{"status":"available","doknr":"OLD309142","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0827.7U167.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-27","aktenzeichen":"7 U 167/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind griechische Staatsangehörige. Ihre Eltern, die\nEheleute N. A. und V. N. S., wurden am 10.06.1944 in dem damals\nbesetzten Griechenland von Angehörigen einer SS-Einheit nach einer\nvorausgegangenen bewaffneten Auseinandersetzung mit Partisenen im\nZuge einer gegen das Dorf Distomo (Böotien) gerichteten\n\"Sühnemaßnahme\" zusammen mit weiteren 300 an den Partisanenkämpfen\nunbeteiligten Dorfbewohnern - überwiegend Frauen und Kinder - sowie\n12 gefangen genommenen Partisanen erschossen. Das Dorf wurde\nniedergebrannt.\n\n3\n\nWegen dieses Vorgangs nehmen sie die Beklagte aus eigenem Recht\n(Nachteile in der beruflichen Ausbildung und in ihrem Fortkommen\nsowie gesundheitliche Schäden) und aus übergegangenem Recht\n(Zerstörung des elterlichen Hauses nebst Inventar und Warenbestand\ndes von ihren Eltern geführten Einzelhandelsgeschäftes) im Wege der\nFeststellungsklage auf Schadensersatz bzw. auf Leistung einer\nEntschädigung in Anspruch. Die von den Klägern geltend gemachten\nAnsprüche waren bereits Gegenstand eines von der Präfektur Böotien\nfür die Kläger und weitere Geschädigte vor dem Kammergericht\nLivadeia (Griechenland) geführten Rechtsstreits, in dem die - nicht\nvertretene - Beklagte, soweit es um die Ansprüche der Kläger geht,\nrechtskräftig zur Zahlung von insgesamt 240.000.000 Drachmen\nverurteilt worden ist. Im übrigen ist die Klage abgewiesen\nworden.\n\n4\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\n1. festzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, der Erbengemeinschaft, bestehend aus den Klägern\nzu 1. bis 4., als Gesamtgläubigern nach den Eheleuten N. A. S. und\nV. N. S., verstorben am 10.06.44, den materiellen Schaden zu\nersetzen, der durch den Einsatz der 4. SS-Pol. Pz. Gren. Division\nam 10.06.44 in Distomo entstanden ist,\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nfestzustellen, daß der Beklagte\nverpflichtet ist, der Erbengemeinschaft, bestehend aus den Klägern\nzu 1. bis 4., als Gesamtgläubigern für den aufgrund des Einsatzes\nder 4. SS-Pol. Pz. Gren. Division am 10.06.44 in Distomo\nentstandenen materiellen Schaden eine angemessene Entschädigung in\nnoch festzusetzender Höhe zu zahlen;\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n2. festzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, an den Kläger zu 1. für die aufgrund der\nEreignisse am 10.06.44 entstandenen Nachteile in seiner Ausbildung\nund seinem beruflichen Fortkommen sowie für die aufgrund des\nEreignisses vom 10.06.44 entstandenen gesundheitlichen Schäden\nSchadensersatz in angemessener Höhe,\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\neine angemesse Entschädigung in noch\nfestzusetzender Höhe zu zahlen;\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n3. festzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, an die Klägerin zu 2. für die aufgrund des\nEreignisses vom 10.06.44 in ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen\nFortkommen entstandenen Nachteile sowie für die aufgrund des\nEreignisses vom 10.06.44 entstandenen gesundheitlichen Schäden\neinen angemessenen Schadensersatz,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nhilfsweise,\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\neine angemessene Entschädigung in noch\nfestzusetzender Höhe zu zahlen;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n4. festzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, an die Klägerin zu 3. für die aufgrund des\nEreignisses vom 10.06.44 in ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen\nFortkommen entstandenen Nachteile sowie für die aufgrund des\nEreignisses vom 10.06.44 entstandenen gesundheitlichen Schäden\neinen angemessenen Schadensersatz,\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nhilfsweise,\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\neine angemessene Entschädigung in noch\nfestzusetzender Höhe zu leisten;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n5. festzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, an die Klägerin zu 4. für die aufgrund des\nEreignisses vom 10.06.44 in ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen\nFortkommen entstandenen Nachteile sowie für die aufgrund des\nEreignisses vom 10.06.44 entstandenen gesundheitlichen Schäden\neinen angemessenen Schadensersatz,\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nhilfsweise,\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\neine angemessene Entschädigung in noch\nfestzusetzender Höhe zu zahlen.