{"status":"available","doknr":"OLD309285","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0730.SS359.98Z216Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-07-30","aktenzeichen":"Ss 359/98 (Z) - 216 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen durch\nBußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen das\nPersonenbeförderungsgesetz eine Geldbuße von 300,00 DM festgesetzt.\nAuf den Einspruch des Betroffenen hin hat das Amtsgericht am\n12.03.1998 Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und die Ladung des\nBetroffenen verfügt. Im Hauptverhandlungstermin hat das Amtsgericht\nden Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.\nGegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Betroffenen auf\nZulassung der Rechtsbeschwerde, mit der folgendes beanstandet\nwird:\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDer Betroffene sei durch Niederlegung geladen worden, habe aber\nkeine Nachricht über die Niederlegung der Ladung erhalten;\n\n5\n\n2.\n\n6\n\nDer Verteidiger habe im Hauptverhandlungstermin beantragt, den\nBetroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu\nentbinden, da es lediglich um eine Rechtsfrage gehe;\n\n7\n\n3.\n\n8\n\nDie Überprüfung des Betroffenen habe auf dem Privatgeländer der\nUniversitätsklinik K. stattgefunden; die Arbeitgeberin des\nBetroffenen sei verpflichtet, eine gewisse Anzahl Mietwagen dort\nbereitzuhalten; das Amtsgericht habe trotz des geklärten\nSachverhalts über die Rechtsfrage, ob der Betroffene unter diesen\nUmständen gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen habe,\nnicht entschieden.\n\n9\n\nÜber den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nach § 80\na Abs. 2 Nr. 2 OWiG der Bußgeldsenat in der Besetzung mit einem\nRichter zu entscheiden.\n\n10\n\nDer Zulassungsantrag ist als unzulässig zu verwerfen. Nach § 80\nAbs. 3 OWiG sind auch bei einem Antrag auf Zulassung der\nRechtsbeschwerde die Vorschriften über die Begründung der\nRechtsbeschwerde (§ 344 StPO) zu beachten (vgl. OLG Düsseldorf, VRS\n89, 136). Aus der Begründung muß also hervorgehen, ob das Urteil\nwegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen\nVerletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls\nmüssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.\n\n11\n\nDie Begründung des Zulassungsantrags enthält weder eine Sachrüge\nnoch eine den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nentsprechende Verfahrensrüge.\n\n12\n\nEine Sachrüge ist nicht erhoben. Da ein Vewerfungsurteil nach §\n74 Abs. 2 OWiG ausschließlich aufgrund verfahrensrechtlicher\nVorschriften ergeht, und keinen materiell-rechtlichen Inhalt hat\n(vgl. Senatsentscheidungen VRS 70, 458; 72, 442), insbesondere\nkeine Entscheidung zur Schuldfrage enthält, kann mit der\nRechtsbeschwerde nicht geltend gemacht werden, der im\nBußgeldbescheid erhobene Vorwurf sei unrichtig (vgl. OLG Jena, VRS,\n94, 122; OLG Zweibrücken VRS 61, 50; Senatsentscheidung VRs 70,\n458; Senatsentscheidung vom 19.11.1996 - Ss 584/96; Göhler, OWiG,\n12. Aufl., § 74 Rn. 48 a). Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen\nden Schuldvorwurf richtet, liegt darin also keine zulässige\nBegründung der Rechtsbeschwerde.\n\n13\n\nDaß das Amtsgericht unter Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG den\nEinspruch verworfen habe, kann nur mit einer Verfahrensrüge\nbeanstandet werden (Senatsentscheidungen VRS 70, 458, 72, 442;\nSenatsentscheidung vom 14.03.1997 - Ss 104/97; Göhler a.a.O. § 74\nRn. 48 b; KK OWiG - Senge § 74 Rn. 64). Bei Verfahrensrügen muß der\nTatsachenvortrag so vollständig sein, daß das\nRechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift\nprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das\ntatsächliche Vorbringen zutrifft (vgl. BGH NStZ 1996, 145;\nSenatsentscheidung VRS 94, 123; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43.\nAufl., § 344 Rn. 21 u. 24 m.w.N.). Die Anforderungen an die\nBegründung richten sich nach der Eigenart des gerügten\nVerfahrensverstoßes (KK-Pikart, StPO, 3. Aufl., § 344 Rn. 43). Die\nZulässigkeit der Einspruchsverwerfung richtete sich im vorliegenden\nFall nach § 74 Abs. 2 OWiG in der seit 01.03.1998 geltenden\nFassung, da das neue Recht schon in Kraft getreten war, als die\nerste Ladung des Betroffenen zur Hauptverhandlung abgesandt wurde\n(§ 133 Abs. 1 OWiG). Nach § 74 Abs. 2 OWiG n. F. muß das\nAmtsgericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil\nverwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung\nausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht\nentbunden war.\n\n14\n\nDer Rechtsbeschwerdebegründung kann nicht entnommen werden, daß\ndas Amtsgericht unter Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG n. F. den\nEinspruch verworfen hat.