{"status":"available","doknr":"OLD309276","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0731.6U205.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-07-31","aktenzeichen":"6 U 205/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Antragsgegner hat in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nDer Verfügungsantrag ist ohne Prüfung seiner Dringlichkeit und\nmateriellen Begründetheit bereits deshalb unter gleichzeitiger\nAufhebung der vom Landgericht erlassenen einstweiligen Verfügung\nzurückzuweisen, weil die Antragstellerin die gemäß §§ 929 Abs. 2,\n936 ZPO zu beachtende einmonatige Vollziehungsfrist im Streitfall\nnicht gewahrt hat. Das Versäumen der Vollziehungsfrist ist indessen\nein - von Amts wegen - zu beachtender, nach Erlaß oder Bestätigung\ndes Verfügungstitels eintretender \"nachträglicher Umstand\" i. S.\nder §§ 927, 936 ZPO, der auch im Berufungsverfahren geltend gemacht\nwerden kann und der ohne Prüfung der sachlichen Berechtigung des\ndem Verfügungstitel zugrundeliegenden Begehrens zur Aufhebung der\neinstweiligen Verfügung führen muß ( vgl. Schuschke in:\nSchuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, § 929\nRdn. 36; Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Auflage, § 929 Rdn. 21;\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 63 zu § 25\nUWG - jeweils mit weiteren Nachweisen ).\n\n4\n\nWird - wie im vorliegenden Fall - durch die einstweilige\nVerfügung ein Unterlassungsgebot ausgesprochen, so bedarf es deren\nVollziehung, die in der Regel durch Parteizustellung vorgenommen\nwird. Dies ist nicht nur ganz einhellig für einstweilige\nVerfügungen in Beschlußform anerkannt ( vgl. BGH VersR 1985,\n358/359; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 57 a zu § 25 UWG;\nTeplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Auflage, 55. Kap.\nRdn. 38 - jeweils mit weiteren Nachweisen ), sondern gilt nach der\n- auch vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung\nvertretenen - herrschenden Meinung ebenfalls für\nUnterlassungsverfügungen in Urteilsform ( BGH Z 120, 78 f/86 = MDR\n1993, 268; BGH MDR 1989, 988; OLG Köln, WRP 1986, 353 und WRP 1982,\n659; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 929 Rdn. 12; Teplitzky, a.a.O.,\n55. Kapitel, Rdn. 38 und 41 f; Schuschke in: Schuschke/Walker,\na.a.O., § 929 Rdn. 22; Baumbach/Hefermehl, a. a. O., Rdn. 59 zu §\n25 UWG; Ahrens/Spätgens, Einstweiliger Rechtsschutz und\nVollstreckung in UWG-Sachen, Rdn. 81 und 86 - jeweils mit weiteren\nNachweisen ). Ohne daß es - wie nachfolgend noch näher auszuführen\nsein wird - im Streitfall der Entscheidung bedarf, ob die folglich\nin jedem Fall vorzunehmende Vollziehung der einstweiligen\nUnterlassungsverfügung immer eine Zustellung im\nParteibetrieb erfordert, ist die Vollziehung der von der\nAntragstellerin erwirkten einstweiligen Verfügung hier jedoch nicht\nfristgerecht bewirkt:\n\n5\n\nDenn eine Parteizustellung des angefochtenen Urteils des\nLandgerichts, mit welchem dieses die zuvor im Beschlußweg erlassene\neinstweilige Verfügung bestätigt und in ihrem Regelungsbereich\nerweitert sowie \"zur Klarstellung ...im materiellen Teil insgesamt\n...neu gefaßt\" hat, ist nicht erfolgt, was im Streitfall aber\njedenfalls die Versäumung der Vollziehungsfrist nach sich\nzieht.\n\n6\n\nAuf die innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO, nämlich\njeweils am 1. und am 2. Juli 1997 bewirkte Parteizustellung der\nunter dem Datum des 25. Juni 1996 erlassenen Beschlußverfügung\nselbst kann die Antragstellerin sich zur Fristwahrung dabei nicht\nberufen. Diese Zustellung der Beschlußverfügung genügte deshalb\nnicht, weil durch die Verkündung des angefochtenen Urteils\nvorliegend eine neue Vollziehungsfrist in Gang gesetzt wurde, so\ndaß auch das Urteil binnen einen Monats - beginnend ab dem\nZeitpunkt der Verkündung - zu vollziehen war.