{"status":"available","doknr":"OLD309143","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0827.7U173.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-27","aktenzeichen":"7 U 173/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte wegen der Folgen eines Unfalls,\nder sich am 24.02.1994 auf dem sog. Vorbahnhof in D. ereignete, auf\nSchadensersatz einschließlich Zahlung von Schmerzensgeld in\nAnspruch.\n\n3\n\nDer Vorbahnhof liegt östlich der Stadt in ländlicher Umgebung.\nEr besteht, nachdem die Betriebsgebäude schon vor Jahren abgerissen\nwurden, nur noch aus den Gleisanlagen. Der ehemalige Vorplatz ist\ndurch Gras und Sträucher überwuchert. Das Gelände ist von der\nSüdseite her über einen Weg erreichbar, der für den Fahrzeugverkehr\ndurch eine Schranke gesperrt werden kann. Zäune oder Absperrungen,\ndurch die auch Fußgänger von den Gleisen ferngehalten werden, sind\nnicht vorhanden.\n\n4\n\nVon den insgesamt 9 Gleisen sind 6 durch Oberleitungen\nelektrifiziert. Die beiden Hauptgleise sind Teil der Bahnverbindung\nK.-A.. Die übrigen Gleise haben unterschiedliche Funktionen als\nÜberholungs- und Abstellgleise. Auf einigen dieser Gleise waren zur\nUnfallzeit mehrere Waggons abgestellt. Teilweise handelte es sich\num Wagentypen mit einer fest montierten Leiter, die es ermöglichte,\nvon außen auf das Wagendach zu steigen. Zur Warnung vor der\nelektrischen Oberleitung waren die Wagen im Bereich der Leiter mit\neinem Blitz-Symbol gekennzeichnet.\n\n5\n\nDer damals 12 Jahre alte Kläger befand sich in Begleitung der\nZeugen A. und S. B., die damals 13 bzw. 7 Jahre alt waren. Die drei\nKinder hatten für die Anfahrt zum Vorbahnhof Fahrräder benutzt, die\nsie auf dem ehemaligen Vorplatz ablegten, um zu Fuß weiter zu den\nGleisen zu gehen. Hier bestiegen sie einen der abgestellten\nWaggons. Auf dem Dach geriet der Kläger so nahe an die\nstarkstromführende Oberleitung, daß er von einem Stromschlag\ngetroffen wurde. Dabei erlitt er schwere Verletzungen. Der Kläger\nhat durch den Unfall den rechten Unterarm, den linken Unterschenkel\nund den rechten Fuß verloren.\n\n6\n\nDer Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe nicht nur als\nBahnunternehmerin gemäß § 1 Abs. 1 HPflG für seinen materiellen\nSchaden einzustehen, sondern habe ihm auch Schmerzensgeld zu\nzahlen, da sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die\nBeklagte sei verpflichtet gewesen, den Gleisbereich gegen den\nZutritt von Kindern abzusichern. Auch habe das an den Waggons\nangebrachte Blitz-Symbol nicht ausgereicht, um wirksam vor der von\nder Oberleitung ausgehenden Gefahr zu warnen. Ferner gereiche es\nder Beklagten zum Vorwurf, daß sie die Oberleitungen ständig unter\nSpannung gehalten habe, obwohl die Gleise nur sporadisch genutzt\nworden seien.\n\n7\n\nAuf die vom Kläger erlittenen materiellen Schäden, insbesondere\nKrankenbesuchskosten seiner Eltern und Pflegeaufwendungen seiner\nMutter, hat die Beklagte vorprozessual 3.149,48 DM - unter\nZugrundelegung einer 50 %igen Ersatzpflicht - gezahlt.