{"status":"available","doknr":"OLD309314","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0717.19U9.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-07-17","aktenzeichen":"19 U 9/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.\nDas angefochtene Urteil entspricht im Ergebnis der Sach- und\nRechtslage. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz\nrechtfertigt keine abweichende Entscheidung.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDas zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis\nbetreffend die Wartung der Indus-Software ist nicht wirksam\ngekündigt worden. Die Kündigung der Beklagten vom 27.09.1996 (Bl.\n123 d.A.) ist aus mehreren Gründen unwirksam.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nVorauszuschicken ist an dieser Stelle, daß nach dem Akteninhalt\näußerst zweifelhaft ist, ob die Parteien einen dem Hauptvertrag vom\n21.07.1993 nachfolgenden, eigenständigen Wartungsvertrag\nhinsichtlich der Wartung der Indus-Software geschlossen haben.\nVorgesehen ist der Abschluß eines solchen Wartungsvertrages in\nZiffer VI Nr. 1 (Bl. 29 d.A.). Insoweit ist der Klageschrift auch\nein Wartungsvertragstext beigefügt (Bl. 94 ff. d.A.), der jedoch\nvon keiner der Parteien unterschrieben ist. Daneben gibt es eine\n\"Kundendienstvereinbarung\", die Bestandteil des Hauptvertrages ist,\nund die ausweislich Anlage 3 (Bl. 77 d.A.) eine gesonderte\nKündigungsfrist enthält - diese Kundendienstvereinbarung bezieht\nsich aber offenbar lediglich auf die Hardware- und\nSystemsoftwarewartung (= Aktualisierung des Betriebssystems).\nKonkret findet sich zur Wartung der Indus-Software seitens der\nBeklagten somit nur eine Regelung in Ziffer I Nr. 2 des Vertrages\nvom 21.07.1993 (Bl. 26 d.A.), derzufolge sich die Rechtsvorgängerin\nder Beklagten, die Firma I., verpflichtet hat, die Entwicklung,\nPflege und Wartung der Indus-Software \"für die Dauer von sieben\nJahren ab Überlassung anzubieten\".\n\n7\n\nAndererseits gehen aber offenbar beide Parteien von dem -\nursprünglichen - Bestehen eines Wartungsvertrages für die\nIndus-Software aus, unstreitig ist auch eine Wartung entsprechend\ndem Inhalt des Vertrages Bl. 94 ff. d.A. durchgeführt und zu den in\nAnlage 2.1 des Vertrages vom 21.07.1993 vorgesehenen Preisen (Bl.\n93 d. A.) berechnet und bezahlt worden.\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nAngesichts dessen ist schon zweifelhaft, worauf sich die\nKündigungserklärung der Beklagten vom 27.09.1996 überhaupt\nbezieht.\n\n10\n\nVorprozessual hat die Beklagte stets den Standpunkt vertreten,\nbei der Kündigung handele es sich um die form- und fristgerechte\nAusübung eines ihr vertraglich zustehenden Rücktrittsrechts (Bl.\n133 d.A.). Dann ist aber durch die Kündigungserklärung vom\n27.09.1996 allenfalls der eventuell bestehende Wartungsvertrag\ngekündigt worden, unabhängig davon würde die Wartungsverpflichtung\naus Ziffer I Nr. 2 des Vertrages vom 21.07.1993 fortbestehen.\nBereits im Verfahren erster Instanz aber auch jetzt in der\nBerufungsbegründung hat sich die Beklagte dann jedoch, ohne diesen\nWiderspruch aufzuklären bzw. eine solche vorzulegen, auf eine von\nihr erklärte \"außerordentliche\" Kündigung bezogen und dabei in\nerster Instanz stets auf den \"Wartungsvertrag\" abgestellt, während\nsie jetzt in der Berufungsinstanz vorträgt, daß es sich um die\nKündigung der Wartungsverpflichtung aus dem Vertrag vom 21.07.1993\nhandele.\n\n11\n\nDa eine Kündigung als einseitig empfangsbedürftige\nWillenserklärung eindeutig erklärt werden muß, würde allein schon\ndie Tatsache, daß nicht eindeutig erkennbar ist, welches\nVertragsverhältnis seitens der Beklagten gekündigt werden sollte,\nzur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Eine Umdeutung der\nKündigungserklärung vom 27.09.1996 in eine außerordentliche\nKündigung der Verpflichtung aus Ziffer I Nr. 2 des Hauptvertrages\nkommt ohnehin nicht in Betracht.\n\n12\n\n3.\n\n13\n\nLetztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben.\n\n14\n\na)\n\n15\n\nSollte ein separater Wartungsvertrag für die Indus-Software\nzwischen den Parteien abgeschlossen worden sein, so würde die\nordentliche (oder außerordentliche) Kündigung dieses Vertrages die\nVerpflichtung der Beklagten gemäß Ziffer I Nr. 2 des Vertrages vom\n21.07.1993, die Wartung bis zum 31.12.2000 anzubieten, unberührt\nlassen. D. h. konkret, die Beklagte müßte der Klägerin den Abschluß\neines neuen Wartungsvertrages anbieten.