{"status":"available","doknr":"OLD309296","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0724.6U172.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-07-24","aktenzeichen":"6 U 172/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Teil des T.-Konzerns. Sie befaßt sich u. a. mit\nder Finanzierung des beim Kauf insbesondere von T.-Kraftfahrzeugen\ndurch die Kunden aufzuwendenden Kaufpreises, denen sie zu diesem\nZweck unter Einschaltung der jeweiligen T.-Händler Kredite gewährt.\nAuch die dem Q.-Konzernverbund zugehörige Beklagte betreibt\nBankgeschäfte, darunter die Gewährung von Verbraucherkrediten. Mit\nder im nachfolgend dargestellten Unterlassungsantrag der Klägerin\neingeblendeten Anzeige bewarb die Beklagte ein von ihr mit \"\nAutoCash\" bezeichnetes Kreditangebot zur Finanzierung des Kaufs von\nKraftfahrzeugen. Die Klägerin, welche diese Werbung als einen ihrer\nAnsicht nach unzulässigen Werbevergleich beanstandet, hat sich\ndaraufhin mit vorprozessualem Schreiben vom 1. April 1997,\nhinsichtlich dessen Inhalts im einzelnen auf die Anlage K 2 (Bl. 11\n- 14 d. A.) Bezug genommen wird, an die Beklagte gewandt und darin\nu. a. moniert, daß das beklagtenseits als angeblich günstiger\nbeworbene Kreditangebot \"AutoCash\" auf der Annahme beruhe, der\nHändler gewähre dem Kunden einen unzulässigen und verbotenen\nRabatt. Nachdem die Beklagte die mit dem erwähnten Schreiben\ngeforderte Abgabe einer Unterlassungverpflichtungserklärung\nablehnte, nimmt die Klägerin sie nunmehr im vorliegenden Verfahren\nklageweise auf Unterlassung in Anspruch.\n\n3\n\nDie verfahrengegenständliche Werbeanzeige, so hat die Klägerin\nzur Begründung ihres Unterlassungsbegehrens geltend gemacht, stelle\nsich nicht nur als ein Werbevergleich dar, mit dem eine Irreführung\nder angesprochenen Adressaten über die tatsächlichen Vor- und\nNachteile der beiden gegenübergestellten Finan-zierungsmodelle\nbewirkt werde, sondern zugleich auch als eine gezielte\nDiskriminierung von Kreditinstituten der Art , der sie\n\n4\n\n- die Klägerin - angehöre. Denn die Beklagte stelle in der\nangegriffenen Werbung ausschließlich die angeblichen Vorteile des\n\"AutoCash\"-Kredits den angeblichen Nachteilen der u. a. von ihr,\nder Klägerin, als sogenannter herstellereigener Bank angebotenen\nKaufpreisfinanzierungen gegenüber. Einige der in die Anzeige\neingestellten Aussagen betreffend die angeblichen Nachteile der u.\na. von ihr, der Klägerin, angebotenen Finanzierung seien dabei\nschlichtweg unzutreffend, wobei die Beklagte sich diese in der\nWerbung behaupteten Nachteile der als \"Händlerfinanzierung\"\nbezeichneten Kreditgewährung teilweise selbst erst ausgedacht habe\n(Bl. 6, 47, 48 f d. A.). Soweit die Beklagte bei dem in die\nWerbeanzeige weiter eingestellten konkreten Rechenbeispiel, anhand\ndessen die Vorteile des beworbenen \"AutoCash\"-Kredits gegenüber der\n\"Händlerfinanzierung\" demonstriert werden sollten, davon ausgehe,\ndaß es dem Kreditnehmer und Autokäufer gelinge, einen Preisnachlaß\nvon über 3,4% auszuhandeln, bedeute diese Voraussetzung, daß der\nHändler einen nach dem Rabattgesetz unzulässigen Rabatt gewähre.\nEine Werbung, die nur dann richtig sei, wenn sich Dritte\ngesetzeswidrig verhalten, stehe aber, so hat die Klägerin geltend\ngemacht, mit den guten Sitten des Wettbewerbs nicht in\nEinklang.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung\n\n7\n\neines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-\n\n8\n\nhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu\n\n9\n\nDM 500.000.-, ersatzweise Ordnungshaft, oder\n\n10\n\nOrdnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,\n\n11\n\nfür den von ihr angebotenen Kredit \"AutoCash\"\n\n12\n\nwie nachfolgend wiedergegeben zu werben:\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat eingewandt, daß sich die angegriffene Anzeige\nbereits nicht als eine die Klägerin diskriminierende vergleichende\nWerbung einordnen lasse. Denn die in der Anzeige vorgenommene\nGegenüberstellung der Finanzierungsmodelle beziehe sich nur\nallgemein auf die Angebote einer Gruppe von Mitbewerbern, die\nFinanzierungen zu bestimmten Konditionen vornehmen, ohne aber die\nKlägerin erkennbar zu machen. Auch im übrigen, so hat die Beklagte\nweiter vorgebracht, erweise sich die verfahrensbetroffene Werbung,\ndie nur \"Händlerfinanzierungen\", also solche Finanzierungen, die\nüber den Händler unter Einschaltung einer herstellereigenen oder\neiner fremden Bank angeboten werden, einbeziehe, in der Sache nicht\nals unzulässig. Denn ihr - der Beklagten - Finanzierungsmodell\n\"AutoCash\" stelle sich gegenüber den vorbezeichneten\nHändlerfinanzierungen tatsächlich als günstiger dar. Die einzelnen\nin die Werbung eingestellten Aussagen, wie sie bereits Gegenstand\nder in der vorprozessualen Abmahnung im einzelnen aufgeführten\nBeanstandungen gewesen seien, erwiesen sich als zutreffend bzw.