{"status":"available","doknr":"OLD309191","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0819.5U24.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-19","aktenzeichen":"5 U 24/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie am 13.07.1969 geborene Klägerin nimmt die Beklagte als Erbin\nihres verstorbenen Ehemannes, Herrn Dr. X, auf Ersatz immaterieller\nund materieller Schäden aus einer von diesem am 27.07.1987\nvorgenommenen Untersuchung und Diagnostik in Anspruch.\n\n3\n\nDie Klägerin stellte spätestens 1986 eine zunehmende\nMuskelschwäche fest, die zunächst die Arme betraf und später auf\ndie Beine übergriff. Auf Veranlassung des Neurologen Dr. R. in A.,\nder die Klägerin am 19.01.1987 untersuchte, wurde durch Dr. E. in\nA. am 25.01.1987 eine Biopsie am linken Musculus quadriceps\nfermoris der Klägerin vorgenommen, die sodann im F. in M. von Prof.\nDr. P. morphologisch untersucht wurde. Er stellte auf der Grundlage\ndieser Biopsie die Verdachtsdiagnose einer \"qualitativ mittelstark\nausgeprägten degenerativen Myopathie (z.B.\nGliedergürteldystrophie)\". Für die Annahme einer Myositis ergab\nsich für ihn \"kein ausreichendes Korrelat\", wobei er aber zugleich\nin seinem Arztbrief vom 30.01.1987 ausführte, daß eine sichere\nEndbeurteilung derzeit nicht möglich sei. Prof. Dr. S., der die\nKlägerin am 18.02.1987 in der Neurologischen Klinik und Klinischen\nNeurophysiologie des Zentralklinikums A. untersuchte,\ndiagnostizierte in seinem Arztbrief vom 23.02.1987 einen Verdacht\nauf Gliedergürtel-Typ einer progressiven Muskeldystrophie bzw.\ndifferentialdiagnostisch eine metabolische Myopathie. Ein\npolymyositischer Prozeß erschien ihm ausgeschlossen. Der Internist\nund Hausarzt der Klägerin, Dr. B. aus A., überwies die Klägerin im\nJuli 1987 an Dr. X, der sie am 27.07.1987 in seiner privaten\nSprechstunde ambulant untersuchte. In seinem Arztbrief vom\n28.07.1987 bestätigte dieser die Verdachtsdiagnose einer\nprogressiven Muskeldystrophie und führte u.a. aus, daß eine\nmedikamentöse Beeinflussung des Krankheitsbildes nicht möglich sei.\nDie Diagnose in seiner ärztlichen Liquidation vom 01.09.1987\nlautete \"proximale Myopathie\".\n\n4\n\nAm 28.02.1989 stellte sich die Klägerin zu einer ambulanten\nUntersuchung in der Neurologischen Klinik in A. vor, wobei keine\nwesentlichen Befundverschlechterungen festzustellen waren. Vom 23.\nbis 26.07.1990 befand sie sich sodann in stationärer Behandlung in\nder Neurologischen Klinik der Freien Universitätsklinik in B.,\nnachdem es seit Februar 1990 zu einem deutlichen Anstieg der\nMuskelschwächen gekommen war. Im Dezember 1990 stellten sich neben\neiner Beinschwäche auch Schluckbeschwerden ein. Im Januar 1991\nwurde die Klägerin wegen einer Lungenentzündung stationär in das\nZentralklinikum A. aufgenommen. Aufgrund eines dort durchgeführten\nneurologischen Konsils wurde Ende Januar 1991 im F. eine erneute\nMuskelbiopsie durchgeführt; Prof. Dr. P. stellte hierbei in seinem\nmorphologischen Befund vom 05.02.1991 eine teils floride,\nstellenweise schon etwas ältere, diffuse Polymyositis fest. Während\ndes bis zum 11.02.1991 andauernden Aufenthaltes in der\nmedizinischen Klinik der L.-Universität in M. , in dessen Verlauf\nsich die Klägerin in einem akut lebensbedrohlichen Zustand befand,\nwurde eine Therapie mit hochdosierten Steroiden und Endoxan\nbegonnen. Die Medikation wurde im folgenden durch eine\nimmunsupressive Behandlung mit Chorticosteroiden und Imurek\nfortgeführt. Nach Zurückverlegung in die medizinische Klinik A. und\neines zur weiteren Abklärung der Diagnostik erforderlichen zweiten\nAufenthaltes in der Klinik in M. verbesserte sich das\nKrankheitsbild weiter. Neben der vollständigen Zurückbildung der\nSchluckbeschwerden und einer Verbesserung der Atmung zeigte sich\nauch eine Besserung der Muskelkraft der distalen\nExtremitätenmuskulatur. Dagegen war im Schultergürtelbereich eine\nsichere Besserung nicht und in der Hüftmuskulatur nur geringfügig\nfestzustellen. Vom 25.04. bis 06.06.1991 befand sich die Klägerin\nzur weiteren Therapie in der Fachklinik E. in H. am See. In der\nFolgezeit wurde eine immunsupressive Langzeittherapie\neingeleitet.\n\n5\n\nDie Klägerin ist heute auf den Rollstuhl angewiesen und ständig\npflegebedürftig. Ausweislich des ärztlichen Befundberichts von\nPrivatdozent Dr. M. vom F. vom 01.12.1996 ist eine berufliche\nTätigkeit der zur Fremdsprachenkorrespondentin ausgebildeten\nKlägerin nur eingeschränkt möglich. Neben der Beckenschwäche sind\nArm- und Fingerbewegungen am stärksten eingeschränkt. Wegen ihrer\nkrankheitsbedingten Arbeitslosigkeit verfügt sie nicht über eigene\nfinanzielle Mittel und wird daher von ihren Eltern unterstützt.\n\n6\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, Dr. X habe in vorwerfbarer Weise\ndie tatsächlich bereits 1987 bestehende Polymyositis nicht erkannt.\nEr habe keine ausreichende Verifizierung der Verdachtsdiagnose\nMuskeldystrophie vorgenommen und die differentialdiagnostisch zu\nbeachtende Polymyositis nicht sicher ausgeschlossen, obwohl er als\ndamals wohl bekanntester Spezialist für Muskelerkrankungen in\nDeutschland hierzu in der Lage gewesen und von der Klägerin bewußt\nals \"Kontrollinstanz\" aufgesucht worden sei. Zudem habe er\nelementare Kontrollbefunde nicht erhoben. Neben ihrer nur etwa\n20-minütigen Untersuchung habe Dr. X die von Dr. E. erhobene\nBiopsie bereits fünf Wochen vor der Untersuchung am 27.07.1987\nwieder zurückgeschickt und keine eigenen, neuen Befunde erhoben,\nobwohl aufgrund der vorliegenden Arztbriefe der Voruntersucher eine\nsichere Diagnose und insbesondere der Ausschluß einer Myositis\nnicht sicher möglich gewesen wäre. Darüber hinaus hätte er erkennen\nmüssen, daß die aus dem damals kaum betroffenen Oberschenkelmuskel\nentnommene Biopsie zur genauen Diagnose nicht hinreichend geeignet\nwar. Wegen der für eine Muskeldystrophie ungewöhnlichen Ausbreitung\nder Erkrankung in den oberen Extremitäten habe auch ein besonderer\nAnlaß zur Verifizierung einer Myositis bestanden. Auch habe er die\nfür eine Muskeldystrophie typische familiäre Auffälligkeit, die in\nder Familie der Klägerin gerade nicht gegeben ist, nicht beachtet.