\n\n16\n\nb)\n\n17\n\nSollte, wie dies die Parteien in der Berufungsinstanz tun, in\nder Kündigung vom 27.09.1996 eine außerordentliche Kündigung der\n\"Wartungsverpflichtung\" der Beklagten gemäß Ziffer I Nr. 2 des\nVertrages vom 21.07.1993 zu sehen sein, ist die Kündigung\nunwirksam.\n\n18\n\nLegt man diese Auslegung der Kündigung durch die Beklagte, der\ndie Klägerin folgt, zugrunde, so handelt es sich um eine\nTeilkündigung des Vertrages vom 21.07.1993. Eine Teilkündigung ist\njedoch, sofern sie nicht im Vertrag vorbehalten wurde, was hier\nunstreitig nicht erfolgt ist, nach Treu und Glauben grundsätzlich\nunwirksam (vgl. BGH NJW 1993, 1320, 1322 ff. m.w.N.). Dies wird\ndamit begründet, daß eine Teilkündigung der einseitigen Änderung\ndes Vertrages gegen den Willen des Vertragspartners diene. Mit ihr\nwolle sich der Kündigende - unter Aufrechterhaltung des übrigen\nVertrages - von seinen Vertragspflichten lösen und dem anderen Teil\ndie entsprechenden Vertragsrechte nehmen.\n\n19\n\nHier stellt die Teilkündigung erkennbar einen Verstoß gegen Treu\nund Glauben dar. Wie die Klägerin zu Recht ausführt und wie\ninsbesondere in der Absichtserklärung der Parteien vom 08.05.1993\n(Bl. 103 d.A.), die Bestandteil des Vertrages vom 21.07.1993 ist\n(Bl. 25 d.A.), mit nicht zu übertreffender Deutlichkeit zum\nAusdruck kommt, war für die Klägerin die Garantie der Wartung der\nSoftware - und zwar nicht ohne Grund bis in das Jahr 2000 hinein -\ndurch die diese entwickelnde Firma von ganz erheblichem Gewicht für\nihre Entscheidung für den Vertragsschluß mit der Rechtsvorgängerin\nder Beklagten.\n\n20\n\nAngesichts dieser Umstände steht außer Frage, daß ein\neinseitiges Lösen der Beklagten von ihrer Verpflichtung, die\nWartung anzubieten, gemessen an § 242 BGB nicht zu rechtfertigen,\neine Kündigung dieser Verpflichtung daher unwirksam ist.\n\n21\n\n4.\n\n22\n\nLetztendlich kann aber sogar die Frage der Unwirksamkeit der\nKündigung unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Teilkündigung\ndahingestellt bleiben, da, selbst wenn man die Zulässigkeit einer\nTeilkündigung unterstellt, es hier jedenfalls, worauf das\nLandgericht zutreffend hingewiesen hat, an einem wichtigen Grund\nfür die (behauptete) außerordentliche Kündigung der Beklagten\nfehlt.\n\n23\n\na)\n\n24\n\nDie Beklagte sieht den wichtigen Grund darin, daß sich die\nKlägerin treuwidrig geweigert habe, einer Vertragsübernahme durch\ndie Firma C. zuzustimmen. Eine Verpflichtung der Klägerin zur\nZustimmung folgt aber weder aus Ziffer I Nr. 2 des Vertrages vom\n21.07.1993, worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat, noch\naus, worauf offensichtlich die Beklagte abstellt, § 242 BGB.\nGrundsätzlich hängt eine wirksame Vertragsübernahme gemäß § 415 BGB\nvon der Genehmigung des Gläubigers ab. Aus § 415 BGB selbst folgt\nkeinerlei Verpflichtung zur Erklärung einer solchen Genehmigung.\nSicherlich kann diese gleichwohl nicht schrankenlos verweigert\nwerden, da auch hier die Grundsätze des § 242 BGB zu\nberücksichtigen sein dürften. Entgegen der Ansicht der Beklagten\ntrifft es aber nicht zu, daß die Klägerin willkürlich die\nVertragsübernahme verweigert hat. Es gibt nämlich, worauf die\nKlägerin insbesondere in der Berufungsinstanz hingewiesen hat,\ndurchaus sachliche Gründe, die die Verweigerung der Genehmigung der\nKlägerin nicht als treuwidrig erscheinen lassen. Zum einen ist dies\ndie im Vergleich zur Beklagten - unstreitig - sehr viel\nungesichertere finanzielle Situation auf Seiten der Firma C..\nDarüber hinaus hat die Klägerin - insoweit unwidersprochen -\nvorgetragen, daß ihre wesentlichen Ansprechpartner im Zusammenhang\nmit der Software-Pflege und insbesondere der \"geistige Vater\" der\nIndus-Programme nicht zur Firma C. gewechselt hätten, sondern\nvielmehr bei der Beklagten verblieben seien. Angesichts der\nBedeutung, die die Wartung der Anlage für die Klägerin gerade auch\nbis in das Jahr 2000 hinein hat, ist es verständlich, jedenfalls\naber nicht treuwidrig, wenn die Klägerin auf einer\nVertragserfüllung durch die Beklagte besteht. Diese ist auch der\nBeklagten, worauf das Landgericht hingewiesen hat, nicht etwa\nunzumutbar, da der Umstand, daß sie selbst kaum mehr über eigene\nMitarbeiter in diesem Bereich verfügt, sie nicht daran hindert,\ndurch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit der Firma C.