{"status":"available","doknr":"OLD309316","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0717.19U50.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-07-17","aktenzeichen":"19 U 50/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung der Verfügungsklägerin hat in der Sache keinen\nErfolg. Der Verfügungsklägerin steht unter keinem rechtlichen\nGesichtspunkt ein Anspruch auf Erlaß der beantragten einstweiligen\nVerfügung zu.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nEntgegen der von dem Verfügungsbeklagten vertretenen Ansicht ist\nder Antrag nicht mangels Prozeßführungsbefugnis im Hinblick auf die\nvorangegangene Pfändung des Anspruchs unzulässig. Die Frage der\nProzeßführungsbefugnis würde sich hier nur stellen - diese wäre\ndann allerdings nach Ansicht des Senats zum einen mangels\nGlaubhaftmachung der Ermächtigung der Pfändungsgläubigerin, der\nStadt K., zur Prozeßführung durch die Verfügungsklägerin, darüber\nhinaus aber auch wegen Fehlens eines schützenswerten\nrechtlichen Interesses der Verfügungsklägerin an der eigenen\nProzeßführung abzulehnen - wenn die Pfändungs- und\nEinziehungsverfügung der Stadt K. ein wirksame Verstrickung und das\nEntstehen eines Pfändungspfandrechts bewirkt hätte. Dies ist nicht\ngegeben. Die Pfändung ist vielmehr ins Leere gegangen. Sie kann\nRechtswirkungen nämlich nur dann erzeugen, wenn die im\nPfändungsbeschluß (hier: Pfändungsverfügung) umschriebene\n\"angebliche\" Forderung tatsächlich besteht und dem Schuldner\nzusteht. Die Pfändung einer nicht dem Schuldner zustehenden\nForderung, als deren Gläubiger der Schuldner aber im\nPfändungsbeschluß bezeichnet wurde, geht gänzlich ins Leere\n(Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 829 Rdnr. 4, 22 m.w.N.;\nSchuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2.\nAufl., Bd. I § 829 Rdnr. 47). Eine derartige Pfändung bewirkt noch\nnicht einmal eine Verstreckung.\n\n5\n\nDie - allein - im Einziehungsprozeß zu prüfende Frage der\nWirksamkeit der Pfändung insoweit ist hier zu verneinen, da der\nVerfügungsklägerin der angebliche Anspruch gegen den\nVerfügungsbeklagten nicht zusteht. Gläubigerin des von der\nVerfügungsklägerin behaupteten Schadensersatzanspruchs gegen den\nVerfügungsbeklagten ist nämlich nicht die Verfügungsklägerin\nsondern dies sind alle an der Liquidationsvereinbarung Beteiligten.\nDiese bilden gemeinsam mit der Verfügungsklägerin und der W. eine\nBGB-Gesellschaft; die angebliche Forderung steht ihnen daher\ngemeinsam zu (siehe zu einem vergleichbaren Fall: OLG Hamm NJW-RR\n1988, 1119; BGH WM 1983, 555; BGH NJW 1995, 1355, RGZ 70, 32).\n\n6\n\nDie an der Liquidationsvereinbarung Beteiligten verfolgen\nausweislich Ziff. I mit dieser Vereinbarung den Zweck, die\nVermögenswerte der WP. und W. einer wirtschaftlichen Verwertung im\nRahmen einer außergerichtlichen stillen Liquidation zuzuführen. Die\nVereinbarung ist damit ein auf die Erreichung eines gemeinsamen\nZwecks gerichteter Vertrag. Im Rahmen dieses Vertrages obliegt dem\nVerfügungsbeklagten als Vertragspartner aller an der Erreichung\ndieses gemeinsamen Zwecks Interessierten die Pflicht, die\nwirtschaftliche Verwertung unter Beachtung der in der\nLiquidationsvereinbarung getroffenen Regelungen ordnungsgemäß\ndurchzuführen. An der Tatsache, daß diese Pflicht dem\nVerfügungsbeklagten gegenüber allen anderen Beteiligten des\nVertrages obliegt, ändert nichts der Umstand, daß die rechtliche\nBefugnis zur Erfüllung seiner Pflichten dem Verfügungsbeklagten\ndurch