{"status":"available","doknr":"OLD309243","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0811.4UF44.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-11","aktenzeichen":"4 UF 44/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie vom Kläger erhobene Abänderungsklage, mit welcher er die\nAbänderung der in dem von den Parteien vor dem Senat in dem\nFamilienrechtsstreit 4 UF 43/96 abgeschlossenen Prozeßvergleich\ngetroffenen Unterhaltsregelung begehrt, ist nicht zulässig. Dieser\nProzeßvergleich, der nicht nur eine Prozeßhandlung darstellt, deren\nWirkungen sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts richtet,\nsondern der mit Rücksicht auf seine rechtliche Doppelnatur auch ein\nprivatrechtlicher Vertrag ist, für den die Regeln des materiellen\nRechts gelten (vgl. BGH NJW 1982, 2072, 2073; BGH NJW 1985, 1962,\n1963), ist nämlich in Anwendung des § 779 BGB unwirksam, wie noch\nauszuführen ist, und kann daher nicht Grundlage der vom Kläger\nerhobenen Abänderungsklage sein, mit der er die Herabsetzung des in\ndem Vergleich für die Beklagte geregelten Unterhaltsanspruchs\nbegehrt. Da nur einem wirksam zustande gekommenen Prozeßvergleich\nverfahrensbeendene Wirkung zukommt, ist mit Rücksicht auf die\nUnwirksamkeit des Prozessvergleichs der Streit zwischen den\nParteien insoweit durch Fortsetzung des früheren\nFamilienrechtsstreits 4 UF 43/96 auszutragen.\n\n4\n\nHierfür kann im Ergebnis dahinstehen, ob sich die Unwirksamkeit\ndes Prozessvergleichs vom 08.10.1996 aus dem Gesichtspunkt der\narglistigen Täuschung gemäß den §§ 123, 142 BGB deswegen ergibt,\nweil der Kläger im Verhandlungstermin vor dem Senat vom 8.10.1996\ndie Beklagte nicht über den bereits drei Monate zuvor, nämlich\nunter dem 11.7.1996 abgeschlossenen Abwicklungsvertrag (Blatt 64\nbis 66 GA) aufgeklärt hat. Hierin ist allerdings ausdrücklich\nfestgestellt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers auf\narbeitgeberseitige Veranlassung durch fristgerechte ordentliche\nbetriebsbedingte Kündigung vom 08.08.1995 zum 30.11.1996 seine\nBeendigung finden sollte. Weder auf den Abschluß dieses\nAbwicklungsvertrages hat der Kläger die Beklagte hingewiesen noch\ndarauf, daß er seine Kündigungsschutzklage vom 14.6.1996 bereits\nmit Schriftsatz vom 23.7.1996 im Arbeitsgerichtsprozeß\nzurückgenommen hatte. Damit hat der Kläger die bereits\nabgeschlossene Vorruhestandsvereinbarung verschwiegen, die dazu\nführte, daß sein Arbeitsverhältnis bereits zum 30.11.1996 endete\nund er lediglich bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres am\n30.4.1997 eine Zuzahlung seitens der Arbeitgeberin erhielt, mit der\ner dann zusammen mit den Arbeitslosengeldleistungen bis zu diesem\nZeitpunkt ein Einkommen in Höhe von 96,5 % seines früheren\nNettoeinkommens, in der Zeit ab 1.5.1997 indes nur noch ein\nEinkommen aus Arbeitslosengeldzahlungen erzielte. Die Beklagte\nindes durfte auf der Grundlage der mitgeteilten Umstände bei\nVergleichsabschluß am 8.10.1996 davon ausgehen - der Kläger hatte\nim Rahmen des Vergleichsgesprächs nur darauf hingewiesen, sein\nArbeitgeber wolle sich möglicherweise vorzeitig von ihm trennen -,\ndaß der Kläger bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres am\n30.4.1999 seine Arbeit fortführen würde, wenn es bei der\nderzeitigen Lage bliebe, er jedenfalls nicht schon einige Monate\nspäter nur noch Arbeitslosengeldzahlungen erzielen würde und der in\ndem Vergleich vom 8.10.1996 vereinbarte Nachscheidungsunterhalt von\n1.560,00 DM zuzüglich 440,00 DM Altersvorsorgeunterhalt schon ab\nMai 1997 in erheblicher Weise verringert würde. Vor diesem\nHintergrund ist die in dem Prozessvergleich weiter getroffene\nVereinbarung über die Zahlung des Klägers zum Ausgleich des\nZugewinns und des Trennungsunterhaltes an die Beklagte in Höhe von\n110.000,00 als Teil der gesamten Vergleichsregelung auch von der\nVorstellung beeinflußt, daß die Beklagte im Zeitpunkt des\nVergleichsabschlusses mit der Zahlung des weiter vereinbarten\nNachscheidungsunterhalts in Höhe von insgesamt 1.560,00 DM bis zum\n65. Lebensjahr des Klägers bei gleichbleibendem Stand der Dinge\nrechnen könne. Es ist daher davon auszugehen, daß die in dem\nVergleich auch hinsichtlich des Zugewinns und des\nTrennungsunterhaltes geschlossene Vereinbarung mit einem anderen\nInhalt getroffen worden wäre, hätte der Kläger die Beklagte bei\nVergleichsabschluß davon in Kenntnis gesetzt, daß der Eintritt des\nVorruhestandes mit seinem Arbeitgeber bereits fest vereinbart war\nund sich damit sein Einkommen bereits wenige Monate nach\nVergleichsabschluß ab Mai 1997 erheblich verringern würde. Ob\ndeswegen der Prozeßvergleich aus dem Gesichtspunkt der arglistigen\nTäuschung