{"status":"available","doknr":"OLD309264","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0805.27U13.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-05","aktenzeichen":"27 U 13/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch\nzu.\n\n4\n\nZwar haften die Parteien gegenüber der BfG-Bank als\nGesamtschuldner für die Darlehensrückzahlung, weil das Darlehen von\nihnen während der Ehe im November 1987 gemeinsam aufgenommen worden\nwar. Entgegen der Auslegungsregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ist\nim Verhältnis der Parteien zueinander jedoch der Beklagte allein\nzur Tilgung des gekündigten Darlehens verpflichtet.\n\n5\n\nNach § 426 Abs. 1 BGB haften die Gesamtschuldner im\nInnenverhältnis zu gleichen Anteilen, \"soweit nicht ein anderes\nbestimmt ist\". Eine solche anderweitige Bestimmung kann sich außer\naus dem Gesetz auch aus einer ausdrücklich oder stillschweigend\ngetroffenen Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck eines zwischen den\nGesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus der Natur\nder Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen\nGeschehens ergeben (vgl. BGH NJW 1995, 652 ff, 653; NJW-RR 1988,\n259; NJW 1983, 1845 ff, 1846).\n\n6\n\nBis zum Scheitern der Ehe ergab sich eine anderweitige\nBestimmung ohne besondere Vereinbarung der Parteien aus dem\nUmstand, daß das Gesamtschuldverhältnis durch die eheliche\nLebensgemeinschaft überlagert wurde. Mit der konkreten Gestaltung\nihrer ehelichen Verhältnisse in der Weise, daß der Beklagte auf den\nKredit eine Zahlung in Höhe von 12.000,00 DM geleistet und die\nKlägerin - die unstreitig nach der Geburt der Tochter (geb. am 17.\nNovember 1986) während des ehelichen Zusammenlebens nicht mehr\nerwerbstätig war - anderweitige Leistungen für das eheliche\nZusammenleben erbracht hat, haben die Eheleute eine entsprechende\nanderweitige Bestimmung getroffen, die einen nachträglichen\nSchuldenausgleich grundsätzlich ausschließt (vgl. BGH NJW 1995, 652\nff, 653).\n\n7\n\nDiese besonderen, einen abweichenden Verteilungsmaßstab\nrechtfertigenden Umstände sind zwar mit der Beendigung der\nehelichen Lebensgemeinschaft entfallen (vgl. BGH NJW 1995, 652 ff,\n653). Dennoch greift vorliegend die in § 426 Abs. 1 BGB für den\nRegelfall angeordnete anteilige Haftung nicht automatisch wieder\nPlatz, weil die Parteien Einigkeit über die Rückzahlung des\nDarlehens allein durch den Beklagten erzielt haben. Auch für die\nZeit nach dem Scheitern der Ehe können die Eheleute eine\nanderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB\ntreffen, bzw. können besondere Umstände vorliegen, die eine\nanteilige Haftung ausschließen (vgl. BGH FamRZ 1993, 676, 678); der\nGesamtschuldnerausgleich wird durch die Vorschriften über den\nZugewinnausgleich grundsätzlich nicht verdrängt (vgl. BGH NJW-RR\n1988, 966, 967; NJW 1988, 133 f).\n\n8\n\nVorliegend sprechen die Umstände dafür, daß die Parteien sich\nüber die Rückzahlung des Darlehens durch den Beklagten auch nach\nder Scheidung einig waren. Die insoweit darlegungs- und\nbeweispflichtige Klägerin hat dies vor dem Senat im Rahmen ihrer\nParteivernehmung nach § 448 ZPO auch glaubhaft bestätigt.\n\n9\n\nUnstreitig wurde die ausgezahlte Darlehenssumme zum Kauf eines\nBMW verwandt, der nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien in\nder mündlichen Verhandlung dem Beklagten zu beruflichen Zwecken\ndiente und nur in seiner Freizeit der Familie zur Verfügung stand;\nes war ein zweiter Pkw vorhanden, den vorwiegend die Klägerin\nbenutzte. Das Darlehen diente hiernach vorrangig den Interessen des\nBeklagten, und zwar auch dann, wenn - wie der Beklagte vorträgt -\nfür die Größe des erworbenen Neufahrzeuges die Geburt der Tochter\nJ. maßgeblich gewesen sein sollte und der Erlös aus dem späteren\nVerkauf des Pkw zum Unterhalt der Familie verwandt wurde.