\nwahr. Soweit die Klägerin ferner moniere, daß sie, die Beklagte,\nmit der Werbung die Händler zur Gewährung eines unzulässigen\nRabatts auffordere, könne dies ebenfalls das klägerseits begehrte\nVerbot der Werbung nicht tragen. Beim Autokauf seien ganz\nerhebliche, über 3% hinausgehende Preisnachlässe bei Barzahlung\nüblich, was auch allgemein bekannt sei. Daraus ergebe sich\nzugleich, daß die Annahme der Klägerin nicht zutreffe, sie, die\nBeklagte, rufe zur Verletzung des Rabattgesetzes - eines\nnationalsozialistischen Maßnahmegesetzes - auf. Soweit die Klägerin\nin dem Hinweis auf die Aushandlung eines Preisnachlasses von 3,4%\neine Anstiftung zur Verletzung des Rabattgesetzes sehen wolle,\ngreife das im übrigen bereits deshalb nicht, weil nahezu jeder\nHändler ohnehin schon zur \"Tat\" entschlossen sei, daher gar nicht\nmehr \"angestiftet\" werden könne. So ergebe sich aus einer ihr, der\nBeklagten, bekannten und vorliegenden beträchtlichen Anzahl\nverbindlicher KFZ-Bestellungen, daß auch ein nicht unwesentlicher\nTeil der T.-Händler bereit sei, mit dem Rabattgesetz unvereinbare\nPreisnachlässe einzuräumen. Die Klägerin müsse sich daher in\ngleicher Weise den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens\nentgegenhalten lassen, wie sie dies in bezug auf ihre - der\nBeklagten - Werbung beanstande. Jedenfalls liege aber den\nmateriellen Voraussetzungen nach ein Verstoß gegen das Rabattgesetz\ndurch die Händler bei Gewährung eines Preisnachlasses von mehr als\n3% überhaupt nicht vor. Denn die nicht an die\nHerstellerpreisempfehlungen gebundenen KFZ-Händler bildeten eigene\nHauspreise, die deutlich unterhalb der herstellerseits empfohlenen\nListenpreise angesiedelt seien. Auf diese Hauspreise könnten die\nHändler indessen weitere - zulässige - Preisrabatte gewähren, so\ndaß - werde im Ergebnis eine Preisvergünstigung von mehr als 3 % im\nVerhältnis zu anderen Preisen, wie etwa dem Listenpreis des\nHerstellers oder dem Hauspreis eines anderen Händlers zugebilligt,\n- kein Rabattverstoß vorliege. Das Unterlassungsbegehren der\nKlägerin verstoße schließlich aber auch gegen geltendes EU-Recht.\nDenn im gegebenen Fall greife die Richtlinie des Rates zur\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der\nMitgliedstaaten über irreführende Werbung (84/450/EWG). Da die\nverfahrensbetroffene Werbung der Aufklärung der Verbraucher über\nden Umstand diene, daß Händlerfinanzierungen nicht nur Vorteile\nböten, könne darin keinesfalls ein Wettbewerbsverstoß erkannt\nwerden.\n\n16\n\nMit Urteil vom 26. August 1997, auf welches zur näheren\nSachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage\nstattgegeben. Der geltend gemachte Unterlassunsganspruch, so hat\ndas Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, sei\nbegründet, weil sich die beanstandete Werbeanzeige unter dem\nGesichtspunkt der herabsetzenden vergleichenden Werbung gemäß §§ 1,\n3 UWG als unzulässig erweise. Für diese Einordnung könne es\ndahinstehen, ob die Werbung der Beklagten eine gezielte\nindividuelle Bezugnahme auf die Klägerin enthalte oder ob lediglich\nein allgemein gehaltener Waren- oder Leistungsartenvergleich\nvorliege. Denn auch letzterer unterliege den für Vergleiche jeder\nArt geltenden allgemeinen Schranken und müsse sich daher insgesamt\nnach Art und Umfang in den Grenzen des Erforderlichen und der\nwahrheitsgemäßen sachlichen Erörterung halten. Diesen Anforderungen\ngenüge die Werbung der Beklagten jedoch nicht. Denn es liege darin\neine pauschale Abwertung fremder Leistungen, weil die Beklagte\ndamit einseitig auf die Vorteile ihres eigenen Finanzierungsmodells\neingegangen sei, denen sie lediglich Nachteile der konkurrierenden\nFinanzierung