\nWegen der nur einseitigen Diagnose und des fehlenden Hinweises auf\nerforderliche engmaschige Verlaufskontrollen in der Zukunft habe\nsie sich mit der Unheilbarkeit ihrer Krankheit abgefunden und bis\n1990 nicht mehr in entsprechende ärztliche Behandlung begeben. Die\nVorstellung am 28.02.1989 im Klinikum A. sei lediglich zur Prüfung\neiner Führerscheintauglichkeit erfolgt und stelle wegen Fehlens\neines EMG sowie einer Blutentnahme keine Verlaufskontrolle dar.\nEine frühzeitigere immunsupressive Therapie mit Steroiden und\nEndoxan hätte eine irreversible Ausbreitung des Muskelzerfalls\ngestoppt und bei rechtzeitiger Medikation zur vollständigen Heilung\nführen können. Schließlich hätte die akute Polymyositis im Januar\n1991 vermieden werden können.\n\n7\n\nAngesichts der weitreichenden Auswirkungen, die durch die\nFehldiagnose von Dr. X verursacht worden seien, hat die Klägerin\nein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000,00 DM für\nangemessen erachtet. Darüber hinaus hat sie vorgetragen, ihr sei in\nder Zeit von Juli 1987 bis Dezember 1995 auch ein erheblicher\nmaterieller Schaden entstanden, den sie zunächst im Wege der\nTeilklage in Höhe von 18.561,99 DM, was dem von ihr errechneten\nVerdienstausfall im Jahre 1990 entspricht, geltend gemacht hat. Im\nHinblick auf eine nicht absehbare Entwicklung in der Zukunft hat\nsie zudem begehrt, die weitere Ersatzpflicht der Beklagten\nhinsichtlich materieller Schäden für die Zukunft festzustellen.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\n1.\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie ein\nangemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das\npflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich 4 %\nZinsen hieraus seit dem 24.12.1996;\n\n2.\ndie Beklagte weiter zu verurteilen, aufgrund der\nfehlerhaften Behandlung der Klägerin durch Herrn Dr. X am\n27.07.1987 für die Zeit vom 27.07.1987 bis zum 31.12.1995 einen\nBetrag in Höhe von zunächst 18.561,99 DM zu zahlen, zuzüglich 4 %\nZinsen hieraus seit dem 24.12.1996;\n\n3.\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,\nihr alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr in Zukunft aus\ndem schädigenden Ereignis vom 27.07.1987 noch entstehen werden,\nsoweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder\nsonstige Dritte übergehen werden.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat die Vorwürfe einer ärztlichen Fehlbehandlung\nzurückgewiesen. Dr. X habe sich nach eingehender Untersuchung der\nKlägerin und umfassender Sichtung und Auswertung der anamnestischen\nBefunde der auswärts gestellten Verdachtsdiagnose einer\nprogressiven Muskeldystrophie angeschlossen. Für ihn habe kein\nAnlaß bestanden, an den sehr gründlichen stationären\nVoruntersuchungen der renommierten Professoren Dr. S. und Dr. P. zu\nzweifeln. Weder aus diesen Voruntersuchungen noch aus seinen\neigenen Untersuchungen hätten sich irgendwelche Anzeichen für eine\nPolymyositis ergeben. So habe die Erkrankung im Zeitpunkt der\nstreitbefangenen Untersuchung bereits seit zwei Jahren bestanden,\nwas gegen eine Myositis spreche. Insofern sei auch die Biopsie\nfachgerecht erhoben und entsprechend ausgewertet worden, da es sich\nbei dem betreffenden Muskel um einen mitbefallenen und daher\ngeeigneten Untersuchungsgegenstand gehandelt habe. Die fehlende\nfamiliäre Auffälligkeit sei in Anbetracht der ansonsten\nfestgestellten Umstände keine wesentliche Tatsache. Die Tätigkeit\nvon Dr. X habe sich zudem allein auf die konsiliarische Einholung\neiner \"second opinion\" bezogen, die naturgemäß auf den erst kurz\nzuvor durchgeführten Untersuchungen aufbaute und regelmäßig keine\neigenen, neuen Untersuchungen erforderte. Im übrigen sei zu\nbeachten, daß er keine definitive, letztgültige Diagnose, sondern\nallein eine Verdachtsdiagnose getroffen habe, wie sich auch aus\nseinem Arztbrief an Dr. B. ergebe und worauf er die Klägerin und\nderen Eltern auch hingewiesen habe. Weiter habe er über die\nNotwendigkeit von Verlaufskontrollen aufgeklärt, wobei er auf eine\nentsprechende Überprüfung und Durchführung durch die\nerstbehandelnden Fachkollegen habe vertrauen dürfen. Solche\nspäteren Verlaufsuntersuchungen hätten zudem in der Folgezeit u.a.\nam 28.02.1989 bei Prof. Dr. S. in A. und vom 23. bis 26.07.1990 in\nder Neurologischen Klinik des Universitäts-klinikums R. in B.\nstattgefunden, ohne daß eine andere (Verdachts-)Diagnose getroffen\nworden wäre.\n\n14\n\nDarüber hinaus hat die Beklagte bestritten, daß die Klägerin\nbereits seit ihrem 17. Lebensjahr an Polymyositis leide und diese\nzum Zeitpunkt der Untersuchung durch ihren verstorbenen Ehemann\nvorgelegen habe. Vielmehr habe sich die Myositis erst 1990 als\nzusätzliche Komponente entwickelt. Schließlich fehle auch der\nerforderliche Kausalzusammenhang, da eine nochmalige und\nweitergehende Untersuchung der Klägerin kein anderes\nDiagnoseergebnis erbracht hätte und selbst bei einer\nVerdachtsdiagnose bezüglich Myositis eine Medikation mit\nImmunsupressiva wegen der erheblichen Nebenwirkungen nicht\nverordnet worden wäre. Auch eine Besserung des Krankheitsbildes\nwäre aufgrund der erheblichen Vorerkrankung und des uneinheitlichen\nKrankheitsverlaufes sehr unwahrscheinlich gewesen. Im übrigen hat\ndie Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.\n\n15\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines\nschriftlichen, in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.1997\nergänzend mündlich erläuterten Sachverständigengutachtens des Prof.\nDr. T. und des Privatdozenten Dr. G., auf dessen Inhalt Bezug\ngenommen wird. Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen,\nwobei es grundsätzlich davon ausgegangen ist, daß Dr. X bei der\nUntersuchung der Klägerin am 27.07.1987 eine objektiv falsche\nDiagnose gestellt habe, mithin ein ärztliches Fehlverhalten\nvorliege. Der ihm anzulastende Diagnosefehler (Annahme einer\nproximalen degenerativen Myopathie bzw. Muskeldystrophie anstelle\nder tatsächlich vorliegenden Polymyositis = entzündliche\nMuskelerkrankung) bedinge aber keine Schadensersatzpflicht, weil\nder der Klägerin obliegende Nachweis nicht habe erbracht werden\nkönnen, daß die objektive Fehldiagnose kausal für den negativen\nKrankheitsverlauf gewesen sei und die späteren gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen bei richtiger Verdachtsdiagnose nicht\neingetreten wären. Ein grober Behandlungsfehler mit der Folge einer\nBeweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin könne nicht angenommen\nwerden.