{"status":"available","doknr":"OLD309317","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0717.SS351.98Z207Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-07-17","aktenzeichen":"Ss 351/98 (Z) - 207 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen\nVerstoßes gegen die §§ 1, 8 StVO zu einer Geldbuße von 120,00 DM\nverurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen\ngetroffen:\n\n3\n\n\"Der Betroffene befuhr am 01.09.1997 um 00.10 Uhr in K. die\nN.-S.-Fahrt in Richtung Süden mit seinem Pkw Taxi, amtliches\nKennzeichen ....... Nachdem der Betroffene unter der Schildergasse\nhergefahren war, verließ er die N.-S.-Fahrt um nach rechts oben auf\ndie C.straße abzubiegen. Als er oben angekommen war, hielt er\nzunächst an dem dortigen Stoppschild an und fuhr sodann zunächst an\ndem dortigen Stoppschild an und fuhr sodann zunächst über den\nFußgängerüberweg und dann auf den kreuzenden Radfahrweg. Dieser war\nzusätzlich mit einem gelben Warnblinklicht mit Radfahrersymbol\ngesichert. Dabei übersah er zwei mittig auf dem Fahrradweg fahrende\nRadfahrer und stieß mit diesen zusammen, wobei zwar den Radfahrern\nnichts passierte, aber beide Räder beschädigt wurden. Die\nFahrradfahrer befuhren den Radweg von rechts nach links, obwohl\ndieser nur für die entgegengesetzte Richtung freigegeben ist.\"\n\n4\n\nIn der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:\n\n5\n\n\"Dieser Tat ist der Betroffene überführt aufgrund seiner eigenen\nEinlassung. Er hat den Vorwurf in vollem Umfang eingeräumt und\nsteht auf dem Standpunkt, es treffe ihn deshalb keine Schuld, weil\ndie Fahrradfahrer in die falsche Richtung fuhren. Dem vermag das\nGericht nicht folgen, vielmehr hat der Betroffene sich einer\nVerkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 1, 8, 49 StVO schuldig\ngemacht, da er die Vorfahrt der beiden Radfahrer genommen hat und\ndiese angefahren hat ...\"\n\n6\n\nMit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der\nBetroffene Verletzung rechtlichen Gehörs, Verletzung der\nAufklärungspflicht und des Beweisantragsrechts sowie Verletzung\nmateriellen Rechts.\n\n7\n\nÜber die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat in der\nBesetzung mit einem Richter zu entscheiden (§ 80 a Abs. 2 Nr. 2\nOWiG). Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Da nur eine Geldbuße\nvon 120,00 DM festgesetzt worden ist, kann allerdings nach § 80\nAbs. 2 OWiG die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von\nRechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung\nanderer Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen\nwerden. Die Aufklärungsrüge und die Rüge der Verletzung des\nBeweisantragsrechts können daher nicht zur Zulassung der\nRechtsbeschwerde führen. Da die durch das angefochtene Urteil\naufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen geklärt sind (zur\nWartepflicht gegenüber Radfahrern, die einen Radweg in nicht\nfreigegebener Richtung benutzen, vgl. BGH NJW 1986, 2651 = VRS 71,\n383; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 8 StVO\nRn. 52 m.w.N.), kann auch die Sachrüge nicht zur Zulassung der\nRechtsbeschwerde führen.\n\n8\n\nDie Rechtsbeschwerde ist aber zuzulassen, da das angefochtene\nUrteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80\nAbs. 1 Nr. 2 OWiG). Dieser Zulassungsgrund wird durch § 80 Abs. 2\nOWiG nicht eingeschränkt (Senatsentscheidung NStZ 1988, 31; Göhler,\nOWiG, 12. Aufl., § 80 Rn. 16 i).\n\n9\n\nDie Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs entspricht den\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, der auch für diese Rüge\ngilt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidungen VRS\n87, 207 und 94, 123). Der Tatsachenvortrag in der\nRechtsbeschwerdebegründung ermöglicht - zumindest in Verbindung mit\ndem Inhalt des angefochtenen Urteils, von dem der Senat aufgrund\nder zugleich erhobenen Sachrüge Kenntnis nehmen muß und das daher\nergänzend herangezogen werden darf (vgl. BGH NJW 1990, 1859) - dem\nRechtsbeschwerdegericht die Prüfung, ob der gerügte\nVerfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen\nzutrifft (Senatsentscheidung VRS 94, 123).