\n\n35\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n38\n\nZur Begründung ihres Abweisungsantrages hat sie darauf\nverwiesen, daß die Vorgänge in Distomo dem Kriegsgeschehen\nzuzurechnen seien und daß deshalb ein Ausgleich wegen eingetretener\nSchäden nur zwischen den beteiligten Staaten stattfinde.\nZivilrechtliche Ersatzansprüche einzelner Staatsangehöriger\nbestünden neben diesen völkerrechtlich als Reparationen\neinzuordnenden Ansprüchen dagegen nicht. Es sei Sache des\nreparationsberechtigten Staates, aus ihm gezahlten Reparationen die\nIndividualansprüche der geschädigten Staatsbürger zu\nbefriedigen.\n\n39\n\nAußerdem bestehe der Vorbehalt des Artikel 5 Abs. 2 des Londoner\nSchuldenabkommens nach wie vor weiter, wonach die Prüfung und ein\nAusgleich derartiger Forderungen bis zu einer endgültigen Regelung\nder Reparationsfrage zurückgestellt werde. Der auf Herstellung der\nendgültigen Souveränität des vereinigten Deutschland gerichtete\nZwei-plus-Vier-Vertrag ändere hieran nichts.\n\n40\n\nSchließlich sei auch mehr als ein halbes Jahrhundert nach\nKriegsende die Reparationsfrage als obsolet anzusehen. Sie habe\nnach Jahrzehnten friedlicher, vertrauensvoller und fruchtbarer\nZusammenarbeit der Bundesrepublik mit der internationalen\nStaatengemeinschaft ihre Berechtigung verloren.\n\n41\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu im\nwesentlichen darauf verwiesen, daß etwa bestehende\nIndividualansprüche nicht von den betroffenen Ausländern gegen den\ngeschädigten Staat, sondern nur von Staat zu Staat geltend gemacht\nwerden könnten. Griechenland habe derartige Individualansprüche\naufgrund des Pariser Abkommens vom 14.01.1946 und des Londoner\nSchuldenabkommens vom 27.02.1953 zunächst bis zu einem\nReparationsabkommen gestundet. Mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag sei\ndie Reparationsfrage auch im Verhältnis zu den nicht unmittelbar am\nVertrag beteiligten Kriegsparteien abschließend in dem Sinne\ngeregelt worden, daß Reparationen nicht zu leisten seien. Von dem\nVertrag nicht erfaßt seien zwar Individualansprüche der\nGeschädigten nach nationalem Recht. Ansprüche nach dem\nBundesentschädigungsgesetz scheiterten jedoch schon daran, daß es\nsich nicht um eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 1\nBEG-Schlußgesetz handele. Für einen Schadensersatzanspruch nach §\n839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG fehle es an der zum Zeitpunkt des\nVerbrechens nicht verbürgten Gegenseitigkeit gemäß § 7 RBHG.\n\n42\n\nGegen das ihnen am 04.07.1997 zugestellte Urteil haben die\nKläger mit einem bei Gericht am 04.08.1997 eingereichten\nSchriftsatz Berufung eingelegt, die sie innerhalb der ihnen bis zum\n19.01.1998 eingeräumten Fristverlängerungen mit einem am Tage des\nFristablaufs eingegangenen Schriftsatz begründet haben.\n\n43\n\nIm wesentlichen führen sie aus: Entgegen der Auffassung des\nLandgerichts bestehe kein völkerrechtlicher Grundsatz des Inhalts,\nwonach Ansprüche aus dem Kriegsgeschehen zuzuordnenden Handlungen\nnur von Staat zu Staat geltend gemacht werden könnten. Vielmehr sei\ndem Völkerrecht die Parallelität von staatlichen\nReparationsansprüchen und individuellen Schadensersatzansprüchen\nwohl bekannt. Artikel 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommens stehe\nden Ansprüchen der Kläger nicht entgegen. Auch seien sie nicht\ndurch völkerrechtliche Verträge oder Verzichtserklärungen aus der\nNachkriegszeit erloschen. Ebensowenig könne ihnen entgegengehalten\nwerden, daß die