{"status":"available","doknr":"OLD309213","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0814.20U189.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-14","aktenzeichen":"20 U 189/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten aus eigenem und abgetretenem\nRecht seiner Ehefrau auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung\neines von ihm und seiner Ehefrau am 11.04.1995 geschlossenen und am\n20.03.1996 wieder gekündigten V.verwaltungsvertrages in Anspruch.\nDer Ausgangswert des von der Beklagten übernommenen Depots betrug\n1.222.481,52 DM. Der Wert zum Zeitpunkt der Kündigung ( Depotauszug\nvom 29.03.1996, GA 388 ) betrug unter Einbeziehung weiterer\nZahlungen (GA. 388, 409) 1.264.270,54.- DM.\n\n3\n\nWegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, mit\ndem das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen hat.\n\n4\n\nDagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein\nerstinstanzliches Klageziel im Wesentlichen weiterverfolgt.\n\n5\n\nZur Begründung seines Rechtsmittels macht er u. a. geltend, die\nBeklagte hafte aus dem Gesichtspunkt der\nAufklärungspflicht-verletzung, da eine Risikoaufklärung,\ninsbesondere zu den von der Beklagten vorgenommenen\nBörsentermingeschäften, den DA.ei möglichen Risiken einer\nNachschußpflicht sowie über die Gefahr eines Totalverlustes nicht\nerfolgt sei. Unzutreffend sei, daß jegliche Risikoaufklärung von\nihm abgelehnt worden sei. Das Gegenteil ergebe sich bereits aus dem\nin der Klageschrift geschilderten Gespräch, daß dem Vertragsschluß\nvorangegangen sei. Er und seine Ehefrau hätten sich vielmehr mit\ndem Hinweis an die Beklagte gewandt, ihre Vermögensanlage einem\nFachmann überlassen zu wollen und darauf hingewiesen, daß ihr\nWertpapierdepot ebenfalls nicht von ihnen sondern von der F. Fu.\nP.bank verwaltet worden sei. Schon deshalb könne seine Erfahrung im\nUmgang mit Börsentermingeschäften nicht aus der geringen Anzahl von\nOptionsscheinen hergeleitet werden, die sich bei der Übernahme der\nVerwaltung durch die Beklagte in seinem Depot befunden hätten.\nGegenteiliges folge auch nicht daraus, daß er und seine Ehefrau bei\nder F. Fu. P.bank eine Termingeschäftsfähigkeitserklärung\nunterzeichneten. Dies reiche zur Aufklärung nicht aus, wenn es sich\nnicht um einen wertpapiererfahrenen oder erkennbar spekulativ\neingestellten Kunden handele.\n\n6\n\nIm übrigen enthalte der von der Beklagten herausgegebene\nProspekt \"Renditegeschäfte mit Aktien, Anleihen, Gold und Devisen\"\ndie unzutreffende Angabe, \"der Stillhalter in Optionen ist in\nerster Linie ein konservativer Anleger, der nicht spekulieren will,\nsondern auf eine möglichst gute Durchschnittsverzinsung seiner\nKapitalanlage bedacht ist\". Tatsächlich seien aber Termingeschäfte\ndes Stillhalters genauso risikoreich wie die des Erwerbers von\nTerminoptionen.\n\n7\n\nDie Beklagte hafte auch aus postiver Forderungsverletzung. Unter\nBeachtung der von ihm und seiner Ehefrau vorgegebenen\nAnlageleitlinien sei die Beklagte zu einer breiten Streuung ihrer\nAnlageaktivitäten verpflichtet gewesen. Dem habe sie nicht\nentsprochen. Der auf festverzinsliche Wertpapiere entfallende\nDepotwert sei durch Verkäufe in Höhe von 46.000,00 DM verringert\nworden. Vorhandene Standardaktien seien verkauft und die Erlöse u.\na. in d.schen Nebenwerten angelegt worden, die zu erheblichen\nVerlusten geführt hätten. Die wesentlichen Aktivitäten der\nBeklagten hätten Börsentermingeschäfte betroffen. Bis auf wenige\nfestverzinsliche Wertpapiere sei auf konventionelle Anlageformen\ninsbesondere im Aktienbereich vollständig verzichtet worden. Eine\nwirtschaftliche Rechtfertigung für die fast ausschließliche\nVornahme spekulativer Geschäfte gebe es nicht. Dies gelte\ninsbesondere für die unkonventionelle Auswahl der Art und Anzahl\nder erworbenen Wertpapiere, die nicht geeignet gewesen seien, einen\nstabilisierenden Ausgleich für die hoch spekulativen\nBörsentermingeschäfte zu schaffen. Dem Einverständnis, 10 % - 20 %\nrisikoreichere Anlagen dem Depot beizumischen, könne ein Verzicht\nauf eine stabilisierende Risikomischung nicht entnommen werden. Da\nalle von der Beklagten erworbenen d.schen Aktien (Nebenrechte) zu\nVerlusten geführt hätten, habe es sich auch insoweit nicht um\nStandardwerte gehandelt.\n\n8\n\nAuch die bis zum 24.06.1996 in Rechnung gestellten Belastungen\naus Börsentermingeschäften seien von der Beklagten zu vertreten, da\nalle derartigen Geschäfte von dieser ausgeführt worden seien.\n\n9\n\nPflichtigwirdrig habe die Beklagte u. a. Aktien der\nWolldeckenfabrik W. der Stadt AG, der V.schen Bauwollspinnerei AG,\nder N. St. AG und der M. Holding für Umwelttechnologie AG gekauft.\nSämtliche Werte seien alsbald nach dem Erwerb erheblich verfallen.\nDie Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG sei 4 Monate nach dem Erwerb\nin Konkurs geraten. Das Vorstandsmitglied der Beklagten, Es, sei,\nwie unstreitig ist, Aufsichtsrat dieser AG gewesen. Darüberhinaus\nsei die Beklagte an dieser Gesellschaft ebenso wie an der V.schen\nBauwollspinnerei AG und der M. Holding für Umwelttechnologie AG mit\nerheblichen Anteilen beteiligt gewesen. Auch der Erwerb dieser\nAktien sei im Interesse der Beklagten erfolgt, deren\nVorstandsmitglied, Es, sei , wie ebenfalls unstreitig ist,\nAussichtsratvorsitzE. der zuletzt genannten Gesellschaft\ngewesen.\n\n10\n\nDer Kurs der zu einem Gesamtpreis von 158.814,31 DM erworbenen\nAktien der s.schen Zellstoff AG , sei unmittelbar nach dem Erwerb\nin sich zusammengebrochen.\n\n11\n\nZu Verlusten habe auch der Erwerb von Aktien der Do.er\nActien-Br. AG geführt, für die seit 1992 bis einschließlich 1996\nkeine Dividende mehr bezahlt worden sei. Auch hier sei die Beklagte\nEigentümerin von Aktien gewesen, die sie zu einem günstigen Kurs an\nden Kläger verkauft habe.\n\n12\n\nNach dem Erwerb der Aktien der K. & Sc. AG sowie der\nnordd.schen Steingutfabrik sei ein dramatischer Kursverfall\neingetreten. Es sei nicht zu übersehen, daß die Kursentwicklung bei\nallen von der Beklagten angeschafften Werten ähnlich, negativ\nverlaufen sei. Dies deute auf Eigengeschäfte der Beklagten nach §\n23 Abs. 2 WPHG hin.