{"status":"available","doknr":"OLD309151","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0826.16W21.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-26","aktenzeichen":"16 W 21/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nZugunsten des Herrn A. B. als damaligem Drittbeklagten sind in\neinem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.6.1995, mit dem\neine Klage des Antragstellers auf Schadensersatz aus einem Unfall\nbei einem Skirennen abgewiesen wurde, Kostenerstattungsansprüche\nvon 1.041.853,83 Schilling tituliert. Weitere Kosten von 56.597,33\nSchilling hat der Antragsteller aufgrund des in der gleichen Sache\nergangenen Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Innsbruck vom\n25.1.1996 zu entrichten. Am 11.10.1996 trat Herr B. die titulierten\nAnsprüche an seine Haftpflichtversicherung, die Antragstellerin,\nab.\n\n4\n\nUnter Vorlage der beiden Titel, einer Amtsbestätigung des\nLandesgerichts Innsbruck vom 21.8.1996, wonach die beiden Urteile,\nden Parteivertretern ordnungsgemäß zugestellt, rechtskräftig und\nvollstreckbar seien, und der privatschriftlichen\nAbtretungserklärung vom 11.10.1996 hat die Antragstellerin\nbeantragt, ihr zu beiden Urteile Vollstreckungsklauseln zu\nerteilen. Der Vorsitzende der angerufenen Zivilkammer des\nLandgerichts hat dem entsprochen und dem Antragsgegner die mit den\nKlauseln versehenen Schuldtitel am 22.5.1998 zustellen lassen.\n\n5\n\nMit seiner am 22.6.1998 bei dem Landgericht eingegangenen\nBeschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Zulassung der\nZwangsvollstreckung aus den beiden österreichischen Titeln und\ngegen seine Kostenlast für das Klauselerteilungsverfahren. Er hält\ndie Entscheidungen des Landes- und Oberlandesgerichts Innsbruck für\nunzutreffend und meint, die Zwangsvollstreckung hieraus verstieße\ngegen die deutsche öffentliche Ordnung. Ferner meint er, die\nAntragstellerin, der bereits vorher bekannt gewesen sei, daß er nur\neine geringe Berufsunfähigkeitsrente erhalte und eine\nZwangsvollstreckung völlig aussichtslos sei, sei gehalten, die\nKlausel auf einen Teilbetrag der titulierten Kosten zu\nbeschränken.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere\nform- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 11 II, 12 i.V.m. § 5\ndes Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und\nVollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen - Anerkennungs-\nund Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG - ).\n\n8\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg. Die\nbeiden österreichischen Schuldtitel sind zu Gunsten der\nAntragstellerin als Rechsnachfolgerin des Titelgläubigers B. für\nvollstreckbar zu erklären.\n\n9\n\n1.\n\n10\n\nDer Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts ist mit Recht\nentsprechend dem Luganer Übereinkommen über die gerichtliche\nZuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in\nZivil- und Handelssachen vom 1.9.1988 - LGVÜ - i.V. m. dem AVAG\nverfahren, da anders als noch in dem Vollstreckbarkeitsverfahren 3\n0 277/96 Landgericht Köln, das von den übrigen Beklagten des\nAusgangsprozesses in Österreich eingeleitet worden war, inzwischen,\nnämlich seit dem 1.9.1996 auch Österreich dem Übereinkommen\nbeigetreten ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Auflage, Vorbem. zum\nEuGVÜ Rdn. 17). Damit sind die Vorschriften des\ndeutsch-österreichischen Vertrags vom 6.6.1959 über die\ngegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen\nEntscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und\nHandelssachen durch diejenigen des LGVÜ ersetzt (Art. 55 LGVÜ).\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nDie förmlichen Voraussetzungen für eine\nVollstreckbarkeitserklärung liegen vor; insbesondere hat die\nAntragstellerin die gem. den §§ 33 Abs. 3, 46, 47 LGVÜ\nerforderlichen Urkunden beigebracht und mit der privatschriftlichen\nAbtretungserklärung vom 11.10.1996 den gem. § 6 Abs. 1 S. 2 AVAG\nweiter erforderlichen Nachweis ihrer Rechtsnachfolge geführt.\n\n13\n\nWenn - wie hier - nicht der Titelgläubiger selbst eine Klausel\nbegehrt, beurteilt sich gem. § 6 Abs. 1 S. 1 AVAG die Frage, ob der\nTitel zugunsten eines Rechtsnachfolgers vollstreckbar ist, nach dem\nRecht des Urteilsstaates, also nach österreichischem Recht, wobei\ngrundsätzlich sämtliche dortigen Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen\nerfüllt sein müssen (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1995, 191 = IPrax\n1995, 391 mit Anm. Mansel IPrax 1995, 362). In Österreich wiederum\nist die Situation eine ähnliche, wie nach deutschem Recht in § 727,\n731 ZPO. Gem. § 9 der Exekutionsordnung ist nämlich eine\nExekutionsbewilligung für oder gegen eine nicht im Titel genannte\nPerson statthaft, wenn deren Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge\ndurch eine öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunde\nnachgewiesen wird. Für den Fall, daß ein Nachweis in dieser Form\nnicht möglich ist, kann er seine Rechtsnachfolge gem. § 10 der\nExekutionsordnung durch eine Ergänzungsklage feststellen lassen\n(vgl. Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht, S.\n14).\n\n14\n\nHieraus folgt zunächst, daß nach österreichischem Recht ein\nUrteil zu Gunsten des Rechtsnachfolgers des Titelgläubigers\nvollstreckbar sein kann. Einer Legitimation durch eine öffentliche\noder öffentlich-beglaubigte Urkunde bedurfte es dagegen nicht, da\nfür den Nachweis § 6 Abs. 1 S. 2 AVAG eingreift, wonach die Vorlage\nvon \"Urkunden\" ausreicht, d. h., der Nachweis auch durch\nPrivaturkunden geführt werden kann (vgl. z. B. Zöller/Geimer, ZPO,\n20. Auflage, § 6 AVAG Rdn. 2). Diese erleichterte Form des\nNachweises (so Mansel a.a.O. S. 365) entspricht dem Willen des\nGesetzgebers. Während mit § 6 Abs. 1 S. 1 nur etwas klargestellt\nwerden sollte, was sich ohnehin bereits aus den Bestimmungen der\njeweiligen Übereinkommen ergibt, nämlich daß Voraussetzung für eine\nVollstreckbarkeitserklärung in Deutschland die Vollstreckbarkeit im\nUrteilsstaat ist (vgl. Art. 31 Abs. 1 LGVÜ), hat der Gesetzgeber\nwegen der Nachweise, die erforderlich sind, um die\nVollstreckbarkeit nach dem Recht des Urteilsstaates beurteilen zu\nkönnen, die Vorlage von Privaturkunden als ausreichend erachtet und\nbewußt davon abgesehen, eine den §§ 726, 727 ZPO entsprechende\nRegelung zu treffen, weil eine für den Eintritt der Bedingung oder\neiner Rechtsnachfolge zu beweisende Tatsache nach dem ausländischen\nRecht nicht in einer öffentlichen oder öffentlich- beglaubigten\nUrkunde niedergelegt zu sein braucht (vgl. die amtliche Begründung,\nBT-Drucksache 11/351 S. 20).\n\n15\n\n3.\n\n16\n\nEine Nachprüfung der sachlichen Richtigkeit der beiden Titel ist\ndem Senat verwehrt. Ein Verstoß gegen den ordre public, also eine\nUnvereinbarkeit des Verfahrens vor dem Landes- und dem\nOberlandesgericht Innsbruck mit grundlegenden Verfahrensmaximen des\ndeutschen Prozeßrechts, die allenfalls eine Zurückweisung des\nVollstreckbarkeitsantrags hätte rechtfertigen können (Art. 27 Nr.\n1, 34 Abs. 2 LGVÜ), ist auch unter Berücksichtigung des\nSachvortrags des Antragstellers in dem Verfahren 3 O 377/96 nicht\nerkennbar. Das Landesgericht Innsbruck hat im Gegenteil umfassend\nzu dem Unfall des Antragstellers Beweis erhoben, ist also seinem\nVorbringen nachgegangen, was letztlich auch die Ursache für die\nhohen Kosten war, die zu Gunsten des Drittbeklagten des\nErstprozesses tituliert sind. Ob sodann das Landes- und das\nOberlandesgericht Innsbruck die Beweise - wie der Antragsteller\nmeint - falsch gewürdigt hat, ist einer Nachprüfung im\nVollstreckbarkeitsverfahren entzogen. Entsprechendes gilt für die\nweitere Frage, ob die titulierten Kostenerstattungsansprüche der\nHöhe nach gerechtfertigt sind.\n\n17\n\n4.\n\n18\n\nDas Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen führt dazu, daß\ndie Antragstellerin einen Anspruch darauf hat, daß ihrem Begehren\nauf Vollstreckbarkeiterklärung entsprochen wird, und zwar in vollem\nUmfang und nicht lediglich beschränkt auf einen Teil der\ntitulierten Forderungen. Das Fehlen einer Zugriffsmasse führt nicht\ndazu, daß ihr Begehren rechtsmißbräuchlich ist, zumal ihr nicht\nverwehrt werden kann, sich durch die Schaffung der\nZwangsvollstreckungsvoraussetzungen die Option auf eine Beitreibung\nihrer Forderungen für den Fall eines Vermögenserwerbs des\nAntragsgegners offen zu halten.\n\n19\n\n \n\n20\n\n \n\n21\n\n \n\n22\n\nIII.\n\n23\n\nOhne Erfolg wendet der Antragsgegner sich schließlich gegen\nseine Kostenlast. Die im Verfahren vor dem Vorsitzenden der\nZivilkammer des Landgerichts entstandenen Kosten hat er gem. den §§\n8 Abs. 4 AVAG, 788 ZPO zu tragen, wobei ein ausdrücklicher\nKostenausspruch zwar nicht notwendig war (vgl. OLG Köln - 18. ZS -\nOLGR 1996, 38), aber auch unschädlich ist. Für das\nBeschwerdeverfahren folgt die Kostenlast des Antragsgegners aus §\n97 Abs. 1 ZPO.\n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\n \n\n27\n\nBeschwerdewert: 158.000,00 DM (= Wert\nder zu vollstreckenden Ansprüche; vgl. Senatsbeschluß vom 8.6.1994\n- 16 W 29/94 - OLGR 1994, 236)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309151","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-26/16-w-21-98","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 731","ref_norm":"731","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309151","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309151","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-26/16-w-21-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309151","retrieved":"2026-07-09 03:38:34.679929+00:00"}}