{"status":"available","doknr":"OLD309209","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0817.6U52.98.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-17","aktenzeichen":"6 U 52/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil den\nAntrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung unter gleichzeitiger\nAufhebung der zunächst im Beschlußweg erlassenen einstweiligen\nVerfügung abgewiesen.\n\n4\n\nDabei kann es dahingestellt bleiben, ob die gemäß § 25 UWG für\nden Verfügungsgrund der Dringlichkeit sprechende Vermutung im\nStreitfall etwa deshalb widerlegt ist, weil die Antragstellerin\ntrotz angeblicher Kenntnis der angegriffenen Verletzungshandlung\nmit der Aufnahme der Rechtsverfolgung zu lange gewartet, mithin die\nnach Maßgabe der vorbezeichneten Dringlichkeitsvermutung\ngrundsätzlich anzunehmende Eilbedürftigkeit des\nRechtsschutzersuchens selbst widerlegt hat. Das kann hier deshalb\noffenbleiben, weil es sich bei dem Verfügungsgrund der\nDringlichkeit um eine besondere Ausprägung des allgemeinen\nRechtsschutzbedürfnisses handelt, dessen Fehlen nur einer\nzusprechenden Entscheidung entgegensteht und dessen Vorhandensein\ndaher unentschieden bleiben kann, wenn sich der Verfügungsantrag\naus ohne weiteres ersichtlichen anderen Gründen - auch materieller\nArt - als unberechtigt erweist (vgl. BGH NJW 1978, 2032; Teplitzky,\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, 54. Kap., Rdn. 15\nm.w.N.). So liegt der Fall hier.\n\n5\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist\njedenfalls unbegründet. Der Antragstellerin ist die\nGlaubhaftmachung der Voraussetzungen ihres unter dem Gesichtspunkt\ndes § 1 UWG wegen angeblichen Inverkehrbringens eines entgegen den\nBestimmungen der §§ 21 ff, 29 Abs. 3 AMG nicht zugelassenen\nArzneimittels geltend gemachten Unterlassungsbegehrens nicht in\neiner für den Erlaß bzw. die Aufrechterhaltung der erstrebten\neinstweiligen Verfügung ausreichenden Weise gelungen.\n\n6\n\nDer auf den vorbezeichneten Aspekt des \"Rechtsbruchs\" gestützte\nUnterlassungsanspruch der Antragstellerin gemäß § 1 UWG setzt im\nStreitfall voraus, daß das Arzneimittel \"Progona\" der\nAntragsgegnerinnen tatsächlich unter Verstoß gegen die §§ 21 ff, 29\nAbs. 3 AMG i.V. mit der der Bestimmung des § 105 Abs. 3 a Satz 2\nNr. 5 AMG wortgleichen Regelung des Artikel 3 § 7 Abs. 3 a Satz 2\nNr. 5 AMNG ohne die erforderliche Zulassung in den Verkehr gebracht\nworden ist. Da das den Wirkstoff DGlucosaminsulfat enthaltende\nMonopräparat \"Progona\" gegen Austausch der in dem fiktiv\nzugelassenen Alt-Arzneimittel \"Californit\" enthaltenen einzigen\narzneilichen Wirksubstanz Oxyphenbutazon unter Anpassung an die vom\ndamaligen Bundesgesundheitsamt am 05.06.1992 veröffentlichte\nAufbereitsungsmonographie \"D-Glucosamin\" entstanden ist, können die\nAntragsgegnerinnen für ihr solcherart aus dem Alt-Arzneimittel\n\"Californit\" hervorgegangenes Präparat nur dann wiederum die\nfiktive Zulassung von \"Californit\" in Anspruch nehmen, wenn die\nVoraussetzungen des Art. 3 § 7 Abs. 3 a Satz 2 Nr. 5 AMNG bzw. der\ndiesem entsprechenden Bestimmung des § 105 Abs. 3 a Satz 2 Nr. 5\nAMG i.d.F. des 5. ÄnderungsG vom 19.10.1994 (BGBl I, 3018 ff)\ngewahrt sind.