{"status":"available","doknr":"OLD309267","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0804.9U17.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-04","aktenzeichen":"9 U 17/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache selbst keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.\n\n4\n\nDem Kläger steht weder ein Anspruch auf Erstattung\nvorprozessualer Anwaltskosten in Höhe von 2.987,24 DM zu, noch ist\ndie Beklagte verpflichtet, ihm einen weiteren Entschädigungsbetrag\nin Höhe von 7.295,65 DM aus der Kfz-Diebstahlversicherung wegen des\nSchadensereignisses vom 26.11.1995 zu zahlen, den sie wegen Fehlens\neiner Wegfahrsperre am entwendeten Fahrzeug gemäß § 13 Abs. 4 AKB\nn. F. von der Gesamtentschädigung in Abzug gebracht hat.\n\n5\n\nI.\n\n6\n\nWas die vorprozessualen Anwaltskosten betrifft, hat schon das\nLandgericht im einzelnen zutreffend begründet, daß es insoweit an\neiner Anspruchsgrundlage für einen Erstattungsanspruch fehlt, weil\nzum einen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 VVG nicht gegeben\nsind und zum anderen die Beklagte sich zu der Zeit, als diese\nKosten entstanden sind, nicht im Verzug befand (§ 286 BGB). Der\nSenat schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des\nLandgerichts im angefochtenen Urteil in vollem Umfang an und sieht\nzwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit auch von der\nDarstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO).\n\n7\n\nErgänzend sei, auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des\nKlägers, lediglich hinzugefügt:\n\n8\n\nAls einzige der Beklagten möglicherweise zuzurechnende\nVerzögerung des Regulierungsverfahrens käme allenfalls der Umstand\nin Betracht, daß sie erst Ende Dezember 1995 den Sachverständigen\nmit der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes des entwendeten\nFahrzeugs beauftragt hat. Dabei muß jedoch berücksichtigt werden,\ndaß die Beklagte, um nicht unnötige Kosten entstehen zu lassen, mit\nder Beauftragung des Sachverständigen abwarten durfte, bis ihre\nEintrittspflicht dem Grunde nach hinreichend geklärt war. Dazu war\naber ihre vollständige Unterrichtung über den Versicherungsfall\ndurch den Kläger erforderlich, wozu auch die Vorlage des vom Kläger\nausgefüllten Fragebogens gehörte. Der Fragebogen ist aber erst am\n18.12.1995 bei der Beklagten eingegangen (vgl. Bl. 45). Da es sich\nbei einem Versicherungsunternehmen wie dem der Beklagten gerade in\nAngelegenheiten der Fahrzeugversicherung und der Bearbeitung von\nSchadensfällen bekanntermaßen um ein \"Massengeschäft\" handelt und\naußerdem die Weihnachtstage unmittelbar bevorstanden, kann es nach\nMeinung des Senats nicht als schuldhafte Verzögerung angesehen\nwerden, wenn der Sachverständige erst am 28.12.1995, immerhin\nunmittelbar nach den Feiertagen, beauftragt wurde (vgl. Bl. 37 d.\nA.). Dieser hat sich dann auch sofort nach dem Jahreswechsel mit\nSchreiben vom 03.01.1996 bei dem Kläger selbst gemeldet (Bl. 68 d.\nA.). Dieses Schreiben ist nach eigenem Vorbringen des Klägers am\n09.01.1996 bei ihm eingegangen. Die damalige Bevollmächtigte des\nKlägers hat dann am 17.01.1996 mit dem Sachverständigen einen\nBesprechungstermin für den 25.01.1996 vereinbart, der an diesem\nTage auch stattgefunden hat. Bereits am 01.02.1996 hat dann die\nBeklagte den vom Sachverständigen erstellten Bericht an die Anwälte\ndes Klägers gefaxt (vgl. Bl. 35 d. A.) und dabei die Einreichung\ndes Originals des Kfz-Briefes angemahnt, den sie schon unter dem\n29.11.1995 angefordert hatte. Dieser ist daraufhin mit Schreiben\nvom 14.02.1996 übersandt worden und am 23.02.1996 bei der Beklagten\neingegangen (Bl. 34 d. A.). Die Abrechnung der\nEntschädigungsleistung erfolgte sodann umgehend mit Schreiben vom\n27.02.1996 (Bl. 32 d. A.).