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn\n10.687,20 DM nebst jeweils 4 % Zinsen aus 5.119,88 DM seit dem\n01.03.1996 und aus 5.576,32 DM seit dem 20.06.1997 zu zahlen,\n\n10\n\n2. festzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, den zukünftigen materiellen Schaden in voller\nHöhe zu erstatten,\n\n11\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn\nfür den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung ein\nangemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des\nGerichts gestellt wird, wenigstens jedoch 25.000,00 DM zu\nzahlen,\n\n12\n\n4. festzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, für die Zeit nach der letzten mündlichen\nVerhandlung Schmerzensgeld zu zahlen,\n\n13\n\n5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn\nab dem 24.02.1994 eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von\nmindestens 500,00 DM, die zum Zwecke des Inflationsausgleichs und\nauch an die zukünftige Eurowährung anzupassen ist, zu zahlen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie ist den Vorwürfen des Klägers entgegengetreten und hat\nihrerseits geltend gemacht, daß den Kläger ein weit überwiegendes\nMitverschulden an dem Unfall treffe.\n\n17\n\nDas Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben.\nMit Urteil vom 13.08.1997 hat es die Klage abgewiesen. Es hat\ngemeint, es könne letztlich dahinstehen, ob der Beklagten ein\nVerschulden zur Last falle. Jedenfalls wiege das Mitverschulden des\nKlägers so schwer, daß demgegenüber auf seiten der Beklagten sowohl\ndie Haftung nach § 1 HPflG wie auch eine eventuelle Haftung aus\nunerlaubter Handlung in vollem Umfang zurückzutreten habe.\n\n18\n\nMit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt\nder Kläger sein Schadensersatzbegehren in modifizierter Form\nweiter. Dem Grunde nach läßt er sich eine Mitverschuldensquote in\nHöhe von 25 % anrechnen. Der Höhe nach erweitert er die Klage um\nzusätzliche Schadenspositionen und ein erhöhtes Schmerzensgeld.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils\n\n21\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an den\nKläger 23.189,44 DM nebst jeweils 4 % Zinsen aus 5.119,88 DM seit\ndem 01.03.1996, aus 5.567,32 DM seit dem 20.06.1997 und aus\n12.502,24 DM ab Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen,\n\n22\n\n2. festzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, ihm 3/4 des zukünftigen materiellen Schadens zu\nerstatten,\n\n23\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn\nfür den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung ein\nangemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des\nGerichts gestellt wird, wenigstens jedoch 120.00,00 DM, zu zahlen,\nnebst 4 % Zinsen aus 25.000,00 DM seit dem 11.10.1996 und aus\nweiteren 95.000,00 DM seit Zustellung der Berufungsbegründung,\n\n24\n\n4. festzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, für die Zeit nach der letzten mündlichen\nVerhandlung Schmerzensgeld zu zahlen,\n\n25\n\n5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn\nab dem 24.02.1994 eine monatliche Schmerzensgeldrente zu zahlen,\nderen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens\njedoch monatlich 600,00 DM, wobei die Schmerzensgeldrente zum\nZwecke des Inflationsausgleichs und auch an die zukünftige\nEurowährung anzupassen ist.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nWegen aller näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf das angefochtene Urteil und auf die von den Parteien\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle\nder Senatssitzungen vom 12.02. und vom 17.06.1998 Bezug\ngenommen.\n\n29\n\nDer Senat hat durch Vernehmung von Zeugen und durch\nOrtsbesichtigung Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.06.1998\nverwiesen.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n31\n\nDie Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise\nErfolg.