Vier Mächte anläßlich des Zwei-plus-Vier-Vertrages\nVerzichtserklärungen zu Lasten der an diesem Abkommen nicht\nbeteiligten Drittstaaten und deren Staatsangehöriger abgegeben\nhätten oder hätten abgeben wollen. Einem Anspruch aus Staatshaftung\nstehe nicht entgegen, daß im Verhältnis zu Griechenland zur Tatzeit\nnicht die Gegenseitigkeit verbürgt gewesen sei. § 7 RBHG könne\nStaatshaftungsansprüchen aus völkerrechtlichen Verbrechen nicht\nentgegengehalten werden; dies wäre schon mit völkerrechtlichen\nHaftungsgrundsätzen, die nach Artikel 25 GG vorgingen, unvereinbar\nund im übrigen auch nicht mit dem Sinn und Zweck dieser\nHaftungsgrundsätze in Einklang zu bringen. Überdies verstoße § 7\nRBHG gegen das Diskriminierungsverbot des Artikel 6 Abs. 1 EGV.\n\n44\n\nDie Kläger beantragen,\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern\nund\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, der Erbengemeinschaft, bestehend aus den Klägern\nzu 1. bis 4. als Gesamtgläubigern nach den Eheleuten N. A. S. und\nV. N. S., verstorben am 10.06.1944, den materiellen Schaden zu\nersetzen, der durch den Einsatz der 4. SS-Pol. Pz. Gren. -Division\nam 10.06.1944 in Distomo entstanden ist;\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\nhilfsweise,\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\nfestzustellen, daß die Beklagte dazu\nverpflichtet ist, der Erbengemeinschaft, bestehend aus den Klägern\nzu 1. bis 4. als Gesamtgläubigern, für den aufgrund des Einsatzes\nder 4. SS-Pol. Pz. Gren.-Division am 10.06.1944 in Distomo\nentstandenen materiellen Schaden eine angemessene Entschädigung zu\nzahlen;\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\n2. festzustellen, daß die Beklagte dazu\nverpflichtet ist, an die Kläger zu 1. bis 4. für die ihnen aufgrund\ndes Ereignisses vom 10.06.1944 entstandenen Nachteile in ihrer\nAusbildung und in ihrem beruflichen Fortkommen sowie für die\naufgrund des Ereignisses vom 10.06.1944 entstandenen Schaden\nSchadensersatz in angemessener Höhe,\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\nhilfsweise,\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\neine angemessene Entschädigung in noch\nfestzusetzender Höhe an den jeweiligen Kläger zu zahlen.\n\n59\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n62\n\nDas Landgericht habe zutreffend darauf verwiesen, daß die\nvorliegend maßgebliche Reparationsregelung sich bereits im Pariser\nAbkommen vom 14.01.1946 finde. In dem Abkommen werde das gesamte\ndeutsche für Reparationsleistungen zur Verfügung stehende\nWirtschaftsgut zwischen den 18 Signaturmächten des Abkommens, zu\ndenen auch Griechenland gehöre, aufgeteilt und quotiert. Im übrigen\nseien etwaige Ansprüche der Kläger nach § 1 Abs. 1 AKG erloschen.\nDer Erlöschensgrund beziehe sich auch auf Amtshaftungsansprüche.\nEinem Amtshaftungsanspruch stehe überdies § 7 RBHG entgegen. Das\nGrundgesetz und damit auch Artikel 25 GG sei auf vorkonstitionelle\nHaftungsfälle wie den vorliegenden nicht anwendbar.\n\n63\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der beiderseits gewechselten\nSchriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.\n\n64\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n65\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n66\n\nI.\n\n67\n\nDie Klage begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken.\nInsbesondere steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, daß die mit\nihr geltend gemachten Ansprüche (teilweise) auch Gegenstand eines\nvon der Präfektur Böotiens in Prozeßstandschaft für die Kläger und\nweitere Bewohner des Dorfes Distomo vor dem Kammergericht in\nLivadeia geführten Zivilverfahrens waren und daß das griechische\nGericht der Klage mit in Rechtskraft erwachsenem Versäumnisurteil\nvom 30.10.1997 teilweise stattgegeben hat. Denn bereits zuvor hatte\ndas Landgericht Bonn mit am 23.06.1997 verkündetem Urteil über die\nhier anhängig gemachte Klage entschieden. Danach entfaltete dieses\nUrteil bereits Wirkungen, bevor das ausländische Urteil ergangen\nwar, so daß letzteres aufgrund der Regelungen des \"Brüsseler\nÜbereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die\nVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und\nHandelssachen\" vom 26.05.1989 (Art. 26, 27 Zif. 3 EuGVÜ), das an\ndie Stelle des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich Griechenland geschlossenen \"Vertrages über die\ngegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen\nEntscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und\nHandelssachen\" vom 04.11.1961 getreten ist (Art. 55 EuGVÜ), im\nInland keine Wirkung entfalten kann (Zöller-Geimer, ZPO, 20. Aufl.,\nAnh. I Art. 27 GVÜ, Rd. 25 ff.). Das Landgericht war deshalb nicht\ngehindert, eine Sachentscheidung zu treffen.\n\n68\n\nII.\n\n69\n\nIn der Sache selbst hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Den\nKlägern steht gegenüber der beklagten Bundesrepublik weder aus\neigenem noch aus übergegangenem Recht ein Schadensersatz- oder\nEntschädigungsanspruch zu.\n\n70\n\n1. Für einen völkerrechtlichen Haftungsanspruch sind die Kläger\nnicht aktivlegitimiert.\n\n71\n\na) Bei der Massenexekution und der Brandschatzung des Dorfes\nDistomo am 10.06.1944 durch eine Einheit der 4. SS-Pol. Pz.\nGren.-Division, aus denen die Kläger ihre Ansprüche herleiten,\nhandelt es sich um dem Kriegsrecht unterliegende\nvölkerrechtswidrige Handlungen.\n\n72\n\nSeit dem Angriff der deutschen Wehrmacht am 06.04.1941 (vgl.\ndazu Gerhardt, Handbuch der Deutschen Geschichte, 9. Aufl., Bd. 4,\nS. 524) war Griechenland u. a. durch deutsche Truppen besetzt.\nWährend der Besetzung ist es nicht nur in Distomo, sondern auch in\nanderen Orten zu Massenexekutionen gekommen (vgl. Hering in:\nHandbuch der Europäischen Geschichte, 1. Aufl., 7. Bd., S. 1326).\nDas hier zu beurteilende Geschehen erfolgte durch eine der\ndeutschen Wehrmacht (Heeresgruppe E) eingegliederte\nTruppeneinheit.\n\n73\n\nDeren Einheitsführer handelte zwar, wie sich schon aus der gegen\nihn gerichteten disziplinarischen Untersuchung ergibt (vgl. die mit\nder Klage überreichten Anlagen), militärischen Weisungen zuwider,\nals er die Exekution der Dorfbewohner und die Brandschatzung des\nDorfes befahl. Er war sich dessen auch bewußt, weil er den Anlaß\nder Exekution im Nachhinein durch einen falschen Gefechtsbericht zu\nvertuschen versuchte. Gleichwohl handelt es sich um eine dem\nKriegsvölkerrecht unterliegende Handlung. Denn die Haftung für die\nzur bewaffneten Macht gehörenden Personen besteht nicht nur dann,\nwenn diese kompetenzmäßige Akte begehen, sondern auch dann, wenn\nsie ohne oder gegen Befehle handeln (vgl. etwa: Berber, Lehrbuch\ndes Völkerrechts, Zweiter Band, Kriegsrecht, 2. Auf., (1969), S.\n48; ders., a.a.O., Dritter Band, Streiterledigung, Kriegsverhütung,\nIntegration, 2. Aufl. (1977), S. 13; Castrén, The present Law of\nWar and Neutrality, S. 594). Dies hat seinen Grund darin, daß auch\nHandlungen der ihre Kompetenzen überschreitenden Organe äußerlich\nals Staatshandlungen erscheinen, sofern sie überhaupt nur im Rahmen\nder staatlichen Tätigkeit liegen. Der Staat setzt seine Organe in\ndie Organstellung ein, er überträgt ihnen die öffentliche Gewalt\nund verschafft ihnen damit auch die Möglichkeit, diese zu\nmißbrauchen. Daher erscheint es nach zutreffender Ansicht im\nInteresse der Sicherheit des internationalen Verkehrs geboten, den\nStaat auch für Schäden haften zu lassen, die durch\nKompetenzüberschreitungen seiner Organe veranlaßt sind (Schoen, Die\nvölkerrechtliche Haftung aus unerlaubten Handlungen, S. 48).\n\n74\n\nb) Die hier zu beurteilenden Vorgänge verstießen in eklatanter\nWeise gegen das \"Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des\nLandkrieges\" vom 18.10.1907 (Haager Landkriegsordnung-LKO).\nVerstoßen wurde insbesondere gegen die kriegsvölkerrechtlichen\nVerbote, Angehörige des feindlichen Volkes meuchlerisch zu töten\n(Art. 23 lit. b d. Anl. zur LKO) und feindliches Eigentum zu\nzerstören (Art. 23 lit. g d. Anl. zur LKO). Von der Art des\nVorgehens und seinen Auswirkungen her stellt sich das von der\ndamaligen militärischen Führung als \"Sühnemaßnahme\" bezeichnete\nGeschehen als Massaker an der Zivilbevölkerung dar.