\n\n7\n\nDanach darf ein Fertigarzneimittel abweichend von dem in § 29\nAbs. 3 Nr. 1 AMG bei Änderung der Art oder Menge der arzneilich\nwirksamen Bestandteile an sich vorgesehenen\nNeuzulassungserfordernis u.a. mit einem der Art nach geänderten\narzneilich wirksamen Bestandteil innerhalb des gleichen\nAnwendungsbereichs und der gleichen Therapierichtung auch ohne Neu-\nbzw. Nachzulassung in den Verkehr gebracht werden, wenn das\nArzneimittel insgesamt u.a. einer nach Maßgabe von § 25 Abs. 7 Satz\n1 AMG erstellten und bekanntgemachten sog. Aufbereitungsmonographie\nangepaßt und durch die Anpassung nicht verschreibungspflichtig\nwird. Daß das verfahrensgegenständliche, unstreitig nicht der\nVerschreibungspflicht unterworfene Arzneimittel \"Progona\" der\nAntragsgegnerinnen unter Einhaltung der formalen Anforderungen an\ndie oben erwähnte, unter dem Datum des 05.06.1992 im Bundesanzeiger\nveröffentlichte Aufbereitungsmonographie \"D-Glucosamin\" des\nBundesgesundheitsamtes (BGA) angepaßt wurde, wird - nachdem die\nAntragsgegnerinnen den fristgerechten Eingang der Änderungsanzeige\nvom 12.08.1994 beim damaligen BGA durch Vorlage des Rückscheins\nsowie der weiteren Korrespondenz belegt haben (Anlagen 7, 8, 9 und\n10 zum Schriftsatz der Antragsgegnerinnen vom 10.02.1998) - von der\nAntragstellerin nicht mehr in Abrede gestellt. Unstreitig ist\nebenfalls, daß das Arzneimittel \"Progona\" im Hinblick auf die in\nder erwähnten Aufbereitungsmonographie \"D-Glucosamin\" angegebenen\nAnwendungsgebiete deren Vorgaben entspricht und daß das geänderte\nArzneimittel \"Progona\" in der \"gleichen Therapierichtung\" liegt,\nwie sein Vorgängerprodukt \"Californit\", aus dem es hervorgegangen\nist. Streitig ist allein die Frage, ob das geänderte Arzneimittel\n\"Progona\" sich innerhalb des gleichen Anwendungsbereichs wie sein -\nfiktiv zugelassenes - Vorgängerprodukt bewegt. Daß letzteres nicht\nder Fall sei und \"Progona\" sich daher nicht an die fiktive\nZulassung seines Vorgängerpräparates \"anhängen\" kann, sondern der\neigenen, jedoch unzweifelhaft nicht vorliegenden Zulassung bedarf,\nvermochte die Antragstellerin jedoch auch unter Berücksichtigung\nder in der Berufung ergänzend vorgelegten weiteren Unterlagen und\nParteigutachten nicht hinreichend glaubhaft zu machen.\n\n8\n\nZu Recht weist die Antragstellerin im Ansatz allerdings darauf\nhin, daß die Frage, ob das geänderte Arzneimittel sich innerhalb\ndes \"gleichen Anwendungsbereichs\" bewegt, nicht an das\nursprüngliche, im Jahre 1976 registrierte Vorgängerprodukt \"Imbun\"\nanzuknüpfen hat, welches als Anwendungsgebiete u.a. \"entzündlicher\nund degenerativer Rheumatismus wie primär chronische Polyarthritis,\nArthrosen, Spondylosen, Myalgien ...\" aufwies. Gegenüberzustellen\nund im Hinblick auf die Anwendungsbereiche zu beurteilen sind\nvielmehr das Arzneimittel im Zeitpunkt der Vornahme der Änderung,\nhier konkret der Änderungsanzeige vom 12.08.1994, sowie das sodann\nhieraus hervorgegangene geänderte Arzneimittel. Im Streitfall\nbedeutet dies aber, daß der Anwendungsbereich des für die\nAnwendungsgebiete \"akute Schübe von Morbus Bechterew, akute Schübe\nder Polyarthritis und Gichtanfälle\" indizierten, die arzneiliche\nWirksubstanz Oxyphenbutazon aufweisenden Arzneimittels \"Californit\"\nzu vergleichen ist mit dem Anwendungsbereich des die\nAnwendungsgebiete \"zur Minderung von Schmerz und Verbesserung der\nFunktion bei leichter bis mittelschwerer Kniegelenksarthrose\"\nangebenden Dglucosaminsulfathaltigen Monopräparats \"Progona\". Daß\ndie Anwendungsgebiete dieser beiden Arzneimittel nicht im \"gleichen\nAnwendungsbereich\" i.S. von Art. 3 § 7 Abs. 3 a Satz 2 Nr. 5 AMNG/§\n105 Abs. 3 a Satz 2 Nr. 5 AMG liegen, ist im vorliegenden\nsummarischen Verfahren der einstweiligen Verfügung jedoch nicht in\neiner zur Überzeugung des erkennenden Senats ausreichenden Weise\nglaubhaft gemacht.