\n\n13\n\nEs werde deshalb beantragt, die\nBeklagten gemäß §§ 139, 273 Abs. 1 ZPO aufzugeben, ihre\nBeteiligungen zum Zeitpunkt des Erwerbs der genannten Aktien an den\nentsprechenden Unternehmungen offenzulegen.\n\n14\n\nDie alleinige Investition in ausschließlich nur wenig\nnachgefragte Nebenwerte sei wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen\nund stelle eine grobe Pflichtverletzung dar.\n\n15\n\nBei sachgerechter Aufklärung hätte er der Vornahme von\nStillhaltegeschäften auch in einem geringen Umfang nicht\nzugestimmt. Hierdurch sei ein Schaden von insgesamt 244.381,86 DM\nentstanden (vgl. hierzu im einzelnen GA 299 f.).\n\n16\n\nAus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung habe\ndie Beklagte die Differenz zwischen An- und Verkaufspreisen der\npflichtwidrig erworbenen Aktien zu ersetzen. Dies führe zu dem mit\ndem Antrag zu 1) gestaffelt aufgeschlüsselten weiteren Schaden\n(vgl. dazu GA 300 ff.). Soweit Gewinne erzielt worden seien, seien\nmit den pflichtwidrig vorgenommenen Geschäften verbundenen\nVerlusten nicht zu verrechnen. Ein derartiger Vorteilsausgleich\nführe zu einer unzulässigen Vermischung von pflichtwidrigem und\npflichtgemäßem Verhalten.\n\n17\n\nIhm stehe auch ein Anspruch im Zusammenhang mit den von ihm und\nseiner Ehefrau gezeichneten Wandelanleihen zum Nennwert von\n150.000,00 DM zu, deren Kaufpreis in Höhe von 45.000,00 DM durch\nVerrechnung mit 200 N. - Aktien zu einem Wert von 225,00 DM je\nStück entrichtet worden seien. Der Verkauf sei in der Erwartung des\nBörsenganges der Beklagten erfolgt, dessen Voraussetzungen bei\nAusgabe der Wandelanleihen nicht vorgelegen habe.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\n1. das angegriffene Urteil aufzuheben\nund\n\n20\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n\n21\n\n2. 370.878,03 DM nebst 7% Zinsen, wegen\nderen zeitlicher Staffelung auf den Berufungsantrage ( zu II., GA\n267) Bezug genommen wird,\n\n22\n\n3. weitere 12.454,82 DM und\n\n23\n\n4. weitere 150.000.- DM nebst 4% Zinsen\nseit dem 24. Januar 1996 Zug um Zug gegen Rückübertragung der 3,5%\nE. & Partner V.verwaltungs AG 01.12.2000 Wandelanleihe -\nerworben gemäß Zeichnungsschein vom 14.11.1995 zum Kurs von 97%,\nNennwert 150.000.- DM -\n\n24\n\nzu zahlen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie verteidigt das angegriffene Urteil und behauptet, eine\nRisikobeschränkung auf 10%-20% des Depotwertes sei zwischen den\nParteien nicht vereinbart worden. Derartiges ergebe sich weder aus\ndem V.verwaltungsvertrag vom 11.04.1995 (GA 365 f.), noch aus der\nMitteilung des Klägers an die D.bank mit Schreiben vom 15.04.1995\n(AH 144). Es sei auch nicht mitgeteilt worden, das ihr übertragene\nWertpapierdepot bilde die Lebensgrundlage des Klägers und seiner\nEhefrau. Vielmehr sei erklärt worden, es handele sich nur um einen\nTeil des Vermögens, dessen übriger Teil konservativ angelegt sei.\nDie Risikobereitschaft des Klägers und seiner Ehefrau sei auch dem\nUmstand zu entnehmen, daß das zuvor von der D.bank verwaltete\nVermögen zu einem erheblichen Teil aus spekulativen Werten, z. B.\nfestverzinslichen Anleihen in Fremdwährungen bestanden habe. Ebenso\nseien hochspekulative laufende Index-Optionsgeschäfte über 30 p. O.\n... Basis ... übernommen worden, das bei einem Margin von ca.\n180.000.- DM in hohem Maße spekulativ gewesen sei. Bei den\nVerhandlungen mit dem Zeugen Me. habe Einigkeit darüber bestanden,\ndaß derartige Anlagen fortgesetzt werden sollten.\n\n28\n\nSie habe auch ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt. Der Kläger\nund seine Ehefrau hätten von der D.bank das von den\nSpitzenverbänden der d.schen Kreditwirtschaft entwickelte\nInformationsblatt \"wichtige Informationen über Verlustrisiken bei\nBörsentermingeschäften\" zur Kenntnis genommen und unterzeichnet:\nDarin werde u. a. darauf hingewiesen, daß die bei\nBörsentermingeschäften entstehenden Risiken zu einem völligen\nVerlust des eingesetzten Kapitals und darüber hinaus zu weiteren\nEinschußverpflichtungen führen können. Auf diese Weise sei auch\nBörsentermingeschäftsfähigkeit hergestellt worden. Die insoweit\numfassende Aufklärung sei von den Beklagten auch im\nV.verwaltungsvertrag selbst bestätigt worden (\"auch DT.-S.geschäfte\nnach Risikoaufklärung durch die D.bank\"). Einer weiteren\nanlegergerechten Aufklärung über die Risiken habe es nicht bedurft.\nDies folge nicht nur aus der Ausbildung und den Berufskenntnissen\ndes Klägers und seiner Ehefrau. In der mit dem Zeugen Me. geführten\nVerhandlung hätten sie sich unter Hinweis auf die früher über die\nD.bank abgewickelten Aktien- und Index-Optionsgeschäfte als\nerfahrene Anleger gezeigt.\n\n29\n\nSie habe auch ihre Verpflichtungen aus dem V.verwaltungsvertrag\nnicht verletzt, in dem gerade keine konservative, sonderen eine\nspekulative internationale Anlagepolitik vereinbart worden sei. Es\nwerde insgesamt verkannt, daß eine Vermögensanlage auf der\nErwartung künftiger Kursentwicklung beruhe und damit\nPrognosecharakter habe. Eine sachgerechte V.verwaltung müsse im\nübrigen langfristig ausgerichtet sein. Der Kläger und seine Ehefrau\nhätten es hier an der erforderlichen Geduld fehlen lassen, als sie\nden Vertrag mit Schreiben vom 20.03.1996 (AH 14) kündigten. Hätten\nsie in Ruhe abgewartet, hätten sie bis heute nicht unerhebliche\nGewinne erzielen können. Dies folge aus einer fiktiven Berechnung\ndes Depotwertes zum 20.04.1998 wonach sich der Wert zum Zeitpunkt\nder Kündigung (BE 8) auf 1.320.086,00 DM belaufen hätte.\n\n30\n\nUnzutreffend sei der Vorwurf, sie habe eigene Aktien, die sie\nfrüher zu einem überhöhten Kurs verworben habe, auf den Kläger und\nseine Ehefrau \"abgeladen\". Sämtliche Aktien seien über die D.bank\nan der Börse zu dem am Kauftage notierten Börsenkurs erworben\nworden (Z. Me., GA 348). Sie habe auch DAX - Werte gekauft. So\nseien Aktien der D.schen L. AG, der Si. AG, der Vo. AG, der De.Bank\nAG erworben worden, die sämtlich Gewinne erbracht hätten.