\n\n9\n\nSoweit der Kläger sich jetzt in erster Linie darauf stützt, daß\ndie Beklagte jedenfalls mit einer zu erbringenden Abschlagszahlung\nin Verzug geraten sei, hat auch dies keinen Erfolg. Eine\nAbschlagszahlung ist von ihm zu keiner Zeit gefordert worden. Ohne\neine solche Anforderung bestand aber für die Beklagte keine\nVerpflichtung, eine Abschlagszahlung zu leisten. Denn die\nAbschlagszahlung ist nur \"auf Verlangen\" zu zahlen (vgl. § 11 Abs.\n2 VVG; § 15 Abs. 1 Satz 2 AKB). Ein solches Verlangen kann entgegen\nder Auffassung des Klägers nicht dem Mahnschreiben seiner Anwälte\nvom 29.11.1995 entnommen werden (vgl. Bl. 7). Dort wird ohne jede\nEinschränkung die volle Entschädigung in Höhe des\nNettowiederbeschaffungswertes von 79.900,00 DM verlangt und hierzu\neine Frist bis zum 28.12.1995 gesetzt.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nAuch im Hinblick auf den von der Beklagten wegen fehlender\nWegfahrsperre vorgenommenen Abzug in Höhe von 10 % der\nGesamtentschädigungssumme hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht\neinen Anspruch des Klägers verneint. Der Begründung des\nLandgerichts vermag der Senat jedoch nicht in vollem Umfang zu\nfolgen. Es hat angenommen, daß aufgrund des Schreibens des Klägers\nvom 21.06.1995, in dem es heißt: \"Hiermit kündige ich die\nVollkasko-Versicherung für das oben genannte Fahrzeug\", die\nbisherige Fahrzeugversicherung insgesamt, also einschließlich der\nTeilkaskodeckung, erloschen und anschließend eine neue\nTeilkaskoversicherung abgeschlossen worden sei, so daß die Beklagte\nder neuen Fahrzeugversicherung auch die aktuelle Fassung der AKB\nmit der neuen Bestimmung des § 13 Abs. 4 über den 10-%igen Abzug\nbei fehlender Wegfahrsperre habe zugrundelegen dürfen. Dabei ist\ndas Landgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte das\nKündigungsschreiben des Klägers vom 21.06.1995 als umfassende\nKündigung der Fahrzeugversicherung einschließlich des\nTeilkaskobereichs habe auffassen dürfen; wenn sie nach Rücksprache\nmit dem für die Versicherungsangelegenheiten des Klägers\nzuständigen Versicherungsagenten im unterstellten Einverständnis\ndes Klägers dennoch einen Nachtrag zum Versicherungsschein über die\nFortführung einer Teilkaskoversicherung ausgestellt habe, habe sie\nbereits mehr getan als sie an sich tun mußte, was ihr nicht zum\nNachteil gereichen könne.\n\n12\n\nDieser Auffassung des Landgerichts vermag sich der Senat nicht\nanzuschließen. Ob die Beklagte aus ihrer Sicht das Schreiben des\nKlägers vom 21.06.1995 zu Recht als Kündigung der\n\"Fahrzeugversicherung\" (das Gegenteil wäre:\nHaftpflichtversicherung) auffassen durfte, obwohl ausdrücklich die\n\"Vollkaskoversicherung\" (das Gegenteil wäre: Teilkaskoversicherung)\ngekündigt wurde, kann dahinstehen. Unstreitig hat die Beklagte\ndieses Schreiben nicht als Kündigung der Fahrzeugversicherung\n(einschließlich Teilkaskobereich) aufgefaßt; sie war sich vielmehr\nunsicher, wie das Schreiben aufzufassen war. Das geht zweifelfrei\naus der Tatsache hervor, daß die Beklagte bei dem zuständigen\nVersicherungsagenten W., wie dieser bei der Vernehmung vor dem\nLandgericht bekundet hat, Rückfrage gehalten hat, ob es denn\ntatsächlich gewollt sei, daß das relativ teure Fahrzeug (ein\nMercedes-Benz 300 SL) auch nicht mehr teilkaskoversichert sei.