gegenübergestellt habe. Diese Form des Vergleichs, aus\nder sich die angesprochenen Verkehrskreise kein zutreffendes\nGesamtbild machen könnten, erweise sich aber als unzulässige\nherabsetzende Werbung. Als grob wettbewerbswidrig stelle sich aber\nauch die Beispielsrechnung mit den dazugehörigen Erläuterungen in\nder Werbung dar. Denn dieses Rechenbeispiel gipfele in der\nAufforderung an die Kunden, Preisnachlässe über 3 %, somit\nunzulässige Rabatte auszuhandeln und den Händler folglich zu einem\nGesetzesverstoß zu veranlassen. Daß Rabattverstöße bei Autokäufen\nheutzutage möglicherweise üblich seien, stehe dieser Wertung nicht\nentgegen; Gesetze seien einzuhalten.\n\n17\n\nGegen dieses ihr am 9. September 1997 zugestellte Urteil richtet\nsich die am 7. Oktober 1997 eingelegte Berufung der Beklagten, die\nsie - nach entsprechender Fristverlängerung - mittels eines am 5.\nJanuar 1998 eingegangenen Schriftsatzes rechtzeitig begründet\nhat.\n\n18\n\nDie Beklagte, die im übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen\nwiederholt, hält insbesondere an ihrem bereits in erster Instanz\nvertretenen und durch weiteres Vorbringen vertieften Standpunkt\nfest, wonach sich die streitbefangene Anzeige nicht als ein\nunzulässiger, erkennbar das Leistungsangebot u. a. der Klägerin\ndiskriminierender Werbevergleich darstelle. Allenfalls enthalte die\nWerbung einen Systemvergleich, der aber den allgemeinen Schranken\ngenüge ( Bl. 99 d.A. ). Es treffe nicht zu, daß die angegriffene\nAnzeige einseitig nur die Vorteile ihres, der Beklagten,\nFinanzierungssystems und die Nachteile der Händlerfinanzierung\ngegenüberstelle. Entgegen der Wertung in dem landgerichtlichen\nUrteil finde sich in der Werbung auch keine Aufforderung an die\nKreditnehmer, rabattgesetzwidrige Preisnachlässe auszuhandeln. Die\nAnzeige weise vielmehr nur auf die Wirklichkeit bzw. die\ntatsächlich praktizierte Preisgestaltung der KFZ-Händler hin, was\naber nicht als unlauter und wettbewerbswidrig erachtet werden\nkönne. Darüber hinaus könne ein rabattgesetzwidriger Preisnachlaß\nnur dann vorliegen, wenn der Händler überhaupt allgemeine Preise\nfordere, von denen er sodann einen Preisnachlaß gewähre. Das aber\nsei gerade im KFZ-Neuwagenbereich nicht der Fall. Denn die Händler,\ndie nicht verpflichtet seien, Allgemeinpreise zu führen, würden\ninsbesondere beim KFZ-Neuwagenverkauf den Preis häufig erst im\nkonkreten Verkaufsgespräch nennen. Mit der beanstandeten Werbung\nweise sie, die Beklagte, auch nur darauf hin, daß gerade im\nNeuwagenbereich auf Händlerseite in der Regel\nVerhandlungsbereit-schaft bestehe und auch bestehen müsse, da es\nAllgemeinpreise gar nicht gebe. Die Verhandlungsposition des Kunden\nverbessere sich aber, wenn er statt auf eine Hersteller- auf eine\nDrittfinanzierung zurückgreifen könne, weil er dann eine Barzahlung\nin das Verhandlungsgespräch einbringen könne. Sofern der Händler\ndabei Abschläge von den Listenpreisen des Herstellers gewähre,\nliege darin kein Preisnachlaß im Sinne des Rabattgesetzes. Wolle\nman gleichwohl in der Anzeige die Aufforderung zur Vereinbarung\nrabattgesetzwidriger Preisnachlässe sehen, \"bleibe zu überprüfen\",\nob das Rabattgesetz wirksam, nämlich mit den Artikeln 30, 34 des\nEG-Vertrages vereinbar sei ( Bl. 102 d. A. ).\n\n19\n\nFür den Fall, daß der erkennende Senat das von der Klägerin\nbegehrte Verbot nicht wegen des in der Werbeanzeige enthaltenen\nHinweises auf das Aushandeln eines angeblich als Rabattverstoß zu\nqualifizierenden Preisnachlasses, sondern aufgrund etwaiger anderer\nErwägungen im Ergebnis für berechtigt halte ( Bl. 98 d. A. ), wolle\nsie - die Beklagte - einen solchen Hinweis auf die Bereitschaft der\nHändler, von ihren eigentlichen Verkaufspreisen um mehr als 3 %\nnach unten abzuweichen, auch in ihre weitere Werbung aufnehmen,\nweshalb hilfsweise von ihr geltend gemacht werde, daß der\nUnterlassungsanspruch, dessen sich die Klägerin unter Ziffer 6 des\nvorprozessualen Abmahnschreibens und unter Ziff 4 der Klageschrift\nberühme, nicht bestehe ( Bl. 98 d.A. ).