\n\n31\n\nNicht vorwerfbar sei der Erwerb der Aktien der Wolldeckenfabrik\nW. der Stadt AG. Der Konkurs der Gesellschaft sei nicht\nvorhersehbar gewesen. Durch eine Kapitalerhöhung im August 1995 und\nden Verkauf einer Immobilie in Höhe von 6,5 Millionen DM seien die\nBankschulden auf 9,5 Millionen zurückgeführt und die Bilanzstruktur\nwesentlich verbessert worden. Die Zahlungsunfähigkeit sei auf die\ngrundlose Weigerung der H.banken zurückzuführen, entgegen einer\nmehr als zwanzigjährigen Übung, das Saisongeschäft\nvorzufinanzieren. Außerdem sei der vereinbarte Kreditrahmen für\nWechselfinanzierungen verringert worden (Z. Rülander, GA 349).\n\n32\n\nDer Verlust bei dem Erwerb der Aktien der V.schen\nBauwollspinnerei AG sei durch deren zu frühen Verkauf verursacht\nworden. Innerhalb der folgenden 21 Monate sei der Kurs auf 200.- DM\ngestiegen und habe sich am 09.04.1998 auf 144.090,00 DM belaufen\n(GA 368).\n\n33\n\nDer Kursverfall der N. St. AG sei nicht vorhersehbar gewesen.\nBereits Anfang 95 habe sie Aktien dieser Gesellschaft für Depots\nihrer Kunden von dem Mehrheitsaktionär, der b.schen B.versicherung\nzu einem ihr günstig erscheinenden Kurs verworben. Der später\neintretende Kursverlust sei auf eine mit Zustimmung der b.schen\nB.versicherung erfolgten Umwandlung von Vorzugsaktien der\nGesellschaft in Stammaktien zurückzuführen, was bei dem Erwerb\nverschwiegen worden sei (AH 149).\n\n34\n\nDie Aktien der M. AG seien angeschafft worden, W. die\nGesellschaft ihre Kapazität an PKW-Recycling-Anlagen mit hohen\nInvestionen erheblich erweitert und modernisiert habe. Obwohl die\nGesellschaft die Betriebsgenehmigung erhalten habe, habe der\nBetrieb der Anlage nicht aufgenommen werden dürfen, W. das\nGewerbeaufsichtsamt K. weitere Auflagen gemacht habe, die\nfinanziell vertretbar nicht hätten erfüllt werden können.\n\n35\n\nDer Verlust bei den Aktien der S.schenZellstoff AG beruhe\ndarauf, daß der Kläger und seine Ehefrau den Erwerb nicht als\nlängerfristige Anlage, sondern als kurzfristige Spekulation\nangesehen und die Aktien bereits wenige Monate später verkauft\nhätten. Die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft habe für\nden Zeitraum O1.01. - 30.09.1995 einen Gewinn von ca. 36 Millionen\nausgewiesen. Dies sowie die mit der Aktie verbundene\n\"Abfindungsphantasie\", wonach der Mehrheitaktionär den freien\nAktionären ein Abfindungsangebot mache, das allerdings zu gering\nausgefallen sei, hätten einen günstigen Kursverlauf erwarten\nlassen. Der Kursrückgang sei sodann mit dem drastischen Verfall der\nPapierpreise im Jahre 1996 einhergegangen. Wegen des\nAbfindungsangebots habe sie ein Spruchstellenverfahren vor dem OLG\nStuttgart eingeleitet, das eine wesentliche Erhöhung der den freien\nAktionären zu gewährenden Abfindung erwarten lasse (GA 379).\n\n36\n\nDer Verlust bei den Aktien der Do.er Actien Br. AG beruhe auf\ndem kurzfristigen Verkauf. Zum Zeitpunkt des Erwerbs habe die\nBilanzanalyse langfristig eine günstige Kursentwicklung erwarten\nlassen, ebenfalls begleitet von einer \"Abfindungsphantasie\", da\nseit längerer Zeit Aufkäufe zu beobachten gewesen seien. Inzwischen\nhabe die Bi. Br. AG ca. 70 % DA. Aktien aufgekauft. Am 09.04.1998\nhabe sich der Kurs auf 83,00 DM belaufen.\n\n37\n\nBei einer Depotverwaltung, die eine Vielzahl einzelner\nAnlageentscheidungen beinhalte, saldierten sich Gewinne und\nVerluste. Einzelne Verluste dürften nicht isoliert betrachtet\nwerden.\n\n38\n\nDer Gesamtwert des Depot des Klägers und seiner Frau habe nach\nder Aufstellung der D.bank vom 29.03.1996 zum Zeitpunkt der\nKündigung am 20.03.1996 über dem Eingangswert zu Beginn der\nV.verwaltung gelegen.\n\n39\n\nDem Kläger stehe auch kein Anspruch in Höhe des von ihm und\nseiner Ehefrau gezeichneten Betrages für die Wandelanleihen in Höhe\nvon nominal 150.000,00 DM unter Verzicht auf diese zu. Ihm und\nseiner Ehefrau sei bei der Zeichnung bekannt gewesen, daß die\nBeklagte zum Ausgabezeitpunkt weder einen Antrag auf Zulassung\nihrer Aktien zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung gestellt,\nnoch Bemühungen in dieser Richtung unternommen habe, da sie\nseinerzeit die Voraussetzungen noch nicht habe erfüllen können. Der\nAntrag auf Zulassung zum Börsenhandel sei für einen späteren, noch\nunbestimmten Zeitpunkt in Aussicht genommen worden und unabhängig\ndavon gewesen, daß die Zulassungvoraussetzungen bis dahin\ngeschaffen werden konnten.\n\n40\n\nWegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den diesen\nbeigefügten Anlagen Bezug genommen.\n\n41\n\nEntscheidungsgründe\n\n42\n\nDie Berufung ist zulässig. In der Sache selbst hat sie teilweise\nErfolg.\n\n43\n\nDie Beklagte ist dem Kläger zum Ersatz der durch den Erwerb von\nAktien der Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG, der M. AG sowie der\nWandelanleihen der Beklagten entstandenen Schäden verpflichtet.\n\n44\n\n1.\n\n45\n\nEin Schadensersatzanspruch aus unterlassener Aufklärung und\nBeratung wegen der von der Beklagten vorgenommenen Optionsgeschäfte\nsteht dem Kläger nicht zu.\n\n46\n\nAllerdings ging dem zwischen den Parteien geschlossenen\nV.verwaltungsvertrag der Abschluß eines Beratungsvertrages voran\n(so grundlegend BGHZ 123, 128 ff.), dessen konkrete Ausgestaltung\nzum Inhalt und Umfang der Beratungspflicht bezogen auf die Person\ndes Kunden und auf das Anlageobjekt von den Umständen des\nEinzelfalles abhängt.\n\n47\n\nZu den für die Person des Ratsuchenden maßgeblichen Faktoren\ngehört insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der\nvorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft. DA.ei kann von\nBedeutung sein, ob es sich um einen erfahrenen Anleger mit\neinschlägigen Kenntnissen handelt und welche konkreten Anlageziele\ner verfolgt. Soweit der zur Beratung Verpflichtete keine\ndahingehenden Erkenntnisse hat, gehört es zu seinen Pflichten, den\nInformationsstand und das Anlageziel des Kunden zu erfragen. DA.ei\nist die Beratung daran auszurichten, ob das beabsichtigte\nAnlagegeschäft einer sicheren Geldanlage dienen soll oder\nspekulativen Charakter hat. Sie muß DA.ei unter Berücksichtigung\ndieses Zieles auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden\nzugeschnitten, also anlegergerecht sein (BGH NJW 1982, 1095\nf.).