\nNachdem der Zeuge W. daraufhin erklärt hat, der Kläger wünsche wohl\nweiterhin eine Teilkaskoversicherung, hat die Beklagte unter dem\n28.06.1995 einen Nachtrag zum Versicherungsschein ausgestellt, der\nneben einer Haftpflichtversicherung eine Teilkaskoversicherung mit\n300,00 DM Selbstbeteiligung auswies (vgl. Bl. 28, 30 sowie Hülle\nBl. 188 d. A.). Zugleich teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom\n28.06.1995 (Bl. 29 d. A.) mit: \"Nach Rücksprache mit unserem\nzuständigen Mitarbeiter, Herrn W., haben wir aufgrund Ihres o.\nSchreibens ab 01.07.1995 die Fahrzeugvollversicherung aus Ihrem\nVertrag ausgeschlossen. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, haben wir\nab diesem Zeitpunkt die Fahrzeugteilversicherung mit 300,00 DM\nSelbstbeteiligung berücksichtigt. Sollten Sie dies nicht wünschen,\nbitten wir Sie, sich mit Herrn W. in Verbindung zu setzen\". Daraus\nfolgt, daß die Beklagte das Kündigungsschreiben des Klägers vom\n21.06.1995 tatsächlich als bloßen Antrag auf Änderung des\nDeckungsumfangs der Fahrzeugversicherung von der Volldeckung in\neine Teildeckung aufgefaßt und entsprechend bearbeitet hat.\n\n13\n\nDennoch muß sich der Kläger aber letztlich den 10-%igen Abzug\nwegen fehlender Wegfahrsperre entgegenhalten lassen. Dabei kann\noffenbleiben, ob die neue Fassung der AKB von der Beklagten allein\nschon dadurch wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen werden\nkonnte, daß sie im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 28.06.1995\nvermerkte, hinsichtlich der Fahrzeugversicherung lägen die \"AKB\n01.95\" zugrunde (vgl. Bl. 30 d. A.). Dem stehen schon insoweit\nBedenken entgegen, als gemäß § 5 a VVG in der seit dem 01.01.1995\ngültigen Fassung, der auch auf Vertragsänderungen der vorliegenden\nArt anwendbar sein dürfte, \"Allgemeine Versicherungsbedingungen nur\ndann Vertragsinhalt werden, wenn sie dem Versicherungsnehmer\nbereits bei Antragstellung ausgehändigt werden, oder, im Falle der\nspäteren Aushändigung, wenn er den Bedingungen nicht widerspricht,\nwas aber voraussetzt, daß er zuvor über sein Widerspruchsrecht\nbelehrt worden ist (vgl. dazu auch Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 24/25\nzu § 5 a). Ob dem Kläger jemals die \"AKB 01.95\" übersandt worden\nsind, ist streitig. Weder aus dem Vermerk der Versicherungsagentur\nW. auf der Kopie des Kündigungsschreiben des Klägers vom 21.06.1995\n(vgl. Bl. 31 d. A.), wo es heißt: \"AKB 1/95 und TB 1/95 wurden VN\nper Post zugeschickt\", noch aus der entsprechenden Bekundung des\nZeugen W. vor dem Landgericht kann sicher hergeleitet werden, daß\ndie neuen Bedingungen tatsächlich dem Kläger zugegangen sind. Gemäß\n§ 5 a Abs. 2 Satz 2 VVG hat der Versicherer den Nachweis über den\nZugang zu erbringen. Im übrigen fehlte es auch an der Belehrung des\nKlägers über sein Widerspruchsrecht.\n\n14\n\nDie neuen AKB könnten daher nur dann Vertragsinhalt geworden\nsein, wenn das Recht des Klägers, ihnen zu widersprechen, heute\nnicht mehr bestünde, unabhängig davon, ob die AKB ihm zur Kenntnis\ngebracht sind oder nicht (vgl. Römer/Langheid, Rdnr. 46 zu § 5 a).