die Gesellschafter und Geschäftsführer der Verfügungsklägerin\nund der W. verschafft worden ist, indem diese ihn gemäß Ziff. II, 1\nder Vereinbarung zum Abwickler bestellt und ihn zur Wirksamkeit\nseiner Handlungen im Außenverhältnis mit den entsprechenden\nVollmachten ausgestattet haben. Dies war allein erforderlich, um im\nAußenverhältnis für die Verfügungsklägerin und die W. die stille\nLiquidation nicht offenlegen zu müssen und rechtlich nur durch die\nGeschäftsführer der Verfügungsklägerin und der W. möglich,\nbegründete aber keine, nicht bereits in der\nLiquidationsvereinbarung enthaltenen, allein der Verfügungsklägerin\nund der W. gegenüber bestehende Pflichten.\n\n7\n\nEtwaige Ersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen des\nVerfügungsbeklagten im Rahmen der Liquidationsvereinbarung stehen\ndann aber den BGB-Gesellschaftern in ihrer Gesamtheit zu; diese,\nund nicht die Verfügungsklägerin als einzelner Gesellschafter, sind\nForderungsinhaber.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nMangels wirksamer Pfändung der angeblichen Forderung stellt sich\nmithin im folgenden zunächst die Frage der Aktivlegitimation der\nVerfügungsklägerin. Diese ist zu verneinen. Wie soeben dargestellt,\nhandelt es sich bei dem angeblichen Anspruch um eine Forderung der\nBGB-Gesellschafter, aktivlegitimiert sind dann aber nur diese in\nihrer Gesamtheit. Dieser Mangel der Aktivlegitimation wäre nur dann\nunschädlich, wenn die Verfügungsklägerin gleichwohl\nprozeßführungsbefugt wäre, sei es aufgrund gesetzlicher, sei es\naufgrund gewillkürter Prozeßstandschaft.\n\n10\n\nDie Entscheidung der Frage, ob überhaupt und wenn ja welche Form\nder Prozeßstandschaft hier eingreifen könnte, kann dahingestellt\nbleiben, da es der Verfügungsklägerin allein aufgrund der Tatsache\ndaß sie allenfalls für eine Klage auf Zahlung an die\nBGB-Gesellschaft prozeßführungsbefugt sein könnte, die sie aber\nnicht erhoben hat, in jedem Fall an der Prozeßführungsbefugnis\nmangelt. Ausgehend hiervon ist der Antrag der Verfügungsklägerin\nalso bereits mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen.\n\n11\n\nIII.\n\n12\n\nUnabhängig von der Tatsache der mangelnden Aktivlegitimation\nhätte der Antrag aber auch im übrigen keinen Erfolg. Die\nVerfügungsklägerin hat auch das Bestehen eines Verfügungsanspruchs\nnicht dargelegt.\n\n13\n\n1.\n\n14\n\nZweifelhaft ist schon das Vorhandensein einer schuldhaften\nPflichtverletzung des Verfügungsbeklagten. Jedenfalls fehlt es aber\nan der Darlegung eines infolge einer angeblichen Pflichtverletzung\nallein auf seiten der Verfügungsklägerin entstandenen Schadens.\n\n15\n\na.\n\n16\n\nNicht ansatzweise nachvollziehbar ist, wieso in der Tatsache,\ndaß der Verfügungsbeklagte von den Banken die Beträge für die\nGewerbesteuerzahlung nicht eingezogen hat, eine Pflichtverletzung\nliegen soll. Soweit die Verfügungsklägerin dies stets unter\nBezugnahme auf Ziff. II, 6 Abs. 4 der Liquidationsvereinbarung\nbehauptet, verkennt sie, worauf bereits in der mündlichen\nVerhandlung hingewiesen wurde, völlig den Inhalt der Vereinbarung -\nauch - insoweit. Wie der Gesamtzusammenhang dieser Ziffer zeigt,\nregeln Abs. 2 - 4 die Art der Tragung der Abwicklungskosten durch\ndie Banken für die in Abs. 1 geregelte Zeit, das heißt bis zum\n31.10.1995. Nur für diese Zeit ist vertraglich in Abs. 4 geregelt,\ndaß die Banken, falls die laufenden Überschüsse zur Deckung der\nAbwicklungskosten nicht ausreichten, fehlende Liquidität zur\nVerfügung stellen mußten. Hieraus folgt, ohne das dies wegen\nOffenkundigkeit weiterer Begründung bedarf, daß der\nVerfügungsbeklagte aufgrund der Liquidationsvereinbarung weder zum\nEinzug der Gewerbesteuerbeträge von den Banken berechtigt war, da\ndiese erkennbar keine Abwicklungskosten im Sinne der Vereinbarung\nsind, noch dies über den 31.10.1995 hinaus überhaupt möglich\ngewesen wäre.