\n\n10\n\nOb das rechtliche Gehör verletzt ist, muß bereits im\nZulassungsverfahren geprüft werden (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812;\nGöhler a.a.O. § 80 Rn. 16 c). Liegt eine Versagung rechtlichen\nGehörs vor, so gebietet § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Zulassung der\nRechtsbeschwerde (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812). Die Prüfung ergibt\nim vorliegenden Fall, daß das Amtsgericht durch die Behandlung des\nvom Betroffenen in der Hauptverhandlung bestellten Beweisantrags\ndas rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt hat.\n\n11\n\nDer Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht,\ndie Ausführungen vom Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen\nund in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen der Rechtsverfolgung\nund Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in\nden Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG NJW 1991, 1167,\n1168 und 1996, 2785, 2786; Senatsentscheidungen VRS 87, 207; 94,\n123). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozeßgrundrecht\nsicherstellen, daß die erlassene Entscheidung frei von\nVerfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener\nKenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der\nParteien haben (BVerfGE 60, 250, 252; 65, 305, 307; BVerfG NJW\n1992, 2811). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nkann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen\ndes einzelnen Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das\ntatsächliche Vorbringen eines Betroffenen entweder nicht zur\nKenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich\nnicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248, 252; 85, 386, 404).\nGeht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags\neiner Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler\nBedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies\nauf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er\nnicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber\noffensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146). Der\nGrundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet, erhebliche Beweisanträge\nzu berücksichtigten (BVerfGE 60, 250, 252, 65, 305, 307, 69, 145,\n148), sofern nicht Gründe des Prozeßrechts es gestatten oder dazu\nzwingen, sie unbeachtet zu lassen (BVerfG NJW 1996, 2785, 2786).\nDie willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags, also die Ablehnung\neines Beweisantrags ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz\nzurückführbare Begründung, die unter Berücksichtigung der das\nGrundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist,\nverletzt das rechtliche Gehör (BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Celle DAR\n1993, 73 = VRS 84, 232).\n\n12\n\nNach diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht das rechtliche Gehör\ndes Betroffenen verletzt. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers,\ndessen Richtigkeit durch die Sitzungsniederschrift der\nHauptverhandlung vor dem Amtsgericht bestätigt wird, hat das\nAmtsgericht den Beweisantrag des Betroffenen mit der Begründung\nabgelehnt, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten als wahr\nunterstellte werden. Damit hat das Amtsgericht den Beweisantrag zur\nKenntnis genommen und mit einer zulässigen Begründung abgelehnt, so\ndaß in der Behandlung des Beweisantrags zunächst keine Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs des Betroffenen lag. Wenn das Amtsgericht\naber die Beweisbehauptung als wahr unterstellte, mußte es sich bei\nder Urteilsbegründung auch an diese Wahrunterstellung halten und\ndavon ausgehen, daß der Betroffene mit seinem Fahrzeug im Zeitpunkt\ndes Zusammenstoßes stand. Tatsächlich ist das Amtsgericht aber in\nder Urteilsbegründung davon ausgegangen, daß der Betroffene die\nRadfahrer angefahren hat. Diese Feststellung steht in einem\nunauflösbaren Widerspruch zu der Wahrunterstellung, denn mit einem\nstehenden Fahrzeug kann man nicht Radfahrer anfahren, sondern nur\nangefahren werden. Zwar kann das Vorfahrtsrecht eines anderen auch\ndadurch beeinträchtigt werden, daß der Wartepflichtige in dem\nBereich, auf den sich das Vorfahrtsrecht erstreckt, anhält und dort\nvom Vorfahrtberechtigten angefahren wird. Der Schuldumfang ist in\neinem solchen Fall jedoch geringer als in dem Fall, in dem der\nWartepflichtige mit seinem Fahrzeug fahrend gegen den\nvorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer stößt. Dieser Verstoß gegen\ndie Wahrunterstellung zeigt, daß das Amtsgericht bei seinem Urteil\ndas Verteidigungsvorbringen des Betroffenen ersichtlich nicht mehr\nin Erwägung gezogen hat, obwohl der Grundsatz des rechtlichen\nGehörs dies gebot.