\n\n9\n\nDer in der erwähnten gesetzlichen Bestimmung gebrauchte Begriff\n\"Anwendungsbereich\" deckt sich nicht mit den Begriffen\n\"Anwendungsgebiet\" oder \"Indikation\". Er ist vielmehr weiter gefaßt\nund soll nicht nur ein einzelnes konkret formuliertes\nAnwendungsgebiet, sondern auch eng benachbarte und verwandte\nAnwendungsgebiete mitumfassen. Als Anwendungsbereich kann daher\nauch ein mehrere Indikationen umfassendes übergeordnetes\nKrankheitsbild verstanden werden (Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht,\nAnm. 33 und 26 zu § 105 AMG m.w.N.). Folgerichtig heißt es daher in\nder u.a. zu Art. 3 § 7 Abs. 3 a Satz 2 Nr. 5 AMNG erlassenen 6.\nBekanntmachung des damaligen BGA vom 23.10.1990, daß bei der\nBeurteilung, ob eine Änderung i.S. der vorbezeichneten Vorschrift\nim bisherigen Anwendungsbereich des Arzneimittels erfolgt, darauf\nabzustellen ist, ob die gewählten Indikationsangaben mit den\nbisherigen Indikationsangaben nahe verwandt sind und ob das\nArzneimittel weiterhin im wesentlichen der Behandlung der gleichen\nGrunderkrankung dient (vgl. Abschnitt A. Ziff. 3 lit. b) aa) der\nBekanntmachung).\n\n10\n\nWeder nach den in erster Instanz vorgelegten, noch nach den mit\nihrer Berufung sodann zu den Akten gereichten weiteren\ngutachterlichen Stellungnahmen und Unterlagen hat die\nAntragstellerin jedoch glaubhaft machen können, daß für die das\nDglucosaminsulfathaltige Arzneimittel \"Progona\" gewählten\nAnwendungsgebiete \"zur Minderung von Schmerz und Verbesserung der\nFunktion bei leichter bis mittelschwerer Kniegelenksarthrose\" mit\nden bisherigen Indikationsangaben des oxyphenbutazonhaltigen\nVorgängerprodukts \"Californit\", nämlich zuletzt \"akute Schübe von\nspondylitis ankylosans (Morbus Bechterew), akute Schübe der\nPolyarthritis und Gichtanfälle\" nicht i.S. der vorstehenden\nDefinitionen zumindest nahe verwandt sind und nicht weiterhin im\nwesentlichen der Behandlung der gleichen Grunderkrankung\ndienen.\n\n11\n\nWas das von der Antragstellerin bereits in erster Instanz als\nMittel der Glaubhaftmachung vorgelegte Schreiben des BfArM vom\n19.12.1996 (Bl. 51 d.A.) angeht, so gilt das bereits deshalb, weil\nder genaue Anlaß und Hintergrund dieser sich nicht mit den\nstreitgegenständlichen Arzneimitteln, sondern mit Drittprodukten\nbefassenden Mitteilung unklar geblieben ist. Bei der durch die\nAntragstellerin vorgenommenen Bewertung dieses Schreibens, wonach\ndieses angeblich die Einschätzung des BfArM belege, daß die dem\narzneilichen Wirkstoff Oxyphenbutazon stoffidentische Substanz\nPhenylbutazon bzw. ein diese arzneilich wirksamen Bestandteile\naufweisendes Monopräparat nicht im gleichen Anwendungsbereich liege\nwie ein die Substanz D-Glucosamin enthaltendes Arzneimittel,\nhandelt es sich daher letztlich um Schlußfolgerungen, deren\ntatsächliche Grundlagen sich der zuverlässigen\nBeurteilungsmöglichkeit des Senats entziehen.\n\n12\n\nDas ferner erstinstanzlich von der Antragstellerin vorgelegte\nParteigutachten des Priv.Doz. Dr. Med. B. (AS 26 = 133 - 136 d.A.)