{"status":"available","doknr":"OLD309161","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0825.15U20.98.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-25","aktenzeichen":"15 U 20/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht\ngerechtfertigt.\n\n3\n\nDie Beklagte hat dem Kläger in ihrer Eigenschaft als\nHaftpflichtversicherer der Fa. A. Kranvermietung GmbH für die\ninfolge des Unfalles vom 5. Juli 1994 erlittenen Schäden unter\nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt einzustehen.\n\n4\n\nEin Anspruch gemäß den §§ 7 StVG, 3 Nr. 1 PflVG scheidet aus,\nweil sich der Unfall nicht \"bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs\"\nereignet hat. Der Kran war auf der Baustelle nicht als\nVerkehrsmittel eingesetzt, sondern erfüllte zum Unfallzeitpunkt\nausschließlich seinen Zweck als Arbeitsgerät. Damit fehlt es an dem\nfür eine Haftung nach den §§ 7 StVG, 3 Nr.1 PflVG erforderlichen\nverkehrstechnischen Zusammenhang (vgl. dazu BGH NJW-RR 1988, 985;\nGeigel/Kunschert, Der Haftpflichtprozeß, 21. Aufl. Kap. 25, Rdn. 34\nu. 35 m.w.N.)\n\n5\n\nDie Tatsache, daß der Kran in der Unfallsituation als\nKraftfahrzeug jedenfalls \"in Gebrauch\" war, würde gemäß § 10 Abs. 1\nAKB zwar eine Einstandspflicht der Beklagten auch aufgrund\nsonstiger gesetzlicher Haftungsbestimmungen privatrechtlicher Natur\nbegründen können. Dem Kläger stehen jedoch wegen seiner\nPersonenschäden weder gegenüber der Versicherungsnehmerin der\nBeklagten noch gegenüber dem bei der Beklagten mitversicherten\nKranführer Schadensersatzansprüche zu.\n\n6\n\nEin Schadensersatzanspruch gegen die A. Kranvermietung GmbH\nwegen sog. positiver Vertragsverletzung- der sich ohnehin nur auf\nden Ersatz materieller Schäden richten könnte- scheidet aus, da der\nKranführer P., der den Unglückskran lenkte, nicht gemäß § 278 BGB\nals Erfüllungsgehilfe der Fa. A. Kranvermietungs GmbH tätig war.\nDie Entsendung des Kranführers an die Fa. H. D. Baustoffwerke GmbH\n##blob##amp; Co KG, die Arbeitgeberin des Klägers, erfolgte, wie dem\neigenen Vorbringen des Klägers in seiner Klageschrift zu entnehmen\nist, aufgrund eines kombinierten Miet- und\nDienstverschaffungsvertrages: Zur Erfüllung der von ihr auf der\nBaustelle in C. übernommenen Verpflichtung zur Fertigung, Lieferung\nund Montage von Betonfertigteilen hatte die Fa. D. Baustoffwerke\nGmbH ##blob##amp; Co KG für den Unfalltag den Kran mitsamt dem Kranführer\nauf Stundenbasis angemietet, um so das Abladen der Betonteile auf\nder Baustelle bewerkstelligen zu können. Damit schuldete die Fa. A.\nKranvermietung GmbH der Arbeitgeberin des Klägers neben der\nZurverfügungstellung des Krans lediglich die Gestellung eines für\ndie Arbeitsleistung objektiv geeigneten Arbeitnehmers, nicht aber\ndie Durchführung der Arbeitsleistung und auch keinen bestimmten\nArbeitserfolg. Dies kennzeichnet das Rechtsverhältnis als einen\nLeiharbeitsvertrag, bei dem der entsendende Unternehmer nicht dafür\neinzustehen hat, daß der von ihm verliehene Arbeitnehmer die ihm an\nOrt und Stelle übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt (BGH\nVersR 1971, 569).\n\n7\n\nEbensowenig war der ausgeliehene Kranführer bei seinem Einsatz\nauf der Baustelle Verrichtungsgehilfe der Firma A. Kranvermietung\nGmbH, so daß gegen diese auch kein Anspruch nach § 831 Abs. 1 BGB\nin Betracht kommt. Zu einer Verrichtung ist im Sinne dieser\nVorschrift bestellt, wer von den Weisungen eines anderen abhängig\nist, indem dieser auf die Tätigkeit der ausführenden Person\nunmittelbar Einfluß nehmen und sie jederzeit beschränken, nach Art\nund Umfang bestimmen oder untersagen kann (vgl. dazu statt vieler\nPalandt/Thomas, BGB, 56. Aufl. § 831 Rdn. 6 u.8). Eine solche\nEinflußnahme auf den Kranführer P. war auf der Baustelle\nausschließlich der Fa. D. Baustoffwerke GmbH ##blob##amp; Co KG bzw. deren\nweisungsberechtigten Mitarbeitern möglich, so daß auch nur diese,\nnicht aber die Fa. A. Kranvermietung GmbH zum Unfallzeitpunkt\nhaftungsrechtlich als Geschäftsherr des Kranführers in Betracht\nkommmt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall OLG Düsseldorf VersR\n79, 674 sowie VersR 96, 511).