\n\n17\n\nb.\n\n18\n\nSobald die Verfügungsklägerin in der Zahlung der\nAbwicklungskosten nicht aus dem Honorar des Verfügungsbeklagten\neine Pflichtverletzung des Verfügungsbeklagten sieht, ist\njedenfalls zweifelhaft, ob - wenn man diesem rechtlichen Ansatz\nüberhaupt folgt, was hier dahingestellt bleiben kann - insoweit ein\nschuldhaftes Verhalten des Verfügungsbeklagten feststellbar\nist.\n\n19\n\nUnstreitig ist zwar, daß der Verfügungsbeklagte entgegen den\nursprünglichen Vereinbarungen über den 31.10.1995 hinaus die\nAbwicklungskosten nicht aus seinem Honorar sondern aus den im\nRahmen der Rückabwicklung der Leasinggeschäfte eingenommenen\nGeldern beglichen hat. Unstreitig ist ebenfalls, daß es zu einer\nverbindlichen Änderung der diesbezüglichen Regelungen in der\nLiquidationsvereinbarung nicht gekommen ist. Der Verfügungsbeklagte\nhat jedoch durch Vorlage entsprechender Schriftstücke in den\nHauptakten (Blatt 73) nachgewiesen, daß alle an der\nLiquidationsvereinbarung beteiligten Banken jedenfalls in Höhe von\n600.000,00 DM mit einer Entnahme aus den Liquidationseinnahmen\neinverstanden waren. Auch die Verfügungsklägerin selbst war, wie\ndie verschiedenen (insgesamt 3) Nachtragsvereinbarungsentwürfe\nzeigen, wenn auch unter gewissen, von dem Verfügungsbeklagten zu\nerfüllenden Voraussetzungen (zeitweiliger Verzicht auf\nHonoraransprüche) zu einer Übernahme weiterer Abwicklungskosten\nbereit. Ob man angesichts dessen noch von einer schuldhaften\nVerletzung des Liquidationsvertrages sprechen kann, erscheint\näußerst zweifelhaft.\n\n20\n\n2.\n\n21\n\nDie Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung kann jedoch\nletztendlich dahingestellt bleiben, denn vor allem fehlt es an der\nsubstantiierten Darlegung eines der Verfügungsklägerin entstandenen\nSchadens. Angesichts des Inhalts der Liquidationsvereinbarung ist\nnicht ersichtlich, wie die Verfügungsklägerin zu der Ansicht\ngelangt, dem Verfügungsbeklagten hätten, wenn er die\nAbwicklungskosten selbst getragen hätte, \"freie Gelder\" zur Zahlung\nder Gewerbesteuer zur Verfügung gestanden. Angesichts der Tatsache,\ndaß - unstreitig - alle Forderungen aus den Leasingverträgen den\nBanken zur Sicherheit abgetreten und alle Leasinggüter ihnen zur\nSicherheit übereignet worden waren, steht fest, daß es sich bei den\nvon dem Verfügungsbeklagten im Namen der Verfügungsklägerin\neingezogenen Geldern (Leasingraten und Verwertungserlösen) um\nzweckgebundene Gelder handelte, die ausschließlich den Banken zur\nBefriedigung zur Verfügung zu stellen waren. Ausweislich der mit\nder Berufungserwiderung überreichten Kontenaufstellung, deren\nRichtigkeit insoweit die Verfügungsklägerin nicht bestritten hat,\nbeliefen sich per 29.01.1998 die gegenüber den Banken bestehenden\nVerbindlichkeiten nach wie vor auf über 6 Mio. DM. Hätte der\nVerfügungsbeklagte die 1,4 Mio. DM nicht entnommen, so beliefen sie\nsich immer noch auf ca. 5 Mio. DM, so daß auch ohne die Entnahmen\nkein freies Vermögen vorhanden wäre. Ein solches ergibt sich,\nworauf der Verfügungsbeklagte zu Recht hinweist, erst dann, wenn\nalle Banken befriedigt sind und ein Überschuß feststellbar wäre,\nder den Banken nicht mehr zustünde. Daraus wären dann die weiteren\nVerbindlichkeiten der Verfügungsklägerin, also auch ihre\nGewerbesteuerschuld gegenüber der Stadt K., zu erfüllen.