{"status":"available","doknr":"OLD309208","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0817.25WF143.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-17","aktenzeichen":"25 WF 143/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde ist gemäß §§ 10 Abs. 3 BRAGO, 25 Abs. 3 Satz 1\nGKG zulässig. Rechtsanwältin Fischer hat klargestellt, daß sie ihre\nmit dem Ziel der Werterhöhung eingereichte Streitwertbeschwerde in\neigenem Namen eingelegt hat.\n\n3\n\nDie Streitwertbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die\nEntscheidung des Amtsgerichts läßt einen Rechensfehler nicht\nerkennen. Zutreffend hat das Amtsgericht bei der\nStreitwertfestsetzung den Wert betreffend den nicht anhängigen\nZugewinnausgleichsanspruch mit 20.000,00 DM bewertet. Der Wert\neines Prozeßvergleiches richtet sich ausschließlich danach,\ninwieweit durch diesen einen bestehenden Streit schlichtenede\nRegelung getroffen worden ist; in diesem Zusammenhang\naußergerichtlich erzielte Eingungen gelten selbst dann nicht\nwerterhöhend, wenn ihr Ergebnis in den Vergleich aufgenommen worden\nist (vgl. OLG Zelle, NdsRechtPfl 1965, 16; Egon Schneider,\nStreitwertkommentar, 10. Auflage Rn. 4586). Entgegen der Meinung\nder Beschwerdeführerin, für die Ziffer 4 des gerichtlichen\nVergleichs (Zugewinn-ausgleich) sei ein zusätzlicher - über den\nfestgesetzten Betrag von 20.000,00 DM hinausgehender - Betrag bei\nder Bemessung des Streitwertes hinzuzusetzen, hat das Amtsgericht\nzutreffend den Wert der Zugewinnausgleichsregelung in dem\ngerichtlichen Vergleich mit 20.000,00 DM in Ansatz gebracht. Nach\ndem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist durch den\ngerichtlichen Vergleich keine einen bestehenden Streit schlichtende\nRegelung getroffen worden. Ob etwa in diesem Umfang anläßlich der\naußerprozessualen Korrespondenz der Prozeßbevollmächtigten eine\naußergerichtliche Einigung erzielt worden ist, und ob den\nProzeßbevollmächtigten dafür eine besondere Vergütung zusteht, ist\nhier nicht zu entscheiden, da es hier nur auf den Wert des\nabgeschlossenen Prozeßvergleichs ankommt.\n\n4\n\nDem steht auch nicht die in Schneider/Herget\n(Streitwertkommentar 11. Auflage) unter Rn. 4573 vertretene\nAuffassung entgegen, wonach sich regelmäßig der Vergleichswert dann\nerhöht, wenn die Parteien eine nicht anhängige Forderung in den\nProzeßvergleich einbezogen haben. Diesen Gesichtspunkt, daß eine\nnicht anhängige Forderung in den Rechtsstreit einbezogen worden\nist, hat das Amtsgericht nämlich bereits dadurch Rechnung getragen,\ndaß für die Zugewinnausgleichsregelung ein Gegenstandswert von\n20.000,00 DM in Ansatz gebracht worden ist. Dieser Wert ist vom\nAmtsgericht rechtsfehlerfrei ermittelt worden. Entscheidend ist\nnämlich, daß bereits außergerichtlich Einigkeit zwischen den\nParteien darüber erzielt worden ist, daß eine\nZugewinnausgleichsforderung in Höhe von 20.000,00 DM besteht. Diese\nForderung ist somit der Höhe nach unstreitig gestellt worden. Der\nProzeßvergleich betraf damit bezüglich des\nZugewinnausgleichsanspruchs einen unstreitigen Anspruch.\n\n5\n\nUngeachtet der gedanklichen Inkonsequenz, die in der Bejahung\neines Vergleichs über unstreitige Ansprüche liegt, war dem\nVergleich zu Ziffer 4 der zugesprochene Wert von 20.000,00 DM\nzugrunde zu legen, da die Parteien sich zur Regelung, Gestaltung\nund Umgestaltung eines unstreitig gewordenen Rechtsverhältnisses\nder Form des Titel schaffenden Prozeßvergleichs bedient haben. Die\nParteien selbst geben durch die Wahl der prozessualen Form zu\nverstehen, daß sie unstreitige Beziehungen (hier den\nZugewinnausgleichsanspruch) wie streitige Rechtsbeziehungen\nbehandeln wollen. Sie benutzen ein prozessuales Instrument und\nmüssen dementsprechend auch die vom Gesetzgeber damit verknüpften\nVergütungsansprüche erfüllen. Diese Analogie fällt nur dann, wenn\ndie Benutzung des Prozeßvergleichs nicht mittel zum Regelungs- und\nGestaltungszweck ist, wenn also unstreitige Rechtsbeziehungen nur\nbeiläufig und um der Klarstellungwillen in den Vergleichstext\neinbezogen werden (vgl. LAG Baden-Württemberg, JurBüro 1995, 248\nm.Amn. Herget; Schneider/Herget, a.a.O. Rn. 4573, Rn. 4590 ff.).\nLetzteres ist jedoch nicht der Fall. Erkennbar ist, daß die\nParteien nach außergerichtlicher Einigung zur umfassenden Regelung\nder Scheidungsfolgen auch einen Titel über die unstreitig gestellte\nZugewinnausgleichsforderung schaffen wollten.\n\n6\n\nDieses Titulierungsinteresse ist aber - wie oben bereits\nausgeführt - mit 20.000,00 DM zutreffend bemessen, so daß die\nBeschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen war.\n\n7\n\nIm Hinblick auf § 10 Abs. 2 Satz 4, 5 BRAGO ist eine\nKostenentscheidung nicht veranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-17/25-wf-143-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-17/25-wf-143-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309208","retrieved":"2026-07-09 03:38:39.674777+00:00"}}