{"status":"available","doknr":"OLD309233","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0812.13U86.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-12","aktenzeichen":"13 U 86/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten führt zur teilweisen\nAbänderung der angefochtenen Entscheidung.\n\n3\n\nDen Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung\nvon 3.695,55 DM aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB zu.\nIn Höhe des vorgenannten Betrages ist die Beklagte in Bezug auf die\nZahlung der vereinbarten Vorfälligkeitsentschädigung für die\nAblösung der Hypothekendarlehen der Kläger ungerechtfertigt\nbereichert.\n\n4\n\nDie Parteien haben im Juni 1996 die vorzeitige Ablösung von zwei\nHypothekendarlehen der Kläger gegen Zahlung einer\nVorfälligkeitsentschädigung von insgesamt 18.507,92 DM - die die\nKläger unter Vorbehalt geleistet haben - vereinbart. Seit den\ngrundlegenden Entscheidungen des XI. Zivilsenats des\nBundesgerichtshofs vom 01.07.1997 (BGH NJW 1997, 2875 ff. = WM\n1997, 1747 ff. sowie BGH NJW 1997, 2878 ff. = WM 1997, 1799 ff.)\nkann es dahin stehen, ob die Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts\nunter Vorbehalt - was die gerichtliche Überprüfung der\nAngemessenheit des Entgeltes offen hielt - oder aber ohne Vorbehalt\n- wonach die spätere gerichtliche Überprüfung lediglich im Rahmen\ndes § 138 BGB möglich blieb - erfolgt. Der Kreditnehmer hat nämlich\njedenfalls dann einen Anspruch auf vorzeitige Ablösung des\nDarlehns, wenn er - wie die Kläger im konkreten Fall - das\nbeliehene Objekt weiterveräußern will. Dann kann die\nkreditgewährende Bank aber nur den Ausgleich der Nachteile\nbeanspruchen, die ihr durch die vorzeitige Kreditablösung konkret\nentstanden sind mit der Folge, daß sie, soweit die gezahlte\nVorfälligkeitsentschädigung diese Nachteile überstiegen hat, zur\nRückzahlung verpflichtet ist.\n\n5\n\nZur Ermittlung des durch die vorzeitige Kreditablösung\nentstandenen Nachteils stehen dem Kreditinstitut verschiedene\nBerechnungsweisen zur Verfügung. Entweder kann die Bank den\nAusgleich eines sogenannten Zinsmargenschadens und eines etwaigen\ndarüber hinausgehenden Zinsverschlechterungsschaden verlangen oder\nder Schaden kann nach der Differenz des Vertragszinses und des\nWiederanlagezinses für laufzeitkongruente Kapitalmarkttitel - ohne\nzusätzliche Geltendmachnung eines Zinsmargenschadens - berechnet\nwerden (vgl. BGH NJW 1997, 2875, 2877 f.).\n\n6\n\nDie Beklagte hat die letztere Methode gewählt (vgl. Anlagen K 3,\nK 4 und K 9 zur Klageschrift). Entgegen der Auffassung der Berufung\nist der Nichterfüllungsschaden der Bank auf der Grundlage der\nWiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren\nKapitalmarkttiteln zu berechnen und nicht nach dem Wiederanlagezins\nfür Hypothekenkredite. Nur eine solche Anlage ist dem\nKreditinstitut zumutbar, da ansonsten die Wiederanlage durch\nvorzeitige Darlehensablösung frei werdender Mittel in gleichartige\nDarlehen in aller Regel zu Lasten ihres sonstigen Neugeschäfts\nginge (BGH a.a.O.).\n\n7\n\nFür die Ermittlung der finanziellen Nachteile der Beklagten ist\ndaher die Differenz zwischen dem Vertragszins der abgelösten\nDarlehen und der Rendite von Kapitalmarkttiteln öffentlicher\nSchuldner mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit der abgelösten\nDarlehen entspricht, zugrunde zu legen. Dabei ist diese Differenz\num angemessene Beträge sowohl für ersparte Verwaltungsaufwendungen\nals auch für das entfallende Risiko des abzulösenden Darlehens zu\nkürzen und die auf der Grundlage der so zu ermittelnden\nNettozinsverschlechterungsrate für die Restlaufzeit des\nabzulösenden Darlehens sich ergebenden Zinseinbußen sodann auf den\nZeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen.\nDaneben steht der Bank zusätzlich ein angemessenes Entgelt für den\nmit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbundenen\nVerwaltungsaufwand zu.\n\n8\n\nDer für die Laufzeit vom 01.10.1993 bis zum 30.09.1998\nvereinbarte Effektivzins für die beiden von den Klägern bei der\nBeklagten aufgenommenen Darlehen betrug 7,25 % per anno. Nach dem\nGutachten des Sachverständigen H. E. vom 30. März 1998 (Bl. 226 -\n235 d.A.) betrug die Rendite von Kapitalmarkttiteln öffentlicher\nSchuldner mit einer Laufzeit von 2 Jahren und 3 Monaten am\n01.07.1996 4,50 % per anno. Damit ergibt sich eine Differenz von\n2,75 %. Darüber hinaus sind die ersparten Risikokosten im - auch im\nkonkreten Fall vorliegenden - Privatkundengeschäft mit 0,06 % pro\nJahr der Darlehenssumme abzusetzen, wodurch sich die\nNettozinsverschlechterungsrate zur Ermittlung des\nVorfälligkeitsentgeltes von 2,75 auf 2,69 % pro Jahr verringert.\nDie sich aufgrund dieser Nettozinsverschlechterungsrate ergebenden\nZinseinbußen hat der Sachverständige mit der Rendite für\nöffentliche Anleihen abgezinst. Danach ergibt sich für das Darlehen\nmit der Darlehensnummer 531 398 428, das zum Ablösungszeitpunkt mit\neinem Restkapital von 235.900,00 DM valutierte, ein\nVorfälligkeitsentgelt von 13.568,43 DM und für das Darlehen mit der\nDarlehensnummer 531 398 436, für das im Zeitpunkt der Rückzahlung\nnoch 39.452,61 DM offen standen, ein Vorfälligkeitsentgelt von\n2.161,80 DM.\n\n9\n\nEntgegen den insoweit unsubstantiierten Einwendungen der\nBeklagten sind die jährlich ersparten Verwaltungskosten nach dem\nGutachten des Sachverständigen mit 20,83 DM pro Monat anzusetzen,\nso daß sich der ersparte Verwaltungsaufwand für die beiden Darlehen\nund die verbleibende Restlaufzeit von 27 Monaten auf je 533,93 DM\nbeziffert.\n\n10\n\nGekürzt um diesen Barwert der ersparten Verwaltungskosten in\nHöhe von je 533,93 DM ergibt sich somit ein Anspruch der Beklagten\nauf Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts i.H.v. 14.662,37 DM\n(13.034,50 DM + 1.627,87 DM).\n\n11\n\nHinzuzurechnen ist dazu noch der den Banken vom\nBundesgerichtshof ausdrücklich zugestandene Betrag für die\nbesonderen Verwaltungskosten, die mit der vorzeitigen Ablösung der\nDarlehen verbunden sind. Diese hatte die Beklagte in ihrer\nBerufungsbegründung vom 19.06.1997 selbst mit insgesamt 150,00 DM\nbeziffert; daran muß sie sich im konkreten Fall festhalten lassen.\nDas der Beklagten zustehende Vorfälligkeitsentgelt erhöht sich\ndamit auf 14.812,37 DM, sodaß die Kläger, die unstreitig 18.507,92\nDM gezahlt haben, einen Erstattungsanspruch von 3.695,55 DM\nhaben.\n\n12\n\nZinsen können die Kläger in Höhe von 10 % gem. § 286 BGB geltend\nmachen. Da sie nach ihrem eigenen Vortrag die an die Beklagte\ngeleistete Vorfälligkeitsentschädigung bei dieser zu einem Zinssatz\nvon 10,25 % finanziert haben, liegt der verlangte Zinssatz von 10 %\nnoch unterhalb des tatsächlichen Verzugsschadens im Sinne des § 286\nAbs. 1 BGB. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 1. Juli 1998 die\nAufnahme dieses Kredites zur Finanzierung der\nVorfälligkeitsentschädigung mit Nichtwissen bestreitet, ist dieses\nBestreiten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich. Der Beklagten war\nes ohne weiteres möglich, die Frage der Aufnahme dieses Kredites\noder Überziehungskredites in ihrem Hause innerhalb kurzer Zeit zu\nklären, so daß ihr insoweit ein substantiierter Vortrag möglich\ngewesen wäre.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung\nhinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n14\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 9.691,70 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-12/13-u-86-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-12/13-u-86-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309233","retrieved":"2026-07-09 03:38:41.917411+00:00"}}