\n\n32\n\nDie Beklagte haftet dem Kläger als Bahnunternehmer gemäß § 1\nAbs. 1 HPflG für den materiellen Schaden, jedoch wegen\nMitverschuldens nur mit einer Quote von 50 %. Ein Schmerzensgeld\nsteht dem Kläger dagegen nicht zu.\n\n33\n\n1.\n\n34\n\nDer mit der Klage geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch setzt\nvoraus, daß der Beklagten eine schuldhafte unerlaubte Handlung zur\nLast fällt. Die Beklagte müßte die ihr für den Vorbahnhof\nobliegende Verkehrssicherungspflicht mindestens fahrlässig verletzt\nhaben (§ 823 Abs. 1 BGB). Der dahingehende Vorwurf des Klägers ist\naber nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme\nnicht gerechtfertigt.\n\n35\n\na) Grundsätzlich war die Beklagte zur Sicherung des Bahngeländes\nund zur Abwehr der von der elektrischen Oberleitung ausgehenden\nGefahren auch dem Kläger gegenüber verpflichtet.\n\n36\n\nInsoweit ist belanglos, daß dem Kläger der Zutritt auf das\nGelände nach § 62 EBO verboten war. Zwar besteht gegenüber\nPersonen, die sich unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben, im\nallgemeinen keine Verkehrssicherungspflicht. Dieser Grundsatz gilt\njedoch im Verhältnis zu Kindern nur mit erheblichen\nEinschränkungen. Ein Grundstückseigentümer darf sich nicht darauf\nverlassen, daß sich Kinder nicht unbefugt in einen Gefahrenbereich\nbegeben, wenn dieser besonderen Anreiz für den kindlichen\nSpieltrieb bietet und die damit verbundenen Gefahren für ein Kind\nnicht ohne weiteres erkennbar sind. Bei einer derartigen\nGefahrenlage hat der Grundstückseigentümer, wie seit langem\nanerkannt ist, wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen zu\nergreifen, um die Kinder vor den Folgen ihrer Unbesonnenheit und\nUnerfahrenheit zu schützen (BGH VersR 1993, 621; 1975, 88, 89;\n1989, 155, 157; 991, 549). Diese Pflicht trifft namentlich auch die\nBeklagte hinsichtlich der Gefahren, die auf ihren Gleisgrundstücken\nvon elektrischen Oberleitungen ausgehen (BGH VersR 1995, 672,\n673).\n\n37\n\nb) Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte jedoch\nnicht verpflichtet, den Vorbahnhof so einzufrieden und abzusperren,\ndaß Kindern der Zutritt unmöglich gemacht wurde.\n\n38\n\nEs liegt auf der Hand, daß der Beklagten eine Einfriedung\nsämtlicher Gleisanlagen aus praktischen Gründen nicht möglich ist.\nEine Verpflichtung der Beklagten, Unbefugte von ihren Gleisanlagen\ndurch Zäune oder Absperrungen fernzuhalten, wird deshalb von der\nRechtsprechung allgemein, auch für elektrifizierte Anlagen,\nverneint (BGH VersR 1995, 672, 674; OLG Karlsruhe VersR 1992, 1490;\nOLG Hamm NZV 1996, 30). Dieser Auffassung schließt sich der Senat\nan. Örtliche Besonderheiten, die vorliegend eine andere Beurteilung\nrechtfertigen könnten, hat der Senat bei der Ortsbesichtigung nicht\nfestgestellt. Es hat sich namentlich nicht bestätigt, daß das\nGelände, wie der Kläger gemeint hat, von Kindern als\n\"Abenteuerspielplatz\" genutzt wird. Hierfür bietet der auf dem\nfrüheren Vorplatz entstandene W.wuchs für sich genommen keinen\ngenügenden Anreiz. Sonstige Anziehungspunkte sind nicht\nvorhanden.\n\n39\n\nc) Die Beklagte trifft auch nicht der Vorwurf, die elektrischen\nOberleitungen auf dem Vorbahnhof unnötig unter Spannung gehalten zu\nhaben.