\n\n7\n\nAllerdings ist es richtig, daß es der erneuten Vollziehung des\neine Beschlußverfügung nach Widerspruch des Schuldners ohne\nAbänderungen bestätigenden Urteils nicht bedarf ( vgl. Teplitzky,\na.a.O., 55. Kapitel, Rdn. 48; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,\nZPO, 56. Aufl., Rdn. 11 zu § 929; Wieczorek/Schütze/Thümmel, ZPO,\n2. Aufl., Rdn. 6 zu § 929 ). Eine solche Vollziehung erweist sich\nhingegen dann als notwendig, wenn die zunächst im Beschlußweg\nerlassene einstweilige Verfügung im Widerspruchsverfahren\ninhaltlich geändert oder erweitert wird ( OLG Köln, a.a.O.; OLG\nHamm, GRUR 1989, 931/932 und WRP 1991, 406/408; OLG Schleswig,\nNJW-RR 1986, 1128; OLG Koblenz, ZIP 1990, 1570/1573; OLG Koblenz,\nWRP 1981, 479; OLG Frankfurt am Main, WRP 1980, 423/424; Teplitzky,\na.a.O., 55. Kapitel Rdn. 49; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 61 zu\n§ 25 UWG; Schuschke in: Schuschke/Walker, a.a.O., §929 Rdn. 11 -\njeweils mit weiteren Nachweisen ). So liegt der Fall hier: Denn bei\nder in dem angefochtenen Urteil vorgenommenen Neufassung handelt es\nsich nicht um die bloße Bestätigung des in der bereits vollzogenen\nBeschlußverfügung ausgesprochenen Verbots, sondern um eine\ninhaltlich wesentlich geänderte und erweiterte Fassung.\n\n8\n\nSoweit der in dem angefochtenen Urteil formulierte\nUnterlassungstenor den Antragsgegnern nunmehr auch die Verwendung\nvon \"Lieferanten-Artikelnummern\" verbietet, stellt das eine\nErweiterung des Regelungsbereichs des in der Beschlußverfügung\nzunächst titulierten Verbots dar, welches diese Art der\nArtikelstammdaten noch nicht erfaßte. Der in diesem Zusammenhang\nvon der Antragstellerin vorgebrachte Einwand, daß die \"Gesamtmenge\"\nder sich aus aus den sogenannten OX-Nummern und\nLieferanten-Artikelnummern zusammensetzenden \"individuellen\nArtikelstammdaten\" bereits von der Beschlußverfügung erfaßt gewesen\nsei, mithin das nunmehr die Lieferanten-Artikelnummern erwähnende\nUrteil - entgegen der ausdrücklichen Formulierung des\nlandgerichtlichen Tenors - keine Erweiterung des Regelungsbereichs\nder Beschlußverfügung insoweit mit sich bringe, vermag demgegenüber\nnicht zu überzeugen. Die Antragstellerin hat vielmehr erstmals mit\nSchriftsatz vom 17. September 1997 - nach Einlegen des Widerspruchs\ndurch die Antragsgegner - auch die Übernahme der\nLieferanten-Artikelnummern durch die Antragsgegner angegriffen und\ndiese in das begehrte Verbot aufgenommen. Das geht unzweifelhaft\naus den Ausführungen der Antragstellerin selbst in dem erwähnten\nSchriftsatz hervor, wonach \"...die Übernahme der OX-Nummern bereits\nin der Antragsschrift ...dokumentiert\" worden sei ( S. 9 des\nerwähnten Schriftsatzes = Bl. 126 d. A. ) sowie ferner die\nAntragsgegner \"... auch Lieferanten-Artikelnummern ... übernommen\n...\" hätten und aus diesem Grund der \"Antrag auf Erlaß der\neinstweiligen Verfügung ...zu erweitern\" sei( S. 10 des erwähnten\nSchriftsatzes=Bl. 127 d. A. ). Diese Ausführungen der\nAntragstellerin selbst verdeutlichen in unmißverständlicher Weise,\ndaß Gegenstand der wettbewerblichen Beanstandung anfangs nur die\nVerwendung der angeblich von ihr erarbeiteten sogenannnten\n\"OX-Nummern\" durch die Antragsgegner sowie die Übernahme der\nKunden-Nummern und User-Kennungen war, so daß es sich bei dem auch\ngegen die Verwendung der \"Lieferanten-Artikelnummern\" durch die\nAntragsgegner gerichteten Unterlassungsbegehren eindeutig - wie das\nauch das Landgericht im Tenor des angefochtenen Urteils\nausdrücklich formuliert hat - um eine Erweiterung des in der\nBeschlußverfügung ausgesprochenen Unterlassungsgebots handelt.