gemäß den §§ 123, 142 BGB unwirksam ist, kann im Ergebnis\nindes dahinstehen. Zwar hat die Beklagte bereits im ersten\nRechtszug die Anfechtung des Prozessvergleichs wegen arglistiger\nTäuschung erklärt, ohne daß der Kläger im ersten Rechtszug in\nerheblicher Weise dem schlüssigen Vorbringen der Beklagten\nentgegengetreten ist, er habe in arglistiger Weise, daß heißt mit\nTäuschungswillen, die bereits getroffene Vorruhestandsregelung bei\nVergleichsabschluss nicht mitgeteilt. In der Berufung hat der\nProzeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor\ndem Senat jedoch vorgetragen, der Kläger habe bei\nVergleichsabschluss die vereinbarte Vorruhestandsregelung deswegen\nnoch nicht mitgeteilt, weil er damals davon ausgegangen war, daß er\nmit seinem Arbeitgeber noch eine Regelung treffen werde, daß er für\ndiesen weiterhin tätig werden könne und sein Einkommen aus\nErwerbstätigkeit sich deswegen nicht verringern würde. Ob hiernach\nnicht mehr davon gesprochen werden könne, der Kläger habe mit\nTäuschungswillen die getroffene Vorruhestandsregelung verschwiegen,\nwie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, kann im Ergebnis\ndahinstehen. Denn soweit sich aus diesem Vorbringen des Klägers in\nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat seine Vorstellung ergibt,\ndaß er aufgrund einer mit seinem Arbeitgeber noch zu treffenden\nVereinbarung in dem bisherigen Umfang weiter erwerbstätig sein\nwürde, stimmt diese gerade mit derjenigen der Beklagten überein,\ndie bei Vergleichsabschluß in gleicher Weise von einer Fortdauer\nder Erwerbstätigkeit des Klägers bis zur Vollendung seines 65.\nLebensjahres ausgegangen ist. Insoweit handelt es sich um eine\ngemeinsame Vorstellung beider Parteien, die von beiden Parteien\nnach dem Inhalt des Vergleichs übereinstimmend als feststehend\nzugrundegelegt worden ist. Da der als feststehend zugrundegelegte\nSachverhalt mithin der Wirklichkeit nicht entsprochen hat, ist der\nVergleich jedenfalls in Anwendung des § 779 BGB nicht wirksam. Zu\ndem nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrundegelegten\nSachverhalt, der gemäß § 779 BGB, der einen Sonderfall des\ngemeinsamen Irrtums über die Geschäftsgrundlage regelt, zur\nUnwirksamkeit führt, wenn er der Wirklichkeit nicht entspricht,\nzählen diejenigen Umstände, welche die Parteien übereinstimmend als\nunstreitig oder gewiß ansehen, wobei sich aus dem Inhalt des\nVergleichs ergibt, welche Umstände dazu gehören. Hiernach ist zwar\neinerseits nur der innere, nicht in der Vergleichsregelung\nirgendwie zum Ausdruck gekommene Wille unbeachtlich, anderseits\nbrauchen sich die Parteien nicht durch ausdrückliche Erklärung\nGewißheit darüber verschafft zu haben, daß auch die Gegenseite\ndenselben Sachverhalt als feststehend zugrundegelegt hat;\nausreichend aber auch erforderlich ist, daß sich aus dem Sinn der\nParteierklärung und/oder dem erkennbar erstrebten Zweck des\nVergleichs das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein bestimmter\nUmstände als Vergleichsgrundlage entnehmen läßt (vgl. Erman-Seiler,\nBGB, 9, Aufl., § 779 Rn. 23 mit Nachw.). Beide Parteien haben hier\nbei Vergleichsabschluss übereinstimmend eine weitere Fortdauer der\nErwerbseinkünfte des Klägers als bestehend angenommen und in ihre\ngemeinsame Vorstellung aufgenommen; denn auch der Kläger selbst\nhatte nach dem Vorbringen seines Prozeßbevolmächtigten in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat bei Vergleichsabschluß am\n8.10.1996 trotz der bereits getroffenen Vorruhestandsregelung noch\ndie Erwartung, weiterhin für seinen Arbeitgeber in dem bisherigen\nUmfang erwerbstätig sein zu können, und verfolgte damit mit dem\nAbschluß des Vergleichs erkennbar den Zweck, hinsichtlich des\nNachscheidungsunterhaltes eine längerfristige Regelung zu treffen,\ndie nicht schon nach wenigen Monaten enden würde.\n\n5\n\nIst nach alledem der Prozessvergleich vom 8.10.1996 in Anwendung\ndes § 779 BGB insgesamt unwirksam, kommt eine Anpassung des\nVergleichs an die gegebenen Umstände nicht in Betracht. Vielmehr\nist das alte Verfahren 4 UF 43/96 auf Terminsantrag der Beklagten\nfortzusetzen.\n\n6\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10\nZPO.\n\n7\n\nEinen Anlaß, der Anregung des Klägers zu folgen, die Revision\nzuzulassen, sieht der Senat nicht, da die Voraussetzungen hierfür\ngemäß § 546 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.\n\n8\n\nStreitwert der Berufung: 27.440,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-11/4-uf-44-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-11/4-uf-44-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309243","retrieved":"2026-07-09 03:38:42.905721+00:00"}}