{"status":"available","doknr":"OLD309177","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0821.SS378.98B221B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-21","aktenzeichen":"Ss 378/98 B  - 221 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht Eschweiler hat durch Urteil vom 2. März 1998\ngegen die Betroffene wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des\nRotlichts nach §§ 37, 49 StVO, § 24 StVG, Nr.34.2 BKatV eine\nGeldbuße von 250,- DM festgesetzt und ihr für die Dauer von einem\nMonat untersagt, Kraftfahrzeuge aller Art zu führen.\n\n3\n\nEs hat zum Tatgeschehen folgendes festgestellt:\n\n4\n\nDie Betroffene befuhr am 8.11.1996 um\n17.34 Uhr mit ihrem Pkw ... die D.er Straße in E. ... An der\nKreuzung D.er Straße/K./M.straße wird der Verkehr durch eine\nLichtzeichenanlage geregelt. Dort befindet sich eine stationäre\nEinrichtung zur Rotlicht- überwachung. Zum Einsatz kommt dabei das\nGerät Traffiphot III der Firma T.. Die Meßeinrichtung war am 27.7.\n1995 vom Eichamt Düsseldorf geeicht worden. Die Eichung hat eine\nGültigkeit bis zum 31.12.1997....\n\n5\n\nAls Kontaktgeber zur Auslösung der\nFotoeinrichtung dient eine Induktionsschleife... Die erste\nInduktionsschleife liegt 3,9 Meter hinter der Haltelinie, die\nzweite Induk-tionsschleife 13,2 Meter hinter der Haltelinie. Aus\nden bei der Messung gefertigten beiden Lichtbildern ist der jeweils\nvergangene Zeitraum nach Beginn der Rotlichtphase zu ersehen. Im\nvorliegenden Fall überfuhr die Betroffene die erste\nInduktionsschleife nach 1,68 Sekunden. Das zweite Lichtbild wurde\n2,34 Sekunden nach dem Beginn der Rotlichtphase ausgelöst.\n\n6\n\nDas Amtsgericht hat hieraus gefolgert, die vorwerfbare\nRot-lichtzeit betrage \"für den Zeitpunkt des Überfahrens der ersten\nInduktionsschleife\" 1,18 Sekunden. Von dem Wert von 1,68 Sekunden\nseien nämlich 0,2 Sekunden als allgemeiner Toleranzwert des Geräts\nund weitere 0,3 Sekunden für den Zeitraum der Strecke zwischen\nHaltlinie und erster Induktionsschleife abzuziehen.\n\n7\n\nMit der Rechtsbeschwerde wird die Verletzung materiellen Rechts\ngerügt und insbesondere geltend gemacht, die der Betroffenen zur\nLast gelegte Ordnungswidrigkeit sei verjährt.\n\n8\n\nDie Rechtsbeschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit\ndrei Richtern zu entscheiden hat (vgl. die Entscheidung des BGH vom\n28. Juli 1998-4 StR 170/98 -), ist nicht begründet.\n\n9\n\n1.\n\n10\n\nEntgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen\nAuffassung ist die Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit nicht\nwegen Verjährung ausgeschlossen.\n\n11\n\nDie Frist der Verfolgungsverjährung beträgt gemäß § 26 Abs. 3\nStVG bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange\nwegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch\nöffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.\n\n12\n\nDie am Tag der Handlung, d.h. hier am 8. November 1996\nbe-ginnende Frist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG) ist zunächst durch den\nErlaß des Bußgeldbescheides vom 4. Februar 1997 unter-brochen\nworden. Maßgebend ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG der\nErlaßzeitpunkt, weil der Bußgeldbescheid am 12. Februar 1997 und\ndamit binnen zwei Wochen zugestellt worden ist.