\n\n75\n\nDer Anwendung der Haager Landkriegsordnung steht nicht entgegen,\ndaß sie zwar am 26.01.1910 vom Deutschen Reich, nicht jedoch von\nGriechenland ratifiziert worden ist und es deshalb an der formalen\nVoraussetzung fehlt, wonach das Abkommen nur zwischen den\nVertragsparteien gilt (sog. Allbeteiligungsklausel). Denn mit dem\nAbkommen sind lediglich die bis dahin bestehenden,\ngewohnheitsrechtlich anerkannten \"coutumes de la guerre\"\nkodifiziert worden (Laun, Die Haager Landkriegsordnung, 3. Aufl.\n(1947), Einl. S. 26/27; ebenso: Berber, a.a.O., Dritter Band, § 3\nIV; Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl. (1990), S. 1034; zu der neueren\nKodifikation vgl. das \"Zusatzprotokoll vom 12.12.1977 zu dem Genfer\nAbkommen vom 12.08.1949 über den Schutz der Opfer internationaler\nbewaffneter Konflikte\", BT-Drucksache 11/6770, 7), so daß die\nHaftung der Beklagten für die im Jahre 1944 begangenen\nKriegsverbrechen grundsätzlich gegeben ist. Diesen Standpunkt hat\nauch der Nürnberger Militärgerichtshof eingenommen, indem er\nerklärt hat, daß die Haager Landkriegsordnung Bestandteil des\nallgemeinen Völkerrechts sei und deshalb auch in Konflikten gelte,\nin denen diese Bedingungen nicht erfüllt seien (vgl.\nSeidl-Hohenveldern, Völkerrecht, 9. Aufl. (1997), Rd. 1826).\n\n76\n\nc) Folge der gegen die Eltern der Kläger begangenen\nKriegsverbrechen ist, daß die Beklagte grundsätzlich zur Leistung\nvon Schadensersatz verpflichtet ist. In dem - entsprechend\nanwendbaren - Art. 3 der Haager Landkriegsordnung ist bestimmt, daß\ndie Kriegspartei, die die LKO verletzt, nicht nur selbst für den\naus dieser Verletzung entstandenen Schaden haftet, sondern auch für\nalle Handlungen verantwortlich ist, die von den zu ihrer\nbewaffneten Macht gehörenden Personen begangen wurden. Damit wurde\nfür den Bereich des Landkriegsrechts eine Regel kodifiziert, die,\nwas die unmittelbare Haftung der Kriegspartei für ihre eigenen\nHandlungen anbelangt, nichts anderes ist als der\ngewohnheitsrechtlich in Frieden und Krieg geltende allgemeine\nHaftungsgrundsatz (Berber a.a.O., Zweiter Band, S. 238). Für die\nArt der Schadensersatzleistung, die regelmäßig als Reparation\nbezeichnet wird, gelten die Regeln des allgemeinen\nvölkerrechtlichen Haftungsrechts, soweit nicht ein Friedensvertrag\ndie Einzelheiten regelt.\n\n77\n\nd) Den Klägern steht jedoch nicht die Befugnis zu, einen - bei\nVorliegen der übrigen Voraussetzungen - gegebenen völkerrechtlichen\nSchadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu\nmachen.\n\n78\n\nDa das Völkerrecht prinzipiell nur Rechte und Pflichten von\nVölkerrechtssubjekten regelt, können nur Völkerrechtssubjekte, wie\nSubjekte der internationalen Rechtsverletzung, so auch Subjekte des\nvölkerrechtlichen Haftungsanspruches sein (Berber a.a.O., Dritter\nBand, S. 19). Im Völkerrecht gilt auch heute noch nach überkommener\nund ganz überwiegend vertretener Ansicht im allgemeinen der\nGrundsatz der Mediatisierung des Einzelnen. Es wird fingiert, daß\nin der Person des Geschädigten dessen Heimatstaat geschädigt wurde,\nzusätzlich zu einer oft ebenfalls gegebenen Direktschädigung des\nHeimatstaates. Ein Einzelner kann also Schadensersatzansprüche\ngegen einen Staat nur vorbringen, wenn sein Heimatstaat diesen\nAnspruch im eigenen Namen geltend macht. Die Mediatisierung macht\nes dem Einzelnen in der Regel unmöglich, Träger völkerrechtlicher\nRechte zu sein. Es wird ihm nicht nur die Handlungsfähigkeit im\nWege des sog. \"self-executing\" verweigert. Vielmehr stehen die\nAnsprüche selbst in der Regel nicht ihm, sondern seinem Heimatstaat\nzu (vgl. Schoen, a.a.O., S. 135; Kelsen, Unrecht und Unrechtsfolgen\nim Völkerrecht, ZöR, Bd. XII, S. 481 (523); Berber a.a.O.;\nSeidl-Hohenveldern, a.a.O., Rd. 927 ff. und 1654 ff.;\nVerdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 1976, S. 633 unter\nHinweis auf StIGH im Falle der Mavrommatis Palestine Concessions, A\n2, S. 12 und im Falle der Panivizys/Sandutiskis Railway, A/B 76, S.\n16; Ipsen, a.a.O., § 7).