\ngelangt zwar zu dem Ergebnis, daß die Anwendungsbereiche von\nOxyphenbutazon und D-Glucosamin nicht gleich seien und daß das\ngeänderte Arzneimittel auch nicht der Behandlung der gleichen\nGrunderkrankung diene. Aus den vom Landgericht in den\nEntscheidungsgründen des angefochtenen Urteils im einzelnen\ndargestellten überzeugenden Gründen, auf die der erkennende Senat\nzur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug\nnimmt, stehen dem jedoch die von den Antragsgegnerinnen vorgelegten\nParteigutachten der Prof.´es Dr.´es W. (Anlage AG 18) vom\n02.02.1998, Sch. (Anlage AG 19) vom 29.01.1998 und P. (Anlage AG\n20) vom 02.02.1998 entgegen, wonach im Ergebnis sowohl\nOxyphenbutazon als auch D-Glucosamnisulfat als chemisch definierte\nTherapeutika nichtsteroidaler Struktur allein der symptomatischen\nBehandlung der gleichermaßen bei degenerativen Arthrosen wie bei\nprimär entzündlichen arthritischen Erkrankungen des rheumatischen\nFormenkreises auftretenden, u.a. mit entzündlichen Prozessen\neinhergehenden Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen dienten.\nAlle drei von den Antragsgegnerinnen eingereichten Parteigutachten\nbetonen dabei, daß Schmerzen bei Gonarthrosen leichter bis\nmittelschwerer Ausprägung in aller Regel auf entzündliche Vorgänge\nim Gelenk zurückgingen. Diese gutachterliche Aussage stimmt\nwiederum überein mit den eigenen Angaben der Antragstellerin in\nihrer dem Arzneimittel DONA 200 S beigefügten Packungsbeilage,\nwonach es beim Krankheitsbild der Arthrose \"... häufig zu\nentzündlichen Reaktionen im Gelenk ... und damit letztlich zu mehr\noder weniger ausgeprägten schmerzhaften Beschwerden kommen\" könne\n(vgl. Anlage AG 16). Gleiches gilt hinsichtlich der Angaben der\nAntragstellerin in ihrer Informationsbroschüre \"emotions\" (Anlage\nAG 17), in der sie mehrfach gerade für das Krankheitsbild der -\ndegenerativen - Kniegelenksarthrose auf eine damit einhergehende\nakute \"schmerzhafte Entzündung der Gelenkinnenhaut, die jede\nBewegung zur Qual werden läßt\" hinweist (vgl. S. 7, 8, 9, 10, 15\nder Broschüre). Jedenfalls in diesen Fällen entzündlich aktivierter\nArthrose liegt danach aber das D-glucosaminhaltige Präparat\n\"Progona\" der Antragsgegnerinnen im gleichen Anwendungsbereich wie\nOxyphenbutazon bzw. das diesen Wirkstoff aufweisende\nVorgängerpräparat \"Californit\", welches für akute Schübe - primär -\nentzündlicher Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises\nindiziert war. Zu Recht hat daher das Landgericht in dem\nangefochtenen Urteil diesen Parteigutachten einen der\nÜberzeugungskraft wiederum des von der Antragstellerin vorgelegten\nGutachtens entgegenstehenden Stellenwert beigemessen.\n\n13\n\nDie seitens der Antragstellerin gegen die vom Landgericht\nvorgenommene Würdigung der erwähnten Parteigutachten, wonach diese\nletztlich der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des geltend\ngemachten Unterlassungstatbestandes durch die Antragstellerin\nentgegenstehen, vorgebrachten Bedenken und Einwände überzeugen\ndemgegenüber nicht.\n\n14\n\nSoweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang beanstandet,\ndas Landgericht habe zu Unrecht dem von ihr - der Antragstellerin -\nvorgelegten Parteigutachten des nach der Behauptung der\nAntragstellerin fachlich besonders qualifizierten Dr. B. keinen\nhöheren Stellenwert als den gegnerischen Parteigutachten\nzugemessen, greift das nicht. Denn selbst wenn dem Verfasser Priv.