\n\n13\n\nDer Bescheid vom 4. Februar 1997 ist sodann mit Verfügung vom\n30. April 1997 zurückgenommen und mit derselben Verfügung durch\neinen neuen Bußgeldbescheid ersetzt worden, in dem unter Hin-weis\nauf den Beschluß des Senats vom 9.1.1996 - Ss 669/95 B - die\nvorwerfbare Rotlichtphase von 1,29 auf 1,18 Sekunden herab-gesetzt\nwurde. Der beide Entscheidungen enthaltende Bescheid ist der\nBetroffenen am 2. Mai 1997 zugestellt worden.\n\n14\n\nDie Rücknahme des früheren Bußgeldbescheides hat dessen\nver-jährungsunterbrechende Wirkung nicht beseitigt, weil der\nBetroffenen durch den zweiten Bußgeldbescheid derselbe Sachverhalt\nweiterhin zur Last gelegt worden ist (vgl. BayOblG NJW 1970, 1697 =\nVRS39,361; OLG Frankfurt NJW 1979, 2161 = VRS 57, 204; OLH Hamm\nOLGSt § 33 OWiG Nr.1; OLG Schleswig bei Ernesti/ Jürgensen, SchlHA\n1976, 176 ; OLG Stuttgart MDR 1985, 521 = VRS 68, 128,129; SenE vom\n3.6.1998 - Ss 260/98 B; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 33 Rn.5b).\n\n15\n\nSie ist auch zulässig gewesen, denn die Betroffenen hatte gegen\ngegen den Bescheid vom 4. Februar am 13. Februar 1997 und damit\ninnerhalb der Frist des § 67 Abs. 1 OWiG Einspruch eingelegt, so\ndaß der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig war.\n\n16\n\nDurch den gleichzeitigen Erlaß des neuen Bußgeldbescheides ist\ndie Verjährungsfrist am 30. April 1997 wiederum nach § 33 Abs. 1\nNr. 9 OWiG unterbrochen worden . Maßgebend ist auch hier nach § 33\nAbs. 1 Nr. 9 OWiG der Erlaßzeitpunkt, weil der neue\nBuß-geldbescheid binnen zwei Wochen zugestellt worden ist.\n\n17\n\nDie abermalige Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr.\n9 OWiG durch Erlaß eines neuen Bußgeldbescheides ist möglich, wenn\ndie Rücknahme des ersten Bußgeldbescheides nicht willkürlich, etwa\nnur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung, sondern aus sachlichen\nGründen erfolgt (vgl. OLG Frankfurt NJW 1979, 2161; OLG Hamm NJW\n1972,1725 und OLGSt § 33 OWiG Nr.1; SenE vom 3.6.1998 - Ss 260/98 B\n-; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 33 Rn.35 m.w.N).\n\n18\n\nIm vorliegenden Fall hat ein sachlicher Grund für den Erlaß\neines neuen Bußgeldbescheides bestanden. Mit der Rücknahme und dem\nErlaß des neuen Bußgeldbescheides hat die Bußgeldbehörde der\nSenatsrechtsprechung (SenE vom 9.1.1996 - Ss 669/95 B -) Rechnung\ntragen wollen, nach der bei der Berechnung der für einen\nqualifizierten Rotlichtverstoß im Sinne von Nr. 34.2 BKatV\nerforderlichen Dauer der Rotlichtphase auf den Zeitpunkt\nabzustellen ist, in dem das Fahrzeug die Haltelinie passiert hat.\nDer in dem ersten Bußgeldbescheid vorgenommene Abzug von 0,37\nSekunden war dazu wegen des mit Rücksicht auf Meßungeau-igkeiten\ngebotenen weiteren Toleranzabzuges nicht ausreichend.\n\n19\n\nDen Bußgeldbescheid nach erkannter teilweiser Unrichtigkeit der\nBegründung mit einer zutreffenden Begründung zu versehen, ist ein\nsachliches Anliegen; der Erlaß eines neuen Bußgeldbeschei-des zu\ndiesem Zwecke erscheint jedenfalls nicht willkürlich.\n\n20\n\nWeitere Voraussetzung für die verjährungsunterbrechende Wirkung\nist die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides (vgl. BayOblG VM 1972 Nr.\n3; OLG Düsseldorf VRS 80, 219, 221; SenE VRS 44, 309; VRS 57,\n131,132; Göhler,a.a.O., § 33 Rn.35; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 2.\nAufl., § 33 Rn. 37; Rotberg, OWiG 5. Aufl., § 33 Rn. 14; KK\nOWiG-Weller, § 33 Rn.76 ;).