{"status":"available","doknr":"OLD309171","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0823.14WF76.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-23","aktenzeichen":"14 WF 76/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIm vorliegenden Ehescheidungsverbundverfahren erstreben beide\nParteien jeweils die Übertragung der elterlichen Sorge für die\ngemeinsamen Kinder\n\n4\n\nA.D., geboren am 14.08.1987, und\n\n5\n\nR.D., geboren am 07.03.1993,\n\n6\n\nauf sich allein. Durch den angefochtenen Beschluss vom 12. April\n1999 hat das Familiengericht den Kindern \"gem. § 50 Abs. 1, Abs. 2\nS. 1 FGG\" einen Verfahrenspfleger beigeordnet und Rechtsanwalt P. ,\nE., zum Verfahrenspfleger bestimmt. Am 21. April 1999 hat das\nFamiliengericht beschlossen, ein familienpsychologisches Gutachten\neinzuholen.\n\n7\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin vom 6. Mai 1999, der das\nFamiliengericht nicht abgeholfen hat, wendet sich gegen die\nBestellung eines Verfahrenspflegers für die Kinder. Sie bemängelt,\ndass der Beschluss, der einen nicht unerheblichen Eingriff in die\nelterliche Gewalt darstelle, keine Begründung enthalte.\n\n8\n\nDer Antragsgegner vertritt die Auffassung, die Bestellung eines\nVerfahrenspflegers für die Kinder sei derzeit nicht erforderlich\nund beantragt Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie Beschwerde ist nach §§ 621 a ZPO, 19, 20 FGG zulässig.\n\n11\n\nBei der Pflegerbestellung nach § 50 FGG handelt es sich um eine\nZwischenentscheidung, die selbständig anfechtbar ist (in Ergebnis\nebenso: OLG München FamRZ 1999, 667, OLG Frankfurt, Beschluss v.\n24.06.1999 - 6 WF 96/99 - FamRZ 1999, Heft 15 S. IX, FamRefK/Maurer\n§ 50 FGG Rn. 35, a.A. Keidel/Engelhardt, FGG, 14. Aufl., § 50 Rn.\n26 - vgl. zur ähnlichen Frage der Anfechtbarkeit der Bestellung\neines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren nach § 67 FGG: OLG\nKöln - 16. Zivilsenat - OLGR 1999, 254 m.w.N.)\n\n12\n\nZwischenverfügungen des Gerichts sind zwar einer Anfechtung\nentzogen, soweit hierdurch Rechte der Beteiligten nicht verletzt\nwerden können. Sie sind aber anfechtbar, soweit sie in Rechte der\nBeteiligten eingreifen (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 19 Rn.\n9, Bumiller-Winkler, FGG, 6. Aufl., §19 Anm. 2 a) bb) jeweils\nm.w.N.). Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG\ngreift bereits in die Rechte der beteiligten Eltern ein. Denn die\nWahrnehmung der Interessen des Kindes ist Bestandteil der\nelterlichen Sorge nach § 1626 BGB. Auch wenn durch die\nPflegerbestellung nach § 50 FGG die Vertretungsbefugnis der Eltern\nnicht förmlich eingeschränkt wird, sind sie dadurch in ihrer\nRechtsstellung doch unmittelbar betroffen, dass einer weiteren\nPerson partiell dieselbe Rechtsposition wie ihnen eingeräumt wird.\nDer Verfahrenspfleger tritt für die Durchführung des gerichtlichen\nVerfahrens an die Stelle des gesetzlichen Vertreters und hat an\ndessen Stelle die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen\n(vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl.; § 50 FGG\nRn 10). Im übrigen wirkt sich die Pflegerbestellung auf die auf die\nvon den Parteien zu tragenden Verfahrenskosten aus (vgl. § 50 Abs.\n5 FGG, Nr. 9016 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG und § 137 Nr.\n16 KostO). Dieser letzte Gesichtspunkt kann allerdings allein nicht\nzur Begründung einer Beschwerdebefugnis in der Sache herangezogen\nwerden, da er nach § 8 GKG, § 16 KostO im Rahmen der\nKostenentscheidung und - Festsetzung geltend gemacht werden kann\nund eine gerichtliche Beweisanordnung, durch die gleichermaßen\nKosten verursacht werden, nach allgemeiner Auffassung nicht\nanfechtbar ist (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 19 Rn. 9,\nBumiller-Winkler, FGG, 6. Aufl. , §19 Anm. 2 a) bb) jeweils\nm.w.N.).\n\n13\n\nDie Beschwerde hat auch in der Sache - zumindest vorläufigen -\nErfolg.\n\n14\n\nDer angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Denn die\nBeschwerdeführerin rügt mit Recht, dass der angefochtene Beschluss,\nder ihr Elternrecht beeinträchtigt, nicht hinreichend begründet\nist.\n\n15\n\nDa der Beschluss die Elternrechte der gesetzlichen Vertreter\nbeeinträchtigt, bedarf er, um eine wirksame Rechtskontrolle zu\ngewährleisten, einer Begründung. Diese muss sich spätestens im\nFalle einer Anfechtung aus der Nicht-Abhilfe-Verfügung ergeben. Der\nSenat teilt insoweit die Auffassung des OLG Frankfurt (Beschluss v.\n24.06.1999 - 6 WF 96/99 - FamRZ 1999, Heft 15 S. IX).\n\n16\n\nDer angefochtene Beschluss nennt als Grundlage lediglich die\ngesetzliche Bestimmung des § 50 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 FGG und auch\ndem Nicht-Abhilfe-Beschluss sind keine weiteren Erläuterungen zu\nentnehmen. Dies lässt zwar erkennen, dass das Familiengericht einen\nRegelfalles des § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FGG angenommen hat, auch\nwenn die Nummer 1 nicht ausdrücklich als einschlägige Alternative\ndes Satzes 1 erwähnt ist, da die Nummern 2 und 3 ersichtlich\nausscheiden. Für die kundigen Leser - und hierzu rechnet der Senat\nauch die anwaltlich vertretenen Parteien - ist somit erkennbar,\ndass das Familiengericht annimmt, dass das Interesse der Kinder in\neinem erheblichen Gegensatz zu dem seiner gesetzlichen Vertreter\nsteht. Worin dieser erhebliche Gegensatz bestehen soll, erläutert\nder Beschluss jedoch nicht.