{"status":"available","doknr":"OLD309190","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0819.5U103.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-19","aktenzeichen":"5 U 103/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie - hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 4) zunächst ebenfalls\neingelegte, dann aber insoweit zurückgenommene - Berufung der\nKlägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch auch hinsichtlich\nder Beklagten zu 2), 3) und 5) - auch mit dem reduzierten\nBerufungsklageantrag - keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Klägerin steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld hinsichtlich\nder Strahlenbehandlung nach operativer Entfernung eines\nMammakarzinoms gegenüber den Beklagten zu.\n\n4\n\nDen Beklagten sind insoweit keine Schadensersatzansprüche\nbegründenden Behandlungsfehler vorzuwerfen.\n\n5\n\nWeder der gutachterlichen Stellungnahme der Gutachterkommission\nnoch auch den Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen\nProf. Dr. Sch. läßt sich ein Behandlungsfehler entnehmen.\nAusweislich der Stellungnahme der Gutachterkommission wurde die\ngesamte rechte Mamma bis zu einer Zielvolumendosis von 50 Gy, der\numschriebene Bereich der ehemaligen Tumorregion, also das\nsogenannte Boostfeld, kleinvolumig bis zu einer Zielvolumendosis\nvon 60 Gy bestrahlt. Bereits die Gutachterkommission hat\nausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Bestrahlungsplanung\nentweder rechnergestützt erfolgen kann, die Einstellung aber auch,\nbei entsprechender Dokumentation, wie im vorliegenden Fall, direkt\nam Bestrahlungsgerät möglich ist, dies ebenso wie die Einstellung\ndes Boostfeldes. Die Gutachterkommission hat auch ausdrücklich\ndarauf hingewiesen, daß bei sehr schlanken Patienten bei Erfassung\nder gesamten Mamma die Bestrahlung eines Lungensaums unvermeidlich\nist und auch die ipsilateralen Rippen immer vom Zielvolumen\nmiterfaßt werden sowie ferner, daß bei der Wahl des\nTelekobaltgerätes im Bereich der Haut eine Überdosierung von 120\nbis 130 % auftreten kann, was durch die Verwendung von Keilfiltern,\nwie im vorliegenden Fall auch geschehen, auszugleichen ist, in\nwelchem Fall die Dosis maximal in der Haut bei 105 bis 110 % liegt.\nIm Ergebnis gelangt somit diese gutachterliche Stellungnahme der\nGutachterkommission zu der Feststellung, daß die eingestrahlte\nDosis im Bereich der Rippen im Boostfeld noch unterhalb der nach\nLiteraturangaben bezeichneten Toleranzdosis liegt und im übrigen\nOsteoradionekrosen mit bis zu 1 % Häufigkeit als Komplikationsrate\nnach Mammatangentenbestrahlung (50 bis 60 Gy) angegeben werden. In\ndiesem Zusammenhang hat die Gutachterkommission ausdrücklich darauf\nhingewiesen, daß Rippenspontanfrakturen im Boostfeld nach einer\nderartigen Bestrahlung nicht Folge einer falschen\nBestrahlungstechnik, sondern bekannte Komplikation bei der\nstrahlentherapeutischen Behandlung einer bösartigen Brusterkrankung\nsind. Die durchgeführte Strahlentherapie hat die\nGutachterkommission ausdrücklich als korrekt bezeichnet.\n\n6\n\nEin Fehler im Sinne einer überhöhten Strahlendosierung ergibt\nsich auch nicht aus dem erstinstanzlichen Gutachten des\nSachverständigen Prof. Dr. Sch.. Auch dieser Sachverständige hat\ndarauf hingewiesen, daß nach den vorliegenden Unterlagen mit einem\nTelekobaltgerät bestrahlt wurde und mit einer Zielvolumendosis von\n50 Gy bis nachfolgend 60 Gy gearbeitet worden ist. Der\nSachverständige hat des weiteren ausgeführt, daß nach seiner\nRekonstruktion der ursprünglichen Bestrahlung die Rippen bei einer\nnominellen Dosis von 50 Gy insgesamt eine Strahlenbelastung von\n55,5 bis 83,5 Gy, im Boostfeld bis 75,6 Gy erhalten haben, wobei\nder Sachveständige mehrfach darauf hingewiesen hat, daß bis zu\neiner Dosis von nominell 50 Gy bestrahlt worden sei, im Boosfeld\nbis 60 Gy und dieses Konzept allgmein üblich und empfohlen gewesen\nsei. Nach den weiteren, zu den schriftsätzlich formulierten Fragen\nder Klägerin Stellung nehmenden Ausführungen des erstinstanzlichen\nSachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten hat eine\nretrospektive Rekonstruktion der bei der Klägerin durchgeführten\nBestrahlungstherapie ergeben, daß im Bereich der später gebrochenen\nRippen Bestrahlungsdosen von 70,3 bis 80,9 Gy, wahrscheinlich\nkonkret 75,6 Gy appliziert worden sind, wohingegen bei einer CT\ngestützten Strahlungsplanung im Rippenbereich eine\nBestrahlungsdosis von 55 Gy, maximal im ungünstigsten Fall von 65\nGy aufgetreten wäre, in welchem Zusammenhang der Sachverständige\nauch darauf hingewiesen hat, daß auch bei einer günstigeren\nDosisverteilung Rippenfrakturen nicht auszuschließen sind, dieses\nRisiko, welches exponentiell mit der Dosis zunehme, jedoch deutlich\nkleiner gewesen wäre. Es werde bei einer Dosis von 50 bis 60 Gy mit\n1,1 bis zu 1,5 % und bei einer Dosis von 70 Gy mit 5 % angegeben.