\n\n21\n\nUnwirksam ist ein Bußgeldbescheid nur dann, wenn er so\nschwer-wiegende Mängel hat, daß er keinerlei Wirkungen zeitigen\n(vgl. BGH VRS 39, 442; BayOblG VM 1972 Nr. 3; SenE VRS 44,309;\nRebmann/Roth/Herrmann, a.a.O. § 33 Rn. 37; Rotberg, a.a.O., § 66\nRn. 21; KK OWiG-Weller, § 33 Rn.76, jeweils m.w.N.), d.h. im Falle\ndes Einspruchs die tragfähige Grundlage für eine gerichtliche\nSachentscheidung nicht bilden kann (vgl. BGH VRS 39, 115; OLG\nDüsseldorf VRS 41, 201; VRS 80, 77; SenE VRS 38, 199 ;\nGöhler,a.a.O., § 66 Rn.39).\n\n22\n\nIm vorliegenden Fall ist der neue Bußgeldbescheid wirksam\ngeworden.\n\n23\n\nDa der erste Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig war, eine\nSperrwirkung nach § 84 Abs. 1 OWiG insofern also nicht bestand,\ndurfte dieselbe Tat weiterhin als Ordnungswidrigkeit verfolgt\nwerden.\n\n24\n\nMit der Rücknahme des ersten Bußgeldbescheides konnte zugleich\nder neue Bußgeldbescheid erlassen werden. Einer vorherigen\nBekanntgabe der Rücknahme an den Betroffenen, etwa verbunden mit\nder Ankündigung des neuen Bußgeldbescheides, bedurfte es nicht.\n\n25\n\nAbgesehen davon, daß im vorliegenden Fall bei identischer\nRechtsfolgenentscheidung des zweiten Bußgeldbescheides zur\nRücknahme des Einspruchs keine Veranlassung bestand, wäre eine\nsolche - für den Betroffenen eher lästige und für die Behörde\numständliche, die Bereitschaft zur Berichtigung von\nBußgeld-bescheiden hemmende - Verfahrensweise auch generell zur\nGewähr-leistung eines fairen Verfahrens nicht geboten. Der\nBetroffene hat zwar Anspruch auf rechtliches Gehör zum Tatvorwurf,\nnicht aber darauf, vorab über die Absicht der Behörde unterrichtet\nzu werden, daß auf der Grundlage der bereits mitgeteilten\ntatsäch-lichen Feststellungen eine berichtigte Bußgeldentscheidung\nerlassen werden soll.\n\n26\n\nAllerdings wird die Rücknahme des Bußgeldbescheides für den\nBetroffenen erst dann verbindlich - so daß dieser die\nUnan-fechtbarkeit des Bescheides nicht mehr herbeiführen kann -,\nwenn die Rücknahmeerklärung (für die wohl auch Schriftform zu\nverlangen ist, vgl. Göhler, a.a.O. § 69 Rn.22 m.w.N.) dem\nBetroffenen bekannt gemacht worden ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW\n1986, 1505 = NStZ 1986, 82; OLG Frankfurt VRS 49, 438; OLG Hamburg\nNJW 1959, 1096; OLG Saarbrücken NJW 1992, 3183; OLG Stuttgart, Die\nJustiz 1992, 486; Göhler, a.a.O., § 69 Rn. 22; KK OWiG-Bohnert § 69\nRn.23). Hieraus hat man gefolgert, daß bis zu diesem Zeitpunkt ein\nneuer Bußgeldbescheid wegen derselben Tat nach dem Grundsatz ne\nbis in idem nicht erlassen werden dürfe (OLG Saarbrücken NJW\n1992,3183; KK OWiG-Bohnert § 69 Rn. 39) bzw. der noch nicht wirksam\nzurückgenommene Bußgeldbescheid der Wirksamkeit eines neuen\nBußgeldbescheides entgegenstehe (OLG Düsseldorf, a.a.O.).\n\n27\n\nIm vorliegenden Fall ist trotz des Umstandes, daß die Rücknahme\ndes ersten Bußgeldbescheides dem Betroffenen nicht vor der\nZustellung des zweiten Bußgeldbescheides, sondern gleichzeitig mit\ndieser bekanntgegeben worden ist, von der Wirksamkeit des zweiten\nBußgeldbescheides auszugehen.\n\n28\n\nBei einem noch schwebenden - vorrangigen - Verfahren wegen\nderselben Tat steht dem neuen Bußgeldbescheid zwar nach dem\nGrundsatz ne bis in idem ein Verfahrenshindernis entgegen, das im\ngerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist und die Einstellung\ndes zweiten Verfahrens erfordert (Göhler, a.a.O. § 66 Rn. 56 a).\nDer neue Bußgeldbescheid ist im vorliegenden Fall auch bereits\nexistent gewesen, bevor die Rücknahme des ersten Bußgeldbescheides\nwirksam werden konnte.\n\n29\n\nAnders als (sonstige) Verwaltungsakte, die bis zu ihrer\nBekanntgabe an den Betroffenen lediglich verwaltungsinterner\nVorgang ohne Rechtserheblichkeit bleiben (so die wohl h.M., vgl.