\nGemäß § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG erlischt das Widerspruchsrecht in\njedem Falle ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Nach Ablauf\ndieser Frist wären die neuen AKB daher auch ohne ihre Übersendung\nan den Kläger Vertragsinhalt geworden. Die erste Prämie nach der\nVertragsänderung wurde unstreitig am 06.07.1995 vom Kläger gezahlt\n(mit nicht nachgelassenem Schriftsatz teilt die Beklagte jetzt mit,\ndaß das Konto des Klägers sogar schon am 04.07.1995 belastet worden\nist). Das Widerspruchsrecht des Klägers wäre also spätestens am\n06.07.1996 erloschen gewesen. Allerdings dürfte in dem\nKlagevorbringen in der Klageschrift vom 20.05.1996 ein konkludenter\nWiderspruch gegen die neuen AKB zu sehen sein, jedenfalls soweit es\num den Abzug von 10 % wegen fehlender Wegfahrsperre geht. Dies\nhätte zur Folge, daß es nicht nur nicht zur Einbeziehung der neuen\nAKB gekommen wäre, sondern daß die bis zum Ablauf der\nWiderspruchsfrist bzw. bis zum Erlöschen des Widerspruchsrechts\nschwebend unwirksame Vertragsänderung insgesamt nicht wirksam\ngeworden wäre mit der Folge, daß die ursprüngliche\nVollkaskoversicherung auf der Grundlage der alten AKB fortbestünde\n(vgl. dazu Römer/Langheid, Rdnr. 25 und 46 zu § 5 a).\n\n15\n\nDieses Ergebnis würde jedoch den Besonderheiten des vorliegenden\nFalles nicht gerecht. Die Beklagte hat in dem Nachtrag zum\nVersicherungsschein vom 28.06.1995, mit dem sie den Antrag des\nKlägers auf Änderung des Versicherungsvertrages angenommen hat,\nausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich die Höchstentschädigung\nbei Zerstörung und Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl um 10 %\nvermindere, da das Fahrzeug nicht mit einer anerkannten\nqualifizierten Diebstahlssicherung ausgestattet sei (vgl. Bl. 30\nund Hülle Bl. 188 d. A.). Dem hat der Kläger seinerzeit nicht\nwidersprochen, sondern unstreitig die im Nachtrag zum\nVersicherungsschein vom 28.06.1995 errechnete neue Prämie, wie oben\nbereits erwähnt, alsbald gezahlt. Dies durfte die Beklagte zu Recht\nals konkludentes Einverständnis mit der im Nachtrag ausdrücklich\nerwähnten Regelung über einen 10-%igen Abzug der\nHöchstentschädigung bei fehlender Wegfahrsperre auffassen, so daß\njedenfalls insoweit eine wirksame individualvertragliche\nVereinbarung vorliegt, ohne daß es darauf ankommt, ob die neuen AKB\nVertragsgrundlage geworden sind und die Änderung des\nDeckungsumfangs bei der Fahrzeugversicherung von Vollkasko- in\nTeilkaskoschutz wirksam zustandegekommen ist.\n\n16\n\nSoweit der Kläger bestreitet, den Nachtrag zum\nVersicherungsschein erhalten zu haben, ist dieses Vorbringen nicht\nplausibel, da er die wegen der Änderung der Fahrzeugversicherung im\nNachtrag selbst und in einer auf den Nachtrag bezugnehmenden\nBeitragsrechnung errechnete reduzierte Prämie gezahlt hat und nicht\netwa die zur gleichen Zeit fällige ursprüngliche Prämie.\n\n17\n\nEs ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte von der\ngesamten Entschädigung einen Abzug von 10 % wegen fehlender\nWegfahrsperre vorgenommen hat.\n\n18\n\nIII.\n\n19\n\nDie Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.\n1 ZPO zurückzuweisen.\n\n20\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n21\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\nden Kläger: 10.282,89 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309267","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-04/9-u-17-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309267","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309267","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-04/9-u-17-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309267","retrieved":"2026-07-09 03:38:45.134515+00:00"}}