keinen Anlaß gehabt, eine derartig\nbeschränkte Unterlassungsverpflichtungserklärung anzunehmen. Denn\nes spielte für den gerügten Verstoß keine Rolle, in welcher Serie\noder Sendung die Beklagte unter Verstoß gegen das\nRechtsberatungsgesetz die Rechtsangelegenheiten einzelner gegenüber\nDritten besorgte. Dem kommt insofern eine besondere Bedeutung zu,\nals - wie aus dem damaligen Text der erwähnten Videotextseite\nhervorgeht - die Sendung \"Y.\" bereits damals ausgestrahlt wurde und\nauch in dieser Sendung - wie das vorliegende Verfahren zeigt -\nmassive Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz festzustellen\nsind.\n\nDer Beklagten ist einzuräumen, daß die Sendung \"X.\" und die für\ndiese Sendung auf der erwähnten Videotexttafel betriebene Werbung\nder Auslöser für die klägerische Abmahnung waren. Sowohl der von\ndem Kläger entworfene Text einer\nUnterlassungsverpflichtungserklärung als vor allem auch die von der\nBeklagten daraufhin abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung\nbeschränken sich aber - aus den vorstehenden Gründen zu Recht -\nnicht auf die Sendung \"X.\", die von beiden Seiten mithin lediglich\nals beispielhaft für das in Rede stehende beanstandete Verhalten\nder Beklagten angesehen worden ist.\n\nEs liegt entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein\nversteckter Einigungsmangel im Sinne des § 155 BGB vor. Dazu\ndürften die abgegebenen Vertragserklärungen objektiv nicht\nübereinstimmen. Schon daran fehlt es indes, weil die Erklärung des\nKlägers - auch aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten - den\nInhalt hatte, deren Unterlassungsverpflichtungserklärung\nunverändert anzunehmen. Allenfalls käme eine Anfechtung der\nUnterlassungsverpflichtungserklärung wegen Irrtums (§§ 119, 142\nBGB) durch die Beklagte in Betracht. Diesbezüglich ist der Senat\nindes ungeachtet der zweifelhaften Frage der Irrtumsvoraussetzungen\nder Frage enthoben, ob der Hinweis der Beklagten auf § 155 BGB in\neine Irrtumsanfechtung umgedeutet werden könnte, weil die\nAnfechtungsfrist des § 121 BGB ersichtlich seit langem abgelaufen\nist.\n\nSchließlich verstößt die vorstehende Auslegung der Vereinbarung\nentgegen der Meinung der Beklagten nicht gegen das\nBestimmtheitsgebot. Ungeachtet der Frage, in welchem engeren Rahmen\netwa auf eine Unterlassungsklage hin ein gerichtliches Verbot\nauszusprechen wäre, stand es den Parteien im Rahmen der bestehenden\nVertragsfreiheit nämlich frei, auch die vorstehend beschriebene\nweitgehende Unterlassungsvereinbarung zu treffen. Im übrigen\nentsteht auf diese Weise keine Rechtsunsicherheit der Beklagten.\nDenn die Unterlassungsverpflichtung hat die Einhaltung des\nRechtsberatungsgesetzes zum Gegenstand, dem die Beklagte indes\nohnehin unterworfen ist.\n\nAus den vorstehenden Gründen beschränkt sich die Verpflichtung\nder Beklagten nicht auf die Sendung \"X.\", sondern gilt auch für\nandere Sendungen der Beklagten, insbesonderere also auch für die\nSendung \"Y.\".\n\nBeide von dem Kläger beanstandeten Beiträge in der Sendung \"Y.\"\nvom 8.3.1997 stellen einen Verstoß gegen die Vereinbarung dar und\nhaben daher den Vertragsstrafeanspruch von je 20.000 DM\nausgelöst.\n\nDas gilt zunächst für den Fall \"M. \", weswegen die Berufung der\nBeklagten unbegründet ist. Aus den von dem Landgericht dargelegten\nGründen stellt das Vorgehen der Beklagten gegen das Unternehmen M.\neine - sogar massive - Besorgung der Rechtsangelegenheiten der\n\"Familie W.\", genauer der Mitglieder jener Familie, die mit dem\nUnternehmen einen Kaufvertrag über eine Kommode geschlossen hatten,\ndar. Es liegt auf der Hand, daß die Aufforderung an M. , ihren\nPflichten aus jenem Kaufvertrag nachzukommen und nunmehr die\nfehlenden Schubladen zu liefern, eine Besorgung der\nRechtsangelegenheiten der Käufer war. Dies ist offenkundig und\nbedarf auch deswegen keiner näheren Begründung, weil die Beklagte\nselbst nicht in Abrede stellt, daß auf diese Weise die rechtlichen\nInteressen der Käufer auf Lieferung der Schubladen wahrgenommen\nworden sind.