{"status":"available","doknr":"OLD309241","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0811.SS380.98B217B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-11","aktenzeichen":"Ss 380/98 (B) - 217 B  -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen\nwegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung gem. §§ 3,\n49 StVO zu einer Geldbuße von 200.-DM verurteilt und ihm ein\nFahrverbot von einem Monat auferlegt. Zum Sachverhalt hat das\nAmtsgericht folgendes festgestellt: Der Betroffene fuhr zur Tatzeit\ninnerhalb geschlossener Ortschaft mit einer Geschwindigkeit von\nmindestens 81 km/h, so daß sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung\nvon mindestens 31 km/h ergab. Zum Zeitpunkt der Messung, die mit\neinem gültig geeichten Geschwindigkeitsmeßgerät der Marke Riegl\ndurch Laser erfolgte, befand sich der PKW des Betroffenen in einer\nEntfernung von 190 m zum Standort der messenden Polizeibeamten und\n70 m innerhalb der geschlossenen Ortschaft, da das\nOrtseingangsschild in einer Entfernung von 260 m vom Standort der\nmessenden Polizeibeamten aufgestellt war. Gegen dieses Urteil\nrichtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die\nRechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg. Die Verfahrensrüge\nbedarf keiner Entscheidung, da bereits auf die Sachrüge hin das\nUrteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen\nist. Die von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen sind\nhinsichtlich des Schuldumfanges unvollständig. Zwar ist die Höhe\nder vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung rechtsfehlerfrei\nfestgestellt, da das Amtsgericht das angewandte Meßverfahren im\nUrteil bezeichnet und den berücksichtigten Toleranzwert mitgeteilt\nhat. Diese Angaben reichen aus, da es sich bei dem angewandten\nLasermeßverfahren um ein anerkanntes, standardisiertes Verfahren\nhandelt (vgl. BGH NJW 1998, 321 = NZV 98, 120 = DAR 98, 110 = VRS\n94, 341). Unklar bleibt aber, ob das Verschulden des Betroffenen\ndeshalb geringer zu bewerten ist, weil die\nGeschwindigkeitsüberschreitung kurz hinter dem Beginn der\nBeschränkung begangen wurde. Der Betroffene hat sich nach den\nFeststellungen des Amtsgerichts zum Zeitpunkt der\nGeschwindigkeitsmessung lediglich 70 m hinter dem\nOrtseingangsschild befunden. Daß damit die Geschwindigkeitsmessung\nrelativ nahe nach dem Ortseingangsschild erfolgte, hat der\nTatrichter nicht gewürdigt. Zwar muß ein Kraftfahrer seine\nGeschwindigkeit so einrichten, daß er bereits beim Passieren des\nOrtsschildes die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann\n(vgl. BayObLG NZV 1995, 496 = VRS 90, 209, OLG Stuttgart VRS 59,\n251 (253), OLG Oldenburg NZV 94, 286). Dennoch ist möglichen\nUnwägbarkeiten beim Einfahren in eine Zone mit veränderter\nGeschwindigkeitsregelung dadurch Rechnung zu tragen, daß der\nKraftfahrer mit einer gewissen Meßtoleranz rechnen kann (OLG Hamm\nVRS 56, 198 (200)). Entsprechend ist in den Richtlinien, wie sie in\nder Anlage 1 des Runderlasses des Innenministeriums zur\nVerkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen vom\n22.5.1996 (MinBlNW vom 28.6.1996, S. 954) aufgeführt sind,\nbezüglich der Geschwindigkeitsüberwachung unter Nr. 1.3 bestimmt,\ndaß Geschwindigkeitsmessungen grundsätzlich so anzulegen sind, daß\nsie vom Beginn und Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung\nmindestens 200 m entfernt sind. Nach den amtsgerichtlichen\nFeststellungen entsprach die Messung nicht den o.a. Richtlinien.\nZwar lassen diese Ausnahmen zu (z.B. bei einem\nGeschwindigkeitstrichter); daß ein derartiger Ausnahmefall\nvorliegen könnte, ist indes aus den Feststellungen nicht zu\nentnehmen. Ebensowenig ist ihnen zu entnehmen, daß - wie die\nGeneralstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift ausführt - schon\nein Kilometer vor dem Ortsschild die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit durch Z 274 auf 50 km/h beschränkt worden\nist. Grundlage der materiell - rechtlichen Überprüfung sind nur die\nUrteilsurkunde und die Abbildungen, auf die nach § 267 Abs. 1 Satz\n3 StPO verwiesen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n43. Aufl., § 337 Rdnr. 22). Durch die Bemerkung im Urteil, der\nZeuge W. habe eine