{"status":"available","doknr":"OLD309189","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0819.17W84.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-19","aktenzeichen":"17 W 84/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Erinnerung gilt aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als\nsofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 RpflG); sie ist formell\nbedenkenfrei, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.\n\n3\n\nDer angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß kann keinen Bestand\nhaben, soweit der Rechtspfleger die Entschädigung für\nZeitversäumnis durch die Terminswahrnehmungen des Geschäftsführers\nder Klägerin am 17. März 1995 und 3. November 1995 in Höhe von\ninsgesamt DM 120,00 nicht festgesetzt hat.\n\n4\n\nNeben den Reisekosten sind die Aufwendungen für Verdienstausfall\nbzw. eine Entschädigung für Zeitversäumnis des Geschäftsführers der\nKlägerin gem. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 2 ZSEG zu\nerstatten. Entgegen seiner früher vertretenen Rechtsauffassung\n(JurBüro 1986, 1708) hält der Senat in der beschließenden Besetzung\nnicht mehr uneingeschränkt daran fest, § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO und §\n2 ZSEG seien ausschließlich auf natürliche Personen zugeschnitten,\nda juristische Personen selbst nicht reisen und keine\nZeitversäumnis erleiden können. Der Verweisung in § 91 Abs. 1 Satz\n2 ZPO auf die für natürliche Personen zugeschnittenen\nEntschädigungsregelungen des ZSEG kann nicht entnommen werden,\ndiese Verweisung sei in ihrem Anwendungsbereich auf natürliche\nPersonen beschränkt. Dies geht aus einer Auslegung des § 91 Abs. 1\nSatz 2 ZPO nicht hervor.\n\n5\n\nGegenstand der Auslegung muß der im Gesetz objektivierte Wille\ndes Gesetzgebers sein, so wie er sich aus dem Wortlaut der\nGesetzesbestimmung und dem Zusammenhang ergibt, in den sie\nhineingestellt ist (BVerfG 1, 299 und 50, 117, BGHZ 46, 74). Diesem\nAuslegungsziel dienen die Auslegung nach dem Wortlaut der Norm\n(grammatische Auslegung), deren Zusammenhang (systematische\nAuslegung) und Zweck (teleologische Auslegung) sowie die\nGesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte der Norm\n(historische Auslegung). Keine dieser Auslegungsmethoden vermag\neine Beschränkung der Verweisung auf natürliche Personen zu\nrechtfertigen.\n\n6\n\nDie grammatische Auslegung nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 1\nSatz 2 ZPO schließt eine Anwendung auf juristische Personen nicht\naus. Die Vorschriften des ZSEG werden für die Entschädigung des\n\"Gegners\" für \"entsprechend\" anwendbar erklärt. Der Begriff des\n\"Gegners\" umfaßt auch juristische Personen. Durch das im nächsten\nHalbsatz folgende Wort \"entsprechend\", welches sich auf die\nAnwendbarkeit der Vorschriften des ZSEG bezieht, wird klargestellt,\ndaß nicht alle Voraussetzungen des ZSEG vorliegen müssen. Die durch\ndie Verweisung vorgenommene Erweiterung des Anwendungsbereiches des\nZSEG bezieht sich auf den begünstigten Personenkreis, der nach dem\nWortlaut des ZSEG auf Zeugen und Sachverständige beschränkt ist.\nDieser Kreis wird durch das Wort \"entsprechend\" zugunsten des nach\ndem ersten Halbsatz entschädigungsberechtigten Gegner erweitert,\nohne seinerseits eine Einschränkung dieser Personengruppe\nvorzunehmen.\n\n7\n\nDie systematische Auslegung nach dem Zusammenhang, in den § 91\nAbs. 1 Satz 2 ZPO gestellt ist, steht einer dem Wortlaut folgenden\nAnwendung der Entschädigungsvorschriften auf juristische Personen\nnicht entgegen. § 91 ZPO regelt im Rahmen des Zweiten Abschnittes\ndes Ersten Buches der Zivilprozeßordnung die Prozeßkostenerstattung\nder Prozeßparteien. Zu diesem Personenkreis zählen auch juristische\nPersonen.\n\n8\n\nDie auf den Zweck der gesetzlichen Regelung abstellende\nteleologische Auslegung zeigt, daß die Anwendbarkeit der Verweisung\nauf die Vorschriften des ZSEG auch zugunsten juristischer Personen\nsinnvoll ist. Der Prozeßgegner soll im Umfange seines Obsiegens von\nden Nachteilen freigestellt werden, die ihm aufgrund seiner\nTeilnahme an dem Rechtsstreit entstanden sind. Richtig ist, daß\neine Zeitversäumnis durch das Betreiben des gerichtlichen\nVerfahrens auf seiten der juristischen Person nur insoweit\nentstehen kann, als gesetzliche Vertretungspersonen und Mitarbeiter\nmit dem Verfahren befaßt waren. Aber auch für deren\nterminsbedingten Zeitaufwand ist der juristischen Person\nEntschädigung gem. § 2 ZSEG zu leisten. Demgegenüber kann nicht\nüberzeugend eingewandt werden, die Bereitstellung von\nVertretungspersonen während einer gerichtlichen Auseinandersetzung\ngehöre zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme der\njuristischen Person am Rechts- und Geschäftsverkehr, weshalb der\nEinsatz derselben für ihre bestimmungsgemäßen Aufgaben -\nUnterrichtung der Prozeßbevollmächtigten und Wahrnehmung von\ngerichtlichen Terminen - keinen