\n\n79\n\nVölkerrechtserheblich für einen anderen Staat kann ein\nIndividium werden, wenn sein Heimatstaat und jener andere Staat\nBeteiligte einer völkerrechtlichen Beziehung sind, die das\nIndividium betrifft. In diesem Fall kann es ausnahmsweise eine\npartielle Völkerrechtsfähigkeit erlangen, und es wird Träger ganz\nbestimmter, ihm zugeordneter Rechte und Pflichten allein in der\nBeziehung zu den Staaten, die diese Zuordnung vorgenommen und seine\npartielle Völkerrechtsfähigkeit anerkannt haben (Ipsen, a.a.O., S.\n76; vgl. z. B. Art. 25 EMRK vom 04.11.1950). Ein solcher\nAusnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Artikel 3 der Haager\nLandkriegsordnung räumt dem in seinen Rechten verletzten Individium\nnicht die Befugnis ein, von einem Staat in einem gerichtsförmigen\nVerfahren Schadensersatz zu verlangen. Der Einzelne kann deshalb\nfür im Völkerrecht wurzelnde Ansprüche grundsätzlich weder die\nFeststellung des Unrechts noch einen Unrechtsausgleich verlangen.\nEr ist nicht reklamationsberechtigt.\n\n80\n\n2. Die mit der Klage verfolgten Schadensersatz- und\nEntschädigungsansprüche ergeben sich auch nicht aus nationalem\nRecht.\n\n81\n\na) Dabei kann dahinstehen, ob generell neben völkerrechtlichen\nAnsprüchen solche aus nationalem Recht überhaupt bestehen können.\nDies wird teils mit der Begründung verneint, daß in Bezug auf\nSchäden, die dem Vermögen und der Person feindlicher Staatsbürger\nim Zusammenhang mit dem Kriege zugefügt werden, der Grundsatz des\numfassenden Einstehenmüssens der Staaten für das Tun aller Personen\ngelte, die er in irgendeiner Form im Rahmen seiner Maßnahmen\neinsetzt (Grundsatz der Exklusivität des Völkerrechts; vgl. Féaux\nde la Croix, Schadensersatzansprüche ausländischer Zwangsarbeiter\nim Lichte des Londoner Schuldenabkommens, NJW 1960, 2208; ders.,\nBetrachtungen zum Londoner Schuldenabkommen, in: Festschrift für\nBilfinger, S. 27 (61 ff.); ähnlich: Granow, Ausländische\nKriegsschädenansprüche und Reparationen, AöR 77, 67 ff.; dagegen\naber: BVerfG NJW 1996, 2271).\n\n82\n\nOffenbleiben kann ferner, ob für den Fall, daß Schadensersatz-\noder Entschädigungsansprüche der Kläger bestehen sollten, deren\nGeltendmachung gemäß Art. 5 Abs. 2 des Abkommens über Deutsche\nAuslandsschulden vom 27.02.1953 (Londoner Schuldenabkommen) bis zur\nendgültigen Regelung der Reparationsfrage suspendiert ist (vgl.\ndazu: Gurski, Komm. zum LAK S. 185 ff.; ders., Der Fall \"Bothania\",\nBB 1954, 397 ff.) und ob diese Voraussetzung inzwischen gegeben\nist. Soweit das Landgericht vor allem im Anschluß an Eichhorn\n(Reparationen als völkerrechtliche Deliktshaftung (1992), S. 143\nff.) und Rauschning (Beendigung der Nachkriegszeit nach dem Vertrag\nüber die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, DVBl.\n1990, 1275 ff.) im Hinblick auf den Abschluß des\nZwei-plus-Vier-Vertrages angenommen hat, daß mit ihm eine\numfassende friedensvertragliche Regelung auch mit den nicht an dem\nVertrag unmittelbar beteiligten Vertragsstaaten des Londoner\nSchuldenabkommens getroffen worden ist und Griechenland auf\nSchadensersatz- und Entschädigungsansprüche, auch soweit es sich um\ndem Völkerrecht unterstellte Individualansprüche handelt,\n(konkludent) verzichtet hat, erscheint dies schon deshalb\nzweifelhaft, weil Griechenland an den Vertragsverhandlungen und am\nAbschluß des Vertrages nicht beteiligt war. Über die Ansprüche\nGriechenlands konnten die Signatarmächte nicht entscheiden.\nVerträge zu Lasten Dritter kennt das Völkerrecht - von hier nicht\ninteressierenden Ausnahmen abgesehen - ebensowenig wie das\nPrivatrecht. Es widerspricht dem Grundsatz der Souveränität, über\nvölkerrechtlich begründete Ansprüche gegen oder ohne Einwilligung\ndes betroffenen Staates zu befinden (vgl. z. B. Seidl-Hohenveldern,\na.a.O., Rd. 323 ff.).\n\n83\n\nSchließlich braucht auch nicht entschieden zu werden, ob eine\nHaftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge\nfür gegen das Deutsche Reich gerichtete Ansprüche durch die\nRegelung des § 2 Nr. 1 des \"Gesetzes zur Allgemeinen Regelung durch\nden Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener\nSchäden\" vom 05.11.1957 (Allgemeines Kriegsfolgengesetz - AKG)\nwirksam ausgeschlossen ist (vgl. dazu: Kreft, Öffentlich-rechtliche\nErsatzleistungen, § 839, Rd. 67 m.w.N.) oder ob bei der\nvorliegenden Sachgestaltung die Ausnahmevorschriften der §§ 5 oder\n101 AKG greifen.