{"status":"available","doknr":"OLD309250","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0810.16WX105.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-10","aktenzeichen":"16 Wx 105/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie beteiligte WEG sowie drei weitere\nGroßwohnanlagen sind Teil des Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre\nerrichteten R.parks in K.. Zu der verfahrensgegenständlichen\nWohnanlage gehört ein Heizkraftwerk, an dem ebenfalls\nSondereigentum begründet worden ist. In der Teilungserklärung\nwerden die Wohnungs-und Teileigentümer der betroffenen\nWohnungseigentümergemeinschaft sowie die der Parallelverfahren\nverpflichtet, die Beheizung der Wohnungs-und Raumeinheiten \"durch\nden jeweiligen Betreiber des Heizwerkes des Objekts R.-R.park gegen\nangemessenes Entgelt zu dulden \". Derzeit hat die Eigentümerin des\nHeizwerkes das Werk einschließlich der technischen Einrichtungen an\ndie Bet. zu 3) verpachtet. Wegen Auslaufens des ursprünglichen\nWärmelieferungsvertrages hat die Eigentümerversammlung am 21.6.1991\nunter TOP 7 mit einfacher Mehrheit beschlossen, den\nWärmelieferungsvertrag ab 1.7.1991 zu im wesentlichen unveränderten\nBedingungen, jedoch mit geänderten Preisen, und zwar Grundpreis zu\nDM 4,95, Arbeitspreis zu DM 59,05/MW und einer Preisgleitklausel\nfortzusetzen.\n\n4\n\nGegen diese Beschlußfassung wenden sich\ndie Antragsteller. Sie sind der Ansicht, die Bet. zu 3) biete ihre\nLeistungen zu überhöhten, nicht mehr angemessenen Preisen an; die\nPreisgleitklausel sei im übrigen in dieser Fassung nicht\nwirksam.\n\n5\n\nDas Amtsgericht hat dem Antrag nach\nEinholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben. Nach\nneuerlicher gutachtlicher Stellungnahme durch zwei weitere\nSachverständige, wobei einer ergänzend mündlich angehört worden\nist, hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Es ist zu dem\nErgebnis gekommen, die Preisgestaltung sei noch angemessen und die\nGleitklausel nicht zu beanstanden. Hiergegen richtet sich die\nsofortige weitere Beschwerde der Antragsteller. Sie halten das\nletzte Gutachten (Dr. E. ) für lückenhaft; ferner habe die\nBeschwerdekammer dieses nicht zutreffend gewürdigt.Insbesondere die\nPreisgleitklausel sei nicht haltbar.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDas gem. §§ 45 Abs.1 WEG, 27 Abs.1 , 29\nFGG zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung und\nZurückverweisung. Die landgerichtliche Entscheidung ist nicht\nrechtsfehlerfrei, da das der Entscheidung zugrunde gelegte\nGutachten des Sachverständigen Dr.E. unvollständig ist, §§ 29 FGG,\n550 ZPO. Die von ihm ermittelten Preise betreffen nämlich lediglich\ndie hier verfahrensgegenständliche Anlage, nicht jedoch die\nWohnanlagen T. und C. der Parallelverfahren, bei denen sich\nmöglicherweise abweichende Vergleichspreise pro m ² errechnen. Das\nLandgericht hat versäumt, hierzu noch gutachtliche Feststellungen\nzu veranlassen, §§ 12, 15 FGG. Da sich die Zulässigkeit der\nWärmelieferungsverträge für die drei Wohnanlagen nur in ihrer\nGesamtheit beurteilen läßt - die Preisbildung der Bet. zu 3) hängt\nwesentlich vom Lieferumfang ab, und bei Ausfall zweier Wohnanlagen\nmuß möglicherweise anders kalkuliert werden -, kann der im übrigen\nnicht zu beanstandende Eigentümerbeschluß zum neuen\nWärmelieferungsvertrag für die hier in Frage stehende Wohnanlage\nderzeit keinen Bestand haben, solange ungeklärt ist, ob die\nentsprechenden Beschlüsse in den anderen Wohnanlagen\nordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und damit die beschlossenen\nFernwärmeverträge wirksam werden.