{"status":"available","doknr":"OLD309188","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0819.17W250.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-19","aktenzeichen":"17 W 250/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie formell bedenkenfreie Erinnerung, die aufgrund ihrer Vorlage\nan den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RepflG),\nerweist sich als begründet; sie führt in Abänderung des\nangefochtenen Beschlusses zu einer Anhebung der als zu erstattende\nKosten der Vollziehung der von dem Antragsteller unter dem 24.\nFebruar 1998 erwirkten einstweiligen Verfügung gegen den\nAntragsgegner zu 1) festgesetzten 40,10 DM um 514,46 DM auf 554,56\nDM.\n\n3\n\nMit Recht wendet die Beschwerde sich dagegen, daß die\nRechtspflegerin es abgelehnt hat, die vom Antragsteller als Kosten\nder Vollziehung der im Beschlußwege ergangenen einstweiligen\nVerfügung angemeldeten 3/10-Gebühr seiner\nVerfahrensbevollmächtigten für die durch diese veranlaßte\nEintragung der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf\nEintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in das Grundbuch\nin die Kostenfestsetzung einzubeziehen. Der Senat hat zwar in dem\nvon der Rechtspflegerin angezogenen Beschluß vom 26. November 1996\n- 17 W 666/86 - JurBüro 1987, 762, und seitdem in ständiger\nRechtsprechung die Ansicht vertreten, daß die vom Gläubiger\naufgrund einer Bewilligung des Betroffenen betriebene Eintragung\neiner Vormerkung in das Grundbuch kein Akt der Zwangsvollstreckung\nsei, so daß auch die aufgrund einer die Eintragungsbewilligung des\nSchuldner ersetzenden einstweiligen Verfügung bewirkte Eintragung\nder Vormerkung kein Akt ihrer Vollziehung sein könne, diesen\nRechtsstandpunkt jedoch inzwischen aufgegeben und sich der wohl\nherrschenden Meinung angeschlossen, wonach der Rechtsanwalt, der im\nAnschluß an eine einstweilige Verfügung die Eintragung der\nVormerkung beantragt, hierfür eine 3/10-Gebühr nach den §§ 59 Abs.\n1, 57 BRAGO erhält und der Antragsteller diese Gebühr nach § 788\nZPO vom Schuldner erstattet verlangen kann (aus neuerer Zeit z.B.\nOLG München, AnwBl. 1998, 348). Hierzu hat der Senat in seinem\nBeschluß vom 2. März 1997 - 17 W 193/96 u.a. folgendes\nausgeführt:\n\n4\n\n\"Die frühere Auffassung des Senats stellte darauf ab, daß der\nAnspruch auf Bewilligung einer Vormerkung bereits durch die\neinstweilige Verfügung, in der ein solcher Anspruch bejaht wurde,\ndurchgesetzt sei. Durch die einstweilige Verfügung habe ein\nVerfügungskläger sein Rechtsschutzziel erreicht. Er habe seinen\nAnspruch auf Bewilligung durchgesetzt, ohne daß dazu deren\nEintragung in das Grundbuch selbst erforderlich wäre.\nDementsprechend ist der Senat davon ausgegangen, die Tätigkeit des\nAnwalts, der nach der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung einen\nAntrag auf Eintragung der Vormerkungstelle, sei ebenso zu vergüten\nwie die Tätigkeit, die er in einem Fall entfalte, in dem eine\nEintragungsbewilligung vom Schuldner erteilt worden ist.\n\n5\n\nZutreffend ist insoweit, daß eine einstweilige Verfügung, mit\nder die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf\nEintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek angeordnet wird,\neine entsprechende Eintragungsbewilligung ersetzt. Es ist aber\nnicht gerechtfertigt, deshalb anzunehmen, die Tätigkeit des\nAnwalts, der einen Eintragungsantrag an das Grundbuch richtet,\nmüsse in beiden Fällen in gleicher Weise vergütet werden. Der\nentscheidende Unterschied zwischen einem Gläubiger, der eine\nEintragungsbewilligung erhalten hat und demjenigen, der eine\neinstweilige Verfügung mit entsprechender Eintragungsanordnung\nerwirkt hat, besteht darin, daß ein auf die Eintragungsbewilligung\ngestützter Antrag zu beliebiger Zeit an das Grundbuchamt gerichtet\nwerden kann. Hingegen muß der Gläubiger, der die Eintragung der\nVormerkung aufgrund einer einstweiligen Verfügung erwirken will,\neinen entsprechenden Antrag binnen eines Monats stellen. Erst mit\ndem Eintragungsantrag wird die einstweilige Verfügung vollzogen.\nWird die Frist versäumt, so ist die Vollziehung unstatthaft (§§\n936, 929 Abs. 2 ZPO). Um nach Fristversäumung eine Eintragung zu\nerreichen, muß ggf. eine erneute einstweilige Verfügung erwirkt\nwerden.\n\n6\n\nDie Vollziehungsfrist wird bei einer auf Eintragung einer\nVormerkung gerichteten einstweiligen Verfügung nur dann gewahrt\n(vgl. § 932 Abs. 3 ZPO), wenn innerhalb der Frist ein\nEintragungsantrag des Gläubigers beim Grundbuchamt eingeht. ... Der\nEintragungsantrag, der sich auf eine einstweilige Verfügung stützt,\ndient also nicht nur der Verwirklichung des Anspruchs, er ist\ndarüberhinaus notwendig, um die einstweilige Verfügung zu\nvollziehen. Das Rechtsschutzziel des Gläubigers, der die Eintragung\nder Vormerkung aufgrund einer einstweiligen Verfügung erwirken\nwill, ist also nicht schon mit dem Erlaß der einstweiligen\nVerfügung erreicht, sondern erst mit der Stellung des\nEintragungsantrages.\"\n\n7\n\nDer aufgrund einer einstweiligen Verfügung gestellte Antrag des\nAnwalts auf Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch löst\nmithin als eine auf die Vollziehung der einstweiligen Verfügung\ngerichtete anwaltliche Tätigkeit eine 3/10-Gebühr nach den §§ 59\nAbs. 1, 57 BRAGO aus, die den Vollstreckungskosten i.S.d. § 788 ZPO\nzuzurechnen und folglich vom Schuldner zu erstatten ist. Auf den\nvorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, daß der Antragsgegner zu\n1) dem Antragsteller über die bereits festgesetzten Gerichtskosten\nim Betrage von 40,10 DM hinaus weitere 514,46 DM an\naußergerichtlichen Kosten, insgesamt also 554,56 DM zu erstatten\nhat. Der gegen den Antragsgegner zu 1) ergangene Beschluß ist daher\nim Umfang seiner Anfechtung zu ändern.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n9\n\nStreitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 554,56 DM.\n- 3 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309188","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-19/17-w-250-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309188","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309188","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-19/17-w-250-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309188","retrieved":"2026-07-09 03:38:37.896795+00:00"}}