\n\n17\n\nAuf eine weitere Erläuterung des Beschlusses konnte auch nicht\ndeshalb verzichtet werden, weil sich der erhebliche\nInteressengegensatz bereits eindeutig aus der den Parteien\ngeläufigen Tatsache ergäbe, dass widerstreitende Anträge zum\nSorgerecht angekündigt oder bereits gestellt worden sind.\n\n18\n\nDenn der Senat vermag allein darin einen solchen erheblichen\nGegensatz im Sinne der Bestimmung nicht zu sehen. Die Regelung des\n§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FGG entspricht den Voraussetzungen, unter\ndenen nach § 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 Abs. 2 BGB die Entziehung der\nVertretungsmacht erfolgen kann (vgl.\nJohannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl.; § 50 FGG Rn.\n14). Ein solcher Interessengegensatz ergibt sich aber allein wegen\nder gegensätzlichen Auffassungen der Eltern in Bezug auf die\nweitere Wahrnehmung der elterlichen Sorge nicht. In solchen Fällen\nbesteht zwar ein Interessengegensatz zwischen den Eltern als\ngesetzlichen Vertretern untereinander. Der Streit darum, durch wen\nWohl des Kindes am besten gewahrt wird, bedeutet aber nicht, dass\nnicht jeder die Interessen des Kindes grundsätzlich noch wahrnehmen\nkann. Die Interessen des Kindes werden beim Streit um das\nSorgerecht auch regelmäßig dadurch wahrgenommen, dass alle das\nKindeswohl berührenden Gesichtspunkte zumindest durch einen\nElternteil dem Gericht unterbreitet werden. Ein erheblicher\nInteressengegensatz, der in seiner Intensität den in den Nummern 2\nund 3 aufgeführten Alternativen des § 50 Abs. 2 Satz 1 FGG\nentspricht, und regelmäßig die Bestellung eines Dritten zur\nWahrnehmung der Interessen des Kindes erfordert, besteht lediglich\ndann, wenn die Gefahr besteht, dass die gesetzlichen Vertreter\ninsgesamt den Interessen des Kindes entgegenstehende Interessen\nverfolgen. Dies ist im jetzigen Verfahrensstadium jedoch nicht\nfeststellbar.\n\n19\n\nHiernach ist ein Regelfall des § 50 Abs. 2 Satz 1 FGG nicht\nfeststellbar. Das Familiengericht ist insofern bei der Bestellung\ndes Verfahrenspflegers von unzutreffenden Voraussetzungen\nausgegangen mit der Folge , dass der angefochtene Beschluss\naufzuheben ist.\n\n20\n\nDer Senat vermag den angefochtenen Beschluss auch nicht deshalb\naufrecht zu erhalten, weil die Bestellung eines Verfahrenspflegers\nanderweitig nach § 50 Abs. 1 FGG zu rechtfertigen ist. Es ist zwar\nnicht auszuschließen, dass das Familiengericht nach erneuter\nkonkreter Prüfung des Einzelfalles die Bestellung eines Pflegers\nzur Wahrnehmung der Interessen der Kinder nach § 50 Abs. 1 FGG für\nerforderlich erachtet, ohne dass ein erheblicher Interessenkonflikt\nfeststellbar ist (vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3.\nAufl.; § 50 FGG Rn. 8), denn auch wenn ein Regelfall des Absatzes 2\nnicht vorliegt bzw. (noch) nicht feststellbar ist, kann die\nBestellung eines Pflegers zur Wahrnehmung der Kindesinteressen\nerforderlich sein. Die Bestellung bedarf dann jedoch konkreter\nBegründung. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit wird dem\nFamiliengericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen\nsein. Der Senat vermag jedenfalls derzeit ein solches Erfordernis\naus den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen, zumal zur\nBeurteilung der für das Kindeswohl besten Lösung bereits ein\nSachverständiger beauftragt worden ist und nach dem letzten Bericht\ndes Jugendamts vom 5. Mai 1999 der Umgang von Eltern und Kindern im\nRahmen einer von den Eltern vereinbarten Besuchsregelung\nfunktioniert.\n\n21\n\nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Entscheidung\ngebührenfrei ergeht (§ 1 Abs. 2 , § 11 GKG i.V.m. Nr. 1907/1909 des\nKostenverzeichnisses) und außergerichtliche Kosten nach § 621a Abs.\n1, § 13a FGG nicht erstattet werden.\n\n22\n\nIII.\n\n23\n\nDem Prozesskostehilfe-Gesuch des Antragsgegners kann nach § 114\nZPO nicht entsprochen werden. Die Beschwerde der Antragstellerin\ngegen die Pflegerbestellung richtet sich nicht gegen ihn , so dass\nes sich im Beschwerdeverfahren insoweit seinerseits nicht um eine\nerforderliche Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde handelt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309171","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-23/14-wf-76-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309171","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309171","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-23/14-wf-76-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309171","retrieved":"2026-07-09 03:38:36.384094+00:00"}}