{"status":"available","doknr":"OLD309268","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0804.9U20.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-04","aktenzeichen":"9 U 20/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers ist zwar in formeller Hinsicht\nbedenkenfrei, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\n3 -\n\n4\n\nDas Landgericht hat zu Recht die auf Zahlung eines Betrages von\n35.700,47 DM gerichtete Klage abgewiesen. Dem Kläger steht aus\nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte\nwegen der Schäden am Dach und an sonstigen Gebäudeteilen des Hauses\nL. in T. vom 23. Juli 1996 aus der zwischen den Parteien seit dem\n1.10.1979 bestehenden, zu den \"Allgemeinen Bedingungen für die\nNeuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Sturm- und\nLeitungswasserschäden 1962\" (abgekürzt VGB 62) abgeschlossenen\ngleitenden Neuwertversicherung (Versicherungswert 1914) für das\nWohngebäude auf dem Grundstück H. / L. in T. (postalische Adresse :\nL.), zu.\n\n5\n\nUnabhängig von der zwischen den Parteien auch im\nBerufungsverfahren streitigen Frage, ob am 23.7.1996 ein Sturm im\nSinne der VGB 62, also ein Wind von mindestens der Windstärke 8,\nüber T. geherrscht hat oder nicht, hat der Kläger auch unter\nBerücksichtigung seines Sachvortrags zur Rechtfertigung der\nBerufung den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen die Beklagte\nals Versicherer teilweise nicht schlüssig vorgetragen, teilweise\nscheiden Ansprüche gegen sie aus Rechtsgründen aus.\n\n6\n\n1.) Soweit der Kläger im Berufungsverfahren seine Ansprüche auch\ndamit begründet, die Beklagte müsse auch für Hagelschäden, die\nanläßlich des Unwetters vom 23.7.1996 eingetreten seien, haften, da\nsie sich so behandeln lassen müsse, als sei das Risiko Hagelschäden\n(entsprechend den neueren VGB 88 oder der Klausel 865) von dem\nzwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag\nabgedeckt, hat das Rechtsmittel aus Rechtsgründen keinen\nErfolg.\n\n7\n\n4 -\n\n8\n\nDaß in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen\nVersicherungsvertrag vom 18.9./19.11.1979, Versicherungsschein-Nr.\n160/480/132 714/79, eine Versicherung gegen Hagelschäden nicht mit\numfaßt war, weil nach den damals geltenden\nversicherungsvertraglichen Regelungen das Risiko eines Hagelschaden\nfür Wohngebäude nicht zu versichern war, ist zwischen den Parteien\nunstreitig.\n\n9\n\nDas Landgericht hat aber auch zu Recht und mit zutreffender\nBegründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen\nausdrücklich verweist (§ 543 ZPO), dargelegt, daß die Beklagte\nweder über eine sogenannte gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung\nnoch im Rahmen eines Schadensersatzanspruches aus pVV verpflichtet\nist, für Hagelschäden, die durch die VGB 62 nicht abgedeckt sind,\nVersicherungsleistungen an den Kläger zu erbringen. Im Hinblick auf\ndie Darlegungen des Klägers in der Berufungsbegründung und seine\nRüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft zu dieser Frage keinen\nBeweis erhoben, weist der Senat lediglich ergänzend auf folgendes\nhin:\n\n10\n\nAngesichts der vom Kläger selbst vorgetragenen Umstände in\nZusammenhang mit dem behaupteten Telefonat vom 22.8.1987 mit dem\ndamals für die Beklagte in der Schadensregulierung tätigen Zeugen\nSch. nach dem Schadensfall von August 1987 scheidet sowohl ein\npVV-Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten (fehlerhaften)\nZusicherung, es bestehe Versicherungsschutz auch für Hagelschäden,\nals auch ein Anspruch aus Erfüllungshaftung aus.