\n\n16\n\nGegen dieses, der Klägerin am 11.12.1997 zugestellte Urteil\nrichtet sich deren am 02.01.1998 eingelegte und nach entsprechender\nFristverlängerung am 16.03.1998 begründete Berufung, mit der sie\nihre erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang\nweiterverfolgt.\n\n17\n\nZur Untermauerung ihrer Annahme, es habe ein grober\nBehandlungsfehler vorgelegen, führt sie aus, daß folgende\nCharakteristika für die ihrer Ansicht nach von Anfang an gegebene\nPolymyositis gegeben gewesen seien:\n\n18\n\n1.\nrelativ rasche Entwicklung der Muskellähmungen: im\nGegensatz zur schleichenden Entwicklung bei einer Myopathie habe\nsich innerhalb weniger Monate (Mitte 1986 bis Anfang 1987) ein\nmassives Krankheitsbild ergeben;\n\n2.\nathletischer Körperbau der sportlichen\nKlägerin;\n\n3.\nungewöhnliches Verteilungsmuster der\nLähmungserschei-nungen und Muskelschwächen: insbesondere der frühe\nBefall der Halsmuskulatur habe gegen eine Muskeldystrophie\ngesprochen, sei vielmehr typisch für eine Polymyositis;\n\n4.\nunauffällige Familienanamnese;\n\n5.\nerhebliche Erhöhung der Creatin-Kinase\n(CK)-Werte;\n\n6.\nfrühzeitig sichtbare Muskelatrophien.\n\n19\n\nAlle übrigen eher gegen eine Polymyositis sprechenden Umstände\n(im Normbereich liegende elektromyographische Befunde; kein\ncharakteristisches Bild bei der durchgeführten Muskelbiopsie;\nFehlen häufiger Begleitsymptome einer Polymyositis, wie Muskel- und\nGelenkschmerzen, Gewichtsverlust etc.) hätten nicht zwingend zu dem\nSchluß führen dürfen, daß keine Myosytis vorliege, weil auch bei\nentsprechenden Befunden bzw. dem Fehlen entsprechender Befunde eine\nPolymyositis keineswegs sicher hätte ausgeschlossen werden\nkönnen.\n\n20\n\nLetztlich sei deshalb eine sichere Entscheidung für oder gegen\ndas Vorliegen einer der beiden Erkrankungsbilder nicht möglich\ngewesen. Zur Abklärung hätte es deshalb nach damaligem Wissensstand\nnach Auffassung der Klägerin einer Behandlung mit Immunsupressiva,\ninsbesondere Glucocorticoide bedurft, die im Falle eines dadurch\nunter Umständen eintretenden Heilerfolgs die sichere Diagnose einer\nPolymyositis erbracht hätte, während sie im Falle des Vorliegens\neiner progressiven Muskeldystrophie wirkungslos geblieben wäre.\n\n21\n\nDie Klägerin räumt ein, daß die \"Verdachtsdiagnose\" einer\nprogressiven Muskeldystrophie gestellt werden durfte; wegen des\nihrer Auffassung gleichwertigen Verdachts auf Vorliegen einer\nPolymyositis hätte sich Dr. X ihrer Ansicht nach aber nicht, wie\ntatsächlich geschehen, gegenüber den Eltern der Klägerin und in\nseinem an Dr. B. gerichteten Arztbrief auf die Diagnose\n\"Muskeldystrophie\" festlegen dürfen.\n\n22\n\nDurch die Ausgabe einer bloßen Verdachtsdiagnose als sichere\nDiagnose habe der Arzt der Klägerin eine Behandlungsalternative\nvorenthalten, das Selbstbestimmungsrecht der Patientin somit in\nunzulässiger Weise verkürzt.\n\n23\n\nDiese Verfahrensweise stelle sich zugleich als schwerwiegender\nAufklärungsmangel dar.\n\n24\n\nGerade im Hinblick auf die unbestreitbar überragende\nFachkompetenz von Dr. X müsse dessen Fehldiagnose auch unter\nAnlegung der bekannten strengen Maßstäbe des Bundesgerichtshofs\nhieran als grober Behandlungsfehler gewertet werden.\n\n25\n\nSchließlich könne aufgrund der Feststellungen der\nSachverständigen auch vom Vorliegen eines Kausalzusammenhangs\nzwischen Behandlungsfehler und Schaden ausgegangen werden. Mit\nhinreichender Sicherheit im Sinne von § 286 ZPO könne nämlich doch\nangenommen werden, daß eine im Jahre 1987 aufgenommene\nimmunsupressive Therapie die Klägerin zumindest auf dem damaligen\nStatus stabilisiert hätte.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach ihren erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen,\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nhilfsweise,\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nihr nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung auch in Form der\nBürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen\nBank abzuwenden.\n\n33\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n36\n\nSie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen.\n\n37\n\nDie Beklagte hat ihrerseits mit einem am 25.05.1998 zugestellten\nSchriftsatz Herrn Prof. Dr. S., Neurologische Klinik,\nStenglinstraße 2, 86156 A., den Streit verkündet, ohne daß jener in\nder Folgezeit dem Rechtsstreit beigetreten ist.\n\n38\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\nden Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n39\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n40\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung\nist in der Sache nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend\ngemachten Ansprüche weder aus dem Gesichtspunkt schuldhafter\nVertragsverletzung (§§ 611, 242, 278 BGB) noch aus unerlaubter\nHandlung (§§ 847, 423, 831 BGB), jeweils in Verbindung mit § 1922\nBGB, zu.\n\n41\n\nSchadensursächliche Behandlungsfehler sind nicht festzustellen,\nwas zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Klägerin geht. Das\nBerufungsvorbringen gibt keinen Anlaß zu weiterer\nSachaufklärung.\n\n42\n\n1.\n\n43\n\nNicht gänzlich unzweifelhaft erscheint dem Senat anders als dem\nLandgericht bereits, ob Dr. X überhaupt eine Fehldiagnose stellte.