\n\n9\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts in\nden beiden Parallelverfahren ist unzureichend, weil der\nSachverständige Dr.E., auf dessen Erkenntnisse sich die\nEntscheidung der Beschwerdekammer im wesentlichen stützt, bei der\nErmittlung des m²-Preises nicht auch die Verhältnisse in den\nAnlagen T. und C. berücksichtigt hat. Die von ihm errechneten\nDurchschnittspreise beziehen sich ausdrücklich auf die Wohnanlage\nA. (s.Gutachten S.6 ff ). Sowohl die Größenverhältnisse wie die\nVerbrauchswerte sind in den drei Anlagen unterschiedlich, wie das\nGutachten B. ausweist (vgl. dort ins. Tabelle 1). Dieser Gutachter\nerrechnet dementsprechend auch unterschiedliche spezifische\nWärmepreise für die drei Wohnanlagen (S. 9 des Gutachtens ).\n\n10\n\nEine Ergänzung des Gutachtens Dr.E. in\nAnbetracht der Verbrauchswerte der beiden weiteren Anlagen ist\ndeshalb erforderlich. Es ist nach dem jetzigen Verfahrensstand\nnicht auszuschließen, daß der Durchschnittspreis pro m² in den\nanderen Wohnanlagen (geringfügig) anders ausfällt, evtl. etwas\nhöher liegt, wofür das Sachverständigengutachten B. gewisse\nAnhaltspunkte bietet( vgl. dort S.9 ). Im Anschluß daran wird der\nSachverständige zur Angemessenheit der für die weiteren Wohnanlagen\nerrechneten Preise Stellung nehmen.\n\n11\n\nBei einer isolierten Betrachtung der\nVerhältnisse der hier betroffenen Wohnanlage ist die Entscheidung\ndes Landgerichts nicht zu beanstanden. Zu Recht hat es die\nWärmepreise, die sich aufgrund des neuen Liefervertrages errechnen,\nnoch als angemessen erachtet, so daß der Vertragsabschluß im Rahmen\neiner ordnungsgemäßen Verwaltung liegt, § 21 Abs. 3 WEG.\n\n12\n\nBei der Beurteilung der Angemessenheit\nder von dem Heizwerkbetreiber angebotenen Preise hat das Gericht\nder Tatsacheninstanz einen gewissen Spielraum zu beachten,\ninnerhalb dessen der \"angemessene Preis\" liegt, auf den die\nTeilungserklärung Bezug nimmt. Die Anwendung dieses (unbestimmten)\nRechtsbegriffes verlangt zweifelsohne nicht, daß die Verwaltung\ngehalten ist, Verträge über Wärmelieferung ausschließlich zu den\nniedrigst möglichen Preisen abzuschließen. Vielmehr kann sie im\nRahmen des für sie bestehenden Spielraumes durchaus höhere, auch\nüber dem Durchschnitt liegende Preise akzeptieren, wenn dem andere\nVorteile gegenüberstehen. Ein solcher Vorteil liegt im vorliegenden\nFall darin, daß die Fernwärme von einem ortsnahen Heizwerk\ngeliefert wird und dadurch Serviceleistungen, insbesondere bei\nnotwendigen Reparaturen oder in Notfällen schneller und u.U.\neffektiver erbracht werden können.\n\n13\n\nDemnach ist die landgerichtliche\nEntscheidung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens nicht\nzu beanstanden.\n\n14\n\nDas gutachtliche Ergebnis beruht auf\neinem Vergleich der Preise von acht Versorgungsanlagen im\nRheinland. Hierbei liegen die Preise zweier Anlagen ähnlich hoch\nwie die der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage. Dieses Ergebnis\nändert sich letztlich nicht, wenn statt des vom Sachverständigen\nangesetzten Anschlußwertes von 562 kW (vgl. S. 7) der für die\nAnlage A. zutreffende Wert von 593 kW (1991 ) eingesetzt wird.\nDanach errechnet sich für 1991 ein Durchschnittspreis von ca. 15,4o\nDM/m², der ebenfalls noch nicht die beiden in Bezug genommenen\nVergleichspreise deutlich übersteigt und im übrigen noch unter dem\nPreis einer anderen K. Wohnanlage liegt ( S. 11/12 des Gutachtens).\nEntgegen der Meinung der Antragsteller ist aus den oben dargelegten\nGründen ein geringfügig über sämtlichen weiteren zu\nVergleichszwecken ermittelten Preise angesiedelter Preis noch\nangemessen, da die erwähnte Bandbreite damit nicht überschritten\nist. Die von dem Sachverständigen für die Folgejahre berechneten\nPreise der Wohnanlage liegen in der Regel noch unter den\nVergleichspreisen (S. 9 f ).\n\n15\n\nDas Landgericht war auch nicht zu einer\nweiteren Aufklärung durch Einholung weiterer\nSachverständigengutachten oder nochmaliger Befragung des SV Dr. E.