\n\n11\n\nWenn nämlich ein in der Schadensbearbeitung tätiger Mitarbeiter\neiner Versicherung anläßlich einer Schadensregulierung in einem\nBagatellversicherungsfall eine falsche Auskunft bzgl. des\n\n12\n\n- 5 -\n\n13\n\nVertragsumfanges und der versicherungsrechtlichen Grundlagen des\nVertrages erteilt, liegt darin regelmäßig nur die Äußerung einer\nunzutreffenden Rechtsansicht, aus der der Versicherungsnehmer für\nzukünftige Schadensfälle ebensowenig etwas herleiten kann wie aus\neiner Bagatellschadensregulierung selbst.\n\n14\n\nEine Umgestaltung des Versicherungsvertrages findet damit\ngrundsätzlich nicht statt.\n\n15\n\nSo liegt es aber hier im vorliegenden Fall. Bei dem zum\ndamaligen Zeitpunkt seitens des Klägers gemeldeten Schaden handelte\nes sich nämlich ersichtlich um einen sog. Bagatellschaden, denn\nunstreitig hat die Beklagte den Gesamtschaden mit einem Betrag\nunter 1.000,-- DM reguliert. Zudem war aus den seitens des Klägers\nin Zusammenhang mit diesem Schadensereignis abgegebenen Erklärungen\nnicht eindeutig ersichtlich, ob es sich nicht doch um einen\nversicherten Sturmschaden gehandelt hat, so daß der Kläger auch\ninsoweit aus der damaligen Regulierung seitens der Beklagten keine\nfür ihn günstige Rechtsposition für den vorliegend geltend\ngemachten Schaden herleiten kann.\n\n16\n\nDer Kläger hat nämlich z.B. in seinem Abrechnungsschreiben vom\n24.9.1987 (Bl. 7 des Anlagehefters) im Betreff angegeben\n\"Sturmschaden\". Auch das Abrechnungsschreiben der Beklagten bezieht\nsich auf einen gemeldeten Sturmschaden (vgl. Bl. 8\nd.Anlagehefters). Lediglich der damalige Kostenvoranschlag der\nFirma Clever vom 8.9.1987 (Bl. 39 d.A.) führt im Betreff \"Sturm-\nbzw. Hagelschlag-Schaden an ihrer Überdachung\" auf, so daß insoweit\nbereits Zweifel angebracht sind, ob die Beklagte damals überhaupt\neinen gemeldeten Hagelschaden reguliert hat.\n\n17\n\nAuf diese Frage kommt es im Ergebnis jedoch aus den oben\ngenannten Gründen nicht an, da in Zusammenhang mit der damaligen\nRegulierung keine Änderung der vertraglichen Grundlagen der\n\n18\n\n- 6 -\n\n19\n\nParteien stattgefunden hat und die Beklagte sich diesbezüglich\nauch nicht schadensersatzpflichtig gemacht hat.\n\n20\n\n2.) Die Berufung des Klägers hat im Ergebnis aber auch keinen\nErfolg, soweit er geltend macht, die von ihm zur Regulierung\nangemeldeten Schäden seien insgesamt versicherte Sturmschäden im\nSinne des § 5 Abs. 2 VGB 62, für die die Beklagte daher\nersatzpflichtig wäre, denn insoweit hat der Kläger den Eintritt\neines versicherten Schadens - unabhängig von der Frage, ob\ntatsächlich ein Sturm im Sinne des § 5 Abs. 1 VGB 62 geherrscht hat\n- nicht schlüssig vorgetragen.\n\n21\n\nGem. § 5 Abs. 2 VGB 62 fällt die Zerstörung oder Beschädigung\neiner versicherten Sache nur dann unter die Versicherung, wenn sie\na) auf der unmittelbaren Einwirkung des Sturmes beruht, oder b)\ndadurch hervorgerufen wird, daß der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder\nandere Sachen auf die versicherte Sache wirft oder c) die Folge\neines Sturmschadens an versicherten Sachen ist.