\nDoz. Dr. B. eine besondere Sachkunde und hohe fachliche\nQualifikation beizumessen sein sollte, die sich u.a. in der\nMitarbeit in der Kommission B 2 auf dem Gebiet der Rheumatologie\nund damit auch für die Aufbereitungsmonografien zu Oxyphenbutazon\nund D-Glucosaminsulfat niedergeschlagen hat, disqualifiziert dies\nnicht zwangsläufig die Parteigutachter der Antragsgegnerinnen, die\nausweislich der ihren Gutachten jeweils beigefügten beruflichen\nLebensläufe sämtlich im Bereich der Rheumatologie langjährig tätig\nwaren und fachspezifische Erfahrungen erwerben konnten.\nEntsprechendes gilt im Hinblick auf die weiter von der\nAntragstellerin angeführte, in dem landgerichtlichen Urteil\nangeblich zu verzeichnende Überbewertung der Übereinstimmung der 3.\nEbene des ATC-Codes. Das Landgericht hat die genannte\nÜbereinstimmung in dem angefochtenen Urteil erkennbar nur als einen\nweiteren Umstand herangezogen, der zusätzlich zu den übrigen,\nbereits für die Einhaltung des \"gleichen Anwendungsbereichs\"\nsprechenden Umstände herangezogen worden ist.\n\n15\n\nDie in der Berufung eingereichten weiteren Unterlagen vermögen\nim Ergebnis ebenfalls eine von der des Landgerichts abweichende\nWürdigung nicht zu rechtfertigen.\n\n16\n\nZwar belegen die von der Antragstellerin ergänzend eingereichten\nParteigutachten des Prof. Dr. M., Prof. Dr. Pf. und Prof. Dr. Ba.\nim Ergebnis den prozessualen Standpunkt der Antragstellerin, wonach\ndie für die arzneilichen Wirkstoffe Oxyphenbutazon und\nD-Glucosaminsulfat jeweils angegebenen Anwendungsgebiete u.a. wegen\nder unterschiedlichen therapeutischen Wirkdauer (akut einsetzende\nschmerz- und entzündungshemmende Wirksamkeit vs. erst längerfristig\neinsetzender schmerzlindernder und entzündungshemmender Wirkung)\nder genannten Substanzen nicht im gleichen Anwendungsbereich lägen\nund die Arzneimittel auch nicht im wesentlichen der gleichen\nGrunderkrankung dienten. Zumindest die Parteigutachten Pf. und Ba.\noffenbaren dabei jedoch einen zu engen Beurteilungsmaßstab bei der\nFrage, ob die angegebenen Anwendungsgebiete sich im gleichen\nAnwendungsbereich bewegen. Denn beide Gutachten gehen offenkundig\nvom Erfordernis einer Austauschbarkeit der Wirksubstanzen unter\nBeibehalt der jeweiligen \"ursprünglichen\" Anwendungsgebiete bzw.\ndavon aus, daß der eine Stoff durch den anderen bei identischem\nBeibehalt des Anwendungsbereichs zu ersetzen ist (vgl. Gutachten\nBa. vom 02.05.1998, Bl. 268 d.A.; Gutachten Pf. vom 16.04.1998, Bl.\n262 d.A.). Damit wird aber der Begriff des \"gleichen\nAnwendungsbereichs\", der nach den obigen Ausführungen weder\nIdentität der Anwendungsgebiete, noch deren teilweises Überlappen\nbzw. eine gemeinsame Schnittmenge notwendig voraussetzt, zu eng\nverstanden. Ungeachtet dieser, gegenüber den erwähnten\nParteigutachten der Antragstellerin vorzubringenden Bedenken, haben\naber auch hier die Antragsgegnerinnen durch die ergänzenden\nGutachten Parham und Schattenkircher ihren bereits in erster\nInstanz belegten Standpunkt, wonach beide Anwedungsgebiete im\ngleichen Anwendungsbereich liegen und das \"neue\" Arzneimittel im\nwesentlichen der Behandlung der gleichen Grunderkrankung, nämlich\nvon primär oder sekundär entzündlichen schmerzhaften\nGelenkerkrankungen des rheumatischen Formenkreises diene, erhärten\nund ausbauen können. Haben die Antragsgegnerinnen danach aber\nzumindest wahrscheinlich machen können, daß die für ihr Medikament\n\"Progona\" aufgeführten Wirkstoffangaben trotz des\nWirkstoffaustauschs den Indikationsangaben des Medikaments\n\"Californit\" zumindest nahe verwandt sind und das neue Arzneimittel\nweiterhin der Behandlung der im wesentlichen gleichen\nGrunderkrankung dient, ist der Antragstellerin die ihr obliegende\nGlaubhaftmachung eines Verstoßes gegen die eingangs genannten\nZulassungsvorschriften insgesamt mißlungen.