\n\n9\n\nAber auch hinsichtlich des übrigen, die Verwendung der\nOX-Nummern betreffenden Verbots nimmt das landgerichtliche Urteil\neine wesentliche inhaltliche Veränderung vor. Aus diesem Grund\nbedarf es daher nicht der Entscheidung, ob der den Verbotsbereich\nder Beschlußverfügung erweiterende Teil des angefochtenenen Urteils\neinen gegenüber dem restlichen Verbot abgrenzbaren, selbständigen\nInhalt aufweist, so daß der mangelnde Vollzug des Urteils das\nübrige, schon in der - vollzogenen - Beschlußverfügung titulierte\nUnterlassungsgebot unberührt ließe und die Vollziehungsfrist daher\njedenfalls hinsichtlich dieses \"Rests\" als gewahrt zu erachten\nwäre. Das in der Beschlußverfügung hinsichtlich der\nArtikel-Stammdaten ausgesprochene Verbot bezog sich auf die\nVerwendung der von der Antragstellerin erarbeiteten \"OX-Nummern\".\nIn dem angefochtenen Urteil wurde hingegen u. a. zum einen nicht\nnur der generelle Zusatz \" ...die von der Antragstellerin\nerarbeitet wurden...\" und die Erwähnung des Begriffs der\n\"OX-Nummern\" überhaupt fallengelassen, sondern zum anderen darüber\nhinaus erstmals die Art und Weise, in der die Antragsgegner die in\nRede stehenden Artikel-Stammdaten verwenden, zum Gegenstand des\nVerbots gemacht, womit dieses erstmals eine im Wege der\nZwangsvollstreckung durchsetzbare Kontur erhielt. Denn das von der\nAntragstellerin erstrebte Verbot konnte sich nur auf solche, mit\nihren OX-Nummern identische Zahlenfolgen beziehen, die die\nAntragsgegner zur Kennzeichnung derselben Artikel verwendet haben.\nEben diesen Gesichtspunkt bringt aber erstmals der Tenor des\nlandgerichtlichen Urteils zum Ausdruck, indem dort die Produkte, in\nwelcher mit den Artikel-Stammdaten der Antragstellerin identische\nKennziffern zur Bezeichnung identischer Produkte verwendet worden\nsind, genannt und die konkrete Art dieser Verwendung, gegen die\nsich das Verbot richtet, kenntlich gemacht ist. Zugleich wird damit\nauch erstmals in einer vollstreckungsgeeigneten Weise ersichtlich,\nwogegen sich das Verbot überhaupt richtet. Denn die Antragsgegner\nhaben als \"OX-Nummern\" bezeichnete Kennziffern in ihren Unterlagen\nüberhaupt nicht verwendet, sondern gebrauchen dort als \"BSM-Nr.\"\nbezeichnete Zahlenfolgen zur Kenntlichmachung der angebotenen\nProdukte.\n\n10\n\nAll diese in dem angefochtenen Urteil gegenüber der\nBeschlußverfügung vorgenommenen Umstrukturierungen ergeben aber in\nihrer Gesamtheit eine inhaltlich nicht nur unmaßgeblich veränderte\nVerbotsfassung, die daher der erneuten, hier aber nicht erfolgten\nVollziehung bedurfte.\n\n11\n\nSoweit die Antragstellerin demgegenüber einwendet, die\nUrteilsverfügung habe überhaupt keiner Vollziehung bedurft,\njedenfalls aber habe deren Amtszustellung ( §§ 317 Abs. 1, 208 ff\nZPO ) eine etwa in Gang gesetzte neue Vollziehungsfrist gewahrt,\nrechtfertigt das keine abweichende Beurteilung.\n\n12\n\nDaß die in Urteilsform ergangene einstweiligen Verfügung - und\nals eine solche ist das den Inhalt des Verbotsausspruchs der\nBeschlußverfügung erweiternde oder maßgeblich abändernde\nBestätigungsurteil zu behandeln - überhaupt der Vollziehung bedarf,\nist oben bereits ausgeführt. Soweit eine in Rechtsprechung und\nLiteratur vertretenen Auffassung demgegenüber die Vollziehung einer\nUnterlassungsverfügung in Urteilsform für entbehrlich hält ( vgl.