\nAusgehend von den Feststellungen der gerichtlich bestellten\nGutachter, des Direktors der Neurologischen Universitätsklinik W.,\nProf. Dr. T., und des ebenfalls dort tätigen Privatdozenten Dr. G.,\nist dies zwar höchstwahrscheinlich der Fall; im Hinblick auf die\nvon Dr. X in seiner Stellungnahme vom 04.01.1994 gegenüber der\nGutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der\nÄrztekammer Nordrhein geäußerten Vermutung, daß sich \"auf dem Boden\neiner chronischen Myopathie\" erst 1990/91 ein myositischer Prozeß\nim Sinne einer sekundären Immunreaktion aufgepropft haben könnte,\nist aber auch zu berücksichtigen, daß Prof. Dr. F. diesen Hinweis\nausdrücklich aufgriff und in seinem im Namen der\nGutachterkommission an die Klägerin gerichteten Schreiben vom\n17.07.1995 bestätigte. Dort führte er aus, es könne nicht mit\nausreichender Sicherheit ausgesagt werden, daß eine Polymyositis\nauch schon 1987 Ursache der Muskelschwäche der Klägerin gewesen\nsei, weil sich eine Myosytis erst im späteren Verlauf auf eine\nMuskeldystrophie aufgepropft haben könnte. Auch der im Auftrag des\nVersicherers von Dr. X um eine Erklärung gebetene Internist und\nKardiologe Prof. Bo. aus A. hat in seiner Stellungnahme vom\n09.06.1993 bekundet, daß sich aus seiner Sicht ein Krankheitsbild\nergebe, das anfänglich als progressive Muskeldystrophie verlief, zu\ndem sodann Anfang 1991 eine vorherrschend entzündliche Komponente\nim Sinne einer Polymyositis hinzugetreten sei. Aus seiner Sicht sei\nes nicht gerechtfertigt und auch aus den vorliegenden Unterlagen\nund Daten nicht belegbar, daß bereits im Jahre 1987 eine\nPolymyositis vorgelegen habe; vielmehr seien die vorhandenen\nmuskulären FunktionsStöhrungen und Ausfallserscheinungen auf beide\nKrankheitssyndrome zurückzuführen und hätten folglich\nunterschiedliche pathogenetische Prozesse zur Grundlage.\n\n44\n\nWegen dieser - wenn auch wohl eher unwahrscheinlichen, aber\nangesichts des Umstands, daß die 1987 vorgefundenen Symptome nach\neinhelliger Auffassung aller mit der Sache befaßten Ärzte eher auf\ndas Vorliegen einer Muskeldystrophie als auf eine Polymyositis\nhinwiesen, auch nicht gänzlich fernliegenden Möglichkeit ist\nfraglich, ob der Senat die gemäß § 286 ZPO erforderliche\nÜberzeugung vom Vorliegen einer Fehldiagnose zu gewinnen vermag.\nFür eine sichere Überzeugungsbildung genügt, da eine absolute\nGewißheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils\nnicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer\nGrad von Gewißheit (vgl. BGH in NJW 1993, 935), ein für einen\nvernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen\nso hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, daß er Zweifeln Schweigen\ngebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH in NJW-RR 1994,\n567). Ob unter Anlegung dieser Kriterien das Vorliegen einer\nFehldiagnose als bewiesen angesehen werden kann, kann indes\noffenbleiben, weil eine unterstellte Fehldiagnose gleichwohl nicht\ndie Annahme eines Behandlungsfehlers rechtfertigt.\n\n45\n\nEin Diagnoseirrtum - sein Vorliegen unterstellt - im Sinne einer\nFehlinterpretation der Befunde ist grundsätzlich nur mit\nZurückhaltung als Behandlungsfehler zu werten (vgl. die Nachweise\nbei Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 7. Auflage, Rn. 154 f).\nDiagnoseirrtümer sind danach regelmäßig keine Behandlungsfehler\n(vgl. OLG Köln in VersR 1991, 1288; OLG Bamberg in VersR 1992, 831;\nOLG Nürnberg in VersR 1993, 104). Anders ist es jedoch, wenn ein\nklares Krankheitsbild nicht erkannt wird oder die Fehldiagnose auf\ndem Nichterheben elementar gebotener Kontrollbefunde und/oder\nmangelnder Abklärung von Verdachtsdiagnosen beruht (vgl. OLG\nOldenburg in VersR 1994, 1241; OLG Celle in VersR 1994, 1237; BGH\nin VersR 1994, 52; BGH in VersR 1995, 46).\n\n46\n\nUnterstellt man vorliegend einen Irrtum, d.h. eine Fehldeutung\nerhobener Befunde durch Dr. X, so liegt darin nach Auffassung des\nSenats kein Behandlungsfehler.\n\n47\n\na)\n\n48\n\nDas Verkennen eines klaren Krankheitsbildes liegt ersichtlich\nnicht vor.\n\n49\n\nZwischen den Parteien ist unstreitig, daß gerade die Abgrenzung\nzwischen der Muskeldystrophie und den entzündlichen\nMuskelkrankheiten gelegentlich außerordentlich schwierig ist (vgl.\netwa die Ausführungen von Irena Hausmanova-Petrusewiez in dem 1966\nerschienenen Aufsatz \"Abgrenzung der progressiven Muskeldystrophie\nvon den entzündlichen Muskelerkrankungen\", die die Klägerin selbst\nihrer Berufungsbegründung beigefügt hat). Die Untersuchung durch\nDr. X sollte denn auch gerade der differentialdiagnostischen\nAbklärung zwischen dem möglichen entzündlichen Prozeß einerseits\nund dem degenerativen Prozeß andererseits dienen. Die Verkennung\neines klaren Krankheitsbildes durch Dr. X ist deshalb eindeutig\nnicht gegeben. Dies gilt um so mehr, als sich vor ihm bereits zwei\nebenfalls anerkannte Kapazitäten auf dem Gebiet der\nMuskelerkrankungen (Prof. P. und Prof. S.) für das Vorliegen einer\nMuskeldystrophie ausgesprochen hatten.\n\n50\n\nb)\n\n51\n\nAuch eine mangelnde Abklärung von Verdachtsdiagnosen kann Dr. X\nnicht zum Vorwurf gemacht werden.\n\n52\n\nDr. X hat wie die zuvor mit der Untersuchung der Klägerin\nbefaßten Ärzte Prof. P. und Prof. S. neben der dann auch von ihm\ndiagnostizierten degenerativen Muskeldystrophie ersichtlich an das\nVorliegen einer Polymyositis gedacht und die festgestellten\nSymptome daraufhin auch abgeklärt.\n\n53\n\nMehrere gewichtige Symptome deuteten danach auf das Vorliegen\neiner degenerativen Muskeldystrophie hin.\n\n54\n\nZunächst war von einem schleichenden Verlauf der von der\nKlägerin beklagten Muskelschwäche auszugehen. Soweit die Klägerin\nbehauptet, erste Krankheitssymptome seien erst Mitte 1986\naufgetreten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dr. X selbst\nschildert in seiner Stellungnahme gegenüber der Gutachterkommission\nvom 04.01.1994 als anamnestische Angabe der Klägerin ihm gegenüber,\nsie habe seit 1985 unter einer langsam und chronisch progredienten\nSchwäche der Schultergürtel- und Beckenmuskulatur gelitten, wobei\nihr die Muskelschwäche zunächst nur bei besonderen sportlichen\nBelastungen aufgefallen sei. Die von der Beklagten vorgelegten\nhandschriftlichen Erstaufzeichnungen von Dr. X über die\nUntersuchung der Klägerin am 27.07.1987, in der ersichtlich bei der\nKlägerin persönlich bzw. ihren Eltern abgefragte Tatsachen als\nGrundlage der Anamnese niedergelegt wurden, enthält ausdrücklich\nauch die Angabe \"ca. 1985\" als festgehaltenen Zeitraum für den\nBeginn der Beschwerden. Diese Aufzeichnungen beruhen eindeutig auf\npersönlichen Angaben der Klägerin, nicht aber etwa auf einer\nunkritischen Übernahme von Angaben der Voruntersucher. Der\nSachverständige Prof. T. hat hierzu bei seiner mündlichen Anhörung\nvor dem Landgericht ausgeführt, daß sich ihm die handschriftlichen\nAufzeichnungen so darstellten, daß es sich um eine aktuelle\nAufzeichnung während einer üblichen ärztlichen Befunderhebung und\n-Befragung gehandelt habe. Da Dr. X konkret die Jahreszahl 1985 in\nseine Notizen habe einfließen lassen, erschiene es ungewöhnlich,\nwenn er diese Datumsangabe nicht zugleich bei der Klägerin\npersönlich hinterfragt hätte, denn diese habe tatsächlich eine\nwichtige Rolle insbesondere bei der zeitlichen Entwicklung der\nErkrankung gespielt.