\n\n13\n\nDie somit nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige\nRechtsbeschwerde ist auch begründet.\n\n14\n\nAuch diese Entscheidung obliegt dem Bußgeldsenat in der\nBesetzung mit einem Richter.\n\n15\n\nNach § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG ist der Bußgeldsenat mit einem\nRichter besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79\nAbs. 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als\n10.000,00 DM festgesetzt oder beantragt worden ist. Unter § 79 Abs.\n1 OWiG fallen nicht nur die in § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 5 OWiG\naufgezählten Fälle, sondern nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG auch die\nnach Zulassung zulässige Rechtsbeschwerde, so daß grundsätzlich der\nEinzelrichter, der die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, auch die\nEntscheidung über die Rechtsbeschwerde zu treffen hat (so\nzutreffend auch Katholnigg NJW 1998, 572). Soweit in der Begründung\ndes Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 13/5418 Seite\n10) ausgeführt ist, über die einmal zugelassene Rechtsbeschwerde\nentscheide der Senat immer in Dreierbesetzung (Katholnigg a.a.O.\nbezeichnet diese Auffassung als \"offensichtlich unrichtig\"), hat\ndieser Wille des Gesetzgebers im Wortlaut des Gesetzes keinen\nNiederschlag gefunden (andere Ansicht: Göhler, OWiG, 12. Aufl., §\n80 a Rn. 4, dessen Ausführungen zu dieser Frage aber nur den\nWortlaut der Begründung des Gesetzentwurfs wiedergeben).\n\n16\n\nDie Sache ist auch nicht gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem Senat in\nder Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, da es nicht geboten\nist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Im Fall der Versagung\nrechtlichen Gehörs wäre eine Übertragung nach § 80 a Abs. 3 OWiG\nauch nicht sehr sinnvoll. Da wie ausgeführt, schon in\nZulassungsverfahren zu prüfen ist, ob das rechtliche Gehör verletzt\nist, müßte die gleiche Frage, über die schon bei Zulassung der\nRechtsbeschwerde entschieden wurde, noch einmal von dem Senat in\nder Besetzung mit drei Richtern entschieden werden, was nicht dem\ngesetzgeberischen Zweck des § 80 a OWiG, nämlich der Entlastung der\nBußgeldsenate, entsprechen und im Ergebnis entweder zu einer\nverzichtbaren inhaltlichen Bestätigung der\nEinzelrichterentscheidung oder - falls der Senat in der\nDreierbesetzung die Rechtsbeschwerde für unbegründet halten sollte\n- zu Widersprüchen zwischen der Entscheidung über die Zulassung und\nder Entscheidung über die Rechtsbeschwerde führen würde.\n\n17\n\nWird also die Rechtsbeschwerde vom Einzelrichter zugelassen,\nweil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen\nGehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), so ist er auch für die\nEntscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständig.\n\n18\n\nDie Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, weil\n- wie oben ausgeführt - das Amtsgericht das rechtliche Gehör des\nBetroffenen dadurch verletzt hat, daß es die als wahr unterstellten\nBeweisbehauptungen des Betroffenen bei der Urteilsbegründung nicht\nberücksichtigt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309317","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-17/ss-351-98-z-207-z","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":5},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309317","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309317","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-17/ss-351-98-z-207-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309317","retrieved":"2026-07-09 03:38:50.113926+00:00"}}