\n\n22\n\nAuch nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers ist hinsichtlich\nder geltend gemachten Schäden, also der Zerstörung der Dachkuppel\nauf dem Flachdach, der Zerstörung der Stegplatten der\nTerrassenüberdachung und insbesondere der Zerstörung des\nFoliendaches unterhalb der Bekiesung mit Folgenässeschäden in dem\nHaus u.a. an den abgehängten Decken, nicht schlüssig vorgetragen,\ndaß sie auf einer der oben unter a) bis c) genannten Ursachen\nberuhen (vgl. zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VGB 62 Martin\nSachversicherungsrecht 3.Auflage E II Rnr. 27 ff).\n\n23\n\nDer Kläger trägt nämlich im vorliegenden Verfahren vor, zunächst\nhabe ein heftiger Sturm mit einer Windstärke von 10 geherrscht.\n\n24\n\n- 7 -\n\n25\n\nDieser Sturm habe die Bekiesung des Flachdaches heruntergeweht,\nso daß die Flachdachfolie ungeschützt gewesen sei. Später habe ein\nheftiger Hagel eingesetzt, wobei die Hagelkörner durch den Aufprall\ndie Dachfolie zerstört hätten. Desweiteren trägt er vor, die\nDoppelstegplatten und die Flachdachkuppel seien ebenfalls von den\nHagelkörnern durchschlagen worden. Die Tatsache, daß der Sturm die\nBekiesung vom Dach geweht habe, ergebe sich daraus, daß bereits\nwährend des Sturmes und damit einige Zeit vor Beginn des Hagels\nlautes Knallen zu hören gewesen sei und, daß der größere Teil der\nDachbekiesung nach dem Unwetter neben dem Haus auf dem Boden\ngelegen habe.\n\n26\n\na) Unter Zugrundelegung dieses klägerischen Sachvortrages steht\nfest, daß der Kläger zunächst wegen der geltend gemachten Schäden\nan der Dachkuppel und den Doppelstegplatten der\nTerrassenüberdachung nicht schlüssig vorgetragen hat, daß diese\ndurch eine versicherte Ursache gem. § 5 Abs. 2 VGB 62 beschädigt\nwurden. Nach dem Vortrag des Klägers erfolgte die Beschädigung\nausschließlich durch die Hagelkörner. Damit sind die Beschädigungen\nweder unmittelbar durch den Sturm verursacht worden (§ 5 Abs. 2 a)\nVGB 62), noch ist die Beschädigung an der Dachkuppel und der\nTerrassenüberdachung Folge eines vorherigen Sturmschadens an dem\nWohngebäude oder Teilen desselben (§ 5 Abs. 2 c) VGB 62).\n\n27\n\nSchließlich sind die genannten Teile auch nicht dadurch\nbeschädigt worden, daß der Sturm im Sinne von § 5 Abs. 2 b) VGB 62\nGegenstände auf die versicherte Sache geworfen hat. Zwar werden\nz.B. auch Hagelkörner oder sonstige Niederschläge als sonstige\nGegenstände angesehen, die von einem Sturm auf eine versicherte\nSache geworfen werden können (vgl. Martin aaO. E II Rnr. 37 ff), so\ndaß grundsätzlich auch durch Hagel (mit-)\n\n28\n\n- 8 -\n\n29\n\nverursachte Sturmschäden im Rahmen der VGB 62 versichert sind,\nwenn der Hagel durch die Kraft des Sturmes Beschädigungen\nverursacht, die allein durch den Hagel ohne den Sturm nicht\naufgetreten wären (Martin aaO. E II Rnr. 39).\n\n30\n\nAber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das\nVorbringen des Klägers nicht schlüssig. Der Kläger hat nämlich\nausdrücklich vorgetragen, der Hagelschlag mit taubeneigroßen\nHagelkörner habe erst einige Zeit nach dem Sturm eingesetzt, so daß\nes nach dem Vorbringen des Klägers ausgeschlossen ist, daß die\nWucht des Aufpralls der Hagelkörner durch den Sturm verstärkt\nwurden.