\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage unter Abänderung des landgerichtlichen\n\n22\n\nUrteils abzuweisen;\n\n23\n\nhilfsweise im Wege der Widerklage,\n\n24\n\nfestzustellen, daß sie - die Beklagte - wörtlich\n\n25\n\noder sinngemäß für ihre Kredite mit der Aussage\n\n26\n\nwerben darf: \"Mit AutoCash finanzieren Sie Ihr\n\n27\n\nneues Auto günstig. Der wichtigste Grund hierfür\n\n28\n\nist, daß Sie mit AutoCash Ihr neues Auto beim\n\n29\n\nHändler bar bezahlen. So können Sie einen ordent-\n\n30\n\nlichen Preisnachlaß aushandeln\";\n\n31\n\näußerst hilfsweise widerklagend,\n\n32\n\nfestzustellen, daß es ihr - der Beklagten - nicht\n\n33\n\nverboten ist, sinngemaß mit der Aussage zu werben,\n\n34\n\ndaß KFZ-Händler bei Barzahlung in der Regel bereit\n\n35\n\nsind, Preisnachlässe von mehr als 3 % zu gewähren,\n\n36\n\ndiese Bereitschaft aber nicht besteht, wenn der\n\n37\n\nKFZ-Kauf von einer Bank finanziert ist, die mit\n\n38\n\ndem KFZ-Hersteller im Konzernverbund steht, und\n\n39\n\ndaß solche Rabatte dazu führen können, daß Kredite\n\n40\n\nder Beklagten im Ergebnis trotz der niedrigeren\n\n41\n\nZinssätze der Klägerin zu einem geringeren End-\n\n42\n\npreis für ein Neufahrzeug führen können;\n\n43\n\nvorsorglich äußerst hilfsweise widerklagend,\n\n44\n\nfestzustellen, daß sie - die Beklagte - in einem\n\n45\n\nSystemvergleich zwischen ihren Leistungen auf dem\n\n46\n\nGebiet der KFZ-Anschaffungsfinanzierung und den\n\n47\n\nLeistungen der Klägerin und anderen, mit KFZ-\n\n48\n\nHerstellern in Konzernverbund stehenden Banken\n\n49\n\nsinngemäß darauf hinweisen darf, daß KFZ-Händler\n\n50\n\nbei Barzahlung in der Regel (hilfsweise: häufig)\n\n51\n\nbereit sind, Endpreise von mehr als 3 % unter den\n\n52\n\nEndpreisen bei Finanzierungen des Erwerbs durch\n\n53\n\neine mit dem KFZ-Hersteller konzernmäßig verbundene\n\n54\n\nBank (Händlerfinanzierung) zu gewähren.\n\n55\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n56\n\ndie Berufung sowie die Widerklageäntrage - letztere\n\n57\n\nals unzulässig - zurückzuweisen.\n\n58\n\nDie Klägerin vertritt wie schon in erster Instanz weiterhin die\nAuffassung, daß die streitgegenständliche Anzeige als unzulässiger\nWerbevergleich einzuordnen sei. Auch wenn es zutreffe, so führt die\nKlägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen\nVorbringens im übrigen aus, daß Werbevergleiche, die sich nicht\ngezielt gegen bestimmte Mitbewerber, sondern gegen eine Gruppe von\nMitbwerbern oder ganze Gewerbezweige richten, ohne einzelne\nMitbewerber erkennbar zu machen, nicht grundsätzlich unzulässig\nseien, müßten sie doch dem Wahrheitsgebot genügen. Die in Rede\nstehende Werbung der Beklagten sei jedoch deshalb nicht\nwahrheitsgemäß, weil sie dem Leser die wesentliche Tatsache\nverschweige, daß es dem Händler gemäß § 2 Rabattgesetz verwehrt\nsei, Preisnachlässe von mehr als 3 % zu gewähren. Bereits dieser\nunterlassene Hinweis mache die Werbung wahrheits- und damit\nwettbewerbswidrig. Es existierten dabei im KFZ-Neuwagenbereich auch\nsehr wohl von den Händlern geforderte Allgemeinpreise. Nur unter\nder Annahme eines solchen Allgemeinpreises mache auch ein Vergleich\nverschiedener Finanzierungsalternativen, wie ihn die Beklagte in\nihrer Werbung anstelle, überhaupt Sinn ( Bl. 113/114/120 d.A. ).\nDer Hinweis der Beklagten auf eine angebliche Unvereinbarkeit des\nRabattgesetzes mit den Artikeln 30,34 des EG-Vertrags gehe\nschließlich bereits deshalb fehl, weil der hier in Rede stehende\nVerstoß gegen das deutsche Rabattgesett nicht Folge einer\ngrenzüberschreitend konzipierten Werbe- und Absatzstrategie sei,\nalso ein Gemeinschaftsbezug fehle ( Bl. 114 d.A. ). Die im Wege der\nHilfswiderklage geltend gemachten Festellungsanträge seien\nschließlich sämtlich unzulässig, da sie auf ein abstraktes\nRechtsgutachten, nicht jedoch auf die Feststellung des Bestehens\noder Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen\nden Streitparteien hinausliefen ( Bl. 112 d.A. ).\n\n59\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der\nParteien wird auf die zwischen ihnen in beiden Instanzen jeweils\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n60\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n61\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n62\n\nI.\n\n63\n\nSoweit die Beklagte sich mit ihrer Berufung gegen die\nVerurteilung zur Unterlassung der streitbefangenen Werbung für den\nvon ihr angebotenen Kredit \"AutoCash\" wendet, vermag sie damit\nnicht durchzudringen. Das Landgericht hat diese Werbung der\nBeklagten vielmehr zu Recht als unter dem Gesichtspunkt des\nunzulässigen Werbevergleichs unlautere Wettbewerbshandlung gemäß §\n1 UWG untersagt.