\n\n48\n\nIn Bezug auf das Anlageobjekt selbst hat die Beratung die\nEigenschaften und Risiken darzulegen, die für die beabsichtigte\nAnlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (BGH WM 87, 531\nf.). DA.ei kann sich eine besondere Aufklärungspflicht auch daraus\nergeben, daß die Anlage der anvertrauten Vermögenswerte in\nbesonders risikobehaftete Geschäfte erfolgen soll, wie dies u. a.\nbei den hier in Rede stehenden Optionsgeschäften der Fall ist. Dies\ngilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß\ndie Funktionsweise, Chancen und Risiken solcher Geschäfte dem\nAnleger bekannt sind.\n\n49\n\nAuch unter Beachtung dieser Grundsätze kann mit dem Landgericht\ndavon ausgegangen werden, daß der Beklagten im vorliegenden\nEinzelfalle eine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht nicht\nanzulasten ist.\n\n50\n\nNach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen\nV.verwaltungsvertrages (Ziffer 2), war die Beklagte, der für ihre\nAktivitäten ein Dispositionskredit in Höhe von 10 % des Depotwertes\nvon rund 1.200.000 DM eingeräumt war, u a. befugt, ihr zweckmäßig\nerscheinende Dispositionen in Optionen und (Ziffer 11.)\n\"DT.-S.geschäfte nach Risikoaufklärung durch die D.bank\"\nauszuführen. Dieser Vereinbarung konnten der Kläger und seine\nEhefrau entnehmen, daß sie der Beklagten im Umfang des Depotwertes\ndie Vollmacht für Anlagegeschäfte durch den An- und Verkauf von\nAktien und den Erwerb von auf die Entwicklung der Aktienkurse\nbezogene Terminoptionen erteilten und diese Geschäfte nicht nur mit\nüberdurchschnittlichen Renditen, sondern auch mit erheblichen, die\nGewinnchancen bei weitem übersteigenden Verlusten verbunden sein\nkonnten. Wegen der Darstellung insbesondere der Wirkungsweise der\nDT.-S.geschäft und der daraus folgenden Risiken ist vereinbart\nworden, daß dies durch die D.bank des Klägers erfolgte.\n\n51\n\nDaß diese nicht oder unzulänglich erfolgt sei, machen die Kläger\nnicht geltend.\n\n52\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Beklagte zur Erfüllung ihrer\nBeratungspflichten sich nicht auf eine sachgerechte Aufklärung\ndurch die D.bank hätte beschränken dürfen, ohne deren Ausführung\nund Erfolg, etwa durch eine Nachfrage zu klären, bestehen im\nvorliegenden Einzelfalle nicht. Daß der Ehefrau des Klägers und\ndiesem die Besonderheiten der der Beklagten übertragenen Geschäfte\nund deren Risiken fremd gewesen wären, mußte die Beklagte schon\ndeshalb nicht annehmen, W. sie von diesen ein Depot übernahm, das\nvon der zuvor ebenfalls mit einer Verwaltungsvollmacht\nausgestatteten D.bank geführt und unter Einbeziehung von\nOptionsgeschäften verwaltet worden war.\n\n53\n\nAuch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse\nder Eheleute sowie des von ihnen angesichts ihrer Ausbildung und\nihrer beruflichen Qualifikationen als Betriebswirtin und\nSteuerberater typischer Weise zu erwartenden Einsichtsfähigkeiten\nund ihres Kenntnisstandes bestand für die Beklagte angesichts des\nvertraglich erteilten Einverständnisses kein Anlaß zu der Annahme,\ndaß die Ehefrau des Klägers und dieser über die mit dem\nDepotvertrag vereinbarten Dispositionen über ihr Vermögen und den\ndamit verbundenen wirtschaftlichen Risiken keine hinreichende\nKenntnis gehabt hätten. Im Ergebnis kann deshalb mit dem\nLandgericht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte bei der\nVertragsanbahnung annehmen durfte, es bestehe kein Anlaß zu einer\nweitergehenden und vertieften Information.\n\n54\n\nDahingehendes läßt sich auch nicht der Bekundung der Zeugin\nSchu. entnehmen, wonach sie und ihr Mann deutlich gemacht hätten,\ndaß sie eine risikoarme Anlage gewünscht hätten und das angelegte\nKapital als Altersversorgung habe dienen sollen. Der Inhalt des\nV.verwaltungsvertrages spiegelt ein derartiges Ziel nicht wider.\nVielmehr wurde (zu Ziffer 11) eine \"internationale Anlagepolitik,\nauch DT.-S.geschäfte \" vereinbart. Daß dies nicht risikoarm war,\nfolgte DA.ei bereits aus dem im Vertrag enthaltenen Hinweis auf das\nErfordernis einer Risikoaufklärung.\n\n55\n\nSoweit die Beklagte geltend macht, in der Broschüre der\nBeklagten \"Börsenstrategien\" sei der Stillhalter in Optionen in\nerster Linie als konservativer Anleger gekennzeichnet (AH 6) wäre\ndies der Sache nach zwar unzutreffend (BGH WM 1992, 1335 f.), wenn\ndie Broschüre sich auf diese Darstellung beschränkte. Allerdings\nist dieser ebenfalls zu entnehmen, daß auch mit erheblichen\nVerlustrisiken gerechnet werden müsse (AH 7 uf). Hinzukommt, daß\nkeine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Inhalt der\nBroschüre insbesondere zur Beschreibung von Stillhaltergeschäften\nsei ursächlich für den Vertragsschluß gewesen, in dessen\ninduvidualisiertem Inhalt zu Ziffer 11. gerade im Zusammenhang mit\nder Ausübung von Stillhaltergeschäften auf das Bedürfnis einer\nRisikoaufklärung hingewiesen worden ist.\n\n56\n\nDaß die Beklagte bei der Einschätzung eines etwaigen\nAufklärungsbedürfnisses des Klägers und dessen Ehefrau nicht davon\nhabe ausgehen können, daß ihre vorangehende Verwaltung des Depots\ndes Klägers und seiner Ehefrau auch Optionsgeschäfte umfaßte, läßt\nsich auch deren Schreiben vom 28.04.1995 (Anlage BK 11 zum\nSchriftsatz vom 26.05.1998, GA 389 ff.) nicht entnehmen. Dieses\nSchreiben betrifft eine rechnerische Klarstellung zu einer im Depot\nvorgefundenen DT.-Position deren Realisierung zum 11.04.1995\nerfolgte und deshalb zu einer Herabsetzung des übernommenen\nDepotwertes führte.\n\n57\n\nIm übrigen erfolgte die erste Optionsdisposition der Beklagten\nerst im Anschluß an das vorgenannte Schreiben am 02.05.1995 (AH II,\nBK 1).\n\n58\n\n2.\n\n59\n\nMit dem Landgericht ist - von der Ausnahme zu (unten) 3e)\nabgesehen - auch davon auszugehen, daß die Beklagte dem Kläger\nnicht aus positiver Vertragsverletzung aus dem V.verwaltungsvertrag\nhaftet, nach dessen Inhalt sie für leichte Fahrlässigkeit nicht\neinzustehen hat.