\n\n55\n\nAuch Prof. S. teilte in seinem an den Hausarzt der Klägerin, Dr.\nB., gerichteten Arztbrief vom 23.02.1987 mit, die Klägerin habe\n\"vor etwa 1 1/2 Jahren eine Behinderung besonders beim Geräteturnen\nund beim Bodenturnen bemerkt. Besonders sei ihr eine Schwäche beim\nAnheben der Arme aufgefallen. Seit etwa einem Jahr bemerke sie\naußerdem eine Schwäche der Beine ...\". Auch im Arztbrief von Prof.\nBo. vom 03.04.1991 an den Hausarzt der Klägerin findet sich unter\ndem Stichwort \"Anamnese\" folgende Ausführung: \"Seit 1985 sind\nprogrediente Muskelschwäche, beginnend im Schultergürtelbereich,\nnachfolgend auch die übrigen Muskelgruppen betreffend bekannt.\"\n\n56\n\nDer Senat hält es für sicher, daß alle drei genannten Ärzte ihre\nschriftlich niedergelegten Angaben zum ersten Auftreten der\nSymptome durch sorgfältige eigenständige Befragung der Patientin\nermittelten und sich auch über die Bedeutung dieser Angabe für die\nErmittlung des zeitlichen Ablaufs der Erkrankung als Grundlage\neiner richtigen Diagnostik im klaren waren.\n\n57\n\nDer Umstand, daß die Klägerin eigenen Angaben zufolge noch im\nFebruar 1986 in der Schule die Sportnote 2 erhalten und noch im\nFrühjahr 1986 einen Tanzkurs besucht hatte, steht der Annahme, daß\ngleichwohl bereits in diesem Zeitpunkt erste Muskelschwächen von\nihr bemerkt wurden, nicht entgegen.\n\n58\n\nIm übrigen kann die Frage, ob die Behauptung der Klägerin, ihre\nBeschwerden seien erstmals Mitte 1986 aufgetreten, zutreffend ist,\ndahinstehen, denn jedenfalls durfte Dr. X ebenso wie die übrigen\nvorgenannten Ärzte jedenfalls aufgrund der ersichtlich\nanderslautenden Angaben der Klägerin ihnen gegenüber jedenfalls\nohne vorwerfbares Verschulden von einem Auftreten der Symptome\nbereits im Jahre 1985, mithin vom Vorliegen eines schleichenden\nVerlaufs ausgehen.\n\n59\n\nMußte Dr. X demzufolge von einer nur allmählichen Entwicklung\nder von der Klägerin festgestellten Muskelschwäche über einen\nZeitraum von 1 1/2 bis 2 Jahren hinweg ausgehen, so ergab sich\ndaraus ein diagnostischer Hinweis eher auf das Vorliegen einer\nMyopathie als auf eine Polymyositis, die sich häufiger durch eine\nrasch zunehmende Entwicklung der Muskellähmungen auszeichnet, was\ndie Sachverständigen Prof. T./Dr. G. bei der mündlichen Erläuterung\nihres Gutachtens überzeugend ausgeführt haben und die Klägerin\nselbst ausweislich ihrer Berufungsbegründung auch nicht\nverkennt.\n\n60\n\nAuch bei der Anamnese hat Dr. X ersichtlich insbesondere auch\neher auf eine Polymyositis hinweisenden Umständen Rechnung\ngetragen. Dies machen seine zu den Akten gereichten\nhandschriftlichen Erstaufzeichnungen anläßlich der Untersuchung der\nKlägerin deutlich. Darin ist eine sogenannte Negativliste\nenthalten, die sich auch auf solche Symptome bezieht, die später in\ndem an Dr. B. gerichteten Arztbrief keine ausdrückliche Erwähnung\nmehr gefunden haben. Aufgrund nachvollziehbarer Bekundungen des\nSachverständigen Prof. T. hierzu bei seiner mündlichen Anhörung\nergibt sich zur Überzeugung des Senats mit Sicherheit, daß Dr. X\nbei den schriftlich niedergelegten Negativbefunden (kein Erythem,\nkeine Conjunktivitis, kein Gewichtsverlust) bei seiner\nDiagnosefindung jedenfalls an die Alternative Myositis gedacht hat.\nNach Einschätzung des Sachverständigen Prof. T. sind danach nämlich\noffenkundig bei der Untersuchung der Klägerin durch Dr. X Symptome\nabgefragt worden, die auf das Vorliegen einer Polymyositis\nhingedeutet hätten. Prof. T. hat hierzu wörtlich ausgeführt:\n\n61\n\n\"Das ist eigentlich genau das, was man als Fachmann macht. In\nder Abgrenzung der vorliegenden Erkrankungen gegenüber den\nalternativen Möglichkeiten bedarf es insofern keiner näheren\nUntersuchung, d.h. keiner näheren körperlichen Untersuchung. Es\ngenügt insofern die sogenannte Inspektion. Z.B. der Befund \"kein\nGewichtsverlust\" ist insofern hoch relevant und stützt sich sicher\nauf die Erfahrung, daß Krankheiten, die die Schlundmuskulatur\nmitbetreffen - was bei der Polymyositis der Fall ist -, in der\nRegel mit Gewichtsverlust einhergehen.\"\n\n62\n\nDie Umstände, auf die die Klägerin besonders abstellt und die\nihrer Ansicht nach gegen das Vorliegen einer Muskeldystrophie und\nfür eine Polymyositis hätten sprechen müssen, lassen ebenfalls\nnicht den Schluß zu, daß Dr. X die Verdachtsdiagnose Polymyositis\nbei seiner Begutachtung des Krankheitsbildes nicht hinreichend\nmiteinbezogen haben könnte.\n\n63\n\nDie fehlende familiäre Vorbelastung kann allenfalls ein wenig\nbedeutendes Indiz gegen das Vorliegen einer Muskeldystrophie sein,\nnicht aber ein bei der Abwägung ausschlaggebendes oder auch nur\nbesonders wichtiges Kriterium. Die Sachverständigen Prof. T./Dr. G.\nhaben hierzu ausgeführt, daß die fehlende familiäre Vorbelastung\nnur einen schwachen differentialdiagnostischen Wert habe, weil es\nauch autosomal rezessive Erkrankungen gäbe, die oft eine positive\nFamilienanamnese vermissen ließen.\n\n64\n\nGleiches gilt auch für die von der Klägerin hervorgehobene\nBedeutung ihres angeblich athletischen Körperbaus, der allerdings\nin den vorliegenden ärztlichen Befunden keine Stütze findet. Selbst\nwenn man eine kräftige Statur und erfolgreiche sportliche\nAktivitäten als eher untypische Voraussetzungen einer sich\nentwickelnden degenerativen Muskelschwäche ansieht, ist auch dies\nlediglich ein Indiz unter vielen, das bei der von Dr. X ersichtlich\nvorgenommenen Differentialdiagnose zu berücksichtigen war.\n\n65\n\nDie Sachverständigen Prof. T./Dr. G. haben in ihrem Gutachten\ndarauf hingewiesen, daß auch die vorliegenden starken Schwankungen\nder Creatin-Kinase (CK)-Werte zu Krankheitsbeginn im Rahmen von\nAktivitätsschwankungen einer Polymyositis zwar typisch, aber nicht\nbeweisend seien. Demgegenüber kämen Schwankungen des festgestellten\nAusmaßes bei degenerativen Muskelerkrankungen vom Typ der\nMuskeldystrophie unter starker körperlicher Belastung ebenfalls\nvor; eine solche Möglichkeit sei vorliegend durchaus\nrealistisch.