\nOVG Münster NVwZ 1992, 991; Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 41 Rn.m.w.N.;\na.A. Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., § 21 Rn.\n170) ist nämlich der Bußgeldbescheid bereits zu dem durch den\nDatumsvermerk ausgewiesenen Zeitpunkt der Unter-zeichnung existent\nund jedenfalls bei Hinausgabe in den Geschäftsgang erlassen (vgl.\nGöhler, a.a.O., vor § 65 Rn. 11 m.w.N.; KK OWiG-Bohnert, § 67\nRn.53; für den Strafbefehl BGHSt 25, 187, 189). Bis zu der nach §\n50 Abs. 1 S. 2 OWiG erforder-lichen Zustellung an den Betroffenen\nbleibt lediglich die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides in der\nSchwebe (vgl. Göhler, a.a.O., § vor § 65 Rn.12).\n\n30\n\nAuch wenn die Rücknahme des ersten Bußgeldbescheides bei Erlaß\ndes neuen Bescheides noch nicht wirksam war, liegt ein zur\nNichtigkeit des zweiten Bußgeldbescheides führender Verstoß gegen\nden Grundsatz ne bis in idem jedoch nicht vor. Denn die Aufhebung\ndes ersten und der Erlaß des neuen Bußgeldbescheides waren\ndergestalt miteinander verbunden, daß der Erlaß des neuen\nBußgeldbescheides nur wirksam werden konnte, wenn auch die\nAuf-hebung des ersten Bußgeldbescheides wirksam wurde. Ein\nent-sprechender, nach dem Rechtsgedanken des § 44 Abs. 3 VerwVfG zu\nberücksichtigender Einheitlichkeitswille ergibt sich aus der\nVerfügung vom 30. April 1997, nach der der zurückgenommene durch\nden neuen Bußgeldbescheid ersetzt werden sollte.\n\n31\n\nEr kommt im übrigen dadurch zum Ausdruck, daß beide\nEntschei-dungen in derselben Urkunde zusammengefaßt waren. Bei\ndieser Sachlage war die Gefahr doppelter Verfolgung und Bestrafung\nwegen derselben Tat, gegen die der in Art. 103 Abs. 3 GG normierte\nGrundsatz ne bis in idem schützen soll (vgl. BGHSt 5, 323, 329;\nBVerfGE 12, 66), ausgeschlossen. Dementsprechend haben andere\nOberlandesgerichte (BayOblG VRS 39, 361; OLG Düsseldorf JMBl NW\n1982, 197; OLG Frankfurt VRS 57,204 = NJW 1979, 2161; OLG Hamm\nOLGSt § 33 OWiG Nr. 1) bei gleichzeitiger Rücknahme des ersten und\nErlaß des neuen Bußgeldbescheides einen Verstoß gegen den genannten\nGrundsatz nicht erörtert oder nur für den Fall angenommen, daß dem\nWortlaut des zweiten Bescheides nicht zu entnehmen war, daß der\nvorangegangene Bußgeldbescheid aufgehoben sein sollte (OLG\nZweibrücken VRS 85, 212, 214). Der BGH hat einen Verstoß gegen ne\nbis in idem bei versehentlichem Erlaß zweier Strafurteile in\nderselben Sache durch den Versuch, durch ein zweites Urteil die im\nersten Urteil versäumte Einbeziehung einer Vorverurteilung\nnachzuholen, verneint, weil das erste Urteil noch nicht\nrechtskräftig und nach dem Verfahrensablauf offenkundig war, daß\ndie beiden ergangenen Urteile nicht nebeneinander gelten sollten\n(BGH NStZ 1984, 279).\n\n32\n\nSofern man im vorliegenden Fall gleichwohl von einem formalen\nVerstoß gegen das Verbot doppelter Verfolgung ausgeht, kann dem\nzweiten Bußgeldbescheid - anders als in den Fällen, in denen in\nverschiedenen Verfahren Bußgeldbescheide wegen derselben Tat\nergehen (vgl. OLG Oldenburg Zfs 1994,69; SenE VRS 57, 131) -\njedenfalls nicht die Eignung abgesprochen werden, eine tragfähige\nGrundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung zu bilden.\n\n33\n\nDie sechsmonatige Verjährungsfrist hat nach der aus den\nvor-genannten Gründen anzunehmenden Unterbrechung am 30. April 1997\ngemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG von neuem zu laufen begonnen.