\n\n10\n\nDer Beklagte hat zudem den Kredit nicht nur während des\nehelichen Zusammenlebens der Parteien - mit einer einmaligen\nZahlung von 12.000,00 DM - bedient, sondern die Kreditraten auch in\nder Zeit nach Abschluß der notariellen Vereinbarung vom 9. April\n1990 bis ins Jahr 1996 gezahlt. Sein Vortrag, er sei irrtümlich von\neiner Alleinverpflichtung gegenüber der BfG-Bank ausgegangen, ist\nim Hinblick auf den schriftlichen Vertrag, in dem sich beide\nEheleute der Bank gegenüber verpflichtet haben, nicht\nnachvollziehbar. Der Beklagte ist Kaufmann und dürfte über die\nrechtliche Tragweite der Unterschriftsleistung seiner Ehefrau nicht\nim Unklaren gewesen sein. Daß er sich seinem Rechtsanwalt gegenüber\nbei dessen Hinweis auf die Mithaftung der Klägerin \"überrascht\"\ngezeigt hat, kann unterstellt werden; dieses Verhalten kann ohne\nweiteres darauf zurückzuführen sein, daß er seinen\nProzeßbevollmächtigten nicht \"bösgläubig\" machen wollte.\n\n11\n\nSchließlich spricht auch der Unterhaltsverzicht der Klägerin\ndafür, daß die Parteien sich über die Tilgung der\nDarlehensverbindlichkeit durch den Beklagten einig waren. Die\nKlägerin, die im Hinblick auf das Alter ihrer Tochter zum damaligen\nZeitpunkt nicht erwerbspflichtig war, verzichtet in der notariellen\nVereinbarung vom 9. April 1990 trotz des nicht unerheblichen\nEinkommens des Beklagten auf nachehelichen Unterhalt und erhält\neine \"Abfindung\" von lediglich 6.800,00 DM. Daß sie dennoch trotz\ndieser für sie ungünstigen Vereinbarung verpflichtet - und auch\nfinanziell in der Lage - gewesen sein sollte, gemeinsam mit dem\nBeklagten für die monatlichen Kreditraten aufzukommen, ist im\nHinblick auf ihre damaligen Einkommensverhältnisse\nunwahrscheinlich.\n\n12\n\nAufgrund der aufgezeigten Umstände sprach trotz der\ngegenteiligen Äußerung des Beklagten im Rahmen seiner\nParteivernehmung vor dem Amtsgericht eine gewisse\nWahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des streitigen Sachvortrages\nder Klägerin, daß die Parteien sich bei Abschluß der notariellen\nVereinbarung vom 9. April 1990 über die Rückzahlung des Darlehens\nalleine durch den Beklagten einig gewesen seien. Der Inhalt der\nnotariellen Vereinbarung spricht nicht dagegen. Die Voraussetzungen\nfür eine Parteivernehmung der Klägerin nach § 448 ZPO haben mithin\nvorgelegen. Die Klägerin hat als Partei vernommen ihren bisherigen\nSachvortrag, daß vor Abschluß der notariellen Vereinbarung\nausdrücklich über die Tilgung des Darlehens durch den Beklagten\ngesprochen und man hierüber auch einig geworden sei, wiederholt.\nSie hat nachvollziehbar geschildert, daß die Darlehensrückzahlung\nim Rahmen eines - wohl fernmündlichen - Gesprächs über den von dem\nBeklagten gewünschten Unterhaltsverzicht zur Sprache gekommen sei.\nDaß sie sich an Einzelheiten des Telefonates - wann genau es\nstattgefunden und wer wen angerufen hat - nicht mehr erinnern\nkonnte, ist im Hinblick auf den Zeitablauf nicht verwunderlich. Der\nSenat ist von der Richtigkeit der Aussage der Klägerin überzeugt\nund sieht unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles\nfür bewiesen an, daß die Parteien die Rückzahlung des Darlehens\nallein durch den Beklagten ausdrücklich vereinbart haben. Der\nerneuten förmlichen Vernehmung des Beklagten als Partei bedurfte es\nnach allen Umständen und der Erörterung im Termin nicht.\n\n13\n\nDer Beklagte ist deshalb verpflichtet, die Klägerin von der\nKreditverbindlichkeit gegenüber der BfG-Bank freizustellen, wobei\nfür die Frage der Freistellung ohne Bedeutung ist, daß der Beklagte\nnach dem rechtskräftigen Urteil des AG Leverkusen vom 26. September\n1997 gegenüber der in diesem Verfahren von der Klägerin geltend\ngemachten Anspruch auf Zahlung einbehaltenen Kindergeldes in Höhe\nvon 3.930,00 DM wirksam die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in\ngleicher Höhe aus § 426 Abs. 2 BGB wegen Tilgung der\nDarlehensverbindlichkeit gegenüber der BfG-Bank erklärt hat. Die\nFreistellungsverpflichtung des Beklagten betrifft allein die noch\noffene Kreditverbindlichkeit.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708\nZiff. 10, 713 ZPO.\n\n15\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer für den Beklagten:\n14.321,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-05/27-u-13-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-05/27-u-13-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309264","retrieved":"2026-07-09 03:38:44.878283+00:00"}}