\ndiese bei der Erfüllung der ihr gegenüber der Klägerin obliegenden\nVerpflichtungen als Erfüllungsgehilfen einzuschalten. Daß auch die\nBeklagte und die Firma C. diese Möglichkeit durchaus gesehen haben,\nfolgt im übrigen aus Ziffer III 2 b) des Vertrages dieser beiden\nGesellschaften (Bl. 158 d.A.).\n\n25\n\nb)\n\n26\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten handelt die Klägerin auch\nnicht etwa deshalb willkürlich, weil sie durch den Vertragsschluß\nmit der Firma C. angeblich anerkannt habe, daß diese durchaus zur\nordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen in der Lage sei. Es\nliegt, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat, auf der\nHand, daß die Klägerin, wie dies auch ausdrücklich in dem Vertrag\nmit der Firma C. erwähnt worden ist, aus einer Notlage heraus\nzwangsläufig den Vertrag abschließen mußte, um überhaupt eine\nweitere Wartung für ihre Software, auf die sie -\nunbestrittenermaßen - existenznotwendig angewiesen ist, zu\nerhalten. Auch spricht nicht für ein willkürliches Verhalten der\nKlägerin die Tatsache, daß sie sich mit der Firma C. auf eine\nvertragliche Regelung eingelassen hat, derzufolge die Firma C.\njederzeit berechtigt sei, den Vertrag auf einen Dritten zu\nübertragen. Diese vertragliche Regelung ist ohnehin wegen Verstoßes\ngegen §§ 9, 24 Satz 2 AGBG unwirksam (vgl. OLG Bamberg CR 1987,\n234).\n\n27\n\nc)\n\n28\n\nEinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung stellt\nauch nicht etwa die von der Beklagten behauptete Beeinträchtigung\nihrer unternehmerischen Freiheit dar. Zur Annahme eines wichtigen\nGrundes sind nämlich stets die Interessen beider Seiten\ngegeneinander abzuwägen. Angesichts der existenzgefährdenden\nSituation auf Seiten der Klägerin bei Wegfall einer ordnungsgemäßen\nWartung sowie ihres schützenswerten Interesses an der Sicherung der\nWartungsverpflichtungen auch für den Haftungsfall kann keinesfalls\ndavon gesprochen werden, daß die unternehmerische Freiheit der\nBeklagten überwiegt, zumal deren Gefährdung nach Ansicht des Senats\nhöchst zweifelhaft ist. Schließlich ist die Beklagte nicht\ngehindert, den Wartungsbereich auf eine Drittfirma zu übertragen,\nsie muß lediglich weiterhin haftungsrechtlich einstehen.\n\n29\n\n5.\n\n30\n\nNach alledem steht fest, daß die Verpflichtung der Beklagten,\ndie Wartung gemäß Ziffer I Nr. 2 des Vertrages anzubieten, durch\ndie Kündigung vom 27.09.1996 nicht berührt worden ist, da diese\nKündigung, gleichgültig wie man sich rechtlich qualifiziert und\nworauf man sie bezieht, in jedem Fall unwirksam ist.\n\n31\n\nII.\n\n32\n\nDas Landgericht hat auch im Ergebnis zutreffend entschieden, daß\ndie Beklagte sich bis zum 31.12.2000 nicht durch ordentliche\nKündigung von ihrer Verpflichtung gemäß Ziffer I Nr. 2 des\nVertrages vom 21.07.1993 lösen kann.\n\n33\n\n1.\n\n34\n\nDas Feststellungsinteresse der Klägerin steht angesichts der\nWeigerung der Beklagten, sich entsprechend ihrer vertraglichen\nPflichten zu verhalten und die Wartung anzubieten, außer Frage.\n\n35\n\n2.\n\n36\n\nDie Begründetheit der Feststellungsklage folgt bereits aus dem\noben unter I 3. Ausgeführten. Ein Lösen der Beklagten von ihrer\nVerpflichtung, die Wartung bis zum 31.12.2000 anzubieten, würde\neine Teilkündigung darstellen, die - wenn man sie überhaupt nach\nTreu und Glauben in Ausnahmefällen als zulässig ansehen wollte -\nallenfalls unter den Voraussetzungen einer außerordentlichen, nicht\njedoch als ordentliche Kündigung zulässig sein könnte.\n\n37\n\nIII.\n\n38\n\nDie Berufung war daher insgesamt mit den Nebenfolgen aus §§ 97\nAbs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO zurückzuweisen.\n\n39\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer für die Beklagte: 50.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309314","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-17/19-u-9-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309314","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309314","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-17/19-u-9-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309314","retrieved":"2026-07-09 03:38:49.845956+00:00"}}