\n\n15\n\nWas die Rüge der Verkennung des Begriffs der genügenden\nEntschuldigung angeht, so ist zwar anerkannt, daß dann, wenn sich\naus dem Verwerfungsurteil ergibt, daß der Betroffene\nEntschuldigungsgründe vorgetragen hat, es ausreichen kann, wenn\nausgeführt wird, das Amtsgericht habe das Ausbleiben nicht als\nunentschuldigt ansehen dürfen (Senatsentscheidungen VRS 72, 442;\n92, 259; 93, 186). Im vorliegenden Fall ergibt sich aber aus dem\nangefochtenen Urteil nicht, daß der Betroffene\nEntschuldigungsgründe vorgetragen hat. In der\nRechtsbeschwerdebegründung hätte deshalb dargelegt werden müssen,\ninwieweit eventuelle Entschuldigungsgründe dem Amtsgericht bekannt\nwaren oder bekannt sein mußten, insbesondere aufgrund welcher\nUmstände das Amtsgericht Kenntnis davon haben mußte, daß der\nBetroffene ohne Verschulden von der Ladung zum\nHauptverhandlungstermin nichts wußte. Bei der Prüfung der Frage, ob\nder Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, kann\nder Tatrichter nur solche Umstände berücksichtigen, die ihm bekannt\ngeworden sind oder - eventuell bei Nachfrage auf der\nGeschäftsstelle - hätten bekannt sein müssen (vgl. OLG Düsseldorf,\nVRS 80, 465, 466; Senatsentscheidungen VRS 93, 357; VRS 94, 278 =\nNZV 1997, 494; Senatsentscheidung vom 11.04.1997 - Ss 90/97).\n\n16\n\nAuch zur Rüge, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft den\nBetroffenen nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden\n(vgl. hierzu Göhler a.a.O. § 73 Rn. 16, § 74 Rn. 48 b, 48 c),\nentspricht das Rechtsbeschwerdevorbringen nicht den Anforderungen\ndes § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.\n\n17\n\nUnter welchen Voraussetzungen der Betroffene von der\nVerpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden\nwerden kann, ergibt sich aus § 73 Abs. 2 OWiG n. F. Nach dieser\nBestimmung entbindet das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag\nvon der Verpflichtung zum Erscheinen, wenn er sich zur Sache\ngeäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung\nnicht zur Sache äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklärung\nwesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich\nist. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Entbindungsantrag\nnoch in der Hauptverhandlung gestellt werden kann (vgl. Göhler\na.a.O. § 73 Rn. 4) und unter welchen Voraussetzungen die Ablehnung\neines Entbindungsantrags unwirksam ist (vgl. Göhler a.a.O. § 73 Rn.\n16). Jedenfalls muß der Vortrag so vollständig sein, daß das\nRechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob überhaupt die\nVoraussetzungen für eine Entbindung nach § 73 Abs. 2 OWiG vorlagen.\nDaran fehlt es im vorliegenden Fall. Es ist insbesondere nicht\ndargelegt, daß der Betroffene sich zur Sache geäußert oder erklärt\nhat, er werde in der Hauptverhandlung sich nicht zur Sache äußern.\nHat der Betroffene sowohl eine Äußerung zur Sache als auch eine\nErklärung, daß er sich zur Sache nicht äußern werde, vermissen\nlassen, kann er vom Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht\nentbunden werden (vgl. BT-Drucksache 13/5418 S. 9). Abgesehen\ndavon, daß auch nicht vorgetragen ist, daß der in der\nHauptverhandlung anwesende Verteidiger Vertretungsvollmacht i. S.\nd. § 73 Abs. 3 OWiG hatte (vgl. Göhler a.a.O. § 73 Rn. 27), würde\nallein die Anwesenheit eines vertretungsberechtigten Verteidigers\nnoch nicht ausreichen, um den Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG von\nder Verpflichtung zum Erscheinen zu entbinden, da die Entbindung\nnach dem eindeutigen Wortlaut des § 73 Abs. 2 OWiG voraussetzt, daß\ndie geforderten Erklärungen des Betroffenen bereits vorliegen. Die\nin der Rechtsprechung früher vertretene Ansicht, die Anordnung des\npersönlichen Erscheinens sei bei Erscheinens eines informierten\nVerteidigers mit Vertretungsvollmacht zu überprüfen (vgl.\nSenatsentscheidung vom 26.08.1997 - Ss 255/97), ist durch die\nNeufassung der §§ 73, 74 OWiG überholt.\n\n18\n\nSoweit schließlich beanstandet wird, daß Amtsgericht habe nicht\nzur Sache entschieden, obwohl es nur um eine Rechtsfrage gegangen\nsei, reicht dieser Vortrag allein ebenfalls nicht aus, um eine\nrechtliche Überprüfung der Einspruchsverwerfung zu ermöglichen.\nNach § 74 Abs. 2 OWiG n. F. hat das Amtsgericht im Gegensatz zu §\n74 Abs. 2 OWiG a. F. keinen Ermessensspielraum, vielmehr muß es bei\nVorliegen der Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch\nverwerfen (vgl. Katholnigg NJW 1998, 570).\n\n19\n\nDa weder eine Sachrüge noch eine zulässige Verfahrensrüge\nerhoben ist, muß der Zulassungsantrag als unzulässig verworfen\nwerden (vgl. Senatsentscheidung VRS 78, 467; Senatsentscheidung vom\n16.07.1998 - Ss 327/98).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309285","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-30/ss-359-98-z-216-z","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":10},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309285","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309285","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-30/ss-359-98-z-216-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309285","retrieved":"2026-07-09 03:38:46.864529+00:00"}}