\n\n40\n\nNach der Rechtsprechung ist die Beklagte nicht verpflichtet, auf\nRangier- und Abstellgleisen während der Zeiten, in denen ein\nRangierverkehr nicht stattfindet, den elektrischen Strom\nabzuschalten (OLG Karlsruhe a.a.O.; im Ergebnis auch - für einen\n\"Abstellbahnhof\" - BGH VersR 1995, 672). Dieser Auffassung schließt\nsich der Senat im Grundsatz an. Ein ständiges An- und Abschalten\ndes Stroms wäre aus betriebstechnischen Gründen nicht praktikabel.\nZur Vermeidung von Unfällen der vorliegenden Art muß es\ngrundsätzlich genügen, daß die Beklagte durch Zeichen und Hinweise\nvor dem elektrischen Strom warnt (dazu nachstehend Buchstabe d)).\nDer Senat hat allerdings in Erwägung gezogen, eine Pflicht zur\nStromabschaltung dann zu bejahren, wenn ein Gleis über längere Zeit\nüberhaupt nicht mehr benutzt wird. Ein solcher Fall ist hier\nindessen nicht gegeben. Die Behauptung des Klägers, die zur\nUnfallzeit auf dem Vorbahnhof abgestellten Waggons seien zum Teil\nüber Jahre hinweg nicht bewegt worden, hat sich in der\nBeweisaufnahme nicht bestätigt.\n\n41\n\nDie vom Kläger benannte Zeugin Bö. hat zwar ausgesagt, daß sie\nauf ihren Spaziergängen, die sie in die Nähe des Vorbahnhofs\nführten, nie einen Rangierbetrieb festgestellt habe. Das besagt\njedoch wenig, da die Zeugin ihre Spaziergänge nach eigenem Bekunden\nabgesehen von Wochenenden regelmäßig erst nach 16.30 Uhr unternahm.\nDaß vorher rangiert wurde, wird also durch die Aussage der Zeugin\nnicht ausgeschlossen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus\nihren Beobachtungen hinsichtlich der abgestellten Waggons. Insoweit\nhat sie nur ihren subjektiven Eindruck dahin wiedergegeben, über\nWochen und Monate dieselben Waggons gesehen zu haben. Auf eine\nsichere Wahrnehmung hat sich die Zeugin dabei selbst nicht berufen.\nInsoweit ist die Vernehmung der Zeugin Bö., was den tatsächlichen\nUmfang des Rangierbetriebs betrifft, letztlich unergiebig\ngeblieben.\n\n42\n\nWesentlich mehr Erkenntnisse hat die Vernehmung des Zeugen W.\nerbracht, der zur Unfallzeit stellvertretender Dienststellenleiter\nim Bahnhof D. war und aufgrund dieser Tätigkeit auch mit den\nVerhältnissen auf dem Vorbahnhof vertraut war. Nach Darstellung des\nZeugen W. an, an dessen Glaubwürdigkeit nicht zu zweifeln ist,\nkonnte es zwar vorkommen, daß Waggons mehrere Monate lang auf einem\nGleis standen, ohne bewegt zu werden. Dies stellte aber die\nAusnahme dar. Die Regel war, daß die Gleise häufiger, jedenfalls\nnicht nur ganz gelegentlich benutzt wurden. Es fand mehr oder\nweniger ständig - abhängig von der jeweiligen Disposition -\nBahnbetrieb statt, wenn auch nicht unbedingt täglich oder\nregelmäßig wöchentlich. Bei dieser Sachlage war es nicht\npflichtwidrig, die Oberleitungen dauernd unter Spannung zu\nhalten.\n\n43\n\nDas gilt auch für das Gleis Nr. 206, auf dem nach der Erinnerung\ndes Zeugen vor dem Unfall längere Zeit kein Rangierbetrieb mehr\nstattgefunden hatte. Nach der auch insoweit glaubhaften Darstellung\ndes Zeugen W. konnte das Gleis Nr. 206 nicht separat abgeschaltet\nwerden, da die Gleise 205 - 208 zu einer sog. Schaltgruppe\nzusammengefaßt waren, die nur einheitlich unter Spannung gesetzt\nwerden kann. Hiernach könnte die Beklagte nur noch der Vorwurf\ntreffen, für die Stromversorgung ein falsches Konzept gewählt zu\nhaben. Mit der Forderung, daß jedes Gleis separat abschaltbar sein\nmüsse, würden aber die Anforderungen an die\nVerkehrssicherungspflicht überspannt.\n\n44\n\nIm übrigen steht auch nicht fest, daß sich der Unfall\ntatsächlich auf dem Gleis Nr. 206 zugetragen hat. Die Darstellung\nder Beklagten, der von den Kindern erkletterte Waggon habe auf\nGleis 206 gestanden, hat der Kläger ausdrücklich bestritten. Nach\nseiner Darstellung wurde er nach dem Unfall zwischen den Gleisen\n207 und 208 aufgefunden. Demgegenüber haben die Zeugen A. und S. B.