\n\n64\n\nDaß die Werbeanzeige, in welcher die Beklagte die Vorzüge ihres\nKreditangebots \"AutoCash\" anhand einer Gegenüberstellung mit der u.\na. von der Klägerin als herstellereigener Bank angebotenen, mit\n\"Händlerfinanzierung\" bezeichneten Finanzierungsmöglichkeit\nanpreist, überhaupt als ein Werbevergleich einzuordnen ist, kann\ndabei keinem Zweifel unterliegen und wird auch von der Beklagten\nselbst nicht in Abrede gestellt. Mit dem Landgericht ist dabei\nweiter von der Entscheidungsunerheblichkeit der Frage auszugehen,\nob dieser Werbevergleich als eine diskriminierende vergleichende\nWerbung zu qualifizieren ist, die unmittelbar oder mittelbar\n(zumindest) einen Mitbewerber - hier konkret die Klägerin - oder\ndie Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber\nangeboten werden, erkennbar macht bzw. individualisiert, oder ob\nohne eine solche individuelle Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber\nlediglich im Rahmen eines sogenannten Warenarten- oder\nSystemvergleichs die jeweiligen Modelle der Finanzierung allgemein\nunter Erörterung von deren Vor- und Nachteilen gegenübergestellt\nwerden ( vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage,\nRdn. 332/339 und Rdn. 343 zu § 1 UWG jeweils m. w. N. ). Nur am\nRande sei daher darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf die\nMarktverhältnisse im hier betroffenen Produkt- und Anbieterbereich,\nder von einer verhältnismäßig überschaubaren Anzahl von\nKFZ-Herstellern und -Marken geprägt wird, sowie unter\nBerücksichtigung des Umstands, daß die Klägerin unstreitig als Bank\nin den Unternehmensverbund eines großen und bekannten\nAutomobilherstellers eingeliedert ist, eine Erkennbarkeit der\nverglichenen Finanzierungsangebote u. a. gerade der Klägerin nicht\nvon vorneherein von der Hand gewiesen werden kann. Letzlich kann\ndies hier aber deshalb offenbleiben, weil die Werbung im Streitfall\nungeachtet ihrer Zuordnung zu einer der vorbezeichneten Formen des\nWerbevergleichs jedenfalls als unzulässig qualifiziert werden muß.\nDenn jegli-cher Werbevergleich unterliegt den für Vergleiche\nin der Werbung geltenden allgemeinen wettbewerblichen Schranken und\nmuß daher insbesondere wahr und sachbezogen sein ( vgl.\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 389 und 383 zu § 1 UWG ).\n\n65\n\nDie im Streitfall zu beurteilende Werbung hält aber jedenfalls\nden Anforderungen des letztgenannten Sachlichkeitsgebots nicht\nstand. Dieses fordert, daß sich der Werbende nur im Rahmen einer\nsachlichen Auseinandersetzung mit den Vor- und Nachteilen der\neinander gegenübergestellten Waren und Leistungen werblich befassen\ndarf. Denn nur sachliche Darstellungen können den schutzwürdigen\nInteressen des Werbenden und der Verbraucher bei einer Vergleichung\nentsprechen ( Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 393 zu § 1 UWG m. w.\nN. ). Die Grenzen einer sachlichen vergleichenden\nAuseinandersetzung und Darstellung werden jedoch überschritten,\nwenn sich die Vorzüge des eigenen Angebots des Werbenden gegenüber\ndem verglichenen Angebot des/der Mitbewerber(s) nur dann\nrealisieren, wenn ein Dritter sich seinerseits rechtswidrig\nverhält. So liegt der Fall aber hier: Denn der anhand der\nBeispielsrechnung aufgezeigte Vorteil des \"AutoCash\"-Kredits der\nBeklagten gegenüber einer \"Händlerfinanzierung\" durch sog.\nherstellereigene Banken realisiert sich nach der diese Rechnung\nerläuternden weiteren Werbeaussage der Beklagten nur unter der\nAnnahme, daß es dem Kreditnehmer und KFZ-Käufer gelingt, einen\nPreisnachlaß von über 3,4 % auszuhandeln. Nach dem werblichen\nKontext, in den die erwähnte Beispielrechnung und der anhand dieser\ndemonstrierte Vorzug des Kreditprodukts \"AutoCash\" der Beklagten\neingestellt ist, soll dabei gerade die Möglichkeit der Barzahlung,\ndie vom Kreditnehmer und Kaufinteressenten als Argument für die\nErzielung eines hohen Preisnachlasses in die Verhandlungen mit dem\nHändler eingeführt werden könne, den Vorteil des beworbenen\nAngebots der Beklagten ausmachen (\"Mit AutoCash finanzieren Sie ihr\nneues Auto günstig. Der wichtigste Grund hierfür ist, daß Sie mit\nAutoCash Ihr neues Auto beim Händler bar bezahlen. So können Sie\neinen ordentlichen Preisnachlaß aushandeln\";... \"Berechnungen\nzeigen: Beim Händler bar zahlen lohnt sich oft.