\n\n84\n\nb) Ein Anspruch der Kläger nach dem Bundesentschädigungsgesetz\nin der zuletzt geltenden Fassung vom 14.09.1965 (BEG-Schlußgesetz)\nscheidet schon deshalb aus, weil die Kläger oder ihre Eltern nicht\nzu dem nach § 1 BEG geschützten Personenkreis gehören.\nEntschädigungsberechtigt sind danach nur Personen oder ihnen\ngleichgestellte Personen (Abs. 2), die Opfer der\nnationalsozialistischen Verfolgung geworden sind und dadurch\nSchaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Vermögen oder ihrem\nberuflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen erlitten haben. Diese\nVoraussetzungen sind ersichtlich nicht gegeben. Bei der\nBrandschatzung des Dorfes und der Exekution ihrer Bewohner handelte\nes sich, wie oben bereits dargelegt worden ist, um dem\nKriegsgeschehen zuzuordnende Handlungen. Gründe der politischen\nGegnerschaft oder der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung\nlagen ihnen nicht zugrunde.\n\n85\n\nc) Ebensowenig steht den Klägern ein Amtshaftungsanspruch zu.\nDessen Voraussetzungen richten sich nach dem zur Tatzeit\nmaßgeblichen Rechtszustand, wobei (auch) bei im Ausland begangenen\nAmtshaftungsdelikten deutsches Recht anzuwenden ist (vgl.\nPalandt-Heldrich, 57. Aufl., (IPR) EGBGB 38, Rd. 23 m.w.N.).\nEinschlägig ist danach § 839 BGB mit seiner damaligen\nstaatsrechtlichen Verankerung in Art. 131 WeimVerf., die auch noch\nwährend der politischen Wandlungen nach 1933 bestehen geblieben ist\n(RGZ 160, 193 (196)). Für danach begründete Reichsverbindlichkeiten\nhätte die Beklagte in Funktionsnachfolge des Deutschen Reichs\neinzustehen (vgl. z. B. Sachs-Ipsen/Koch, Grundgesetz, 1. Aufl.\n(1996), Art. 134, Rd. 7 m.w.N.).\n\n86\n\nDie Beklagte haftet danach jedoch nicht. Schadensersatz wird\nnach diesen Vorschriften nur geschuldet, wenn die im einzelnen\nverletzte Amtspflicht auch gerade gegenüber dem Geschädigten\nbestand (sog. Drittbezogenheit). Ob im Einzelfall der Geschädigte\nzu dem Kreis der Dritten gehört, beantwortet sich dabei\nentscheidend danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig\nallein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses\nGeschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht\nbegründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der\nbesonderen Natur des Amtsgeschäftes ergibt, daß der Geschädigte zu\ndem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und den\nrechtlichen Bestimmungen des Amtsgeschäfts geschützt werden\nsollten, besteht ihm gegenüber eine Amtspflicht. Hingegen tritt\nanderen Personen gegenüber, selbst wenn sich die Amtspflicht auf\nsie mehr oder weniger nachteilig auswirkt, eine Ersatzpflicht nicht\nein (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl., S. 47/48).\n\n87\n\nDie Drittbezogenheit der Amtspflicht wird zwar nach allgemeiner\nMeinung gerade bei der Verletzung absoluter Rechte bejaht. Der\nunmittelbar Verletzte kann deshalb in einem solchen Fall die\nBeseitigung der Unrechtsfolgen verlangen. Das gilt jedoch\ngrundsätzlich nicht für Kriegsschäden, also für solche Nachteile\nund Verluste, die von Nichtkombattanten an ihrer Person, ihrem\nEigentum oder ihrem Vermögen durch Kriegs- oder\nBesetzungshandlungen, namentlich durch die Anwendung bewaffneter\nGewalt, erlitten werden (Granow, in: Handbuch des Völkerrechts, 2.\nAufl. (1961) Zweiter Band, S. 359). Der Krieg ist ein\nAusnahmezustand des Völkerrechts. Sein Wesen besteht im umfassenden\nRückgriff auf die Gewalt, die nicht nur die Rechtsgüter eines\nStaates und seiner Bürger bedroht, sondern auch zur Grundlage aller\nBeziehungen zwischen mehreren Staaten wird. In dem von\nGewaltanwendung geprägten Zustand wird die bisher geltende\nRechtsordnung weitgehend suspendiert, und an die Stelle der\nsuspendierten Vorschriften der normalerweise geltenden\nRechtsordnung tritt eine Ausnahmeordnung (\"ius in bello\"). Ihrem\nWesen nach gelten in ihr jene Normen nicht, die im Rahmen der\nFriedensordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen für die\nVerletzung von Amtspflichten gehaftet wird. Die Vorstellung, die\nkriegsführenden Parteien hafteten nach Deliktsgrundsätzen den\nMillionen von Opfern und Geschädigten gegenüber, ist deshalb dem\nAmtshaftungsrecht systemfremd. Es gelten vielmehr bei bewaffneten\nAuseinandersetzungen die Regelungen des internationalen\nKriegsrechts, die das Amtshaftungsrecht überlagern.