\n\n66\n\nDas ungewöhnliche Verteilungsmuster der von Dr. X ausweislich\nseiner handschriftlich niedergelegten Befundung ebenfalls selbst\nverifizierten Lähmungen mit doch frühzeitiger Beteiligung der\nvorderen Halsmuskulatur ist den Feststellungen der Sachverständigen\nzufolge zwar für eine Muskeldystrophie sehr ungewöhnlich;\nandererseits spricht es aber keineswegs zwingend für das Vorliegen\neiner Polymyositis.\n\n67\n\nDie von der Klägerin ebenfalls hervorgehobene, von Prof. S.\nschon im Februar 1987 festgestellten Atrophien der Hals-, Rumpf-\nund Oberarm-Schultergürtel-Muskulatur hat Dr. X in seiner\nhandschriftlichen Befundung ebenfalls niedergelegt und folglich bei\nseiner Anamnese beachtet. Ebensowenig wie vor ihm Prof. S. hat er\nsich allerdings in der bewußten Kenntnis hiervon von seiner\nEinschätzung der Erkrankung als Muskeldystrophie abhalten lassen.\nEntgegen der Annahme der Klägerin ist auch nicht ersichtlich, daß\ndie vorhandenen Atrophien sicherer Anhaltspunkt für das Vorliegen\neiner Polymyositis hätten sein müssen oder eine solche auch nur\nwahrscheinlicher als die von Dr. X angenommene Dystrophie hätten\nmachen müssen. In dem Aufsatz von P., den die Klägerin selbst\nauszugsweise als Anlage ihrer Berufungsbegründung beigefügt hat,\nwerden nämlich zunehmende Atrophien auch in dem genannten Bereich\nsowohl für die Muskeldystrophie als auch für die Polymyositis\nbeschrieben. Es handelt sich deshalb ersichtlich auch hierbei nicht\num ein ausschlaggebendes Abgrenzungskriterium zwischen beiden\nErkrankungen. Entsprechendes bestätigt auch Prof. S. in seinem\nArztbrief vom 23.02.1987, in dem er ausdrücklich darauf verweist,\ndaß primäre Manifestationen der Symptome einer Dystrophie zwar\nüberwiegend im Beckengürtel-Oberschenkel-Bereich, teilweise aber\ndurchaus auch in der Schultergürtel-Oberarm-Muskulatur\nvorkämen.\n\n68\n\nDemgegenüber ergaben sich für Dr. X neben dem unstreitigen\nFehlen häufiger Begleitsymptome einer Polymyositis, nämlich dem\nAuftreten von Muskel- und Gelenkschmerzen sowie von\nGewichtsverlust, zwei weitere wichtige Kriterien, die gegen das\nVorliegen einer Polymyositis sprachen:\n\n69\n\nZum einen zeigte die 1987 im Vorfeld der Untersuchung durch Dr.\nX vorgenommene Elektromyographie kein Zeichen florider\nSpontanaktivität, was ausweislich der gutachterlichen\nFeststellungen von Prof. T./Dr. G. weitaus eher für als gegen eine\nMuskeldystrophie und gegen eine entzündliche Muskelerkrankung\nsprach.\n\n70\n\nZum anderen zeigte die durchgeführte Muskelbiopsie bereits\nerhebliche Umbauvorgänge in der Muskulatur, aber nur geringfügige\nentzündliche Veränderungen, was ausgehend von den getroffenen\nFeststellungen der Gutachter Prof. T./Dr. G. für die Annahme einer\nPolymyositis relativ atypisch, hingegen bei degenerativen\nMyopathien durchaus geläufig ist.\n\n71\n\nInsbesondere die beiden letztgenannten Umstände hatten bereits\nProf. S. ausweislich seines an den Hausarzt der Klägerin\ngerichteten vorausgegangenen Arztbriefs in Kenntnis und Erwähnung\naller übrigen teilweise durchaus auch mit dem Vorliegen eines\nentzündlichen Prozesses zu vereinbarenden Ergebnisse der Anamnese\nzu der Annahme bewogen, daß eine progressive Muskeldystrophie\nvorliege, ein polymyositischer Prozeß für ihn dagegen\nausgeschlossen erscheine.\n\n72\n\nAuch Prof. P. teilt im Befundbericht über die veranlaßte\nMuskelbiopsie am 30.01.1987 mit, daß vorbehaltlich ergänzender\nklinischer Angaben der Muskelbiopsiebefund am ehesten für eine\ndegenerative Myopathie, nicht aber für eine Myositis spreche.\n\n73\n\nZur Überzeugung des Senats steht deshalb fest, daß Dr. X die\nDifferentialdiagnose Polymyositis bedacht und durchaus eher auf\neine derartige Erkrankung hinweisende Kriterien in seine\ndiagnostische Abklärung mit einbezogen hat.\n\n74\n\nSoweit die Klägerin offenbar die Auffassung vertritt, die\nDiagnose hätte wegen der besonderen Schwierigkeit der Abgrenzung\nbeider Krankheiten voneinander überhaupt nicht definitiv, sondern\nallenfalls als Verdachtsdiagnose gestellt werden dürfen, kann\ndahinstehen, ob Dr. X, wie die Beklagte behauptet, überhaupt nur\neine solche stellen wollte. Zwar ist wohl Gegenteiliges dem von ihm\nan Dr. B. gerichteten Arztbrief vom 28.07.1987 zu entnehmen, in dem\nDr. X mitteilt, er könne \"den Verdacht bestätigen\", eine\nmedikamentöse Beeinflussung des Krankheitsbildes sei leider nicht\nmöglich und die entsprechende Unterrichtung der Patientin und ihrer\nEltern über unterschiedliche Verläufe und Prognosen der Erkrankung\nsei erfolgt. Schließlich teilte Dr. X insbesondere in seiner\nStellungnahme gegenüber der Gutachterkommission ausdrücklich mit,\ndaß er eine Muskeldystrophie diagnostiziert habe und anderes\nseinerzeit nicht für diagnostizierbar gehalten habe. Selbst die\neindeutige vorbehaltlose Diagnose einer Muskeldystrophie stellt\nsich indes aufgrund der bereits dargestellten Erwägungen nicht als\nBehandlungsfehler dar. Keiner der die Klägerin behandelnden Ärzte\nist auf die Idee gekommen, eine endgültige Abklärung aufgrund der\nschwierigen Abgrenzung zwischen dem Vorliegen degenerativer und\nentzündlicher Vorgänge für gar nicht möglich zu halten. Dies haben\nselbst die Sachverständigen Prof. T./Dr. G. nicht angenommen.\nAllein die von ihnen für sinnvoll erachtete Möglichkeit einer\nweiteren differentialdiagnostischen Diskussion einer möglicherweise\ndoch bestehenden Polymyositis läßt nicht zwingend den Schluß zu,\ndaß Dr. X die endgültige Diagnose aufgrund seiner eingehenden\nAbklärung aller dafür und dagegen sprechenden Gesichtspunkte\ngleichwohl nicht hätte endgültig treffen dürfen. Dieser Umstand\nwird insbesondere durch den Bescheid der Gutachterkommission\nbestätigt, in dem Prof. F. zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Dr.\nX vorliegenden Vorbefunde insgesamt die Diagnose einer Myositis gar\nnicht zugelassen hätten. Schließlich ist bei dieser Bewertung auch\nzu berücksichtigen, daß die Diagnose Muskeldystrophie im Anschluß\nan die von Dr. X vorgenommene Untersuchung noch über einen Zeitraum\nvon etwa 2 1/2 Jahren hinweg anläßlich verschiedener Untersuchungen\nder Klägerin aufrechterhalten wurde, ohne daß weitere\ndifferentialdiagnostische Erkenntnisse gewonnen wurden. Die\nBeklagte weist insoweit zu Recht insbesondere darauf hin, daß der\nLeiter der Neurologischen Klinik der FU B., Prof. G., noch im\nAugust 1990 anläßlich einer Untersuchung der Klägerin, die aufgrund\nvon zwischenzeitlich beklagten Gelenkschmerzen und -schwellungen\nerfolgte, die Diagnose \"progressive Muskeldystrophie vom\nGliedergürteltyp\" stellte, ohne überhaupt über das Ergebnis der\nVoruntersuchung durch Dr. X unterrichtet gewesen zu sein.