\n\nIhre Auffassung, daß gleichwohl ein Verstoß gegen das\nRechtsberatunsgesetz nicht vorliege, weil durch das skurrile\nAuftreten des \"M.\" deutlich werde, daß es nicht um die Sorge für\ndie Rechtsangelegenheiten Dritter, sondern um den Hinweis auf\n\"skurrile Sachverhalte\" gehe, geht fehl.\n\nSie trifft zunächst schon sachlich nicht zu. Ungeachtet des\nvielleicht als \"skurril\" zu bezeichnenden äußeren\nErscheinungsbildes des \"M.\" wird durch dessen Auftreten und den\nVerlauf des Sendung \"Y.\" deutlich, daß es der Beklagten gerade\ndarum geht, fremde Rechtsangelegenheiten anstelle der Betroffenen\nwahrzunehmen. Dies ist sogar, wie z.B. der in der Abmahnung\nwiedergegebene Viodeotext und die verschiedenen aktenkundigen\nInterviews des Moderators der Sendung zeigen, das Konzept und Ziel\nder Sendung, die gerade hierauf aufgebaut ist und hieraus ihren von\nder Beklagten in Anspruch genommenen Erfolg ableitet. Allein der\nUmstand, daß die Aufforderung an die Fa. M. , nunmehr der Familie\nW. die Schubladen zu liefern, von einer skurrilen Figur und unter\nEinsatz eines Megaphons sowie vor laufender Kamera und mit\nentsprechendem Publikumsinteresse ausgesprochen wird, ändert nichts\ndaran, daß diese Figur und damit die Beklagte auf diese Weise eine\nRechtsangelegenheit der Käufer besorgt hat. Die eine massive\nPrangerwirkung entfaltenden Umstände belegen im übrigen nur, daß\ndas Vorgehen über den Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz\nhinaus auch in hohem Maße als sittlich anstößig zu bezeichnen\nist.\n\nEs kommt hinzu, daß ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz\nauch dann gegeben wäre, wenn es tatsächlich nicht die Absicht der\nBeklagten gewesen wäre, die Rechtsangelegenheiten der Betroffenen\nwahrzunehmen. Denn dies würde nichts daran ändern, daß sie - was\nfür einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ausreicht -\nobjektiv, und sogar erfolgreich, die rechtlichen Interessen der\nKäufer der Kommode auf Lieferung auch der Schubladen wahrgenommen\nhat.\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten gebietet auch eine\nBerücksichtigung ihrer journalistischen Tätigkeit und daraus\nherrührenden Rechte aus Art.5 Abs.1 GG eine andere Beurteilung\nnicht. Denn die Beklagte hat durch die Sendung keine\njournalistischen Aufgaben oder Interessen wahrgenommen, sondern\nsich für die Käuferinteressen in der beschriebenen Weise verwendet\nund die so entstandenen Beiträge zur Unterhaltung der Zuschauer\ngesendet. Sie nimmt auch nicht für sich in Anspruch, daß ein\nöffentliches Interesse an der Frage bestanden habe, ob M. ihren\nLieferverpflichtungen aus dem Kaufvertrag über die Kommode\nnachgekommen sei. Es mag im übrigen sein, daß allgemein ein\ngewisses Zuschauerinteresse daran besteht, mitzuerleben wie\neinzelnen Mitbürgern zu ihrem Recht - oder dem, was die Beklagte\ndafür hält - verholfen wird. Dieses Interesse rechtfertigt es aber\nnicht, mit Blick auf die Pressefreiheit, in deren Rahmen als\nallgemeines Gesetz im Sinne des Art.5 Abs.2 GG auch das\nRechtsberatungsgesetz zu beachten ist, anstelle der hierzu\nBerufenen und unter Verstoß gegen dieses Gesetz die Rechte der\nBetreffenden wahrzunehmen. Das gilt um so mehr, als es der\nBeklagten freistand, ohne Geltendmachung der Ansprüche in\ngeeigneter Form über den Fall M. zu berichten.\n\nAuch durch den Beitrag über den \"Fall Mo.\" hat die Beklagte\ngegen die Unterlassungsvereinbarung verstoßen, weswegen die\nBerufung des Klägers begründet ist.