{"status":"available","doknr":"OLD309266","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0804.9U10.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-04","aktenzeichen":"9 U 10/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache selbst keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der\nKlägerin steht gegen die Beklagte aus der abgeschlossenen\nVollkaskoversicherung wegen des von ihr am 17.10.1995 auf der sog.\nNord-Süd-Fahrt in K. erlittenen Unfallschadens der der Höhe nach\nunstreitige Entschädigungsanspruch zu, §§ 1, 49 VVG in Verbindung\nmit § 12 Nr. 1 II e AKB, weil von einer grob fahrlässigen\nHerbeiführung des Versicherungsfalls durch die Klägerin und einer\ndaraus folgenden Leistungsfreiheit der Beklagten (§ 61 VVG) nicht\nausgegangen werden kann. Der Senat folgt im wesentlichen auch der\nBegründung der angefochtenen Entscheidung und sieht insoweit auch\nvon der Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 543 Abs. 1\nZPO.\n\n4\n\nDie von der Beklagten mit der Berufung gegen das\nlandgerichtliche Urteil vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.\nAuch zur Überzeugung des Senats steht nicht fest, daß die Klägerin\nden Verkehrsunfall vom 17.10.1995 grob fahrlässig herbeigeführt\nhat.\n\n5\n\nAllerdings ist der Unfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin\nbeschädigt wurde, unstreitig dadurch verursacht worden, daß die\nKlägerin das an der Unfallkreuzung für sie maßgebliche Rotlicht der\nVerkehrsampel mißachtet hat. Ein solches Nichtbeachten einer\nRotlicht zeigenden Verkehrsampel stellt, was auch die Klägerin\nnicht in Abrede stellt, einen objektiv besonders groben Verstoß\ngegen die Regeln des Straßenverkehrs dar (BGH r+s 1992, 292 = VersR\n1992, 1085 sowie Senat, r+s 1997, 449 m.w.N. aus der\nRechtsprechung). Denn es gehört zu den Grundregeln des\nStraßenverkehrs, die Lichtzeichen von Ampelanlagen zu befolgen. Da\ndas Mißachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage mit größter\nGefährlichkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer verbunden ist,\nmuß jeder Verkehrsteilnehmer bei einer durch Lichtzeichenanlage\ngeregelten Kreuzung so aufmerksam sein, daß es ihm möglich ist, die\nLichtzeichen der Ampel zu beachten und bei Rotlicht den Querverkehr\nnicht zu gefährden. Ein Verstoß gegen diese grundlegende\nAnforderung des Straßenverkehrs ist grundsätzlich objektiv und in\nder Regel auch subjektiv grob fahrlässig (statt vieler: Senat,\na.a.O.).\n\n6\n\nAllerdings können besondere Umstände des Einzelfalles den\nobjektiv groben Verkehrsverstoß subjektiv in einem milderen Licht\nerscheinen lassen und den Unfallverursacher vom Schuldvorwurf der\ngroben Fahrlässigkeit entlasten (ständige Rechtsprechung; vgl. nur\nBGH a.a.O. sowie OLG Hamm, r+s 1994, 45, 46 und r+s 1996, 13; OLG\nKarlsruhe r+s 1994, 46, 47 und r+s 1995, 449 sowie Senat, r+s 1997,\n449). Derartige besondere Umstände stehen hier nach dem Ergebnis\nder vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme auch zur\nÜberzeugung des Senats fest.\n\n7\n\nZwar stellt entgegen der von der Klägerin geäußerten\nRechtsauffassung ein sog. \"Augenblicksversagen\" für sich allein\ngenommen ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände noch keine\nsubjektive Besonderheit dar, die im Sinne einer Entlastung vom\nschwerem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen\nkönnte (BGH, a.a.O.). Im Streitfall gebieten die maßgeblichen, dem\nSenat bekannten Kreuzungsverhältnisse in Verbindung mit den zum\nUnfallzeitpunkt herrschenden Witterungs- und Sichtverhältnissen es\naber, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen. Im\nkonkreten Fall lassen sie den objektiv groben Verkehrsverstoß in\neinem milderen Licht und das Verhalten der Klägerin in subjektiver\nHinsicht nicht mehr als schlechthin unentschuldbar und damit\nsubjektiv nicht als grob fahrlässig erscheinen.\n\n8\n\nMit dem Landgericht ist auch der Senat davon überzeugt, daß die\nKlägerin infolge der tiefstehenden Sonne einer optischen Täuschung\nerlegen ist und - subjektiv - davon überzeugt war, bei Grünlicht in\ndie Kreuzung Nord-Süd-Fahrt/G.gasse bzw. O. einzufahren. Der Senat\nfolgt den Bekundungen der Klägerin in ihrer vor dem Landgericht\ndurchgeführten Anhörung, daß sie mit der Sonne im Rücken in\nnördlicher Richtung auf das Gebäude des W. R. zufahrend in den\nKreuzungsbereich eingefahren und dort mit dem von rechts kommenden\nFahrzeug des Zeugen W. kollidiert ist. Namentlich zieht der Senat\ndie Richtigkeit der Angaben der Klägerin, sie sei dem fließenden\nVerkehr gefolgt, die Ampel sei für