{"status":"available","doknr":"OLD309207","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0817.25UF139.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-17","aktenzeichen":"25 UF 139/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\nDer Prozeßkostenhilfeantrag der Kläger, ihnen zur Durchführung\ndes Berufungsverfahrens ratenfreie Prozeßkostenhilfe zu gewähren,\nwar zurückzuweisen, weil die von ihnen beabsichtigte Berufung nicht\ndie gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht\nbietet.\n\n5\n\nDen Klägern steht für die Zeit ab Dezember 1997 kein Anspruch\naus §§ 1601 ff BGB auf Zahlung von Kindesunterhalt zu. Die Beklagte\nist nämlich nicht leistungsfähig im Sinne von § 1603 Abs. 1\nBGB.\n\n6\n\nDie Beklagte hat nämlich ausreichend dargelegt, daß sie\njedenfalls ab Dezember 1997 krankheitsbedingt nicht (mehr) in der\nLage war, ein eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen, welches es\ngerechtfertigt hätte, an ihre Kinder - die Kläger - Unterhalt zu\nzahlen. Aus den zu den Akten gereichten ärztlichen Attesten ergibt\nsich, daß die im Dezember 1997 bereits hochschwangere Beklagte im\nHinblick auf ihre Schwangerschaft arbeitsunfähig war, so daß sie\ndaran gehindert war, ein eigenes Einkommen zu erzielen.\n\n7\n\nDer Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe es\nversäumt, in der Zeit davor eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und\ndadurch schuldhaft verhindert, daß sie ab Dezember 1997 hätte\nArbeitslosengeld erzielen können. Dem steht schon entgegen, daß die\nBeklagte schon im Zeitpunkt der Scheidung (September 1997)\nschwanger war und es ihr unter diesen Umständen kaum möglich war,\neine Arbeitsstelle zu finden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die\nBeklagte bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung und der\nÜbertragung des Sorgerechtes auf den gesetzlichen Vertreter der\nKläger Trennungsunterhalt bezogen hatte. Dies war darin begründet,\ndaß die Beklagte seit der Trennung von ihrem Ehemann zumindest\nteilweise die Kläger betreut hatte. Erst im Verlaufe der Trennung\nstellte sich heraus, daß die Kläger lieber beim Vater verbleiben\nwollten und schließlich ganz zu diesem zogen. Während der Ehe war\ndie Beklagte mit der Erziehung und Betreuung der Kinder weitgehend\nbetraut, während der Vater der Kläger das Familieneinkommen erwarb.\nEs kann somit der schwangeren Beklagten nicht vorgeworfen werden,\nwenn sie nach der Scheidung - über die ausgeübte\nGeringverdienertätigkeit hinaus - keine weitergehende\nArbeitstätigkeit mehr aufnahm. Schließlich wäre die Beklagte\nverpflichtet gewesen, ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft\nmitzuteilen. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen\nwerden, daß die Beklagte im September 1997 noch eine Arbeitsstelle\nerhalten hätte, die ihr die Möglichkeit geboten hätte, für die\nKläger Unterhalt zu zahlen.\n\n8\n\nDer Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, daß sie nicht\nab Februar 1998 eine neue Arbeitsstelle annahm. Im Februar 1998 ist\nihr weiterer Sohn M., der wohl von dem jetzigen Lebenspartner der\nBeklagten stammt, geboren worden. Aufgrund der ihr obliegenden\nVerpflichtung zur Betreuung ihres Kindes M. ist nämlich die\nBeklagte daran gehindert, eine neue Arbeitsstelle aufzunehmen.\nSelbst wenn nämlich das Kind M. vom jetzigen Lebenspartner der\nBeklagten stammen sollte, können die Grundsätze der Rechtsprechung\ndes BGH zu den sogenannten Hausmann-Fällen angesichts der\nrechtlichen Unverbindlichkeit einer nichtehelichen\nLebensgemeinschaft nicht herangezogen werden. Grundlage dieser\nRechtsprechung ist nämlich unter andere, daß der Wiederverheiratete\ngegenüber seinem neuen Ehegatten ein Recht auf Erwerbstätigkeit hat\n(§ 1356 Abs. 2 Satz 1 BGB) und daß dieser nach Abs. 2 Satz 2 der\nVorschrift auf bestehende Unterhaltspflichten wie auf sonstige\nBelange Rücksicht zu nehmen hat. Entsprechende Rechte und Bindungen\nbestehen zwischen den Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft\nnicht. Wenn der nichteheliche Partner nicht bereit ist, die\nKinderbetreuung teilweise zu übernehmen, kann ihm der aus der\nfrüheren Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil nicht mit einem\ndahingehenden gesetzlichen Anspruch entgegentreten. Das einzige,\nwas ihm bleibt, ist die Beendigung des eheähnlichen Verhältnisses.\nDadurch ist für seine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aus\ngeschiedener Ehe aber nichts gewonnen, weil er wegen der Betreuung\ndes Kindes aus der nichtehelichen Verbindung weiterhin an einer\nErwerbstätigkeit gehindert ist (vgl. BGH NJW-RR 1995, 451 m.w.N.;\nmit Einschränkung: Kalthöhner/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe\ndes Unterhalts, 6. Auflage, Randnummer 667).\n\n9\n\nAnhaltspunkte, die dafür sprechen, daß vorliegend an die\nErwerbsobliegenheit der Beklagten aufgrund besonderer Umstände\nerhöhte Ansprüche zu stellen sind, liegen nicht vor. Die persönlich\nFürsorge der Mutter für ein Kleinkind ist \"objektiv lebenswichtig\"\nfür dessen Entwicklung und hindert daher die Beklagte an einer\nErwerbstätigkeit (Kalthöhner/Büttner, a.a.O., Randnummer 898).\n\n10\n\nZusammenfassend ist daher festzustellen, daß daher die\nErfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung der Kläger zu verneinen\nist, andererseits aber die Berufung der Beklagten durchaus Aussicht\nauf Erfolg hat. Dementsprechend war die von den Klägern begehrte\nProzeßkostenhilfe zur Durchführung ihrer Berufung zu versagen,\nwährend dem PKH-Antrag der Beklagten sowohl für die Durchführung\nihrer eigenen Berufung (§ 114 ZPO) als auch zur Abwehr der\ngegnerischen Berufung (§ 119 Satz 2 ZPO) stattzugeben war.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309207","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-17/25-uf-139-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1356","ref_norm":"1356","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309207","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309207","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-17/25-uf-139-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309207","retrieved":"2026-07-09 03:38:39.583962+00:00"}}