{"status":"available","doknr":"OLD309240","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0811.9U7.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-11","aktenzeichen":"9 U 7/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache selbst keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Wie in der\nmündlichen Verhandlung bereits erörtert worden ist, besteht auch\nnach Auffassung des Senats eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für\ndie Vortäuschung des Versicherungsfalles durch die Klägerin bzw.\nden Zeugen G., dessen Handeln sich die Klägerin nach den\nGrundsätzen über die sogenannte Repräsentantenhaftung zurechnen\nlassen muß (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage, Anm. 8 B zu\n§ 6; Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 115 ff. zu § 6; jeweils m.w.N. zur\nRechtsprechung), mit der Folge, daß der Klägerin bei dem Nachweis\neiner entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung keinerlei\nBeweiserleichterungen zukommen, wie sie vom Landgericht zutreffend\nbeschrieben worden sind (vgl. dazu im übrigen Prölss/Martin, Anm. 3\nD zu § 49; Römer/Langheid, Rdnr. 13 ff. zu § 49), die Klägerin\nvielmehr gehalten ist, die Fahrzeugentwendung voll zu beweisen. Da\nsie hierfür keine Beweismittel angeboten hat, - etwa Zeugen, die\nden Diebstahlsvorgang selbst und die Täter beobachtet haben -, ist\nsie insoweit beweisfällig geblieben.\n\n4\n\nDie Tatsachen, die im vorliegenden Fall die Vortäuschung des\nFahrzeugdiebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen,\nsind bereits vom Landgericht im einzelnen dargelegt worden,\ninsbesondere was die Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den\nFahrzeugschlüsseln betrifft. Der Senat nimmt zur Vermeidung von\nWiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im\nangefochtenen Urteil Bezug und sieht insoweit auch von der\nDarstellung der Entscheidungsgründe ab.\n\n5\n\nDie von der Klägerin mit der Berufung gegen das Urteil des\nLandgerichts erhobenen Einwände greifen nicht durch und geben\nkeinen Anlaß, das Urteil abzuändern.\n\n6\n\nDas Landgericht war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht\nverpflichtet, den Hergang des Diebstahls im Rahmen einer\nBeweisaufnahme zu klären. Wie bereits erwähnt, hat die Klägerin\nkeine Beweismittel zum Diebstahlsvorgang selbst angeboten; die von\nihr benannten Zeugen (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung) haben\nunstreitig diesen Vorgang nicht beobachtet; sie sollen lediglich in\nder Lage sein zu bestätigen, daß das als gestohlen gemeldete\nFahrzeug am 26.05.1996 auf dem Parkplatz am Yachthafen in R.\nabgestellt worden war und am nächsten Morgen nicht mehr vorhanden\nwar. Stünde dies fest, wäre jedoch lediglich das \"äußere Bild\"\neiner entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung im Sinne der\nbeschriebenen Beweiserleichterungen bewiesen, nicht aber der\nVollbeweis für eine solche Entwendung erbracht. Da die Klägerin\nunter den hier vorliegenden Umständen aber gerade den Vollbeweis\nerbringen muß, weil ihr solche Beweiserleichterungen nicht\nzugebilligt werden können, kommt es auf Zeugen für das äußere Bild\neiner Fahrzeugentwendung nicht an.\n\n7\n\nDer vorliegende Fall unterscheidet sich auch, was die\nAuffälligkeiten im Zusammenhang mit den Fahrzeugschlüsseln angeht,\ngrundlegend von den höchstrichterlich entschiedenen Fällen (vgl. z.\nB. BGH VersR 1997, 55, wie in der Berufungsbegründung zitiert), in\ndenen völlig offen war, wann und von wem einmal ein Nachschlüssel\nvon einem der vorgelegten Fahrzeugschlüssel angefertigt worden war.\nIm Streitfall steht aufgrund des auch nach Meinung des Senats\ndurchaus verwertbaren Schlüsselgutachtens des Sachverständigen S.\nvom 18.08.1996 (Bl. 33 ff. d.A.) fest, daß der Schlüssel Nr. 2, der\nvom Schlüssel Nr. 1 kopiert worden ist, jedenfalls nicht schon\nAnfang des Jahres 1996 hergestellt worden sein kann, was die\nKlägerin aber behauptet (vgl. S. 3 oben des Schriftsatzes vom\n28.05.1997, Bl. 53 oben). Denn für diesen Fall wären die\nAbtastspuren auf dem kopierten Schlüssel Nr. 1, der unstreitig als\nHauptschlüssel ständig benutzt wurde (der Nachschlüssel hing nach\nden Angaben der Klägerin im Schreiben an die Beklagte vom\n16.09.1996 die ganze Zeit über im Schlüsselkasten in der Wohnung\nvon Herrn G., vgl. Anl. B 3 zur Klageerwiderung, Bl. 43), nicht nur\ndurch \"sehr schwache Gebrauchsspuren\" überlagert (vgl. Ziffer 4\na.E. des Schlüsselgutachtens, Bl. 35 unten).\n\n8\n\nDas Fahrzeug war nämlich erstmals am 19.12.1995 zugelassen\nworden (vgl. Anlage B4 zur Klageerwiderung, Blatt 44 d. A.) und\nhatte im Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls Ende Mai 1996 ca.