\n\nDer Senat nimmt insoweit zunächst auf seine auch für diesen\nBeitrag zutreffenden vorstehenden Ausführungen über die\nUnvereinbarkeit mit dem Rechtsberatungsgesetz Bezug. Der Umstand,\ndaß die von der Beklagten beauftragte Fa. E., deren Handeln diese\nsich gem. § 278 BGB zurechnen lassen muß, mit dem Schreiben vom\n5.12.1996 lediglich um die Beantwortung bestimmter Fragen und die\nVorlage eines Vertrages gebeten hat, ändert an dem Verstoß nichts.\nDenn auch auf diese Weise hat die Beklagte wiederum im Sinne des\nRechtsberatungsgesetzes Rechtsangelegenheiten von Einzelnen,\ndiesmal der Fa. Sch. ##blob##amp; Wi., besorgt. Es trifft insbesondere\nentgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu, daß es sich bei\ndem Schreiben lediglich um eine journalistische Recherchearbeit\ngehandelt hätte, die der Beklagten im Rahmen der Pressefreiheit\ngestattet gewesen wäre. Vielmehr hat es sich zwar um\nRecherchearbeit gehandelt, aber nicht um solche über einen\nRechtsvorgang, über den journalistisch zu berichten wäre, sondern\num eine Recherche zur Vorbereitung einer Sendung, die wiederum\neinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dargestellt hätte.\nAuch diese Recherchearbeiten stellten einen Verstoß gegen das\nRechtsberatungsgesetz dar und haben mithin den\nVertragsstrafeanspruch ausgelöst, weil bereits durch sie - und zwar\nwiederum in massiver Weise - fremde Rechtsangelegenheiten besorgt\nworden sind.\n\nDas Schreiben diente der Vorbereitung eines Beitrages im Rahmen\nder Sendung \"Y.\". Dies ist der Fa. Mo. auch unmißverständlich\ndeutlich gemacht worden. In dem ersten Absatz des Schreibens ist\nsie nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß der\nAbsender für die Beklagte die Sendung \"Y.\" produziere, und sodann\nder Charakter der Sendung erläutert und ihr Erfolg bei angeblich 5\nMillionen Zuschauern aufgeführt worden. Auf diese Weise ist der Mo.\ndeutlich gemacht worden, daß die Beklagte beabsichtigte, sich in\nder Sendung mit dem angeblichen Anspruch der in dem Schreiben im\nübrigen namentlich erwähnten Fa. Sch. ##blob##amp; Wi. zu befassen. Damit\nstellt sich das Schreiben nicht als journalistische Recherche,\nsondern als Vorbereitung der Sendung und damit Bestandteil der\nHandlung dar, die als Besorgung der Rechte der Fa. Sch. ##blob##amp; Wi.\neinen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung darstellt. Im\nübrigen ist auch durch die Darstellung des Falles in der Sendung\nder - zutreffende - Eindruck erweckt worden, daß die Beklagte die\nKorrektur der Rechnungen bewirkt und damit die Ansprüche des\nerwähnten Unternehmens durchgesetzt habe.\n\nHinsichtlich beider Fälle trifft die Beklagte schließlich das\nfür die Vertragsstrafeansprüche erforderliche Verschulden. Sie\nkannte sämtliche Einzelheiten der von ihr ausgestrahlten Sendung,\ndie die Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz ausmachen.\nZumindest bei Einhaltung der insoweit gebotenen Sorgfalt hätte sie\nauch erkennen können und müssen, daß durch die Sendung bzw. die\nVorbereitung der Sendung Rechtsangelegenheiten der Käufer W. und\nder Fa. Sch. ##blob##amp; Wi. besorgt wurden. Daß sie gleichwohl die\nSendung ausgestrahlt hat, begründet zumindest den Vorwurf der\nFahrlässigkeit.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO. Die\nteilweise Rücknahme der Zinsforderung wirkt sich in entsprechender\nAnwendung des § 92 Abs.2 ZPO auf die Kostenentscheidung nicht\naus.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 713 ZPO.\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 40.000,00 DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-28/6-u-17-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-28/6-u-17-98","retrieved":"2026-10-25 20:21:31.354034+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1998-08-28/6-u-17-98","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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