\nbei ihrer Vernehmung an Ort und Stelle übereinstimmend das Gleis\nNr. 208 als Unfallort bezeichnet. Nach der Erinnerung der Zeugin\nBö. lag der Kläger dagegen zwischen dem 2. und dem 3. Gleis, also\nzwischen den Gleisen 206 und 207, was am ehesten der Darstellung\nder Beklagten entspricht. Hiernach ist jedenfalls nicht bewiesen,\ndaß ein etwaiges pflichtwidriges Nichtabschalten des Stroms auf\nGleis 206 für den Unfall ursächlich geworden ist.\n\n45\n\nd) Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht\nfällt der Beklagten auch nicht deshalb zur Last, weil sie vor dem\nStrom in der Oberleitung nicht ausreichend gewarnt hat.\n\n46\n\nInsoweit ist allerdings der objektive Tatbestand einer\nPflichtverletzung gegeben. Wie in der Berufungsinstanz unstreitig\ngeworden ist, erkletterte der Kläger einen mit angeschweißter\nTrittleiter versehenen Waggon, auf dem als Warnung vor dem\nelektrischen Strom nur ein Blitz-Symbol aufgemalt war. Diese\nWarnung genügte nicht der neueren Rechtsprechung, die von der\nBeklagten verlangt, daß entweder durch Warnschilder oder durch\nentsprechende grafische, insbesondere piktografische Darstellungen\nauf die von der Oberleitung ausgehende Gefahr hingewiesen wird; das\nhergebrachte Blitz-Symbol ist hiernach jedenfalls bei mit\nTrittleitern ausgerüsteten Waggons nicht mehr ausreichend (BGH\nVersR 1995, 672, 673).\n\n47\n\nEs fehlt jedoch an dem für die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB\nerforderlichen Verschulden.\n\n48\n\nBis zu dem vorausgegangenen Urteil des OLG Hamm der zitierten\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs wurde das Blitz-Symbol\nallgemein als ausreichend angesehen. Diesen Standpunkt hatte\nnamentlich das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung aus dem\nJahre 1988 (VersR 1990, 913) eingenommen und war darin auch durch\nden Bundesgerichtshof, der die gegen das Urteil eingelegte Revision\nmit Beschluß vom 10.10.1989 nicht angenommen hatte, bestätigt\nworden. Das Oberlandesgericht Hamm änderte seine Rechtsprechung\nerst in der Entscheidung, mit der der Bundesgerichtshof in dem\nzitierten Urteil vom 14.03.1995 befaßt war. Der Bundesgerichtshof\nschloß sich darin zwar - unter Aufgabe seiner früheren\nRechtsprechung - der Auffassung des Oberlandesgerichts an, soweit\ndieses das Blitz-Symbol nicht mehr als ausreichende Warnung\nerachtete. Er verneinte aber - im Gegensatz zum Oberlandesgericht -\nein Verschulden, weil der Beklagten zugebilligt werden müsse, daß\nsie sich in ihrer Praxis an der früheren Rechtsprechung orientiert\nhabe; die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht seien erst\ndurch das mit der Revision angefochtene Urteil des\nOberlandesgerichts Hamm verschärft worden (BGH VersR 1995, 672,\n674).\n\n49\n\nDas Urteil, mit dem das Oberlandesgericht Hamm die Änderung der\nRechtsprechung einleitete, datiert vom 20.12.1993. Zwischen dem\nUrteil und dem Unfall des Klägers vergingen also nur gut 2 Monate.\nDiese Zeit reicht entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus, um\nder Beklagten bereits eine schuldhafte Untätigkeit anzulasten.