sie grün gewesen, weil die Sonne\nso \"draufgeknallt\" habe, die Sonne habe extrem in die Ampel\ngeschienen, nicht in Zweifel. Dafür spricht nicht nur, daß die\nKlägerin bereits an der Unfallstelle der Polizei gegenüber erklärt\nhat, die Sonne habe sie geblendet, sie habe gedacht, die Ampel\nzeige grünes Licht. Hinzu kommt nämlich, daß auch der Unfallgegner\nder Klägerin, der Zeuge W., dessen Glaubwürdigkeit anzuzweifeln der\nSenat ebensowenig Anlaß sieht wie das Landgericht, von sich aus\nbekundet hat, er halte es für möglich, daß die Klägerin wegen der\nstarken Sonneneinstrahlung das Ampellicht nicht habe sehen können,\nnach seinem Dafürhalten müsse die tiefstehende Sonne in die Ampel,\nderen Rotlicht die Klägerin mißachtet hat, geschienen haben.\n\n9\n\nDer Überzeugungsbildung des Senats steht nicht entgegen, daß die\nKlägerin in ihrer Anhörung gesagt und auch zuvor schriftsätzlich\nhat vortragen lassen, sie sei durch Sonnenlicht geblendet worden.\nDenn hierbei handelt es sich ersichtlich und ohne jeden Zweifel um\nein Mißverständnis, das die Klägerin in ihrer Anhörung sofort und\nüberzeugend aufgeklärt hat.\n\n10\n\nWar es aber so, daß die Sonne in die Ampel geschienen hat,\nerscheint es angesichts dieser Sonnenlichtverhältnisse durchaus\nnachvollziehbar, daß die Klägerin irrtümlich meinte, ihre Ampel\nzeige grün. Denn je nach dem, in welchem Winkel das Sonnenlicht auf\neine Verkehrsampel fällt, kann man bisweilen tatsächlich den\nEindruck gewinnen, als leuchte rot, gelb oder grün auf, obwohl dies\nin Wirklichkeit nicht der Fall ist. Denselben Effekt kann man auch\nan Rücklichtern von Fahrzeugen beobachten. Auch hier hat es\nentgegen der tatsächlichen Lage gelegentlich den Anschein, das\n(Rück-) Licht sei eingeschaltet.\n\n11\n\nEs kann dahinstehen, ob allein aufgrund des glaubhaften\nVorbringens der Klägerin, sie habe Grünlicht gesehen, ihr objektiv\ngrob fahrlässiges Verhalten subjektiv milder im Sinne einer\nEntlastung von dem Vorwurf auch subjektiv grob fahrlässigen\nVerhaltens angesehen werden kann. Denn es kommt ein weiterer\nUmstand hinzu, der den objektiv groben Verkehrsverstoß in einem\nmilderen Licht erscheinen läßt und das Verdikt des schlechthin\nunentschuldbaren Verhaltens nicht rechtfertigt. Nach dem Ergebnis\nder vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme kann nämlich kein\nZweifel daran bestehen, daß - wie die Klägerin vorgetragen und der\nZeuge W. glaubhaft bestätigt hat - auf der äußerst rechten Spur der\nNord-Süd-Fahrt aus der Sicht der Klägerin gesehen auf der rechten\nSeite vor der Ampel ein Doppeldecker-Bus stand, der die Sicht auf\ndie beiden rechten der insgesamt vier Signalanlagen verdeckte.\nNicht nur der Zeuge W. hat bekundet, daß dort ein Bus stand. Dies\nergibt sich vielmehr auch aus der aus Blatt 4 der Bußgeldakte ...\n... Polizeipräsidium K. ersichtlichen Unfallskizze. Schließlich hat\nauch der Zeuge Oc. in seiner Vernehmung vor dem Landgericht\nausgesagt, er habe dort \"einen Bus gesehen, der etwas höher als\nLinienbusse\" gewesen sei. Mit Rücksicht darauf, daß der Klägerin\ndemnach auch noch die Sicht auf die beiden rechten Ampeln versperrt\nwar, und die Tatsache, daß ihre Angabe, sie habe sich von der\nUnterführung kommend kurz vor dem Unfallort auf die leicht\nansteigende Nord-Süd-Fahrt extrem kompliziert einfädeln und blinken\nmüssen, ohne weiteres mit den allen Mitgliedern des Senats\nbekannten Örtlichkeiten und den dort häufig vorherrschenden\nVerkehrsverhältnissen in Einklang stehen und deshalb glaubhaft ist,\nrechtfertigen die konkrete Verkehrssituation vor Ort und die\nirrtümliche Annahme der Klägerin, die Ampel habe grün gezeigt,\nunter den obwaltenden Umständen doch eine mildere Beurteilung des\ndie Klägerin treffenden Schuldvorwurfs. Der Vorwurf schlechthin\nunentschuldbaren, leichtsinnigen Verkehrsverhaltens kann ihr\naufgrund der im Streitfall gegebenen Besonderheiten deshalb nicht\ngemacht werden.\n\n12\n\nDie Berufung der Beklagten war folglich mit der Kostenfolge des\n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n13\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\n\n14\n\nund Wert der Beschwer der Beklagten: 12.468,48 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309266","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-04/9-u-10-98","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309266","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309266","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-04/9-u-10-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309266","retrieved":"2026-07-09 03:38:45.050379+00:00"}}