\n\n17\n\nDaran ändert auch das Schreiben des BfArM vom 20.02.1998 nichts.\nDie hierin zum Ausdruck gebrachte Auffassung, daß \"nach\ngegenwärtiger Beurteilung\" die Anpassung an die\nDGlucosaminsulfat-Monographie des BGA's durch Austausch des\nWirkstoffs Oxyphenbutazon gegen D-Glucosaminsulfat nicht auf § 105\nAbs. 3 a Satz 2 Nr. 5 AMG gestützt werden könne, läßt keine\nendgültige und verbindliche, im Ergebnis feststehende Konklusion\ndes BfArM erkennen, sondern allenfalls eine \"vorläufige\",\nEinschätzung der Situation, die jedoch von weiteren - u.a. durch im\nVerwaltungsverfahren bei den Antragsgegnerinnen einzuholende -\nStellungnahmen noch beeinflußbar ist.\n\n18\n\nKönnen sich die Parteien nach alledem auf gutachterliche\nStellungnahmen und Unterlagen berufen, die ihre jeweiligen\nunterschiedlichen und widersprüchlichen prozessualen Standpunkte\nbelegen, ohne daß den Glaubhaftmachungsmitteln der Antragstellerin\nin bezug auf die methodische und inhaltliche Aussagekraft der\nVorzug vor denjenigen der Antragsgegnerinnen zu geben ist, wirkt\ndie sich hieraus ergebende Verfahrenssituation des non liquet zu\nLasten der Antragstellerin aus. Denn sie trifft als diejenige, die\naus der angeblichen arzneimittelrechtlichen Unzulässigkeit des\nunter Einhaltung der formalen Anforderungen an die\nAufbereitungsmonographie angepaßten Arzneimittels einen\nzivilrechtlichen Unterlassungsanspruch herleiten will, die\nDarlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die tatsächlichen\nVoraussetzungen des dafür vorauszusetzenden\nUnlauterkeitstatbestands. Dem widerspricht es nicht, daß die\nAntragsgegnerinnen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ggf. die\nVoraussetzungen des zu § 29 Abs. 3 AMG für fiktiv zugelassene\nAlt-Arzneimittel geschaffenen Ausnahmetatbestands des § 105 Abs. 3\na Satz 2 Nr. 5 AMG im einzelnen vorzutragen und zu beweisen hätten.\nFür den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin,\nder wiederum als materielles Erfordernis einen Verstoß gegen die\nerwähnten arzneimittelrechtlichen Bestimmungen anspruchsbegründend\nvoraussetzt, sind diese Darlegungs- und Beweislastgrundsätze des\nVerwaltungsverfahrens jedenfalls im Streitfall nicht übertragbar\nund gelten daher die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln,\nwonach grundsätzlich der Anspruchsteller die Voraussetzungen des\ngeltend gemachten Anspruchs zu beweisen hat.\n\n19\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n20\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 545 Abs. 2\nZPO).\n\n21\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309209","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-17/6-u-52-98","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309209","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309209","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-17/6-u-52-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309209","retrieved":"2026-07-09 03:38:39.776722+00:00"}}