{"status":"available","doknr":"OLD309165","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0824.27WF79.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-24","aktenzeichen":"27 WF 79/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antrag auf Abgabe\nder eidesstattlichen Versicherung hat hinreichende Aussicht auf\nErfolg.\n\n3\n\nDer Beklagte ist nach § 259 BGB zur Abgabe der eidesstattlichen\nVersicherung verpflichtet, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß\ndie Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen\nSorgfalt gemacht worden sind. Grund zu dieser Annahme besteht, wenn\nTatsachen substantiiert vorgetragen und nachgewiesen werden, aus\ndenen sich berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und\nVollständigkeit der Auskunft entnehmen lassen. Dabei kann auch eine\nfrühere Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit in der Information als\nAusdruck des Gesamtverhaltens herangezogen werden (BGH LM § 259\nNr.8).\n\n4\n\nDas Verhalten des Beklagten zusammen mit dem nicht bestrittenen\nVortrag der Klägerin rechtfertigt die Annahme, daß der Beklagte\nhinsichtlich der behaupteten Einnahmen aus seiner Tätigkeit bei der\nFa. R. und aus dem Verkauf von Brennholz seine Angaben nicht mit\nder erforderlichen Sorgfalt gemacht hat. Das Amtsgericht hat mit\nRecht hinsichtlich der Auskunft über die Einnahmen aus der\nSchafzucht Grund für die Annahme gesehen, daß die Einnahmen\ninsoweit nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind.\nDies läßt daher Rückschlüsse auf die Angaben des Beklagten zu\nseinen Einkünften insgesamt, insbesondere aber aus seiner Tätigkeit\nbei der Fa. R. und aus dem Verkauf von Brennholz zu. Hinsichtlich\nder Einnahmen aus dem Verkauf von Brennholz hat die Klägerin zudem\nin der Beschwerdebegründung unter Hinweis auf den Umfang des\nBrennholzes substantiiert - vom Beklagten nicht bestritten -\nTatsachen vorgetragen, die Grund für die Annahme geben, daß die\nAuskunft des Beklagten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt\nerteilt worden ist. Gleiches gilt für die Auskunft über die\nbehaupteten Einnahmen bei der Fa. R., da der Beklagte selbst\nangegeben hat, seinem Bruder, der bei der Fa. R. in einem\nBeschäftigungsverhältnis steht, hin und wieder zu helfen. Da daher\nGrund zu der Annahme besteht, daß der Beklagte die Angaben zu\nseinen Einkünften nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht\nhat, hat er deren Richtigkeit insgesamt an Eides Statt zu\nversichern.\n\n5\n\nDer Auffassung des Amtsgerichts, es liege keine\nSorgfaltspflichtverletzung vor, wenn bewußt geleugnet werde, vermag\nder Senat nicht zu folgen. Auch in solchen Fällen ist der\nAuskunftsberechtigte auf die Abgabe der eidesstattlichen\nVersicherung angewiesen, um danach entscheiden zu können, ob und in\nwelchem Umfang er den Leistungsantrag stellt. Da das Gesetz den\nVerdacht mangelnder Sorgfalt genügen läßt, berechtigt ein Grund zur\nAnnahme vorsätzlicher Unvollständigkeit der Auskunft erst recht zur\nForderung der eidesstattliche Versicherung (Staudinger/Selb, Kom.\nzum BGB, 13.Bearbeitung, § 259 Rn.18).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309165","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-24/27-wf-79-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309165","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309165","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-24/27-wf-79-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309165","retrieved":"2026-07-09 03:38:35.942995+00:00"}}