Skizze in der Hauptverhandlung vorgelegt, die in\nAugenschein genommen worden sei, ist keine zweifelsfreie Bezugnahme\nim Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO erfolgt (vgl. OLG Brandenburg\nDAR 1998, 112 = NStZ-RR 1998, 240 = VRS 94, 454), OLG Hamm NStZ-RR\n1998, 238). Eine Bezugnahme wäre im übrigen nur wegen der\nEinzelheiten zulässig, sie kann die Wiedergabe des wesentlichen\nInhalts der Ablichtung nicht ersetzen (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. § 267, Rdnr. 10). Wenn auch die\nRichtlinien lediglich als innerdienstliche Vorschrift erlassen\nworden sind, so wenden sie sich doch an alle mit der\nVerkehrsüberwachung betrauten Beamten und sichern dadurch die\nGleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren\nKontrollsituationen (vgl. BayObLG NZV 1995, 496 = VRS 90, 209, OLG\nOldenburg NZV 94, 286 = VRS 87, 222). Daher dürfen die\nVerkehrsteilnehmer grundsätzlich davon ausgehen, daß sich die\nBeamten nicht ohne sachlichen Grund über diese Richtlinien\nhinwegsetzen (vgl. OLG Oldenburg, NZV 96, 375 = VRS 91, 478). Eine\nunter Verstoß gegen diese Richtlinien erfolgte Messung ist\nallerdings nicht unverwertbar (vgl. OLG Oldenburg NZV 1996, 375 =\nVRS 91, 478, SenE vom 2.9.1997 - Ss 457/97 (B) und vom 27.1.1998 -\nSs 274/97 (Z);ferner: Göhler, OWiG, 12. Aufl., vor § 59 Rdnr. 166\nff m.w.N.). Kann jedoch durch das Nichtbeachten von Richtlinien das\nMeßergebnis beeinflußt sein, so hat sich der Tatrichter im Urteil\nmit diesem Gesichtspunkt auseinanderzusetzen und darzulegen, wie er\neiner etwa geminderten Aussagekraft des Meßergebnisses Rechnung\nträgt (etwa durch Erhöhung des Toleranzabzuges,\nvgl.Senatsentscheidung vom 27. Januar 1998 - Ss 274/97 (Z)) und ob\nder festgestellte Pflichtenverstoß möglicherweise ein geringeres\nGewicht hat als der unter Beachtung der Richtlinien in weitem\nAbstand von der Ortstafel gemessene.\n\n3\n\nDaran fehlt es im vorliegenden Fall, so daß die Erörterungen\nlückenhaft sind und insbesondere nicht überprüft werden kann, ob\nrechtsfehlerfrei ein Fahrverbot verhängt worden ist. Die Erfüllung\neiner der Tatbestände des § 2 Abs. 1 BKatV indiziert zwar das\nVorliegen eines groben Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1\nStVG (BGH NJW 1992, 446, 448), wobei auch hinsichtlich des\nsubjektiven Elements der groben Pflichtverletzung die Indizwirkung\nnur ausnahmsweise auszuräumen ist (BGH NJW 1997, 3252 = NZV 1997,\n525 = VRS 94, 221). Aber auch bei einem groben Verstoß gebietet der\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit die Berücksichtigung der Umstände\ndes Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht (BVerfG NJW\n1996, 1809 = NStZ 1996, 391, BGH NJW 1992, 446, 448, OLG Oldenburg\nNZV 1995, 288; vgl. auch BayObLG NZV 1998, 255). Entsprechender\nErörterungen bedarf es im Urteil bei Vorliegen von Anhaltspunkten\nfür ein Abweichen von der Regelfolge (vgl. BGH NJW 1992, 446, 448).\nWird eine Geschwindigkeitsmessung entgegen den Richtlinien relativ\nkurz hinter dem Ortseingangsschild durchgeführt, so ist dies in der\nRegel ein besonderer Tatumstand, der die Annahme eines\nAusnahmefalles und das Absehen von der Verhängung eines\nFahrverbotes rechtfertigen kann und deshalb erörtert werden muß\n(vgl. BayObLG NZV 95, 496(497)= VRS 90, 209; OLG Oldenburg NZV 94,\n286 = VRS 87, 222 und NZV 1996, 375 = VRS 91, 478). Da nicht\nauszuschließen ist, daß weitere Feststellungen - auch zu einer\nmöglichen Ausnahme von den Richtlinien nach Anl. 1 Nr. 1.3 Satz 2 -\ngetroffen werden können, war das Urteil aufzuheben und die Sache an\ndas Amtsgericht zurückzuverweisen. Wegen des untrennbaren\nZusammenhanges der Feststellungen zum Schuldspruch und zum\nSchuldumfang muß das angefochtene Urteil insgesamt aufgehoben\nwerden, um widersprüchliche Feststellungen zu vermeiden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309241","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-11/ss-380-98-b-217-b","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309241","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309241","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-11/ss-380-98-b-217-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309241","retrieved":"2026-07-09 03:38:42.728203+00:00"}}