\n34.000 km zurückgelegt (vgl. Blatt 1 d. BA sowie die Angabe in der\nSchadensanzeige Anlage B7 zum Schriftsatz der Beklagten vom\n01.10.1997, Blatt 73 d. A.). Dabei wurde die weitaus überwiegende\nLaufleistung erst nach Beginn des Jahres 1996 zurückgelegt, wie die\nBeklagte in der Berufungserwiderung unter Hinweis auf die\njeweiligen Kilometerstände per 08.01.1996 (etwa 1.000 km),\n01.03.1996 (13.000 km) und 26.05.1996 (34.000 km) unwidersprochen\ndargelegt hat (vgl. S. 4 der Berufungserwiderung, Blatt 138 d. A.).\nEs besteht unter diesen Umständen kein Anlaß, zur Frage, ob der\nNachschlüssel bereits Anfang des Jahres 1996 angefertigt worden\nist, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Auf den\ngenauen Zeitpunkt der Anfertigung des Nachschlüssels kommt es hier\nauch nicht an, da jedenfalls feststeht, daß die Behauptung der\nKlägerin, der Schlüssel sei Anfang des Jahres 1996 angefertigt\nworden, falsch ist und diese unwahre Behauptung nur den Zweck haben\nkann, einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Herstellung der\nSchlüsselkopie und dem Diebstahlsereignis in Abrede zu stellen. Dem\ngleichen Zweck dienten ersichtlich auch die falschen Angaben des\nZeugen G. bei der Polizei (Blatt 5 d. BA) und im Fragebogen der\nBeklagten (Blatt 65 a, 66 d. A.), daß niemals Schlüssel abhanden\ngekommen und nachgemacht worden seien. Mit der Wahrheit ist der\nZeuge G. erst herausgerückt, als ihm das Schlüsselgutachten des\nSachverständigen S. bei einer erneuten polizeilichen Vernehmung am\n23.09.1996 vorgehalten wurde (Blatt 26 d. BA). Seine Einlassung, er\nhabe das angebliche Abhandenkommen eines Schlüssels anläßlich einer\nFahrzeuginspektion \"vergessen\" gehabt, kann ihm nicht geglaubt\nwerden. Der angebliche Verlust des Schlüssels lag gerade einmal\nvier Monate zurück, so daß schlechterdings nicht nachvollziehbar\nist, daß der Zeuge G. dieses Ereignis sowohl bei der ersten\nVernehmung bei der Polizei als auch bei dem Ausfüllen des\nFragebogens, der von ihm unterschrieben worden ist, vergessen haben\nkönnte, und dies nicht einmal im Zusammenhang mit einer beiläufigen\nFrage, sondern im Zusammenhang mit eingehenden Befragungen zu einem\nDiebstahlsereignis, bei dem es gerade darum ging aufzuklären, ob\njemand und gegebenenfalls wer sich unbefugtermaßen im Besitz eines\nFahrzeugschlüssels befunden haben könnte.\n\n9\n\nDiese besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen\nes, aufgrund der Kopierspuren und der nur geringfügigen\nüberlagernden Gebrauchsspuren am Schlüssel Nr. 1 die Vortäuschung\ndes Versicherungsfalles für erheblich wahrscheinlich zu erachten,\nzumal wenn man noch berücksichtigt, daß der Fahrzeugschein im\nFahrzeug belassen worden war und der Wagen nur mittels einer\nCode-Karte vom Parkplatz weggefahren werden konnte, über die ein\naußenstehender Gelegenheitsdieb nach Lage der Dinge nicht\nverfügte.\n\n10\n\nNicht gefolgt werden kann auch dem weiteren Einwand der\nKlägerin, für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles habe kein\nwirtschaftliches Motiv bestanden. Als Gesellschafter der Klägerin\nhatte der Zeuge G., der unzweifelhaft \"Repräsentant\" der Klägerin\nim versicherungsrechtlichen Sinne war, da er das Fahrzeug\nüberwiegend benutzte, sich auch beide Fahrzeugschlüssel in seinem\nBesitz befanden (vgl. Blatt 5 d. BA sowie Blatt 43 d. A.), er zudem\ndie Kfz-Versicherung beantragt hatte (vgl. Blatt 8 d. A.) und auch\nden Fragebogen unterschrieben hat (Blatt 68 d. A.), ein\nunmittelbares wirtschaftliches Interesse daran, daß die Klägerin\nnicht in Konkurs fiel und sich drückender Zahlungsverpflichtungen,\nwie hier aus dem Leasingvertrag für das Fahrzeug, entledigte. Zudem\nerwartet die Klägerin, wie ihr Klageantrag zeigt, selbst einen\nBetrag von über 10.000,-- DM aus der Entschädigungsleistung.\nBerücksichtigt man darüber hinaus ferner, daß bei einem\nvorgetäuschten Kfz-Diebstahl in der Regel auch der angebliche\n\"Dieb\" eine gewisse Summe an den Fahrzeugbesitzer zahlt, bedeutete\nauch im vorliegenden Fall die Vortäuschung des Versicherungsfalles\neinen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil für die Klägerin bzw.\nihren Repräsentanten G..\n\n11\n\nDamit liegen ausreichende Tatsachen vor, die insgesamt eine\nVortäuschung des von der Klägerin behaupteten Fahrzeugdiebstahls\nmit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen.\n\n12\n\nDie Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\nzurückzuweisen.\n\n13\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n14\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\ndie Klägerin: 42.150,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309240","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-11/9-u-7-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309240","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309240","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-11/9-u-7-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309240","retrieved":"2026-07-09 03:38:42.640498+00:00"}}