\n\n60\n\nDies wird mit der Berufung ohne Erfolg angegriffen.\n\n61\n\nDie Behauptung des Klägers, bei der Verwaltung des Depots durch\ndie Beklagte sei eine risikoarme und konservative Anlagepolitik\ngewünscht worden, da das Depot der Lebensgrundlage dienen sollte\nund risikoreichere Anlagen deshalb nur in einem Umfang von 10% -\n20% vorgenommen werden sollten, ist nicht bewiesen. Derartige\neinschränkende Leitlinien lassen sich dem Inhalt des\nVerwaltungsvertrages nicht entnehmen. Die in Ziffer 11. getroffenen\nund handschriftlich eingefügten \"sonstigen Vereinbarungen\", wonach\neine \"internationale Anlagenpolitik\" unter Einbeziehung von\n\"DT.-S.geschäfte \" erfolgen sollte, bieten für den Wunsch nach\neiner konservativen Anlagepolitik keine Anhaltspunkte. Dafür, daß\ndie Beklagte mit den von ihr durchgeführten Anlagen gegen\nbestimmte, vom Kläger geltend gemachte, den Vertragsrahmen\neinschränkende Richtlinien verstoßen hätte, ist der Kläger\nbeweisfällig geblieben. Konkrete Tatsachen hierfür sind weder der\nBekundung der Zeugin Schu. in erster Instanz noch den in ihr Wissen\ngestellten Behauptungen zweiter Instanz zu entnehmen.\n\n62\n\nDie Beklagte war befugt, Optionsgeschäfte und insbesondere\nStillhaltergeschäfte vorzunehmen. Dies folgt aus dem Inhalt des\nVertrages. Daß die Beklagte in einem solchen Umfang auf diese Art\nder Anlage setzte, der in Ansehung der Größe des Depots die\nInteressen des Klägers leichtfertig, in einem leichte\nFahrlässigkeit übersteigenden Maße verletzte, hat das Landgericht,\nauf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, im einzelnen dargelegt\n(Seite 21 ff., GA 226 ff.).\n\n63\n\nDem Inhalt des V.verwaltungsvertrages läßt sich auch nicht\nentnehmen, daß die Beklagte sich bei dem Erwerb von Aktien nur auf\nbörsennotierte Werte beschränken sollte und nicht auch sogenannte\nNebenwerte in ihre Verwaltung einbeziehen durfte.\n\n64\n\nImmerhin haben die Eheleute ihrer D.bank die V.verwaltung\nentzogen und auf die Beklagte übertragen, W., wie es in ihrem\nSchreiben vom 15.04.1995 (AH 144) heißt, \"die V.verwaltung der F.\nFu. P.bank für uns mehr als unbefriedigend verlief\". DA.ei setzte\nsich das Depot bei dieser Bank aus 30 Posten zusammen, die nach der\nerkennbaren damaligen Einschätzung der Eheleute eher einen\nkonservativen, ihren Gewinnerwartungen nicht entsprechenden\nZuschnitt hatten.\n\n65\n\nDarüberhinaus zeigt die Zusammensetzung des von der Beklagten\nübernommenen Depots mit einem Wert von 1.222.481,54 DM und den\nAktien An- und Verkäufen (AH II, 2 ff.), die ein Volumen von rund\n440.000 DM hatten, daß sich die Beklagte auch nicht in einer\nleichte Fahrlässigkeit übersteigenden leichtfertigen Weise über\nihre Verpflichtung einer Risikostreuung hinweggesetzt hat.\n\n66\n\nSoweit der Kläger sich zur Darlegung seiner anderweitigen\nAuffassung mit den von der Beklagten während ihrer Verwaltungszeit\ngetätigten 110 Geschäften auseinandersetzt, läßt er zum einen außer\nAcht, daß es zur Darlegung einer leichtfertigen Verletzung der\nVerpflichtung zur Risikostreuung gehörte, die von der Beklagten\ngetätigten Geschäfte und die Bewertung der mit diesen verbundenen\nRisiken in eine Gesamtbewertung des Depots einzubeziehen, das über\ndie dokumentierten Geschäfte der Beklagten hinaus bei Bestand\ngeblieben ist. Daß sich zum anderen bei einer isolierten\nBetrachtung der Eingriffe der Beklagten in das übernommene Depot\neine gewisse Häufigung von, im Verhältnis zum Altbestand,\nrisikoreicheren Geschäften ergibt, folgt aus der mit der\nÜbertragung des Depots auf die Beklagte verfolgten Zielsetzung\neiner weniger konservativen Anlageform. Dem entspricht es auch,\ndaß, wie der Kläger vorträgt (GA 281), die Beklagte durch\nentsprechende Veräußerungen den Depotwert an festverzinslichen\nWertpapieren um einen Betrag von 46.000 DM, also um etwas mehr als\n3,5 % des Gesamtdepotwertes verringerte. Hinzukommt, daß für die\nEheleute die Einbeziehung von renditegesicherten Anlagen in die\nVerwaltung durch die Beklagte nicht im Vordergrund stand. So teilte\nder Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 01.05.1995 mit, daß ein\nFestgeldkonto in Höhe über 80.000.- DM nicht in die Verwaltung\neinbezogen werden solle (AH 13).\n\n67\n\nAus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Haftung der\nBeklagten wegen leichtfertiger Verletzung ihrer Pflicht zur\nStreuung des vertraglich vereinbarten Risikos aus. Der Vorwurf, die\nBeklagte habe keine Standardwerte angeschafft, sondern nur verkauft\nund neben dem Handel mit Optionen nur Nebenwerte erworben, die mit\neinem den Optionsgeschäften vergleichbaren Risiko verbunden gewesen\nseien, bezieht auch in diesem Zusammenhang die von der Beklagten\nübernommenen und im Depot verbliebenen, vor der Übernahme des Depot\ndurch die Beklagte von der D.bank angeschafften Standardwerte nicht\nin die Betrachtung ein. DA.ei kommt es im vorliegenden Einzelfall\nauch nicht darauf an, unter welchen Voraussetzungen noch von einer\nkonservativen Anlagepolitik gesprochen werden kann und ob eine\nsolche selbst dann nicht mehr gegeben ist, wenn mehr als 30 % des\nWertpapierbestandes in Standardaktien angelegt sind (OLG Düsseldorf\nWM 1991, 94 ff.). Der Kläger stellt auch nicht dar, in welchem\nUmfang Standardwerte oder Werte vergleichbarer Bonität im Depot\nverblieben sind, noch kann hier nach dem dargelegten Inhalt des\nV.verwaltungsvertrages, anders als in dem vom OLG Düsseldorf\nentschiedenen Fall (a.a.O.), gerade nicht von der Vereinbarung\neiner ausschließlich konservativ ausgerichteten Anlagepolitik\nausgegangen werden.\n\n68\n\n3.\n\n69\n\nDie Beklagte haftet - von der Ausnahme zu (unten) 3e) abgesehen\n- aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung auch nicht\nwegen des Erwerbs einzelner Aktien.