\n\n34\n\nSie ist sodann durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht\nEschweiler am 14. August 1998 nach § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG sowie\ndurch die Anberaumung der Hauptverhandlung am 18. August 1997 und\nam 7. Januar 1998 nach § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG erneut unterbrochen\nworden. Das Urteil des Amtsgerichts vom 2. März 1998 hat\nschließlich die Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 2 OWiG\ngehemmt.\n\n35\n\n2.\n\n36\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat auch keine\nsonstigen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben, auf\ndenen die Entscheidung beruhen könnte.\n\n37\n\nBei der Formulierung, die vorwerfbare Rotlichtzeit betrage \"für\nden Zeitpunkt des Überfahrens der ersten Induktionsschleife\" 1,18\nSekunden, handelt es sich um ein Versehen. Denn das Amtsgericht hat\nvon dem beim Überfahren der ersten Induktions- schleife gemessenen\nWert 0,3 Sekunden für den Zeitraum der Strecke zwischen Haltlinie\nund erster Induktionsschleife abgezogen und folglich auf den\nZeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie abgestellt.\n\n38\n\nAllerdings ist die Berechnung der Rotlichtphase fehlerhaft, weil\ndie von dem gemessenen Wert abzuziehende Zeitspanne, die die\nBetroffene für die Strecke zwischen Haltelinie und Über-fahren der\nhinter dieser Linie liegenden ersten Kontaktschleife benötigt hat,\nlediglich auf 0,3 Sekunden geschätzt und keine genaue Rückrechnung\nvorgenommen worden ist. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, daß\ndie Entscheidung des Amtsgerichts auf diesem Fehler beruht.\n\n39\n\nDie Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes im Sinne von\nNr. 34.2 BKatV setzt voraus, daß der Fahrzeugführer ein rotes\nLichtzeichen mißachtet (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO), obwohl die\nRotphase schon länger als eine Sekunde dauert.\n\n40\n\nFür die Berechnung ist dabei der Zeitpunkt maßgebend, in dem das\nFahrzeug die Haltlinie passiert (vgl. BayOblG NZV 1994, 200; OLG\nFrankfurt NZV 1993, 492; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1995, 92; OLG Hamm\nNZV 1993, 492; KG NZV 1992, 251; Senat VRS 89,470; SenE vom\n9.1.1996 - Ss 669/95 B -; 9.5.1996 - Ss 197/96 B und Ss 207/96 B -;\n26.11.1996 - Ss 451/96 B; DAR 1998, 244 = NZV 1998, 297).\n\n41\n\nWird die Rotlichtdauer wie hier durch eine automatische\nRotlichtüberwachungsanlage gemessen, bei der die erste\nKontaktschleife in Fahrtrichtung des Betroffenen hinter der\nHaltlinie liegt, ist der ermittelte Meßwert nicht nur um einen\nToleranzwert zum Ausgleich von etwaigen Meßungenauigkeiten zu\nvermindern, sondern auch die Zeitspanne abzuziehen, die der\nBetroffene für die Strecke zwischen Haltelinie und Kontakt-schleife\nbenötigt hat. Auf die Rückrechnung kann nur verzichtet werden, wenn\neine beim Überqueren der Haltlinie länger als eine Sekunde\nandauernde Rotlichtphase durch sonstige Indizien nach-gewiesen ist\n(vgl. SenE vom 9.1.1996 - Ss 669/95 B -; 9.5.1996 - Ss 197/96 B und\nSs 207/96 B -; 26.11.1996 - Ss 451/96 B).\n\n42\n\nNach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen liegen\nsolche Indizien nicht vor. Es bedarf daher einer Rückrechnung, für\ndie zur Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit auf die Differenz\nzwischen den Meßwerten der ersten und zweiten Kontaktschleife\nzurückgegriffen werden kann, sofern keine Anhaltspunkte dafür\nvorliegen, daß der Betroffene auf diesem Abschnitt aufgehalten\nworden sein könnte (vgl. im einzelnen SenE vom 9.1.1996 - Ss 669/95\nB).