{"status":"available","doknr":"OLD309263","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0805.19W23.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-05","aktenzeichen":"19 W 23/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.\n\n3\n\n1. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. hat das\nLandgericht Prozeßkostenhilfe mit Recht verweigert. Auf die\nzutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nimmt der Senat\nBezug. Entgegen der Meinung der Klägerin ist hier § 557 I BGB\nzumindest entsprechend anzuwenden, weil die Vereinbarung der\nParteien vom 12.02.1997, durch die dem Beklagten die Gewerberäume\nschon vor dem beabsichtigten Kaufvertrag zur Nutzung überlassen\nwurden, jedenfalls mietähnlichen Charakter hat. Daß die vereinbarte\nNutzungsentschädigung später auf den Kaufpreis angerechnet werden\nsollte, ändert daran nichts. § 557 I BGB ist, anders als die\nAbsätze II ff., auch auf Gewerberäume anzuwenden. Der Senat\nschließt sich auch der vom Landgericht vertretenen Ansicht an, daß\nneben dem Anspruch aus § 557 I BGB Ansprüche aus den §§ 987 ff. BGB\nnicht in Betracht kommen (so auch Palandt/Putzo, BGB 57. Aufl., §\n557 Rn. 17).\n\n4\n\n2. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz einer Anwaltsgebühr nach\n§ 31 I Nr. 1 BRAGO nach einem Streitwert von 12.000 DM besteht\nnicht. Insoweit geht es um Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem\nzunächst angekündigten Räumungsantrag, für den das Landgericht der\nKlägerin durch Beschluß vom 29.12.1997 Prozeßkostenhilfe bewilligt\nhatte. Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin steht deshalb ein\nGebührenanspruch gegen diese nicht zu (§ 122 I Nr. 3 ZPO), den sie\ngegenüber dem Beklagten als Schadensersatz geltendmachen\nkönnte.\n\n5\n\n3. Dagegen durfte das Landgericht der Klägerin Prozeßkostenhilfe\nfür den Klageantrag zu 4. auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in\nHöhe von insgesamt 7.000,00 DM nicht ohne weiteres mangels\nsachlicher Zuständigkeit verweigern. Unterschreitet der Erfolg\nversprechende Teil der Klage die Zuständigkeitsgrenze des\nLandgerichts, dann hat dieses die Prozeßkostenhilfe zu versagen\noder das Verfahren auf Antrag zu verweisen, wobei dem Gegner\nrechtliches Gehör zu gewähren ist (Zöller/Philippi, ZPO 19.\nAufl., § 114 Rn. 22, 23). Hier hatte die Klägerin im Schriftsatz\nvom 09.02.1998 bereits einen Verweisungsantrag gestellt, wenn auch\nin der unrichtigten Annahme, der gesamte neue Antrag liege unter\nder Wertgrenze von 10.000 DM; das war jedoch nicht der Fall, weil\nfür den Zuständigkeitsstreitwert - anders als für den\nGebührenstreitwert nach § 18 GKG - der Antrag auf Rechnungslegung\ngesondert zu bewerten ist. Diese irrige Zuständigkeitsrüge hat die\nKlägerin auf Anfrage des Senats mit Schriftsatz vom 22.07.1998\nzurückgenommen. Es lag und liegt jedoch nahe, daß sie - wieder -\neinen Verweisungsantrag stellen wird, nachdem ihre Beschwerde in\nBezug auf die Klageanträge zu 1. bis 3. erfolglos geblieben ist.\nDarüber hätte das Landgericht dann durch förmlichen Beschluß nach §\n281 ZPO zu entscheiden, der auch im Verfahren der Prozeßkostenhilfe\nanwendbar ist (BGH NJW-RR 1994, 706; Zöller/Philippi, a.a.O., Rn.\n22; Zöllet/Greger, a.a.O., § 281 Rn. 2).\n\n6\n\nEiner Kostenentscheidung bedarf es im PKH-Verfahren auch in der\nBeschwerdeinstanz nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309263","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-05/19-w-23-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309263","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309263","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-05/19-w-23-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309263","retrieved":"2026-07-09 03:38:44.794843+00:00"}}