\n\n8\n\nAllerdings hat die Verleihfirma- wie oben bereits angeklungen\nist- dem Entleiher für ein Auswahlverschulden im Hinblick auf die\nEignung des entsandten Arbeitnehmers vertraglich einzustehen; dabei\nist das Integritätsinteresse der mit dem Leiharbeitnehmer\nvertragsgemäß zusammenwirkenden eigenen Arbeitnehmer des Entleihers\nin den Schutzbereich der Sorgfaltspflichten ohne weiteres mit\neinbezogen. Die Darlegungs- und Beweislast für die objektive\nPflichtverletzung liegt bei dem Anspruchsteller (BGH VersR 71,\n569). Mit seinem bloßen Bestreiten, daß sich die Fa. A.\nKranvermietungs GmbH in gehöriger Form vergewissert habe, ob P.\nüber die erforderliche Eignung und Erfahrung als Kranführer\nverfüge, genügt der Kläger seiner Beibringungslast jedoch\nebensowenig wie mit der Darstellung, daß Erkundigungen bei den\nfrüheren Arbeitgebern von P. hätten eingeholt werden müssen.\nImmerhin hat die Beklagte - erstinstanzlich noch unbestritten-\nvorgetragen, daß der Kranführer P. seit dem 8. November 1979 im\nBesitz eines Befähigungsnachweises für Hebezugführer der Gruppe 5,\nwie er in der ehemaligen DDR für die Bedienung von Automobil- und\nRaupenkränen vorgeschrieben war, gewesen sei. Auch hat die Beklagte\n-vor dem Landgericht ebenfalls noch unwidersprochen- behauptet, daß\nP. seit 1993 bei der AKV Z. GmbH beanstandungsfrei gearbeitet habe,\nbei der turnusmäßig unterwiesen und in seiner Tätigkeit regelmäßig\nüberwacht worden sei. Ergänzend dazu behauptet die Beklagte jetzt\nferner, der Fa. A. Kranvermietung GmbH seien von P. Zeugnisse und\nBefähigungsnachweise vorgelegt worden, aus denen sich seine\nuneingeschränkte Eignung und Zuverlässigkeit ergeben habe, so daß\nvon ihrer Warte aus betrachtet das Fehlverhalten von P. am 5. Juli\n1994 als einmaliges Versagen erscheinen muß. Unter diesen Umständen\nhätte es dem Kläger oblegen, konkrete Anhaltspunkte dafür\nvorzutragen, weshalb es an der grundsätzlichen Eignung des\nKranführers für die ihm übertragene Aufgabe gefehlt habe, und er\nhätte dafür -ebenso wie für eine objektive Pflichtwidrigkeit der\nFa. A. Kranvermietungs GmbH bei dessen Einstellung und Auswahl für\nden in Rede stehenden Einsatz- Beweis anbieten müssen. An all dem\nfehlt es.\n\n9\n\nDem Kläger ist schließlich auch kein Schadensersatzanspruch\ngemäß § 823 Abs. 1 BGB gegenüber dem bei der Beklagten\nmitversicherten Kranführer P. erwachsen, für den die Beklagte gemäß\n§ 3 Nr. 1 PflVG einzustehen hätte. Eine eigene Haftung des\nKranführers, dem vorsätzliches Handeln nicht zur Last gelegt wird,\nwar gemäß den- zum Unfallzeitpunkt noch in Kraft gewesenen- §§ 637,\n636 RVO ausgeschlossen. Sowohl der Kläger als auch P. waren zum\nUnfallzeitpunkt in den Betrieb des Arbeitgebers des Klägers\neingegliedert. Unschädlich ist, daß dies nur vorübergehend der Fall\nwar. Entscheidend kommt es allein darauf an, daß beide zum\nZeitpunkt des Unfallereignisses gemeinsam der Weisungsbefugnis der\nFa. D. Baustoffwerke GmbH ##blob##amp; Co KG unterlagen und P. bei der\nVerursachung des Unfalles eine Tätigkeit ausübte, die deren Zwecken\ndiente (vgl. dazu BGH BB 55, 32). Die Berufsgenossenschaft hat den\nUnfall auch als Arbeitsunfall anerkannt und dem Kläger wegen seiner\nVerletzungen Leistungen - zur Zeit noch in Form einer Rente -\ngewährt, so daß der Haftungsausschluß nach den §§ 637, 636 RVO zum\nTragen kommt.\n\n10\n\nDie Berufung war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1\nZPO zurückzuweisen. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit\nberuht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n11\n\nWert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 45.261,37\nDM\n\n12\n\nOhlenhard Dr. Diederichs Scheffler\n\n13\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309161","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-25/15-u-20-98","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309161","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309161","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-25/15-u-20-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309161","retrieved":"2026-07-09 03:38:35.679885+00:00"}}