\n\n43\n\nIm vorliegenden Fall sind solche Anhaltspunkte nicht gegeben.\nDer Senat kann die Rückrechnung selbst vornehmen, weil die\nFeststellungen des Amtsgerichts die zur Berechnung benötigten Daten\nenthalten. Danach hat die Wegstrecke zwischen Haltlinie und erster\nKontaktschleife 3,9 m, zwischen Haltelinie und zweiter\nKontaktschleife 12,3 m, zwischen den beiden Kontakt-schleifen also\n9,3 m betragen. Beim Überfahren der ersten Kontaktschleife sind\n1,68 Sekunden, beim Überfahren der zweiten Kontaktschleife 2,34\nSekunden nach dem Beginn der Rotlichtphase gemessen worden.\n\n44\n\nUnter Berücksichtigung einer Toleranz von 0,2 Sekunden zum\nAus-gleich von Meßungenauigkeiten, der zugunsten der Betroffenen\ndem zweiten Wert hinzugerechnet werden muß (vgl. SenE vom 9.1. 1996\n- Ss 669/95 -) ergibt sich ein Zeitraum von 0,86 Sekunden (2,54 -\n1,68 Sekunden), innerhalb dessen die Strecke von 9,3 m zurückgelegt\nworden ist. Das entspricht einer Geschwindigkeit von 10,813\nm/Sekunde (9,3 m : 0,86) oder 38,93 km/h (10,813 x 3,6). Die\nBetroffene hat selbst eingeräumt, mit einer Ge-schwindigkeit von 40\nkm/h auf die Ampel zugefahren zu sein. Umgerechnet auf die Strecke\nvon 3,9 m zwischen der Haltelinie und der ersten Kontaktschleife\nergibt sich bei gleichbleibender Geschwindigkeit, von der nach der\nEinlassung der Betroffenen ausgegangen werden kann, eine Zeitspanne\nvon 0,36 Sekunden (3,9 : 10,813 ).\n\n45\n\nDa das Überfahren der ersten Kontaktschleife 1,68 Sekunden nach\nBeginn der Rotlichtphase gemessen worden ist, verbleibt nach einem\nToleranzabzug von 0,2 Sekunden für Meßungenauigkeiten und der oben\nerrechneten Zeitspanne für die Strecke zwischen Halte-linie und\nerster Kontaktschleife ein Wert von 1,12 Sekunden, der deutlich\nüber der für einen qualifizierten Rotlichtverstoß erforderlichen\nRotlichtdauer von einer Sekunde liegt. Es ist deshalb nicht zu\nbeanstanden, daß das Amtsgericht gegen die Betroffene die Regelbuße\nvon 250,- DM und das Regelfahrverbot von einem Monat festgesetzt\nhat.\n\n46\n\n3.\n\n47\n\nDer zur Begründung der Rechtsbeschwerde vorgetragene Einwand,\ndie Eichung der Meßeinrichtung sei nach Anhang B Nr. 18.3 der\nEichordnung vom 12.8.1988 (BGBl. I S. 1657) nicht mehr gültig\ngewesen, ist unzutreffend.\n\n48\n\nDie genannte Bestimmung betrifft Radlastmesser und\nGeschwin-digkeitsmeßgeräte, ist also, wie bereits in der\nStellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend bemerkt, für\ndie hier in Rede stehende Rotlicht-Meßeinrichtung nicht\neinschlägig. Die Gültigkeitsdauer der Eichung vom 27. Juli 1995\nbetrug gemäß § 12 Abs. 1 und 3 Eichordnung zwei Jahre, beginnend\nmit Ablauf des Kalenderjahres der letzten Eichung.\n\n49\n\nNach alledem hat es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zu\nverbleiben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309177","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-21/ss-378-98-b-221-b","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":11},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309177","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309177","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-21/ss-378-98-b-221-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309177","retrieved":"2026-07-09 03:38:36.915386+00:00"}}