\"). Damit aber setzt\ndie Beklagte ein sich über die Vorschrift des § 2 RabattG\nhinwegsetzendes, mithin rechtswidriges Verhalten des Händlers\nvoraus, der gemäß § 2 des Rabattgesetzes für eine Barzahlung nur\neinen den Betrag von 3 % des Preises der Ware nicht\nüberschreitenden Preisnachlaß gewähren darf.\n\n66\n\nDie materiellen Voraussetzungen eines derartigen Rabattverstoßes\nauf Seiten der Händler sind dabei entgegen der Auffassung der\nBeklagten zu bejahen.\n\n67\n\nSoweit die Beklagte in diesem Zusammenhand einwendet, ein\nrabattgesetzwidriges Verhalten der Händler scheide schon deshalb\naus, weil diese keine Allgemeinpreise forderten, von denen sie\nsodann Preisnachlässe - u. a. für den Fall der Barzahlung -\ngewährten, sondern die KFZ-Händler je nach dem Einzelfall\nunterschiedliche Preise bildeten, die dann erst zum Ausgangspunkt\ndes Aushandelns der Preise mit den Kunden gemacht würden, vermag\ndas nicht zu überzeugen. Allerdings ist es richtig, daß nach § 1\nAbs. 2 RabattG ein Rabatt in einem Nachlaß auf einen angekündigten\noder allgemein geforderten Preis, den sogenannten Normalpreis,\nbesteht. Somit müssen zwei Preise gegenübergestellt werden, nämlich\nder Normalpreis, den der Händler gegenüber dem Endverbraucher als\nden seinigen kenntlich macht oder regelmäßig von ihm verlangt, und\nder davon abgeleitete niedrigere Ausnahmepreis ( BGH GRUR 1994,\n743/745, Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 16 und 19 zu § 1 RabattG\n- jeweils m. w. N. ). Ob die Unternehmen tatsächlich derartige\nNormal- bzw. Allgemeinpreise fordern ist dabei unerheblich.\nEntscheidend dafür, ob der Unternehmer einen Normalpreis ankündigt\noder fordert, ist vielmehr die Auffassung der angesprochenen\nVerkehrskreise. Selbst wenn daher der Unternehmer keinen\nNormalpreis hat, muß er einen solchen gegen sich gelten lassen,\nwenn er bei den von ihm angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck\nerweckt, als habe er einen solchen.\n\n68\n\nNach diesen Grundsätzen ist aber im Streitfall, in dem es nicht\num die Werbung eines KFZ-Händlers selbst, sondern um diejenige\neiner Bank für ihr eigenes Angebot geht, die allerdings das\nbestimmte Preisverhalten eines KFZ-Händlers gegenüber ihren\nKreditnehmern voraussetzt, davon auszugehen, daß die KFZ-Händler\nbei Barzahlung einen Preisnachlaß von ihrem Normal- bzw.\nAllgemeinpreis gewähren. Denn die Werbung der Beklagten selbst\nsuggeriert zumindest, daß es einen Preis gibt, den ein und derselbe\nKFZ-Händler für ein bestimmtes Modell regelmäßig fordert und von\ndem sodann im Falle der Barzahlung ein Nachlaß ausgehandelt werden\nkann. Anders ergibt die Gegenüberstellung der den beiden\nFinanzierungsmodellen angeblich anhaftenden Vor- und Nachteile in\nder Werbung keinen Sinn, die gerade voraussetzt, daß der\nKreditnehmer der Beklagten einen Preisnachlaß aushandelt, der zu\neinem unterhalb des \"händlerfinanzierten\" Kaufpreises liegenden\nPreisniveau führt. Dieses erfordert aber wiederum, daß es beim\nHändler einen Preis gibt, den er \"an sich\", nämlich von nicht den\ndem Kundenkreis der Beklagten, sondern beispielsweise demjenigen\nder herstellereigenen Banken zugehörigen Kaufinteressenten fordert\nund bei dem es den Kreditnehmern der Beklagten - eben wegen der\nangeblich nur dort verschafften Möglichkeit der Barzahlung -\ngelingt, einen besonders günstigen Prozentsatz herunterzuhandeln.\nExistiert aber ein solcher \" an sich\" von anderen Kunden\ngeforderter Preis, der bei Barzahlung heruntergehandelt werden\nkann, suggeriert dies aus der Sicht zumindest eines nicht\nunerheblichen Teils des angesprochenen Verkehrs, dem die Mitglieder\ndes erkennenden Senats als potentielle Kreditinteressenten zur\nFinanzierung des Anschaffungspreises für ein KFZ angehören, daß es\neinen regelmäßig von den KFZ-Händlern geforderten, mithin einen\nNormal- bzw. Allgemeinpreis gibt, von dem daher durch die Händler\ndem Anwendungsbereich des Rabattgesetzes unterfallende\nPreisnachlässe gewährt und von den umworbenen Kreditnehmern erzielt\nwerden können. Letzlich geht hiervon auch die Beklagte selbst in\nihrem