\n\n31\n\nSoweit der Kläger also Ersatz der Kosten für den Austausch der\nDachkuppel gemäß der Rechnung B. vom 19.8.1996 in Höhe von 1.546,75\nDM (Bl. 19 d. Anlagehefters) und der Terrassenüberdachung gemäß der\nRechnung B. vom 26.8.1996 über 2.231,23 DM (Bl. 45 d.A.) verlangt,\nist der Anspruch unbegründet.\n\n32\n\nb) Aber auch hinsichtlich der weiteren von dem Kläger\nangemeldeten Schäden in Höhe von insgesamt 31.922,49 DM für die\nReparatur des Flachdaches und die Sanierung der Innenschäden\n(entsprechend der Rechnung B. vom 20.8.1996 über 29.172,49 DM = Bl.\n20 - 23 d.Anlagehefters und der Rechnung Fugerunternehmen Klaus\nKrumsdorf vom 15.8.1996 über 2.750,-- DM = Bl. 18 d.Anlagehefters)\nhat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, daß die Schäden auf\neiner versicherten Ursache gem. § 5 Abs. 2 VBG 62 beruhen.\n\n33\n\nEine unmittelbare Verursachung der Schäden durch den Sturm\nselbst (§ 5 Abs. 2 a) VGB 62) sowie eine Verursachung aufgrund von\ndurch\n\n34\n\n- 9 -\n\n35\n\nden Sturm auf das Wohngebäude geworfenen Gegenständen (§ 5 Abs.\n2 b) VGB 62) scheidet im vorliegenden Fall, wie oben ausgeführt,\naus.\n\n36\n\nDer Kläger hat aber auch nicht schlüssig vorgetragen, daß die\nSchäden an dem Flachdach Folge einer vorangegangenen, durch den\nSturm verursachten Beschädigung an der versicherten Sache sind.\n\n37\n\nDabei erscheint bereits zweifelhaft, ob das von dem Kläger\nbehauptete Herunterwehen der Dachbekiesung durch den Sturm als\nvorangegangene Beschädigung des Wohngebäudedaches angesehen werden\nkann, da die Kieselsteine selbst - worauf die Beklagte zutreffend\nhinweist - nicht beschädigt worden sind, was auch einen Anspruch\ndes Klägers auf Ersatz der Kosten für das spätere erneute\nVerbringen der Bekiesung auf das Dach gem. § 5 Abs. 2 a) VGB 62\nausschließt. Andererseits könnte eine Beschädigung des Daches - ein\nHerunterwehen der Bekiesung unterstellt - darin gesehen werden, daß\ndadurch das nur noch mit der Dachfolie bespannte und damit im\nwesentlichen ungeschützte Flachdach ohne die Bekiesung bereits in\nseiner Substanz als beschädigt anzusehen sein könnte (vgl. dazu\nMartin aaO. E II Rnr. 45, 40, wonach ein Fall des § 5 Abs. 2 c) VGB\n62 anzunehmen ist, wenn der Sturm eine Öffnung in das Gebäude\nschafft und durch diese z.B. Hagel oder Nässe eindringt).\n\n38\n\nDiese Frage bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner\nabschließenden Entscheidung, denn der Kläger hat nicht schlüssig\nvorgetragen, daß durch den Sturm die Bekiesung zu größeren Teilen\nvom Dach heruntergeweht worden ist.\n\n39\n\nDer entsprechende Sachvortrag des Klägers im vorliegenden\nRechtsstreit steht nämlich im Widerspruch zu den\nvorprozessualen\n\n40\n\n- 10 -\n\n41\n\nDarstellungen des Klägers und den Ausführungen des\nSachverständigen K. N. in seinem Gutachten vom 26.7.1996, wobei der\nKläger die Richtigkeit der Darlegungen des Sachverständigen nie in\nZweifel gezogen, sondern vielmehr dessen Gutachten selbst in den\nProzeß eingeführt hat.\n\n42\n\nDer Kläger hat nämlich gegenüber dem von der Beklagten\nbeauftragten Sachverständigen K. N. bei dessen Besichtigung des\nWohnhauses L. zur Begutachtung der Schäden am 26.7.1996 unter\nBerufung auf die Feststellungen der bereits beauftragten\nDachdeckerfirma B. und die eigenen Feststellungen als\nSchadensursache lediglich die Beschädigung der Dachfolie\n(Rißbildung durch Hagelkorneinschlag begünstigt durch erhebliche\naltersbedingte Versprödung der Dachfolie) genannt, ohne den nach\ndem heutigen Vortrag wesentlichen Umstand der durch den Sturm\nweggewehten Dachbekiesung zu erwähnen. Auch in der vorgerichtlichen\nKorrespondenz mit der Beklagten hat der Kläger auf diesen nunmehr\nim vorliegenden Klageverfahren vorgetragenen Umstand nicht\nhingewiesen, sondern Versicherungsschutz unter dem Gesichtpunkt der\nEinbeziehung der Hagelversicherung begehrt.