entschädigungspflichtigen Nachteil\nbeG.den könne. Für juristische Personen, deren Zielsetzung und\nStrukturen auf die Teilnahme am Wirtschaftsleben und die Erzielung\nunternehmerischer Gewinne ausgerichtet sind, kann diese Erwägung\nnicht greifen, da ihre gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter ihre\nArbeitskraft diesem Ziele zu widmen haben. Fällt ihre Arbeitskraft\nzeitweise aus, weil sie für die von ihnen vertretene Gesellschaft\nan Gerichtsterminen teilnehmen müssen, dann stellt sich dies bei\nder gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die\njuristische Person in der Regel als Nachteil dar, für den nach\nMaßgabe des § 2 ZSEG eine Entschädigung zuzubilligen ist (OLG\nDüsseldorf OLGR 1997, 360; OLG Brandenburg OLGR 1997, 15; OLG Hamm\nBeschluß vom 25. Januar 1996 - 23 W 348/95; OLG Hamburg JurBüro\n1991, 1089 mwN.)\n\n9\n\nDem im Rahmen der historischen Auslegung heranzuziehenden\nÄnderungsgesetz vom 17. Mai 1898 (RGBL 1898, 256 ff, 259) ist\nnichts Entgegenstehendes zu entnehmen.\n\n10\n\nDie nach § 2 Abs. 2 ZSEG zu gewährende Entschädigung wegen\nZeitversäumnis des Mitarbeiters der juristischen Person ist nicht\nvon dem Nachweis des betragsmäßig bestimmten Verdienstausfalles\nabhängig (OLG Düsseldorf aaO). Eine Entschädigung ist dann zu\ngewähren, wenn die Zeitversäumnis eine fühlbare Einbuße für die\nPartei mit sich gebracht hat (OLG Düsseldorf aaO.). Davon ist bei\neiner aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden GmbH nach der\nLebenserfahrung im Regelfall auszugehen. Die anteilige und auf\nseine Abwesenheit entfallende Bezahlung des Organs oder\nMitarbeiters stellt für die am Wirtschaftsleben teilnehmende GmbH\neinen Aufwand ohne arbeitsproduktive Gegenleistung dar (OLG\nKarlsruhe Pfleger 1993, 484). Diesen Vermögensnachteil bewertet der\nSenat nach den Umständen des vorliegenden Falles gem. § 287 ZPO für\nGeschäftsführer der klägerischen GmbH mit einem Stundensatz\nmindestens in Höhe der hier beantragten DM 20,00, der der\nunternehmerischen Bedeutung des Geschäftsführers für die\nGesellschaft Rechnung trägt (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg\naaO.).\n\n11\n\nUnter Berücksichtigung eines fiktiven Zeitaufwandes von\ninsgesamt 3 Arbeitsstunden an den beiden betroffenen Arbeitstagen\nund eines Entschädigungssatzes von DM 20,00 je versäumte\nArbeitsstunde ergibt sich ein Verdienstausfall von insgesamt DM\n120,00, der zusätzlich zugunsten der Klägerin festzusetzen ist.\n\n12\n\nDie angefochtene Entscheidung begegnet auch hinsichtlich der von\nder Klägerin angegriffenen Berechnung der Fahrtkosten keinen\ndurchgreifenden Bedenken. Fahrtkosten für den Geschäftsführer der\nKlägerin sind gemäß § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 2\nZSEG auf der Basis von 0,40 DM abzurechnen.\n\n13\n\nFür die Berechnung der auf Rechtsanwalt G. entfallenden\nFahrtkosten ist § 28 Abs. 1 BRAGO a.F. anwendbar, der von einer\nErstattung von 0,45 DM für jeden angefangenen Kilometer des Hin-\nund Rückweges ausgeht. Die Klägerin räumt ein, daß der Auftrag an\nRechtsanwalt G. vor Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes 1994\n(Bundesgesetzblatt I, 1325) erfolgte. Entgegen der Rechtsansicht\nder Klägerin sind infolge dessen auch die Auslagen nach altem Recht\nzu erstatten, selbst wenn sie erst nach Inkrafttreten des\nKostenänderungsgesetzes 1994 entstanden sind. Nach § 134 Abs. 1 S.\n1 BRAGO ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn\nder unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im\nSinne des § 13 BRAGO vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung\nerteilt worden ist. Nach § 1 Abs. 1 BRAGO umfaßt die Vergütung auch\ndie Auslagen. Also ist die alte Kilometerpauschale mit 0,45 DM für\njeden Kilometer in Rechnung zu stellen, mag die Reise auch nach dem\n1. Juli 1994 stattgefunden haben (vgl. Gerold/Madert,\nBundesrechtsanwaltsgebührenordnung, Kommentar, 13. Aufl., § 134\nRdnr. 6).\n\n14\n\nWegen der Berechnung der Reisekosten auf Basis der unstreitigen\nEntfernungskilometer wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug\ngenommen.\n\n15\n\nDie Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die\nKlägerin gemäß §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n16\n\nStreitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren:\n\n17\n\n \n\n18\n\n \n\n19\n\n \n\n20\n\n \n\n21\n\n \n\n22\n\n \n\n23\n\n \n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\nDM 169,52 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309189","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-19/17-w-84-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":8},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309189","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309189","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-19/17-w-84-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309189","retrieved":"2026-07-09 03:38:37.985003+00:00"}}