\n\n70\n\nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang den Vorwurf des\n\"Abladens\" durch unmittelbares Einstellen eigener Aktien der\nBeklagten in das Depot der Eheleute erhebt und hierzu die\nOffenlegung eigener Beteiligungen der Beklagten zum Zeitpunkt des\nErwerbs der in Rede stehenden Aktien beantragt (GA 298), handelt es\nsich jedenfalls nach dem vorliegendem Sach- und Streitstand um eine\nunzulässige Ausforschung. Der Kläger könnte nämlich zunächst über\nseine eigene D.bank feststellen, ob der Erwerb der Aktien durch die\nD.bank auf von der Beklagten erteilte Order hin erfolgte, wie diese\nbehauptet.\n\n71\n\nIm übrigen wird auf die Ausführungen des Landgerichts hierzu\n(Urteil Seite 31 f., GA 236 .) Bezug genommen.\n\n72\n\na) Wegen des Erwerbs von Aktien der N. St. AG kann mit dem\nLandgericht (Urteil Seite 34 f., GA 239 f.) im Ergebnis angenommen\nwerden, daß ein etwa entstandener Schadensersatzanspruch nicht mehr\ngeltend gemacht werden kann, W. er im Wege einer Verrechnung mit\nden von der Beklagten erteilten Wandelanleihen einverständlich\nausgeglichen worden ist.\n\n73\n\nNachdem die Beklagte am 13.11.1995 (AH 132) den Erwerb von\nWandelanleihen angeboten hatte, zeichneten die Eheleute am\n14.11.1995 (AH 133) einen Betrag von 150.000 DM mit dem Hinweis,\n\"rechnen sie auf den Betrag den N. Aktienbestand an\". Dies ist in\nHöhe von 45.000.- DM geschehen. Daß dieser Betrag zur Kompensation\nnicht ausgereicht hätte, hat der Kläger auch anläßlich seiner\nKündigung vom 20.03.1996 (AH 14) in diesem Zusammenhang nicht\nkonkret geltend gemacht, obwohl die Aktien zum Zeitpunkt der\nZeichnung der Wandelanleihe im November 1995 bereits von dem\nErwerbspreis von 135,82 DM auf einen Wert zwischen 50,00 DM und\n60,00 DM gefallen waren (AH 154).\n\n74\n\nb) Der Erwerb von Aktien der S-sche Zellstoff AG bietet, wie\nbereits das Landgericht zu Recht ausgeführt hat ( Urteil Seite 35\nf., GA 240 f.), keine hinreichend konkrete Tatsachen, die einen\nHaftungstatbestand begründen könnten,\n\n75\n\nHierzu reicht es allein nicht aus, daß die Aktien zu einem\nHöchstkurs erworben worden sind, zumal dieser durch die\nbevorstehende Auszahlung der Dividende erzeugt worden sein\nkönnte.\n\n76\n\nDer vom Kläger zu dieser Position geltend gemachte Schaden, den\ner aus der Differenz zwischen den Einstandspreisen und den von ihm\nvorgenommenen Verkäufen nach der Kündigung errechnet und der einem\ndurchschnittlichen Verlust von rund 27 % entspricht, erscheint im\nübrigen nicht so gravierend, daß ein unterbliebE. Verkauf durch die\nBeklagte vor der Kündigung als leichtfertig anzusehen wäre. Dies\ngilt nicht nur, W. es sich bei dem Erwerb von Aktien generell um\nmittelfristige Anlagen handelt. Hinzukommt, daß die Beklagte im\nZusammenhang mit der beabsichtigten Übernahme der Gesellschaft\ndurch deren Mehrheitsaktionär nachvollziehbare Gesichtspunkte für\nden Erwerb vorgetragen hat (GA 352 f.).\n\n77\n\nc) Auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der V.schen\nBaumwollspinnerei sind keine durchgreifende Anhaltspunkte für eine\nHaftung der Beklagten ersichtlich.\n\n78\n\nHier stand dem Erwerb zum Höchstkurs zunächst eine\nSonderausschüttung zuzüglich einer Körperschaftssteuer-gutschrift\nin Höhe von insgesamt 15.548,57 DM gegenüber.\n\n79\n\nDer hier als Schaden geltend gemachte Mindererlös beruht auch\nauf der wirtschaftlichen Entschließung der Eheleute, die zu 164.-\nDM erworbenen Aktie mit der Kündigung für 77.- DM zu veräußeren,\nobwohl nach Auskehrung der Sonderausschüttung ein nachgebE. Kurs zu\nerwarten war und die Auszahlung nicht ohne weiteres wegen eines\nFallens des Kurses ins Bodenlose geboten war. Immerhin hatte diese\nAktie auch zuvor bereits erheblichen Kursschwankungen unterlegen\n(GA 88, AH 14,153). Tatsächlich erholte sie sich im weiteren\nVerlauf längerfristig auf einen Kurs von 144,90 DM im April 1998\n(GA 350,368).\n\n80\n\nd) Der Erwerb von Aktien der Do.er Actien-Br. AG begründet\nebenfalls keine Haftung der Beklagten.\n\n81\n\nDie Papiere wurden in der Erwartung einer Kurssteigerung wegen\nder erwarteten Übernahme durch die Bi.-Br. zu einem Kurs von 173,99\nDM erworben und konnten nach der Kündigung für 162.- DM wieder\nveräußert werden.\n\n82\n\ne) Allerdings haftet die Beklagte wegen der den Eheleuten aus\ndem Erwerb der Aktien der Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG in Höhe\nvon 22.353,14 DM und der M. Holding für Umwelttechnologie AG in\nHöhe von 16.651,66 DM entstandenen Schaden. Der Kauf dieser Papiere\nberuht auf einer Verletzung der mit dem Verwaltungsvertrag von der\nBeklagten übernommenen Aufklärungs- und Informationspflichten.\n\n83\n\nDer allein vertretungsberechtigte Vorstand der Beklagten, E. für\ndessen rechtgeschäftliches Handeln die Beklagte einzustehen hat,\nwar zum Zeitpunkt des Erwerbs zugleich Aufsichtsrat-vorsitzE.\nbeider vorgenannten Gesellschaften.\n\n84\n\nAls zwingend notwendiges Kontrollorgan dieser Gesellschaften (§\n30 AG, §§ 95 ff. AG) gehört die Bestellung und Abberufung der\nVorstandsmitglieder (§ 84 AG), die laufende Überwachung der\nGeschäftsführung (§ 111 Abs. 1 AG) und die gerichtliche und\naußergerichtliche Vertretung der Gesellschaft gegenüber\nVorstandsmitgliedern (§ 112 AG) zu den gesetzlichen Hauptaufgaben\ndes Aufsichtsrats. Darüber hinaus fallen ihm auch weitergehende,\neinzelne Aufgaben zu, u.a. die Zustimmung zu\nGeschäftsführungsmaßnahmen im Umfang der Satzungsregelungen (§ 111\nAbs. 4 Satz 2 AG). Die Prüfung des Jahresabschlusses, des\nLageberichts und des Vorschlags für die Gewinnverwendung (§ 171 AG)\nsowie die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 172 AG) und die\nBildung von Rücklagen (§ 58 Abs. 2 AG). Zur Erfüllung seiner\nAufgabe stehen dem Aufsichtsrat Informationsrechte gegenüber dem\nVorstand zu, die mit einer Berichtspflicht des Vorstandes (§ 90 AG)\nund einem Einsichtsrecht des Aufsichtsrats (§ 111 Abs. 2 AG)\nkorrespondieren, in deren Rahmen er das Recht hat, die Bücher,\nSchriften und Vermögensgegenständen der Gesellschaft einzusehen und\nzu prüfen. Demgemäß haftet das Aufsichtsratsmitglied in einer der\nSorgfalt und Verantwortlichkeit des Vorstands entsprechenden Weise\n(§ 116 AG). Die in diesen Regelungen zum Ausdruck kommende\ngesellschafts- und haftungsrechtliche Verbundenheit des\nAufsichtsratsmitglieds mit der Gesellschaft verpflichtet ihn im\nRahmen der zugewiesenen Aufgaben der Gesellschaft gegenüber zur\nWahrung deren Interessen.