\nDabei kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt\ngehalten war, sofort auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts\nHamm zu reagieren, oder ob sie erwarten durfte, daß der\nBundesgerichtshof der geänderten Linie des Oberlandesgerichts Hamm\nnicht folgen würde. Auf keinen Fall reichte die Zeit, um die\nverschärften Anforderungen des Oberlandesgerichts Hamm in die\nPraxis umzusetzen. Die hierfür erforderliche Planung und\nVorbereitung, die konzeptionelle Ausarbeitung der Warntafeln und\nPiktogramme und schließlich deren Herstellung und Anbringung an\neiner Vielzahl von Anlagen und Standorten waren in einem Zeitraum\nvon nur 2 Monaten nicht entfernt zu bewerkstelligen. Es gereicht\nder Beklagten deshalb nicht zum Vorwurf, daß sie den verschärften\nAnforderungen im Unfallzeitpunkt noch nicht nachgekommen war.\n\n50\n\n2.\n\n51\n\nDem Kläger steht nach § 1 Abs. 1 HPflG ein\nverschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz seines materiellen\nSchadens zu.\n\n52\n\nAuf diesen Anspruch muß sich der Kläger gemäß §§ 4 HPflG, 254\nBGB ein Mitverschulden anrechnen lassen, das entgegen der Ansicht\ndes Landgerichts jedoch nicht so schwer wiegt, daß die\nErsatzpflicht der Beklagten völlig entfällt. Der Senat hält im\nErgebnis eine Mitverschuldensquote von 50 % für angemessen.\n\n53\n\nDer Senat geht dabei wie das Landgericht davon aus, daß der\nKläger alt genug war, um die von der elektrischen Oberleitung\nausgehende Gefahr zu erkennen. Bei besonnenem Handeln hätte ihn\ndiese Erkenntnis auch davon abhalten müssen, den Waggon zu\nerklettern und sich in die Nähe der Oberleitung zu begeben. Es ist\nindessen ein typischer Ausdruck der bei Kindern herabgesetzten\nEinsichtsfähigkeit, daß sie trotz erkannter Gefahr unbesonnen und\nunvorsichtig handeln. In bestimmten Entwicklungsphasen kann es\nsogar sein, daß Gefahren gerade deshalb, weil sie als solche\nerkannt werden, die kindliche Abenteuerlust in besonderer Weise\nherausfordern. Die Tatsache, daß der seinerzeit erst 7 Jahre alte\nS. B. sich stärker zurückhielt als der 5 Jahre ältere Kläger, ist\ndeshalb für den Grad des Mitverschuldens nur von geringer\nAussagekraft. Ebensowenig läßt sich daraus ableiten, daß der Kläger\nder angeblichen Aufforderung des Zeugen S. B., mit ihm wieder von\ndem Waggon herunterzuklettern, nicht Folge leistete. Es erscheint\nnicht fernliegend, daß das Besteigen des Waggons und das Umhergehen\nauf dem Dach für den Kläger wie auch für den noch ein Jahr älteren\nA. B. den Charakter einer \"Mutprobe\" hatte, bei der sich derjenige\nauszeichnete, der am wenigsten Angst erkennen ließ. Wenn es sich so\nverhielt, konnten Ratschläge des kleineren und von der Gefahr\noffenbar stärker beeindruckten S. B. von vornherein kein Gehör\nfinden.\n\n54\n\nAbgesehen davon bestehen auch durchschlagende Zweifel, ob das\nGeschehen so, wie das Landgericht es seiner Entscheidung\nzugrundegelegt hat, als bewiesen angesehen werden kann. Die\nVernehmung der Zeugen A. und S. B. durch den Senat hat gezeigt, daß\nsich die beiden nur noch lückenhaft an das Geschehen erinnern und\ndaß sie mit ihren Erinnerungen auch keineswegs übereinstimmen. So\nhat der Zeuge S. B. nicht einmal mehr zu sagen vermocht, ob sein\nBruder A. mit auf den Waggon kletterte, während dieser selbst\nbestätigt hat, daß er zusammen mit dem Kläger auf dem Waggondach\n\"Nachlaufen\" gespielt habe. Auch hat der Zeuge S. B. bekundet, der\nKläger sei mit der Hand an die Oberleitung gekommen, als er von\neinem Waggon auf den anderen gesprungen sei, während sein Bruder\ngemeint hat, der Kläger habe im Stehen das Gleichgewicht verloren\nund sei dadurch in die Nähe der Oberleitung gekommen. Die weiteren\nEinzelheiten können unerörtert bleiben. Mit den Aussagen der beiden\nSpielgefährten des Klägers ist das Unfallgeschehen jedenfalls nicht\nmehr verläßlich rekonstruierbar. Dies geht zu Lasten der Beklagten,\nder für den Einwand des Mitverschuldens die Darlegungs- und\nBeweislast obliegt.