\nOLG Stuttgart WRP 1997, 873/875; OLG Hamburg, WRP 1987, 324; OLG\nOldenburg WRP 1992, 412; Knieper, WRP 1997, 815 ff ), ist diese mit\nRecht eine Mindermeinung geblieben. Sie widerspricht dem Sinn und\nZweck des § 929 Abs. 2 ZPO, dem Schuldner alsbald - spätestens\nbinnen Monatsfrist - Klarheit darüber zu verschaffen, ob der\nGläubiger die Rechte aus der einstweiligen Verfügung tatsächlich\ndurchsetzen will. Er soll nicht unbefristet der Gefahr der\nZwangsvollstreckung ausgesetzt sein, die ihn auch dann noch treffen\nkann, wenn sich die Umstände verändert haben. Davon getrennt zu\nsehen ist die Frage, ob der Schuldner die ab Verkündung wirksame\nUrteilsverfügung als solche beachten muß ( Bork, WRP 1989, 360/364;\nTeplitzky, a.a.O., 55. Kapitel, Rdn. 38; Baumbach/Hefermehl,\na.a.O., Rdn. 59 zu § 25 UWG; OLG Köln, a.a.O. und WRP 1979, 817 -\njeweils mit weiteren Nachweisen ).\n\n13\n\nBedarf aber ( auch ) die in Urteilsform ergangene\nUnterlassungsverfügung der Vollziehung, so scheidet die\nAmtszustellung als Vollziehungsmittel aus. Denn letzterer fehlt -\nweil sie vom Gericht veranlaßt wird - das der Vollziehung eigene,\nspezifisch vollstreckungsrechtliche Element, daß der Gläubiger\ntätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu\nmachen ( BGH WRP 1996, 104 ff; BGH MDR 1993, 268; OLG Köln, a.a.O.;\nZöller/Vollkommer, a.a.O., § 929 Rdn. 12; Schuschke in :\nSchuschke/Walker, a.a.O., § 929 Rdn. 27 - jeweils mit weiteren\nNachweisen ). Dabei kann es weiter auch dahinstehen, ob einzig\n\n14\n\ndie Parteizustellung der geeignete Weg ist, um die in\nUrteilsform ergangene Unterlassungsverfügung ( fristwahrend )zu\nvollziehen oder ob ausnahmsweise auch andere Vorgehensweisen des\nVerfügungsgläubigers als geeignete Vollziehungsmaßnahmen\nBerücksichtigung finden können, wenn diese den Willen des\nGläubigers, das titulierte Verbot durchzusetzen, zweifelsfrei\noffenbaren ( so: BGH, a.a. O; Teplitzky, a.a.O., 55. Kapitel, Rdn.\n42; Baumbach/Hefermehl, a.a.O.,, Rdn. 59 - jeweils mit weiteren\nNachweisen ). Das ist hier deshalb nicht von\nentscheidungserheblicher Bedeutung, weil ein solches, den\nernsthaften Durchsetzungswillen bekundendes Handeln der\nAntragstellerin hier jedenfalls nicht vorliegt. Allein der Umstand,\ndaß sie überhaupt das angefochtene Urteil erwirkt hat, reicht dabei\nnicht aus, um den Willen, von dem darin titulierten Verbot Gebrauch\nzu machen,zweifelsfrei kundzutun. Denn zu verlangen ist eine gerade\nauf die Vollstreckung dieses Verbots gerichtete Maßnahme ( vgl.\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O.; Schuschke in: Schuschke/Walker, a.a.O.,\n§ 929 Rdn. 27 - jeweils mit weiteren Nachweisen ). Eine solche läßt\nsich hier aber weder dem Vortrag der Antragstellerin entnehmen,\nnoch geht sie aus dem Sachverhalt im übrigen hervor.\n\n15\n\nKonnte daher die einstweilige Verfügung wegen Versäumung der\nVollziehungsfrist keinen Bestand haben, hat die Antragstellerin\ngemäß § 91 ZPO die Kosten des gesamten Verfahrens unabhängig davon\nzu tragen, ob die einstweilige Verfügung ursprünglich zu Recht\nergangen ist ( vgl. Heinze in: Münchener Kommentar, ZPO, § 929 Rdn.\n14; Grunsky in: Stein-Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 929 Rdn. 19 -\njeweils mit weiteren Nachweisen ).\n\n16\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig, § 545 Abs. 2\nSatz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-31/6-u-205-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 927","ref_norm":"927","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-31/6-u-205-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309276","retrieved":"2026-07-09 03:38:45.974479+00:00"}}