\n\n43\n\nAuch der Sachverständige K. N. hat die besichtigten Schäden alle\ninsgesamt ausschließlich auf Hagelkörnereinschlag zurückgeführt\n(vgl. das Gutachten N. vom 26.7.1996 Bl. 15 ff d. Anlagehefters =\nBl. 29 - 31 d.A. sowie den dazu gehörigen Original-Fotostatus vom\n22.8.1996, Bl. 153 - 171 d.A.). Insbesondere hat der\nSachverständige in dem Gutachten als Ist-Zustand des Flachdaches\nfestgehalten, daß das Dach von einer Kiesschicht bedeckt ist. Auch\nauf den seitens der Beklagten in der Berufungsverhandlung vom\n9.6.1998 überreichten Originalfotos\n\n44\n\n- 11 -\n\n45\n\nzu dem Sachverständigengutachten N. läßt sich erkennen, daß sich\nam 26.7.1996 erheblich Mengen des Bekiesungsmaterials auf dem\nFlachdach befanden.\n\n46\n\nSchließlich spricht auch die seitens des Klägers als Teil der\nKlageforderung in den Prozeß eingeführte Eigenrechnung des\nFugerunternehmens Klaus Krumsdorf vom 15.9.1996 (Bl. 18\nd.Anlagehefters) gegen den nunmehrigen Sachvortrag des Klägers.\nDiese Rechnung enthält nämlich in Position 1 \"Dacharbeiten\" 86\nStunden Arbeitsleistung à 25,-- DM für die \"Beseitigung von Kies\nauf der gesamten Dachfläche\". Diese Rechnung wäre nicht erklärlich,\nwenn entsprechend dem Sachvortrag des Klägers eine erhebliche Menge\ndes Bekiesungsmaterials vom Sturm heruntergeweht worden wäre.\nAndererseits steht diese Rechnung sehr wohl in Einklang mit den\ntatsächlichen Gegebenheiten auf dem streitgegenständlichen\nFlachdach, wie sie sich aus den Lichtbildern des Sachverständigen\nN. ergeben.\n\n47\n\nDa der Kläger die Widersprüche in seinem Klagevortrag, auf die\nder Senat bereits die Parteien in der mündlichen\nBerufungsverhandlung hingewiesen hat, nicht nachvollziehbar erklärt\nhat, ist sein Sachvortrag zu der angeblichen Ursächlichkeit des\nSturmes wegen widersprüchlichen Vortrags unschlüssig, so daß eine\nBeweisaufnahme durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers zu den\nbehaupteten Knallgeräuschen während des Sturms (unabhängig davon,\ndaß die Zeugin sich während des Unwetters nach dem Sachvortrag des\nKlägers in der eigenen ca. 1500 m entfernten Wohnung aufgehalten\nhat) und zu dem später aufgefundenen Kies neben dem Haus nicht in\nBetracht kommt, sondern das Rechtsmittel des Klägers insgesamt\nzurückzuweisen war.\n\n48\n\n12 -\n\n49\n\n3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n50\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren 35.700,47 DM\n\n51\n\nWert der Beschwer für den Kläger 35.700,47 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309268","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-04/9-u-20-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309268","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309268","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-04/9-u-20-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309268","retrieved":"2026-07-09 03:38:45.231045+00:00"}}