\n\n88\n\nEtwas anderes könnte indessen gelten, wenn sich die handelnden\nOrgane außerhalb des für die Kriegsführung geltenden Regelwerks\nstellen. Dies ist namentlich der Fall, wenn die in der Haager\nLandkriegsordnung postulierten Handlungs- und\nUnterlassungspflichten verletzt werden. Die Frage ist deshalb, ob\nfür diesen Fall nicht nur dem Staat, sondern auch dem Einzelnen,\nder in seinen Rechten verletzt wird, ein Anspruch auf Beseitigung\nder Unrechtsfolgen eingeräumt wird (vgl. dazu Kelsen, a.a.O., S.\n522 f).\n\n89\n\nHierfür könnte die in Art. 3 LKO getroffene Regelung sprechen,\ndie die Verpflichtung ausspricht, bei Verstößen gegen die Haager\nLandkriegsordnung Schadensersatz zu leisten. Dies besagt aber noch\nnicht, daß dem in seinen Interessen verletzten Individium auch ein\nentsprechendes subjektives Recht zusteht. Bei der Prüfung, ob eine\nNorm dem Individium ein Recht gewährt, ist zu unterscheiden\nzwischen den echten Berechtigungen im Sinne einer personalen\nZuordnung des Rechts einerseits sowie andererseits einer bloßen\nBegünstigung des Individiums, die als Reflex aus Rechten und\nPflichten der Staaten entstehen kann (Ipsen, a.a.O., S. 76;\nVerdross/Simma, a.a.O., S. 256/257). An einer solchen personalen\nZuordnung des Rechts fehlt es hier. Das Regelwerk der LKO spricht\ndurchweg nur die \"Kriegspartei\" und die \"Kriegsführenden\" als\nZuordnungsobjekte an. Eine Befugnis des Einzelnen in dem Sinn, daß\ner bei Rechtsverletzungen reklamationsberechtigt sein soll, ist in\nder LKO nicht vorgesehen.\n\n90\n\nEin Anspruch aus Amtspflichtsverletzung besteht deshalb nicht.\nDer - vom Landgericht im Ergebnis bejahten - Frage, ob ein\nAmtshaftungsanspruch daran scheitert, daß zu dem hier maßgeblichen\nZeitpunkt (1944) im Verhältnis zu Griechenland die Gegenseitigkeit\nnicht verbürgt war (vgl. § 7 des Gesetzes über die Haftung des\nReichs für seine Beamten vom 22.05.1910 - RBHG) braucht daher nicht\nweiter nachgegangen zu werden (zu der veränderten Rechtslage vgl.\nMüKo-Papier, BGB, 3. Aufl., § 839, Rd. 340 ff.).\n\n91\n\nd) Schließlich können die Kläger auch keine Entschädigung in\nentsprechender Anwendung des Art. 153 WeimVerf. bzw. § 75\nEinlPreußALR nach den Grundsäzten des enteignungs- und\naufopferungsgleichen Eingriffs beanspruchen. Dafür fehlt es schon\nan der beiden Ansprüchen gemeinsamen Voraussetzung, daß es sich um\neinen Eingriff aufgrund von E i n z e l - Maßnahmen der Staats- v e\nr w a l t u n g handeln muß. Durch diese Einengung sollten gerade\nSchäden im Gefolge von kriegerischen Auseinandersetzungen von der\nEntschädigungspflicht generell ausgenommen werden (vgl. Ossenbühl,\na.a.O., S. 110 f.; Kreft, a.a.O., Vor § 839, Rd. 4 f.). Überdies\nfehlt es bei kriegsbedingten Handlungen an der Intention, dem\nBetroffenen ein besonderes Opfer im Interesse der Allgemeinheit\naufzuerlegen.\n\n92\n\nIII.\n\n93\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n94\n\nDie Revision zum Bundesgerichtshof ist zuzulassen. Die\nEntscheidung berührt Rechtsfragen von grundsäztlicher Bedeutung,\ndie noch nicht entschieden worden sind und die wichtige\nProblemkreise betreffen, zu denen unterschiedliche Ansichten\nvertretbar sind.\n\n95\n\nStreitwert: 25.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309142","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-27/7-u-167-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AKG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309142","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309142","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-27/7-u-167-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309142","retrieved":"2026-07-09 03:38:33.730743+00:00"}}