\n\n85\n\nDemgegenüber begründet auch die Übernahme eines Depots auf der\nGrundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages umfassende\nLoyalitätspflichten gegenüber dem Geschäftsherrn, die es im\nVerhältnis zu diesem gebieten, eigene Interessen, aber auch\ndiejenigen Dritter bei der Ausführung von Anlagegeschäften\nzurückzustellen (Assmann/Schütz-Schäfer, 2. Aufl., § 28 Rnr. 37).\nDie Zurückstellung eigener Interessen hinter die des Anlegers im\nFalle eines Interessenkonflikts scheidet als Lösungsmöglichkeit\naber dann aus, wenn, wie hier, gleichrangige Interessen miteinander\nkonkurrieren, die die Beklagte als Depotverwalterin einerseits und,\nin der Person des für sie handelnden Vorstandsmitglieds, als\nAusichtsratvorsitzE. der Gesellschaft, in deren Aktien investiert\nwird, anderseits zu beachten hat. Zwar muß nicht in jedem\nEinzelfalle ein Loyalitätskonflikt bestehen. Dies mag etwa dann\nnicht der Fall sein, wenn die mit dem Aktienerwerb verbundene\nKapitalstärkung dem Anleger und der Gesellschaft gleichermaßen\nnützt. Anders liegt es jedoch etwa dann, wenn im Falle einer\nungewissen geschäftlichen Zukunft der Gesellschaft der Erwerb von\nAktien der Überwindung entstandener Liquiditätsschwierigkeiten\ndient. Entsprechendes gilt auch für die Entscheidung des Anlegers\nzur Veräußerung. Die zahlreichen für eine Anlageentscheidung\nmaßgeblichen Faktoren, die für den Erwerb oder die Veräußerung von\nAktien im Einzelfalle entscheidend sein können, insbesondere auch\nderen Prognosecharakter, würden den von einem Depotverwalter\nvertretenen Anleger, aber auch die betroffene Aktiengesellschaft,\nvor besondere Schwierigkeiten stellen, darzulegen und zu beweisen,\ndaß mit dem Erwerb und/oder der Veräußerung von Aktien entstandene\nwirtschaftliche Nachteile gegebenenfalls auf der Verletzung von\nLoyalitätspflichten beruhen.\n\n86\n\nDem kann sich der Verwalter entweder dadurch entziehen, daß er\nentsprechende Geschäfte unterläßt, soweit dies mit der Pflicht zur\nInteressenwahrung vereinbar ist oder indem er dem Anleger und der\nGesellschaft seine Doppelstellung offenbart und diesen im\nAusgangspunkt die Möglichkeit eröffnet, das Geschäft,\ngegebenenfalls nach weiterer Informationen, zu erlauben. Diese\nangesichts der stets drohenden und möglichen Loyalitätskonflikte\ndem Kläger gegenüber bestehende Aufklärungspflicht hat die Beklagte\naußer Acht gelassen.\n\n87\n\nDaß angesichts der Publizitätsplicht offenkundig sei, welche\nPersonen Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft seien, kann\ndie Beklagte dem Anleger schon deshalb nicht entgegenhalten, W. der\nAnleger erst nach dem Aktienerwerb, etwa aufgrund der Abrechnung\nerfährt, welche Aktie gekauft worden ist.\n\n88\n\nAuf die Frage, ob derartige Pflichten etwa auch als\nVermögensverwalter tätige Großbanken treffen können, deren Organe\nzugleich Aufsichratsmitglieder namhafter Akteingesellschaften sind,\nkommt es hier mangels Vergleichbarkeit der Sachlage nicht an.\n\n89\n\nEntscheidend ist hier, stellt man auf die maßgeblich handelnden\nnatürlichen Personen ab, die personelle Identität des Verwalters\nund des Aufsichtsratsvorsitzenden, die gerade bei kleineren\nAktiengeseschaften, wie den hier in Rede stehenden, deren Aktien\nnur als Nebenwerte gehandelt werden, die Wahrung der\nInteressensphären des Anlegers und der Gesellschaft gefährden und\nvermischen können. Dies gilt insbesonder dann, wenn auch die\nVerwalterin, wie hier die Beklagte, über den Erwerb eigener Aktien\nhinaus weitergehnde geschäftliche Interessen mit der Gesellschaft\nverfolgt.\n\n90\n\nDem die Beklagte betreffenden Jahresabschluß zum 31.12.1995 ist\nzu entnehmen, daß sie mit den beiden vorgenannten Gesellschaften\nüber die Funktion ihres Vorstands E. als AufsichtsratsvorsitzE.\nhinaus geschäftlich verbunden war. So hat sie - jedenfalls einen\nTeil - des von der Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG veräußerten\nGrundstücks erworben (vgl. S. 1f des Erläuterungsteils zum\nJaresabschluß 95). Außerdem war sie Gläubigerin eines der M. AG\ngewährten Darlehens, das zum 31.12.1995 annähernd 1.200.000.- DM\nbetrug (Jahresabschluß aaO S.7).\n\n91\n\nMangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß\ndie Eheleute bei Offenlegung der Stellung des Vorstandes der\nBeklagten als AufsichtsratvorsitzE. der in Rede stehenden\nAktiengesellschaft von dem Erwerb deren Aktien schon deshalb\nabgesehen hätten, um nur schwierig kontrollierbare\nLoyalitätspflichtverletzung zu ihrem Nachteil zu vermeiden. Dies\ngilt umsomehr, wenn sie DA.ei auch erfahren hätten, daß mit der\nVeräußerung des Betriebsgrundstücks der Wolldeckenfabrik W. der\nStadt AG dieses als Kreditsicherungsmittel fehlte, dessen Verlust\ndie von der Beklagten geltend gemachten Restriktionen der H.banken\nplausibel machen können. Hinzukommt, daß die Absicht der\nGesellschaft, durch den Verkauf Liquidität zu schöpfen, nur sehr\neingeschränkt verwirklicht werden konnte, W. der Kaufpreis\nteilweise durch die Verrechnung mit Wandelanleihen der Beklagten\nentrichtet worden ist (Jahresabschluß aaO, S. 13).\n\n92\n\nUngeachtet des Vorangehenden haftet die Beklagte wegen des\nErwerbs der Aktien der Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG und der M.\nAG auch aus dem Gesichtspunkt leichtfertiger\nAnlageentscheidungen.\n\n93\n\nAngesichts der erkennbaren Liquiditätsprobleme der\nGesellschaften hätte sie, wenn sie ausschließlich auf die\nwirtschaftlichen Interessen des Klägers abgestellt hätte, in jedem\nFalle von einem Erwerb der Aktien absehen müssen. Zumal sie keine\nkonkreten Anhaltspunkte vorgetragen hat, die eine positive Prognose\nder wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaften hätten\nbegründeten können. Dies gilt auch für die M. AG solange auch das\nGewerbeaufsichtsamt der Aufnahme des Betriebs nicht zugestimmt\nhatte. Im übrigen ist das Vorbringen der Beklagten, mit den von der\nGewerbeaufsicht erteilten Auflagen seien wirtschaftlich nicht zu\nvertretende Kosten verbunden gewesen, mangels jeglicher\nSubstantiierung nicht nachvollziehbar.