\nAusdrücklich führt Prof. G. aus, daß die in diesem Zeitpunkt erneut\nvorgenommene Elektromyographie im Zusammenhang mit dem klinischen\nBild die Diagnose einer Muskeldystrophie unterstütze.\n\n75\n\nc)\n\n76\n\nEine - unterstellte - Fehldiagnose durch Dr. X kann auch nicht\ndeshalb als Behandlungsfehler gewertet werden, weil elementare\nKontrollbefunde nicht erhoben worden wären.\n\n77\n\nDr. X hat die Klägerin persönlich untersucht; ihr Vorwurf einer\nzeitlich zu knappen oder nur oberflächlichen körperlichen\nUntersuchung ist durch nichts verifiziert und wird auch durch die\nvorliegenden handschriftlichen Aufzeichnungen über die schon zuvor\nerfolgten sowie die anläßlich der körperlichen Untersuchung\nerhobenen Befunde widerlegt.\n\n78\n\nDaneben hatten Dr. X unstreitig die Originalpräparate einer erst\neinige Monate zuvor durchgeführten Muskelbiopsie, die zuvor von\nProf. P., einem auch von der Klägerin als führende Kapazität auf\ndem Gebiet der Muskelerkrankungen anerkannten Arzt, befundet worden\nwaren, zur Mitbefundung vorgelegen. Daneben lag eine mikroskopische\nZusatzuntersuchung von Prof. H. vor.\n\n79\n\nDie Sachverständigen Prof. T./Dr. G. haben ausdrücklich\nfestgestellt, daß aufgrund des Umstandes, daß außerdem von Prof.\nS., einem anerkannten elektrophysiologischen Experten und\nLehrbuchautor, keinerlei Spontanaktivität als Hinweis auf eine\nMyositis gefunden worden war, eine aktuelle weitere Diagnostik\n\"verständlicherweise nicht zwingend angesehen worden\" sei. Soweit\ndie Gutachter eine intensivere Fahndung nach florider\nSpontanaktivität in weiteren Muskeln gleichwohl für sinnvoll\nerachtet hätten, kann das Unterbleiben entsprechender weiterer\nvertiefender Maßnahmen jedenfalls nicht als Nichterhebung eines\nelementaren Kontrollbefundes gewertet werden, zumal die Gutachter\nzugleich ausgeführt haben, daß entsprechende Feststellungen (\"kein\nweiteres Auffinden oder aber doch vorhandene Spontanaktivität\")\nebenfalls noch keinen sicheren Rückschluß auf das Vorliegen oder\nden Ausschluß einer Polymyositis zugelassen hätten.\n\n80\n\nDer Umstand, daß Dr. X die ihm übersandte Gewebeprobe bereits\nvor der Untersuchung der Klägerin wieder zurückgesandt hatte, läßt\nkeinen Rückschluß darauf zu, daß er diese nicht gleichwohl zuvor\nselbst befundet hatte, zumal er deren Ergebnis ersichtlich in seine\ndiagnostischen Überlegungen einbezog.\n\n81\n\nDie Notwendigkeit der Erhebung weiterer, vertiefender\nKontrollbefunde lag somit ebenfalls nicht vor; ein - unterstellter\n- Diagnosefehler rechtfertigt deshalb auch unter diesem Aspekt\nnicht die Annahme eines Behandlungsfehlers.\n\n82\n\nSoweit die Klägerin meint, die Spezialisierung des Arztes und\nseiner anerkannt herausragende Fachkompetenz gerade auf diesem\nFachgebiet erfordere auch unter Anlegung der aufgezeigten strengen\nMaßstäbe des Bundesgerichtshofs hieran die Bewertung einer\nFehldiagnose als Behandlungsfehler, vermag der Senat dem nicht zu\nfolgen. Die Spezialisierung eines Arztes gerade auf ein bestimmtes\nFachgebiet und seine sich daraus entwickelnde besondere\nFachkompetenz dürfen nicht dazu führen, daß allein hieraus ein\nzwingender Anspruch auf eine stets richtige Diagnose herzuleiten\nwäre. Vielmehr kann und darf sich auch eine anerkannte Kapazität im\nRahmen des gebotenen ausreichenden Beurteilungs- und\nEntscheidungsraums bei Diagnose und Therapie einmal irren.\n\n83\n\nEin - unterstellter - Diagnoseirrtum von Dr. X rechtfertigt\ndeshalb auch insoweit nicht die Annahme eines\nBehandlungsfehlers.\n\n84\n\n2.\n\n85\n\nIm Hinblick auf die weiteren Dr. X von der Klägerin zum Vorwurf\ngemachte Behandlungsfehler gilt folgendes:\n\n86\n\na)\n\n87\n\nEine Wiederholung der Befunderhebung, etwa infolge des\nZeitablaufs oder wegen mangelnder Eindeutigkeit, war entgegen der\nAnsicht der Klägerin nicht geboten. Die Sachverständigen Prof.\nT./Dr. G. haben ausgeführt, daß entgegen der Annahme der Klägerin\ngerade der Musculus quadriceps femoris ein geeigneter Muskel zur\nVornahme der Biopsie war. Dieser sei eindeutig bereits vom\nKrankheitsprozeß betroffen gewesen; eine Entnahme des Biopsats aus\nder wahrscheinlich damals schon hochgradig betroffenen\nSchultergürtelmuskulatur sei demgegenüber unüblich, weil dann\nhäufig nur noch ein Residualstadium anzutreffen sei und keine\nspezifischen Veränderungen mehr vorlägen. Für eine Wiederholung der\nerst wenige Monate zurückliegenden Biopsie, die zudem einen sehr\nbelastenden Eingriff für die Patientin dargestellt hätte, bestand\ndeshalb kein Anlaß.\n\n88\n\nHinzutritt, daß ausweislich der gutachterlichen Feststellungen\nvon Prof. T./Dr. G. durch eine gezielte weitere Befunderhebung der\npositive Verdacht auf das Vorliegen einer Polymyositis nicht mit\nausreichender Wahrscheinlichkeit bestätigt oder erhärtet worden\nwäre, weil trotz eines etwaigen Vorfindens starker entzündlicher\nVeränderungen im Biopsat durchaus eine Muskeldystrophie hätte\nbestehen können. Die unterlassene Wiederholung der Befunderhebung\nkönnte deshalb ohnehin nicht als ursächlich für den\nSchadenseintritt bei der Klägerin gesehen werden, weil durchaus\ndenkbar ist, daß es gleichwohl bei der Diagnose Muskeldystrophie\ngeblieben wäre.\n\n89\n\nb)\n\n90\n\nDie unterbliebene Veranlassung engmaschiger Beobachtung und\nweiterer Verlaufskontrollen mag unter Zugrundelegung der\nFeststellungen der Gutachter Prof. T./Dr. G. behandlungsfehlerhaft\ngewesen sein. Dabei kann dahinstehen, ob Dr. X nicht doch wie von\nder Beklagten behauptet, die entsprechende Empfehlung gegenüber der\nKlägerin und ihren Eltern aussprach bzw. ob er nicht auf die\nentsprechende Veranlassung der die Klägerin in erster Linie\nbehandelnden Ärzte \"vor Ort\" vertrauen durfte. Selbst wenn man\nnämlich ein unterstelltes Unterlassen der entsprechenden Empfehlung\nals behandlungsfehlerhaft einstuft, stellt dies jedenfalls keinen\ngroben Behandlungsfehler dar.