\n\n55\n\nZu berücksichtigen ist daher im Ergebnis nur die feststehende -\nund unstreitige - Tatsache, daß der Kläger an einem der\nabgestellten Waggons bis auf das Dach hochkletterte und dort so\nnahe an die Oberleitung herankam, daß ein Stromschlag ausgelöst\nwurde. Dies stellt bei einem 12-jährigen Jungen zwar ein\nleichtsinniges Verhalten, aber kein schwerwiegendes Fehlverhalten\ndar, das dahinter die erhebliche Betriebsgefahr, für die die\nBeklagte einzustehen hat, zurückzutreten hat. Im Ergebnis bewertet\nder Senat die beiderseitigen Verantwortungsbeiträge gleich, so daß\neine Anspruchsminderung in Höhe von 50 % gerechtfertigt ist (vgl.\nauch BGH VersR 1995, 672, 674).\n\n56\n\n3.\n\n57\n\nDer Höhe nach ist der mit der Zahlungsklage geltend gemachte\nAnspruch, von der Kürzung wegen Mitverschuldens abgesehen,\ninsgesamt gerechtfertigt. Für die verschiedenen Schadenspositionen\ngilt im einzelnen folgendes:\n\n58\n\na) Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß der Kläger für\nKrankenbesuche seiner Eltern und für Fahrten zu Ärzten und\nTherapeuten Fahrtkostenersatz für eine Strecke von 16.353 km\nbeanspruchen kann. Streitig ist nur der pro Kilometer anzusetzende\nKostenbetrag, den der Kläger auf 0,40 DM, die Beklagte dagegen auf\n0,30 DM beziffert. Insoweit schätzt der Senat die Kosten gemäß §\n287 ZPO auf 0,40 DM/km. Das ergibt einen Schaden in Höhe von\n6.541,20 DM.\n\n59\n\nb) Zu den Krankenbesuchskosten zählen auch die Aufwendungen, die\nden Eltern des Klägers dadurch entstanden sind, daß während ihrer\nAbwesenheit die drei kleineren Geschwister beaufsichtigt werden\nmußten. Insoweit sind durch die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung\nseiner Großmutter, deren Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten\nhat, Kosten in Höhe von 2.000,00 DM belegt.\n\n60\n\nc) Zu den Besuchskosten zählen ferner die Verpflegungsmehrkosten\n(vgl. BGH VersR 1991, 559, 561). Diese schätzt der Senat aufgrund\nder von seiten der Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers\nauf 936,00 DM.\n\n61\n\nd) Das gleiche gilt für die aus Anlaß der Krankenbesuche\nentstandenen Übernachtungskosten, die durch Hotelrechnungen in Höhe\nvon 410,00 DM belegt sind.\n\n62\n\ne) Außer Streit sind die für Spezialschuhe des Klägers\nverauslagten Kosten in Höhe von 363,00 DM.\n\n63\n\nf) Zu den Folgekosten des Unfalls zählen auch die Kosten für\nJogginganzüge, auf die der Kläger deshalb angewiesen ist, weil er\naufgrund seiner Beinprothese nur Hosen tragen kann, die am unteren\nBeinende mit einem Reißverschluß versehen sind. Der hierfür\nbeanspruchte Betrag von 800,00 DM ist nicht zu beanstanden (§ 287\nZPO).\n\n64\n\ng) Zu den Folgekosten gehört ferner das vom Kläger angeschaffte,\nbehindertengerecht umgebaute Mountainbike. Den hierfür aufgewandten\nBetrag von 3.254,76 DM hat die Krankenkasse in Höhe von 1.240,00 DM\nersetzt, so daß ein Schaden in Höhe von 2.014,76 DM verbleibt.