\n\n94\n\nDa die Eheleute bei zutreffE. Aufklärung und unterbliebenem\nErwerb der Aktien schadlos geblieben wären, hat die Beklagte ihnen\nden entstandenen Verlust in Höhe von 16.651,66 DM und 22.353,14 DM\nzu ersetzen.\n\n95\n\n4.\n\n96\n\nIm Zusammenhang mit dem Erwerb der Wandelanleihen haftet die\nBeklagte dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei\nVertragsschluß, W. die Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit der\nOfferte nicht darüber aufgeklärt hat, daß für eine Börseneinführung\nin absehbarer Zeit keinerlei konkrete Voraussetzungen bestanden.\nStatt dessen hat sie den gegenteiligen Eindruck erweckt.\n\n97\n\nDie Beklagte hat den Eheleuten mit Schreiben vom 13.11.1995 (AH\n132) eigene 3,5 % Wandelanleihen zum Ausgabepreis von 97 %,\nLaufzeit 5 Jahre angeboten. Im weiteren heißt es hierzu, \"ein\nDrittel des Nennwertes kann jederzeit umgetauscht werden in Aktien\nunserer Gesellschaft zum Kurs von 50,00 DM (der vorgesehene\nBörseneinführungskurs ist 100,00 DM). Wegen dieses Rechts ist die\nZeichnung für jeden Kunden auf DM 300.000 begrenzt... da wir eine\nÜberzeichnung der Anleihe erwarten, bitten wir sehr höflich um\nmöglichst kurzfristige Rücksendung ihres Zeichnungsscheins.\"\n\n98\n\nSchon das Drängen auf Zeichnung der Anleihe sowie die\nLimitierung der Zeichnung auf einen Betrag von DM 300.000 mußte dem\nunbefangenen Anleger den Eindruck vermitteln, daß die mit der\nBörseneinführung in Aussicht gestellten Gewinnmöglichkeit nicht\netwa gänzlich offen, sondern in absehbarer Zeit realisierbar war\nund die Beklagte insbesondere auch in der Lage war, die\nVoraussetzungen hierfür zu schaffen. Für die von der Beklagten mit\nder Offerte erweckte Erwartung, daß die Börseneinführung in\nabsehbarer Zeit erfolge, spricht u. a. auch ihr Schreiben vom\n17.06.1996 (AH 134) an den Kläger, in dem es u. a. heißt: \"Unsere\nBörseneinführung hat sich verzögert, W. die Bu, B., in acht Monaten\nnicht in der Lage war, zulassungsfähige Aktien zu erstellen.\"\n\n99\n\nEntsprechendes gilt auch für den Umstand, daß die Beklagte die\nOfferte der Wandelanleihe, verbunden mit der lukrativen\nInaussichtstellung der Börseneinführung ersichtlich auch dazu\nnutzen wollte, enttäuschten Anlegern eine konkrete Kompensation zur\nVerfügung zu stellen.\n\n100\n\nEntgegen der mit der Offerte veranlaßten Erwartung war die\nBeklagte erkennbar nicht in der Lage, die Voraussetzungen für eine\nBörseneinführung zu schaffen.\n\n101\n\nAnders als ihre Erklärung im Schreiben vom 17.06.1996, wonach\ndie fehlende Einführung lediglich auf einer Verzögerung der\nUrkundenherstellung durch die Bu zurückzuführen sei, ist ihr die\nEinführung auch in weiteren 8 Monaten nicht gelungen. Statt dessen\nhat sie mit Schreiben vom 12.02.1997 (AH 146) Verlustanzeige nach §\n92 AG erstattet.\n\n102\n\nEiner Vernehmung des Zeugen Me., dazu, daß die Eheleute über die\nfehlenden Voraussetzungen für eine Börseneinführung zutreffend\naufgeklärt worden seien, bedarf es nicht.\n\n103\n\nDie Beklagte hat u. a. in das Wissen des Zeugen gestellt\ngestellt, dem Kläger und seiner Ehefrau sei bei der Zeichnung der\nWandelanleihe bekannt gewesen, daß sie Beklagte zu diesem Zeitpunkt\nweder einen Antrag auf Zulassung ihrer Aktien zum Börsenhandel mit\namtlicher Notierung gestellt, noch konkrete Bemühungen in dieser\nRichtung unternommen hatte, da sie seinerzeit die\nZulassungvoraussetzung des § 36 Börsengesetz noch nicht erfüllen\nkonnte. Die Beantragung der Zulassung der Aktien zum Börsenhandel\nmit amtlicher Notierung sei vielmehr für einen späteren, noch\nunbestimmten Zeitpunkt in Aussicht genommen worden und sei\nunabhängig davon gewesen, daß die Zulassungvoraussetzung bis dahin\nbeschaffen werden konnten. Diese Sach- und Rechtslage sei dem\nKläger und seiner Ehefrau bei der Zeichnung der Wandelanleihe\nbekannt gewesen.\n\n104\n\nDieser Beweisantritt ist nicht nur gänzlich unsubstantiiert.\nVielmehr steht er auch im krassen Gegensatz zu dem mit dem\nvorzitierten Schreiben der Beklagten vom 17.06.1996 vermittelten\nEindruck, daß lediglich eine Panne bei der Bu. die Börseneinführung\nvorübergehend behindert habe.\n\n105\n\nDa die Eheleute die Wandelanleihe bei sachgerechter Aufklärung\nnicht erworben hätten, ist die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises\nin Höhe von (97% von 150.000.- DM) 145.500.- DM verpflichtet.\n\n106\n\nDanach ist die Klage in Höhe des ausgeurteilten Betrage\nbegründet (145.500.- DM + 16.651,66 DM + 22.353,14 DM ).\n\n107\n\nDer weitgergehende Zahlungsanspruch ist unbegründet.\n\n108\n\n5.\n\n109\n\nDies gilt auch für den zu Ziffer 2. des Klageantrags verfolgten\nZahlungsanspruch wegen entgangener Renditen (vgl. GA 17) und den\nRechtshängigkeitszinsen übersteigenden Zinsanspruch.\n\n110\n\nDiese unter Hinweis auf das Urteil des Berufungsgericht (vom\n20.09.1996 - 20 U 140/95) geltend gemachten Ansprüche in Höhe einer\nzu erwartenden Rendite von 7 % wegen Schlechterfüllung des\nV.verwaltungsvertrages ist hier schon deshalb nicht begründet, W.\nin jenem Verfahren von einer dahin geschätzten Renditeerwartung\nwegen einer nach dem Vertragsinhalt vereinbarten und gebotenen\nkonservativ orientierten Anlagepolitik ausgegangen werden konnte.\nWeniger risikoarme Anlagen, wie im vorliegenden Falle, entziehen\nsich demgegenüber einer dahingehenden Schätzung.\n\n111\n\nDie Kostentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n112\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich\nnach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n113\n\nDie Beschwer beider Parteien übersteigt 60.000.- DM.\n\n114\n\nBerufungsstreitwert : 533.332,85 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-14/20-u-189-97","cited_norms":[{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-14/20-u-189-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309213","retrieved":"2026-07-09 03:38:40.041094+00:00"}}