\nBasierend auf diesen Feststellungen hat der Sachverständige\nausgeführt, daß die Strahlentherapie nicht gegen die seinerzeit\nanerkannten und gültigen Grundsätze der ärztlichen Behandlung\nverstoßen habe; die aufgetretenen Überdosierungen im Bereich der\nspäter gebrochenen Rippen wären bei Einsatz des in der\nStrahlenklinik der Universität K vorhandenen\nBestrahlungsplanungssystems zur Vorbereitung der Strahlenbehandlung\nder Klägerin zwar eher vermeidbar gewesen; auch bei einer\ngünstigeren, gleichmäßigeren Dosisverteilung wäre eine\nOsteoradionekrose der Rippen jedoch zwar weniger wahrscheinlich,\naber auch nicht auszuschließen gewesen.\n\n7\n\nGleichwohl kann auch vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des\nSachverständigen aus dem Unterlassen einer computergestützten\nBestrahlungsplanung kein Behandlungsfehlervorwurf hergeleitet\nwerden.\n\n8\n\nBereits der erstinstanzliche Sachverständige Prof. Dr. Sch. hat\nnämlich in seiner ergänzenden Stellungnahme ferner darauf\nhingewiesen, daß auch an der Universität K. zum fraglichen\nZeitpunkt nur eine eingeschränkte Nutzungszeit des in der Klinik\nfür diagnostische Radiologie installierten Computertomographens zur\nAnfertigung vorbereitender Schnittbilder zur Verfügung gestanden\nhabe. Welche Patienten computergestützt geplant wurden, sei eine\nindividuelle Entscheidung gewesen. Die Bestrahlungsplanung bei\nMammakarzinom mittels Einstellhilfen sei an der Universität K.\nstets geübt, weiterentwickelt und bis 1996 auch in\nStandardlehrbüchern publiziert worden. Es sei daher verständlich,\ndaß Patientinnen, deren Brust/Brustwand bestrahlt werden mußte, in\nder Regel nicht CT gestützt individuell geplant worden seien. Nur\nbei einem geringfügigen Teil der zu bestrahlenden Patienten sei die\nDurchführung einer CT-gestützten Bestrahlungsplanung überhaupt\nmöglich gewesen, dies jedenfalls bezogen auf den Zeitraum 1989.\n\n9\n\nDiese Ausführung des Sachverständigen stehen im Einklang mit den\nAusführungen des in diesem Zusammenhang in zweiter Instanz vor dem\nSenat vernommenen sachverständigen Zeugen Prof. Dr. M.. Dieser hat\nnämlich bei seiner Vernehmung vor dem Senat sachlich\nnachvollziehbar und persönlich überzeugend bekundet, daß das\nComputergerät seinerzeit in der radiologischen Klinik (Leitung\nProf. Dr. F.) gestanden habe und damals vorwiegend zu\ndiagnostischen Zwecken eingesetzt worden sei. Seiner Abteilung habe\ndas Gerät nur in der Zeit von 8.30 Uhr bis 9.00 Uhr, also nur eine\nhalbe Stunde, zur Verfügung gestanden, wobei zu berücksichtigen\nsei, daß das Klinikum seinerzeit über 1500 bis 1600 Betten verfügt\nhabe. Es seien zwar auch zum damaligen Zeitpunkt bereits einige\nPatienten CT-gestützt geplant bestrahlt worden, wobei aber zu\nberücksichtigen sei, daß man seinerzeit jährlich ca. 1700 bis 1800\nneue Patienten gehabt habe, darunter ca. 200 Brustkrebspatienten\njährlich, wobei die CT-gestützte Bestrahlungsplanung vorrangig den\nPatienten mit weitaus bösartigeren Krebserkrankungen vorbehalten\ngewesen sei, die eine weitaus differenziertere Bestrahlungsplanung\nerfordert hätten als zum Beispiel Brustkrebspatientenfälle, so zum\nBeispiel im Falle von Hirntumoren oder Lungentumoren. Auch bei\nBrustkrebspatientinnen sei eine CT-gestützte Bestrahlungsplanung\nnur in ganz besonders gelagerten Fällen erfolgt, so zum Beispiel\nbei extrem großen Brüsten oder deformiertem Oberkörper. Man habe\nangesichts der begrenzten Verfügungskapazität sehr genau planen\nmüssen, bei welchem Patienten die CT-geplante Bestrahlung eine\nOptimierung versprochen habe. Dies sei bei Brustkrebstpatientinnen\nnur in den bereits erwähnten Extremfällen der Fall gewesen. In der\nvorerwähnten halben Stunde, in der man auf das Gerät habe Zugriff\nnehmen können, habe man seinerzeit nur einen Patienten behandeln\nkönnen, weil die CT-Geräte noch viel langsamer gearbeitet hätten.