\n\n91\n\nEin grober Behandlungsfehler liegt vor bei Verstößen gegen\nelementare Behandlungsregeln, gegen elementare Erkenntnisse der\nMedizin sowie bei Fehlern, die aus objektiver ärztlicher Sicht\nnicht mehr verständlich sind, weil sie einem Arzt schlechterdings\nnicht unterlaufen dürfen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei\nSteffen/Dressler a.a.O., Rn. 522). Davon ist hier nicht auszugehen.\nAllenfalls bei Bekanntwerden der sich verstärkenden Symptomatik,\nwie sie später tatsächlich auftrat, im Zeitpunkt der Vorstellung\nder Klägerin bei Dr. X indes noch nicht vorlag, hätte Veranlassung\nzu einer entsprechenden Handhabung bestanden, wie sie im übrigen\nauch von den anderen die Klägerin behandelnden Ärzten bis dahin\nnicht weiter nahegelegt worden war.\n\n92\n\nMangels Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers kommen der\nKlägerin keine Beweiserleichterungen zugute; der demnach ihr\nobliegende Beweis dafür, daß die fehlende Veranlassung regelmäßiger\nVerlaufskontrollen ursächlich für den eingetretenen Schaden war,\nhat sie nicht zu führen vermocht. Die gerichtlich bestellten\nGutachter haben eindeutig bekundet, daß sich auch bei sich\nanschließenden regelmäßigen Verlaufskontrollen nicht ohne weiteres\nein eindeutiger Verdacht auf eine Polymyositis erhärtet hätte. Zu\nberücksichtigen ist insoweit insbesondere wiederum, daß über einen\nZeitraum von 2 1/2 Jahren anläßlich von mehreren tatsächlich\ndurchgeführten weiteren Untersuchungen keine anderslautende\nDiagnose gestellt wurde, im Gegenteil etwa anläßlich der\nUntersuchung der Klägerin durch Prof. Girke in B. dieser über 3\nJahre später aufgrund eigenständiger neuer Untersuchungen (u.a.\nDurchführung einer für die Differentialdiagnostik wesentlichen\nElektromyopathie) ebenfalls zu dem Ergebnis des Vorliegens einer\nMuskeldystrophie gelangte.\n\n93\n\nc)\n\n94\n\nGleiches gilt für die Dr. X zum Vorwurf gemachte Unterlassung\nder Verabreichung von Immunsupressiva. Wohl ist aufgrund der hier\ngetroffenen Feststellungen der Sachverständigen Prof. T./Dr. G.\ndavon auszugehen, daß deren probatorische Gabe grundsätzlich in\nBetracht gekommen wäre. Das Unterlassen einer entsprechenden\nEmpfehlung ist aber ebenfalls nicht grob fehlerhaft. Die\nSachverständigen haben bekundet, daß man keineswegs hätte behandeln\nmüssen, und das selbst bei Nennung der Polymyositis als eindeutiger\nAlternative allenfalls die Hälfte der Fachkollegen vor allem mit\nRücksicht auf die erheblichen Nebenwirkungen einer solchen Therapie\nsofort damit begonnen hätten. Die nicht veranlaßte Einleitung einer\nsolchen Therapie könne dem jeweils behandelnden Arzt nicht zum\nVorwurf gemacht werden. Es ist auch keiner der die Klägerin vorher\nund nachher behandelnden Ärzte auf die Idee einer entsprechenden\nprobatorischen Veranlassung gekommen, zumal der Verdacht einer\nMuskeldystrophie nach Lage der Dinge, insbesondere wegen der erst\nJahre später eingetretenen, dann allerdings dramatischen\nVerschlechterung, weiterhin gesichert erschien.\n\n95\n\nAuch insoweit hat die Klägerin den ihr demnach obliegenden\nNachweis einer Kausalität zwischen dem Unterlassen probatorischer\nGaben von Immunsupressiva und ihrem jetzt zu beklagenden schlechten\nGesundheitszustand nicht zu führen vermocht. Die Gutachter Prof.\nT./Dr. G. haben hierzu überzeugend ausgeführt, daß eine schon 1987\neingesetzte Therapie mit Immunsupressiva zwar grundsätzlich\ngeeignet gewesen wäre, einen günstigeren Krankheitsverlauf\nherbeizuführen, daß aber bei etwa 30 % der Patienten auch unter\noptimaler und frühzeitig einsetzender Therapie keine wesentliche\nBesserungsfähigkeit herbeigeführt werden könne. Zu berücksichtigen\nsei auch, daß es sich bei dieser Krankheit, ähnlich wie bei einer\nrheumatischen Erkrankung, um eine nicht exakt und sicher\nvorhersehbare Diagnose handele; die Krankheit könne auch\n\"explosionsartig\" trotz optimaler Therapie wieder zu\nVerschlechterungen führen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen\nist der der Klägerin obliegende Beweis einer Ursächlichkeit\nzwischen unterbliebener frühzeitiger Einleitung einer\nImmunsupressiva-Therapie und der eingetretenen Verschlechterung des\nGesundheitszustands nach der Untersuchung durch Dr. X ebenfalls\nnicht geführt, weil Entsprechendes nicht gemäß § 286 ZPO mit der\nfür eine Überzeugungsbildung des Senats notwendigen Sicherheit\nfestgestellt werden kann.\n\n96\n\nd)\n\n97\n\nDr. X kann auch nicht die unterlassene Aufklärung über\nBehandlungsalternativen zum Vorwurf gemacht werden. Eine\nSicherheitsaufklärung im Interesse einer rechtzeitigen Einleitung\nbzw. Sicherung einer sachgerechten Nachbehandlung wäre\nmöglicherweise sinnvoll gewesen; ihr Unterbleiben durch Dr. X ist\naber nicht vorwerfbar im Sinne eines Rechtsfehlers, weil es gerade\nFolge des - unterstellten - Diagnoseirrtums der vorliegenden Art\nwar, daß Dr. X in der Überzeugung, es liege eine - nicht\ntherapierbare - Muskeldystrophie vor, keine Notwendigkeit sah, auf\nalternative Erkrankungen bzw. Therapien hinzuweisen. Der Senat hat\nbereits in anderer Sache entschieden, daß eine Haftung wegen\nunrichtiger Aufklärung ausscheidet, wenn der Arzt solchermaßen\neinem Diagnoseirrtum unterliegt. Das Unterlassen der Aufklärung\nstellt sich dann als unvermeidbare Folge eines haftungsrechtlich\nirrelevanten Irrtums dar und kann deshalb nicht Anknüpfungspunkt\nfür eine Haftung wegen eines Aufklärungsversäumnisses sein (vgl.\ndie Entscheidung des Senats vom 04.12.1996 - 5 U 68/96 -).\n\n98\n\nEine Haftung der Beklagten kommt deshalb unter keinem\nrechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Auf die Frage der\nVerjährung, die die Beklagte selbst in der Berufungsinstanz nicht\nmehr angesprochen hat, kommt es deshalb nicht an.\n\n99\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n100\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer\nfür die Klägerin: 278.561,99 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309191","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-19/5-u-24-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 423","ref_norm":"423","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309191","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309191","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-19/5-u-24-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309191","retrieved":"2026-07-09 03:38:38.165244+00:00"}}