{"status":"available","doknr":"OLD309166","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0824.2W90.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-24","aktenzeichen":"2 W 90/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Schuldnerin hat mit Schreiben an den Senat vom 29.Juni 1998\nklargestellt, daß ihr Schreiben vom 9. Juni 1998 als Rechtsmittel\ngegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 28.Mai 1998 - 10 T\n124/98 - angesehen werden soll. Eine Beschwerde gegen diesen\nBeschluß ist nicht zulässig. Das Landgericht hat auf die\n\"Gegendarstellung\" der Schuldnerin vom 27. Mai 1998 durch den\nangefochtenen Beschluß vom 28. Mai 1998 entschieden, daß der\nBeschluß der Kammer vom 18. Mai 1998, mit dem die sofortige\nBeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln\nvom 3. April 1998 - 285 M 133/98 - zurückgewiesen worden ist,\naufrechterhalten bleibt. Gegen einen Beschluß, der über eine\nGegenvorstellung einer Partei entscheidet, ist ein Rechtsmittel\nnicht statthaft ( vgl. OLG München, ZSW 1980, 217; Zöller - Gummer,\nZPO, 20. Aufl., § 567, Rdn. 28 ). Das ergibt sich aus dem Wesen der\nGegenvorstellung. Sie ist ein gesetzlich nicht geregelter formloser\nRechtsbehelf, durch den das Gericht, das entschieden hat, veranlaßt\nwerden soll, seine Entscheidung aus übersehenen oder neuen\ntatsächlichen Gründen zu ändern\n\n3\n\n( vgl. Thomas - Putzo, ZPO, 21. Aufl., vor § 567, Rdn. 14;\nZöller- Gummer, a.a.O., Rdn. 22 ). Einer Entscheidung über eine\nGegenvorstellung bedarf es auch nur, wenn sie Erfolg hat ( vgl.\nThomas - Putzo, a.a.O., Rdn 17 ). Aus dieser verfahrensrechtlichen\nBesonderheit folgt, daß die Entscheidung über die Gegenvorstellung\nnicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein kann.\n\n4\n\nIm vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Entscheidung der\nKammer über die Gegenvorstellung überhaupt zulässig gewesen ist (\nvgl. zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung Thomas - Putzo,\na.a.O., Rdn. 14 f ). Wenn man das Schreiben der Schuldnerin vom 27.\nMai 1998 nicht als Gegenvorstellung, sondern als weitere Beschwerde\ngegen den Beschluß der Kammer vom 18. Mai 1998 ansehen würde, so\nwäre dieses Rechtsmittel ebenfalls unzulässig. Zur Anfechtung der\nEntscheidung des Landgerichts genügt nämlich nicht jede denkbare\nBeschwer. Gemäß § 568 Absatz 2 Satz 2, 793 Absatz 2 ZPO ist die\nweitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts nur\ndann gegeben, wenn durch den angefochtenen Beschluß des\nLandgerichts ein \"neuer selbständiger Beschwerdegrund\" gesetzt\nworden ist. Voraussetzung hierfür ist, daß das Amtsgericht und das\nLandgericht ungeachtet der Fassung der jeweiligen Beschlußgründe\nim Ergebnis voneinander abweichend entschieden haben.\nDarüber hinaus kommt ein neuer selbständiger Beschwerdegrund nur in\nBetracht, wenn das Verfahren des Landgerichts bei der Entscheidung\nüber die Erstbeschwerde an einem wesentlichen Mangel leidet und die\nangefochtene Entscheidung möglicherweise auf diesem\nVerfahrensfehler beruht ( vgl. Senat, NJW-RR 1990, 511; ZIP 1995,\n1823, 1833; Zöller / Gummer, § 568, Rdn. 6 ff, 16 ff ). Diese\nVoraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Entscheidungen der\nVorinstanzen stimmen im Ergebnis überein, so daß es an einer neuen\nBeschwer des Schuldnerin durch den Beschluß des Landgerichts vom\n18. Mai 1998 fehlt. Das Landgericht hat durch diesen Beschluß die\nErstbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen und damit den\nBeschluß des Amtsgerichts Köln vom 3.April 1998 - 285 M 133/98 -\nbestätigt. Ein Verfahrensfehler des Landgerichts ist nicht dargetan\noder sonst aus den Akten ersichtlich. Seine verfahrensrechtliche\nPflicht, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu\nnehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, hat das\nLandgericht ausweislich der Gründe des Beschlusses vom 18. Mai 1998\nerfüllt. Da es somit an einem neuen selbständigen Beschwerdegrund\nim Sinne von § 568 Absatz 2 Satz 2 ZPO fehlt, ist dem Senat ein\nEingehen auf die Sache selbst verwehrt.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n6\n\nBeschwerdewert: Bis 300,-- DM ( geschätzt nach § 3 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-24/2-w-90-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-24/2-w-90-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309166","retrieved":"2026-07-09 03:38:36.023809+00:00"}}