\nverpflichtet. Vielmehr hat der Sachverständige sich ausreichend um\ndie Ermittlung vergleichbarer Daten bemüht; die Zahl von acht\nVergleichsanlagen in ähnlicher örtlicher Lage - ohne\nBerücksichtigung der Wärmepreise der Stadtwerke - ist ausreichend\nin Anbetracht der beschränkten Anzahl vergleichbarer Objekte in\nnäherer Umgebung. Die weiteren Angriffe der\nRechtsbeschwerdebegründung gegen das Gutachten greifen ebenfalls\nnicht durch. Die Antragsteller gehen fehl mit ihrer Meinung,\nsämtliche preisbildenden Faktoren müßten entweder von den\nBeteiligten oder dem Sachverständigen offen gelegt werden, um einen\n\"angemessenen Preis \" zu ermitteln. Vielmehr ist der letztlich vom\nVerbraucher zu zahlende Endpreis für die Feststellung der\nAngemessenheit entscheidend. Auch der Hinweis auf die Kontrolle der\nPreisgestaltung marktbeherrschender Unternehmen wie\nFernwärmeversorger liegt neben der Sache. Für die Überprüfung, ob\nder angebotene Preis angemessen iSd. der Vorschrift der\nTeilungserklärung ist, ist entscheidend, zu welchen Preisen\nFernwärme für vergleichbare Wohnanlagen angeboten wird. Bei der\nErmittlung eines Marktpreises iSd. §§ 103 ff GWB spielen hingegen\n(auch) andere Kriterien eine Rolle, so daß der dort vorgesehen\nMaßstab nicht für die Bestimmung des Rechtsbegriffs \"angemessenes\nEntgelt\" (vgl. Kramm, BB 1990,436 zu §§ 103 ff GWB ) herangezogen\nwerden kann.\n\n16\n\nZu Recht hat das Landgericht auch die\nPreisgleitklausel der Bet. zu 3) als zulässig angesehen, so daß die\nBeschlußfassung der Eigentümerversammlung auch zu diesem Punkt\nnicht zu beanstanden ist. Die generelle Zulässigkeit einer\nPreisgleitklausel für Versorgungsverträge ergibt sich bereits aus §\n24 Abs. 3 AVBFernwärmeV v. 20.6.1980 in der Fassung vom 19.01.1989\n(BGBl. I, S. 109). Den dort aufgestellten Anforderungen genügt die\nvorliegende Klausel. Sie berücksichtigt sowohl die\nKostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme (\ninsbes. durch den Anteil der Fixkosten und des Lohnes ), als auch\ndie jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt. Die maßgeblichen\nBerechnungsfaktoren (Fixkosten, Lohn, Material ) entsprechen, wie\ndie Sachverständigen übereinstimmend angeben, der Üblichkeit und\nsind im übrigen in verständlicher Form ausgewiesen. Der prozentuale\nAnteil der Brennstoffkosten ist ferner gesondert angegeben (§ 24\nAbs. 3, S. 3 AVBFernwärmeV). Die Antragsteller beanstanden zu\nUnrecht die gewählte prozentuale Aufteilung. Wie der\nSachverständige Prof. B. aufgezeigt hat, bestehen durchaus\nverschiedene Möglichkeiten der Aufteilung. Daß ein relativ geringer\nProzentsatz für anfallende Lohnkosten die Wohnungseigentümer\nbenachteiligen könnte, wird im übrigen nicht deutlich.\n\n17\n\nNach alledem entspricht die Billigung\nder Vertragsverlängerung zu den hier vorliegenden Bedingungen\nordnungsgemäßer Verwaltung, sofern - nach ergänzender Stellungnahme\ndes Sachverständigen Dr.E. -die angebotenen Bedingungen auch in den\nbeiden anderen Wohnungseigentümergemeinschaften noch im Rahmen der\nAngemessenheit liegen und es dementsprechend bei diesem Angebot der\nBet. zu 3) bleibt.\n\n18\n\nDas Landgericht wird auch über die\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben, so daß\neine Kostenentscheidung derzeit nicht veranlaßt ist.\n\n19\n\nGeschäftswert des Beschwerdeverfahrens,\ninsoweit unter Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung, und\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens: 27.500,- DM. Gem. § 48 Abs.3 WEG\nist der Gegenstandswert mit 1/4 des Gesamtvolumens der jährlichen\nFernwärmekosten anzusetzen, da die gesamten Fernwärmekosten im\nStreit stehen( vgl. Bärmann/Merle, WEG, 7. Aufl., § 48 Rz. 22).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309250","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-10/16-wx-105-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309250","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309250","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-10/16-wx-105-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309250","retrieved":"2026-07-09 03:38:43.578257+00:00"}}