erstinstanzlichen und zur Begründung der\nHilfswiderklagebegehren in den Prozeß eingeführten Vorbringen aus,\nin welchem sie ausführt, daß die Händler eigene, von den\nHerstellerpreisempfehlungen abweichende \"Hauspreise\" bilden können\nbzw. \"eigentliche Verkaufspreise\" fordern, von denen sie sodann\neinen weiteren Nachlaß gewähren (Schriftsätze vom 4. August 1997,\ndort Seite 4 und vom 5. Januar 1998, dort S. 4). In dieser\nSituation setzt aber die auf der Annahme, daß der KFZ-Händler dem\nKreditnehmer der Beklagten im Hinblick auf die in Aussicht\ngestellte Barzahlung einen über 3 % hinausgehenden Preisnachlaß\ngewährt, beruhende Werbung der Beklagten für die ihrem\nKreditangebot \"AutoCash\" gegenüber der Händlerfinanzierung\nangeblich anhaftenden Vorzüge einen sich nach § 2 RabattG als\nunzulässig erweisenden Barzahlungsrabatt, mithin ein rechtswidriges\nVerhalten der KFZ-Händler voraus.\n\n69\n\nDie von der Beklagten ferner angemeldeten Zweifel an der\ngrundsätzlichen Verbindlichkeit des Rabattgesetzes rechtfertigen\ndabei ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Daß in der Praxis\nangeblich Rabattverstöße üblich seien und dem Verkehr dies auch\nbekannt sei, steht der Verbindlichkeit der Vorschriften des\nRabattgesetzes schon deshalb nicht entgegen, weil die Tatsache der\nhäufigen Rechtsverletzung die Verbindlichkeit der verletzen Norm\nunberührt läßt. Soweit die Beklagte mit ihrem Hinweis, bei dem\nRabattgesetz handele es sich um ein \"nationalsozialistisches\nMaßnahmegesetz\" dessen Rechtsgültigkeit in Abrede stellen will,\ngilt im Ergebnis Gleiches. Das Rabattgesetz vom 25. November 1933\nhat durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes\nbetreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des\nRabattgesezes vom 21. Juli 1954 ( BGBl. I S. 212 ) und das Gesetz\nvom 8. Februar 1957 ( BGBl. I S. 172 ) durch den\nnachkonstitutionellen Gesetzgeber eine ausdrückliche Bestätigung\nerfahren und ist daher als Bestandteil des Bundesrechtes in seiner\njetzigen Fassung beachtlich ( vgl. BVerfG GRUR 1967, 605/606 -\n\"Warenhaus-Rabatte\" -; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt, Einf. 2 zum\nRabattgesetz - jeweils m. w. N. ).\n\n70\n\nDie in Rede stehende, wegen der Verletzung des\nSachlichkeitsgebotes als nach Maßgabe von § 1 UWG unzulässiger\nWerbevergleich einzustufende Werbeanzeige der Beklagten ist auch\nnicht etwa unter Heranziehung der im Rahmen der Auslegung des § 1\nUWG beachtlichen Richtlinie 84/450/EWG des Rates zur Angleichung\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nirreführende Werbung vom 10. September 1984 zu rechtfertigen.\nDanach mag zwar vergleichende Werbung, wenn sie sachliche,\njederzeit nachprüfbare Einzelheiten vergleicht und weder\nirreführend, noch unlauter ist, ein zulässiges Mittel zur\nUnterrichtung der Verbraucher in deren Interesse darstellen ( vgl.\nVorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des\nRates über vergleichende Werbung und zur Änderung der Richtlinie\n84/450/EWG über irreführende Werbung ). Auch bei\nrichtlinienkonformer Auslegung der für die Beurteilung der\nwettbewerblichen Zulässigkeit eines Werbevergleich maßgeblichen\nKriterien vermag jedoch das von der Beklagten in´s Feld geführte\nInteresse der Verbraucher an der Information über den Umstand, daß\nden Finanzierungsangeboten der herstellereigenen Banken nicht nur\nVorteile anhaften, die unter Gegenüberstellung mit Angeboten von\nMitbewerbern vorgenommene konkrete Werbung der Beklagten für\nVorteile ihres eigenen Leistungsangebots, die ein rechtswidriges\nVerhalten Dritter voraussetzen, nicht zu rechtfertigen.\n\n71\n\nEntsprechendes gilt im Ergebnis weiter im Hinblick auf die von\nder Beklagten gegenüber dem Rabattgesetz vorgebrachten\ngemeinschaftsrechtlichen Bedenken ( Art. 30, 34 EG-Vertrag ).