\nSehr häufig habe das Gerät auch an einzelnen Tagen für\nBestrahlungsplanung und therapeutische Maßnahmen gar nicht zur\nVerfügung gestanden, weil es bei Notfällen zur Diagnostik habe\neingesetzt werden müssen. Es habe seinerzeit auch keine\nwissenschaftlichen Abhandlungen dazu gegeben, ob und inwieweit\nCT-geplante Bestrahlung erfolgreicher sei als die nach\nStandardprogramm durchgeführte Bestrahlung.\n\n10\n\nVor dem Hintergrund dieser überzeugenden Ausführungen des\nsachverständigen Zeugen erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar,\ndaß die Entscheidung, die Klägerin nach dem standardisierten\nBestrahlungsplan zu behandeln und bei ihr von einer CT-gestützten\nBestrahlungsplanung abzusehen, sachlich qualifiziert und\nnachvollziehbar war und den seinerzeit gegebenen Möglichkeiten in\nangemessener Weise Rechnung trug, dies umsomehr, als nach der\nweiteren Bekundung des Zeugen schon bei standardgemäßer Bestrahlung\ndie Osteonekroserate von 10 bis 10 % auf 1 bis 3 % gemindert\nwurde.\n\n11\n\nIm Ergebnis war hiernach angesichts der eng begrenzten\nNutzungskapazitäten des CT-Gerätes und der Zahl der insoweit\nvorrangig zu berücksichtigenden Patientenproblemfällen das Absehen\nvon einer CT gestützten Bestrahlungsplanung mit dem Vorrang der -\nals solcher erprobten und bewährten -\nStandardbestrahlungsbehandlung nicht zu beanstanden und begründet\nkeinen Behandlungsfehlervorwurf gegenüber den Beklagten.\n\n12\n\nDie Kapazitätsengpässe sind den Beklagten ebenfalls nicht\nanzulasten. Die apparative Ausstattung und das sich hieraus\nergebende Kapazitätsangebot in einem Krankenhaus wird - auch - von\nden finanziellen Ausstattungsmöglichkeiten bestimmt. Ein\nPatientenanspruch auf die denkbar beste apparative Ausstattung kann\nauch in einer Universitätsklinik nicht bejaht werden.\n\n13\n\nDie Beklagten waren auch nicht gehalten, die Klägerin auf eine\neventuell bei anderen Kliniken oder in Privatpraxen\nniedergelassener Radiologen vorhandene Möglichkeit zur Durchführung\neiner CT gestützten Bestrahlungsplanung hinzuweisen.\n\n14\n\nZum einen hat insoweit der Zeuge Prof. Dr. M. überzeugend\nbekundet, daß eine Bestrahlungsplanung in Privatpraxen nicht derart\nhätte durchgeführt werden können, daß sie sodann nachfolgend\nGrundlage für eine Bestrahlung in der Universitätsklinik hätte sein\nkönnen. Der Zeuge hat dies nachvollziehbar mit der mangelnden\nMöglichkeit der entsprechenden Datenübertragung begründet. Er hat\nferner darauf hingewiesen, daß an anderen Universitätskliniken zum\ndamaligen Zeitpunkt die Situation, was den Zugriff auf CT-Geräte\nanbetrifft, auch nicht besser gewesen wäre.\n\n15\n\nAußerdem erstreckt sich die ärztliche Beratungs- und\nHinweispflicht nicht auf eine Aufklärung darüber, daß mangels\noptimaler Ausstattung nicht die modernsten Methoden angewendet\nwerden können oder in anderen Krankenhäusern gegebenenfalls\nmodernere Apparaturen zur Verfügung stehen, wenn und soweit der\nStandard guter ärztlicher Behandlung gewährleistet ist und eine\nanderseitige Behandlung in Ansehung der konkreten Umstände des\nFalles nicht dringend geboten erscheint. Eine derart weitgehende\nHinweispflicht ist insbesondere dann abzulehnen, wenn eine\nStandardbehandlung, die vielfach erprobt worden ist und sich in der\nPraxis langjährig bewährt hat, anwendbar ist und auch angewendet\nwird (siehe Steffen/Dressler Arzthaftungsrecht 7. Aufl. Rdz. 383\nm.w.N.).\n\n16\n\nNach allem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge der\n§§ 97, 515 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen.\n\n17\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n18\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin:\n20.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309190","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-19/5-u-103-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309190","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309190","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-19/5-u-103-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309190","retrieved":"2026-07-09 03:38:38.070645+00:00"}}