{"status":"available","doknr":"OLD309181","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0820.7U27.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-20","aktenzeichen":"7 U 27/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in\nder Sache selbst keinen Erfolg.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDas Landgericht hat mit Recht angenommen, daß die Klägerin von\nder Beklagten keinen Schadensersatz beanspruchen kann.\n\n6\n\na)\n\n7\n\nDie Beklagte ist als Trägerin der Straßenbaulast für die\ninnerorts gelegene Josef-Bitschner-Straße gem. §§ 9, 9 a, 47 StrWG\nNW verkehrssicherungspflichtig. Die\nStraßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich gem. § 2 Abs. 2 Nr.\n2 StrWG NW auch auf den Luftraum über der Straße und damit auf die\nAbwehr von Gefahren, die von in den Straßenraum hineinragenden\nÄsten ausgehen können. Verkehrssicherungspflichtig ist die Beklagte\nfernerhin als Eigentümerin des Anliegergrundstückes, auf dem der\nBaum steht, von dem der Ast abgebrochen ist. Die Verletzung von\nVerkehrssicherungspflichten kann deshalb bei der vorliegenden\nSachgestaltung Schadensersatzansprüche sowohl nach § 839 BGB i. V.\nm. Art. 34 GG als auch nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB\ni. V. m. § 1004 BGB auslösen. Ein Schadensersatzanspruch besteht im\nStreitfall jedoch nach beiden Anspruchsgrundlagen nicht, da nicht\nfestgestellt werden kann, daß die Beklagte ihr obliegende\nVerkehrssicherungspflichten verletzt hat.\n\n8\n\nb)\n\n9\n\nZur Abwehr von Gefahren, die von Bäumen ausgehen, die am\nStraßenrand stehen oder deren Kronen in den Straßenraum\nhineinragen, hat der Verkehrssicherungspflichtige die Maßnahmen zu\ntreffen, die zum Schutze gegen Abbruch und Windwurf erforderlich\nsind. Dazu reicht im Regelfall eine in angemessenen Abständen\nvorgenommene äußerliche Prüfung bezogen auf die Gesundheit und die\nStandsicherheit des Baumes aus (vgl. OLG Köln, VersR 1995, 1370;\nOLG Düsseldorf VersR 1992, 467; OLG Frankfurt VersR 1993, 988; OLG\nHamm VersR 1967, 1146). Eine eingehende Untersuchung ist erst dann\nvorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf\neine besondere Gefährdung hinweisen, etwa eine spärliche oder\ntrockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen,\nWachstumsauffälligkeiten, Fäulnis oder Pilzbefall (BGH VersR 1964,\n334 (335) = NJW 1964, 814 (815)). Grundsätzlich sind\nSichtkontrollen, die zweimal jährlich - im belaubten und\nunbelaubten Zustand - vorgenommen werden, ausreichend.\n\n10\n\n2.\n\n11\n\nOb die Beklagte den ihr nach diesen Maßstäben obliegenden\nSichtkontrollen nachgekommen ist, kann offen bleiben, weil nicht\nfestgestellt werden kann, daß die Bruchgefahr des\nschadensstiftenden Astes bei regelmäßig und sachgerecht\ndurchgeführten Sichtkontrollen hätte erkannt werden können.\n\n12\n\nMit Recht weist das Landgericht darauf hin, daß nach dem\nüberreichten Bildmaterial der abgebrochene Ast voll belaubt war und\nrein äußerlich keine Auffälligkeiten aufwies, die auf einen\nkrankhaften Zustand hinwiesen. Insbesondere läßt der Astansatz\nnicht erkennen, daß dort Faulstellen aufgetreten sind oder daß es\nim Bereich von Druckzwieseln zu Rispelungen gekommen war, die eine\ngenaue Untersuchung erforderlich gemacht hätten. Dies wird auch von\nder Klägerin nicht behauptet. Soweit sie darauf verweist, daß der\nAst \"innerlich morsch\" gewesen sei, so kann offen bleiben, ob dies\nder Fall war. Denn äußerlich war dies jedenfalls nicht erkennbar,\nso daß die Beklagte keine Veranlassung zu einer näheren\nUntersuchung hatte. Auch Äste in einer - wie die Klägerin nunmehr\nbehauptet - Länge von 5-6 Metern sind nicht ungewöhnlich und weisen\nnicht notwendigerweise auf eine Bruchgefährdung hin. Sie\nentsprechen bei Bäumen der hier in Rede stehenden Größe (vgl.\nBilder Bl. 19 R und 20 R sowie Hülle Bl. 26 d. GA) dem natürlichen\nWuchs und sind deshalb in gesundem Zustand und ohne äußere\nEinflüsse im allgemeinen auch nicht abbruchgefährdet. Der Umstand,\ndaß ein Ast in den Luftraum über der Straße hineinragt und relativ\nlang ist, vermag für sich allein keine Verpflichtung zur\nBeseitigung zu begründen. Die gegenteilige Auffassung würde dazu\nführen, daß alle Äste und Zweige von Bäumen auch dann, wenn sie\ngesund und nicht erkennbar absturzgefährdet sind, vorbeugend\nabgesägt werden müßten, da zumindest die theoretische Gefahr\nbesteht, daß sie Straßenbenutzer schädigen können. Eine soweit\ngehende Verpflichtung zum Beschneiden von Bäumen besteht jedoch\nnicht. Sie würde weit über das hinausgehen, was dem\nVerkehrssicherungspflichtigen zugemutet werden kann und würde auch\nnicht der Bedeutung gerecht, die den Bäumen unter Umweltaspekten\nzukommt (Urteil des Senats vom 11.06.1992 in MDR 1992, 1128). Nach\nalledem läßt sich deshalb nicht feststellen, daß die Bediensteten\nder Beklagten bei sorgfältiger Kontrolle die Bruchgefahr hätten\nvorhersehen können.\n\n13\n\nDer Senat hat im Hinblick auf die vorgenannten Umstände keinen\nAnlaß gesehen, dem Beweisantrag der Klägerin nachzugehen und einen\nSachverständigen zur Frage der Bruchgefahr zu hören. Wie den\nvorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, kommt es nicht\nentscheidend darauf an, warum der Ast gebrochen ist, sondern\ndarauf, ob für die Beklagte bei einer äußeren Besichtigung des\nBaumes zu entnehmen gewesen wäre, daß der Ast abbrechen wird. Dies\nwar aber hier, wie dargelegt, nicht der Fall. Aufgrund des von der\nKlägerin überreichten Bildmaterials lagen keine äußerlich\nsichtbaren Umstände vor, die auf eine Bruchgefahr schließen ließen.\nSoweit die Klägerin auf \"besorgniserregende Rißbildung\" verweist,\nhat sie dieses Vorbringen nicht näher spezifiziert. Dem\nüberreichten Bildmaterial lassen sich solche Rißbildungen nicht\nentnehmen. Abgesehen davon sind Rißbildungen in der Rinde und in\nden äußeren Schichten nicht ungewöhnlich und für die Statik des\nAstes ohne Bedeutung. Bei dieser Sachlage sind aber weitere\nErkenntnisse, die eine Haftung der Beklagten begründen könnten,\ndurch die Befragung eines Sachverständigen nicht zu erwarten.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n16\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer: 3.821,48 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-20/7-u-27-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309181","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309181","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-20/7-u-27-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309181","retrieved":"2026-07-09 03:38:37.246767+00:00"}}