\nUnabhängig von der Frage, inwiefern hier überhaupt ein\ngrenzüberschreitender Verkaufsfall betroffen, mithin ein den\nAnwendungsbereich der Art. 30, 34 des EG-Vertrags berührender\ngemeinschaftrechtlicher Bezug existiert, regelt das die\nPreisgestaltung der Unternehmen betreffende Rabattgesetz lediglich\nsog. Verkaufsmodalitäten, die gleichermaßen für alle betroffenen\nWirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben\nund zwar ungeachtet des Umstandes, ob der Absatz inländischer\nErzeugnisse oder derjenige von Erzeugnissen aus anderen\nMitgliedsstaaten betroffen ist. Nach der aus der Entscheidung \"Keck\nund Mithouard\" ersichtlichen Rechtsprechung des EuGH´s (GRUR 1994,\n296 f) ist die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte\nVerkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, in diesem Fall\nnicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten\nunmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell i. S. von\nArt. 30, 34 EG-Vertrag zu behindern ( EuGH, a. a. O., S. 297 ).\n\n72\n\nDas Unterlassungsverlangen der Klägerin ersweist sich auch nicht\netwa als rechtsmißbräuchlich und daher unzulässig, weil - wie die\nBeklagte das behauptet - T.-Händler ihrerseits rabattgesetzwidrige\nPreisnachlässe gewährten. Der mit diesem Argument vorgebrachte\nEinwand der \"unclean hands\" steht dem gegen die konkrete Werbung\nder Beklagten für ihr Kreditangebot gerichteten klägerischen\nUnterlassungsverlangender schon deshalb nicht entgegen, weil nicht\nersichtlich ist, inwiefern die Klägerin überhaupt auf das Verhalten\nder T.-Händler im Zusammenhang mit der Preisgestaltung Einfluß\nnimmt oder nehmen kann und ihr daher deren, ggf. als Rabattverstoß\neinzuordnendes Verhalten zugerechnet werden kann. Das etwaige\nrechts- oder wettbewerbswidrige Verhalten Dritter kann der Klägerin\naber im Rahmen des Einwands der \"unclean hands\" von vorneherein\nnicht mit Erfolg entgegengehalten werden.\n\n73\n\nDie Klägerin ist schließlich auch aktivlegitimiert, den aus dem\nWettbewerbsverstoß folgenden Unterlassungsanspruch geltend zu\nmachen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, inwiefern die Klägerin\nunmittelbar aus § 1 UWG anspruchsberechtigt ist. Denn die ebenso\nwie die Beklagte bundesweit mit Bankgeschäften befaßte Klägerin ist\njedenfalls als nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG\nsachlegitimierte Gewerbetreibende anzusehen, die gewerbliche\nLeistungen auf demselben Markt wie die Beklagte vertreibt. Die\nangegriffene Wettbewerbshandlung der Beklagten ist dabei weiter\nauch geeignet, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu\nbeeinträchtigen. Den angesichts der hohen wirtschaftlichen\nAttraktivität, die der Gewährung von Rabatten beizumessen ist,\nweist die auf der Möglichkeit eben solche Rabatte zu erzielen,\nfußende Kreditwerbung der Beklagten einen erheblichen Werbewert\nauf, der wiederum die Gefahr von Nachahmungen durch andere\nFinanzierungsunternehmen nach sich zieht, die - um befürchteten\nNachteilen im Wettbewerb zu entgehen - \"nachziehen\". Dies würdigend\nkann in der Werbung aber kein die Interessen der Allgemeinheit an\nder Aufrechterhaltung eines Systems des lauteren Wettbewerbs nicht\nberührender, der Sachbefugnis der der Klägerin nach Maßgabe von §\n13 Abs. 2 Nr. 1 UWG entzogener bloßer Bagatellverstoß erblickt\nwerden.\n\n74\n\nII.\n\n75\n\nErweist sich nach alledem das Unterlassungsbegehren der Klägerin\nals begründet, da der in der Anzeige der Beklagten liegende\nWerbevergleich wegen des Voraussetzens eines rabattgesetzwidrigen\nVerhaltens der Händler als unzulässig i. S. von § 1 UWG einzuordnen\nist, bedarf es des Eingehens auf die im Wege der Hilfswiderklage\ngeltend gemachten Feststellungsanträge der Beklagten nicht, die\nausdrücklich nur für den Fall gestellt sind, daß der Senat das\ngegen die konkrete Werbung gerichtete Verbot aufgrund anderer\nErwägungen für berechtigt hält. Im übrigen erwiesen sich - worauf\nallerdings angesichts der vorstehenden Erörterungen nicht näher\neinzugehen ist - sämtliche im Wege der Hilfswiderklage geltend\ngemachten Feststellungsanträge wegen Verstoßes gegen das\nBestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig.\n\n76\n\nIII.\n\n77\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n78\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n79\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309296","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-24/6-u-172-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309296","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309296","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-24/6-u-172-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309296","retrieved":"2026-07-09 03:38:47.832635+00:00"}}