\n\n65\n\nh) Der Kläger hat gemäß § 843 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf\nErsatz der von seiner Mutter erbrachten Pflegeaufwendungen, die der\nKläger nach dem Verdienstausfall berechnet, der ihr durch die\nAufgabe ihrer früher stundenweise ausgeübten Tätigkeit bei einer\nReinigungsfirma entstanden ist. Für diesen Anspruch kommt es\nentgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob die\nGenesung des Klägers inzwischen soweit fortgeschritten ist, daß\nseine Mutter ihre frühere Tätigkeit wieder aufnehmen könnte.\nMaßgebend für die Bemessung des Anspruchs nach § 843 Abs. 1 BGB ist\nnicht der Verdienstausfall, sondern der Pflegeaufwand, den der\nSchädiger auch dann zu ersetzen hat, wenn die Pflege von dem\nAngehörigen unentgeltlich und ohne ein finanzielles Opfer geleistet\nwird. Erforderlich ist nur, daß es sich um eine Pflege handelt, für\ndie sich nach objektiven Bemessungskriterien ein \"Marktwert\"\nermitteln läßt, was voraussetzt, daß die gleiche Leistung auch von\neiner gegen Entgelt beschäftigten fremden Pflegekraft erbracht\nwerden könnte (BGH NJW 1989, 766). Diese Voraussetzung ist hier\nohne weiteres gegeben. Auch ist der Zeitaufwand von 2 Stunden\ntäglich und das Entgelt von 479,80 DM monatlich nicht unangemessen\n(§ 287 ZPO). Seiner Berechnung entsprechend ist dem Kläger daher\nbis November 1997 ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 20.151,60\nDM entstanden.\n\n66\n\ni) Als unfallbedingt anzuerkennen sind schließlich auch die vom\nKläger geltend gemachten und von der Beklagten nicht bestrittenen\nKosten eines Computerkurses in Höhe von 1.902,00 DM.\n\n67\n\nInsgesamt errechnet sich der Schadensersatzanspruch des Klägers\nhiernach wie folgt:\n\n68\n\nFarhtkosten 6.541,20 DM\n\n69\n\nKinderbetreuungskosten 2.000,00 DM\n\n70\n\nVerpflegungskosten 936,00 DM\n\n71\n\nÜbernachtungskosten 410,00 DM\n\n72\n\nMountainbike 2.014,76 DM\n\n73\n\nPflegekosten 20.151,60 DM\n\n74\n\nComputerkurs 1.902,00 DM\n\n75\n\nzusammen 35.118,56 DM\n\n76\n\ndavon 50 %: 17.559,28 DM\n\n77\n\nabzüglich Zahlung 3.149,48 DM\n\n78\n\nverbleiben 14.409,80 DM\n\n79\n\n4.\n\n80\n\nFeststellung\n\n81\n\nDer Berufungsantrag zu 2, mit dem der Kläger die Feststellung\nder Ersatzpflicht hinsichtlich des künftigen materiellen Schadens\nbegehrt, ist im Hinblick auf die Möglichkeit weiterer Schäden ohne\nweiteres zulässig und nach Maßgabe der Mitverschuldensquote von 50\n% auch begründet.\n\n82\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB. Für einen\nVerzugseintritt vor Zustellung der Klage ist nichts vorgetragen. Im\nübrigen ergeben sich die Zinsdaten aus den jeweiligen\nKlageerhöhungen.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.\n\n84\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und\nSicherheitsleistung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n85\n\nBerufungsstreitwert:\n\n86\n\nAntrag zu 1 23.189,44 DM\n\n87\n\nAntrag zu 2 37.500,00 DM\n\n88\n\nAntrag zu 3 120.000,00 DM\n\n89\n\nAntrag zu 4 50.000,00 DM\n\n90\n\nAntrag zu 5 60.000,00 DM\n\n91\n\nzusammen 290.689,44 DM\n\n92\n\nWert der Beschwer:\n\n93\n\na) für den Kläger 251.279,64 DM;\n\n94\n\nb) für die Beklagte: 39.409,80 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309143","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-27/7-u-173-97","cited_norms":[{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"EBO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309143","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309143","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-27/7-u-173-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309143","retrieved":"2026-07-09 03:38:33.827428+00:00"}}