\n\n22\n\nAus der Tatsache allein, daß sich mittlerweile bei einigen\nBanken Guthaben gebildet haben, kann entgegen der Ansicht der\nVerfügungsklägerin nicht auf das Vorhandensein freien Vermögens\ngeschlossen werden. Zum einen hat der Verfügungsbeklagte - insoweit\nunwidersprochen - vorgetragen, daß hinsichtlich der Guthaben zur\nZeit nicht feststeht, ob sie der Verfügungsklägerin oder der W.\nzustehen, deren Konkursverwalter Ansprüche auf diese Gelder erhebt.\nZudem enthält Ziff. II, 8 der Liquidationsvereinbarung jedenfalls\ndie Absichtserklärung, daß die Banken hinsichtlich der Überschüsse\neinen Sicherheitspool bilden werden - von dem allerdings aus der\nAkte nicht ersichtlich ist, ob es zu dieser Vereinbarung gekommen\nist. Hierfür spricht jedoch, daß alle beteiligten Banken, wie der\nVerfügungsbeklagte unwidersprochen vorgetragen hat und wofür auch\nder Inhalt des Schreibens der K.er Bank eG (Beiratsmitglied) vom\n23.01.1998 (Blatt 49 d. A.) an den erstinstanzlichen\nBevollmächtigten der Verfügungsklägerin spricht, einer Bezahlung\nder Gewerbesteuer aus den vom Verfügungsbeklagten vereinnahmten\nBeträgen widersprochen haben, sie also das gesamte bislang\neingegangene Geld für sich beanspruchen.\n\n23\n\nZudem erscheint es dem Senat äußerst zweifelhaft, ob den\nVerfügungsbeklagten nach der Liquidationsvereinbarung überhaupt die\nVerpflichtung trifft, die Gewerbesteuerschuld für die\nVerfügungsklägerin zu zahlen. Inhalt der Liquidationsvereinbarung\nwar nämlich nicht, was die Verfügungsklägerin glauben machen will,\ndie Verpflichtung des Verfügungsbeklagten, die Schulden der\nVerfügungsklägerin gegenüber anderen als den Bankengläubigern zu\nerfüllen. Hinsichtlich der Steuerschulden ist der\nVerfügungsbeklagte nur verpflichtet worden, mit der Stadt K. über\neine Stundung zu verhandeln, wobei diese, insofern hat das Datum\n31.10.1995 auch hier Bedeutung, bis zu diesem Tage, also zu dem\nZeitpunkt, als man nach der Glaubhaftmachung des\nVerfügungsbeklagten davon ausging, daß die Liquidation\nweitestgehend abgeschlossen und möglicherweise eben\nLiquidationsüberschüsse vorhanden sein würden, gestundet werden\nsollten. Diese Stundung hat der Verfügungsbeklagte unstreitig auch\nerreicht. Im übrigen war er im Rahmen der stillen Liquidation\nprimär nur verpflichtet, die Vermögenswerte der Verfügungsklägerin\nund der W. einer wirtschaftlichen Verwertung zuzuführen und die\nabgeschlossenen Leasingverträge wirtschaftlich zu Ende zu führen,\nsowie die Erlöse den jeweiligen Sicherungsgläubigern zur Verfügung\nzu stellen.\n\n24\n\nIV.\n\n25\n\nLetztlich fehlt es für die beantragte Verfügung auch an einem\nVerfügungsgrund. Das Landgericht hat zutreffend in Übereinstimmung\nmit der herrschenden Rechtsprechung und Lehre darauf hingewiesen,\ndaß eine auf Befriedigung abzielende Verfügung nur in ganz seltenen\nAusnahmefällen zulässig ist. Ein solcher liegt hier erkennbar nicht\nvor.\n\n26\n\n1.\n\n27\n\nDie Verfügungsklägerin hat diesen in erster Instanz in der dem\nGeschäftsführer ihrer Kommplementär-GmbH drohenden Haft sowie in\neinem von ihr als möglich betrachteten Konkursantrag der Stadt K.\ngesehen. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, wieso die Haft des\nGeschäftsführers der Kommplementär-GmbH der Verfügungsklägerin\nüberhaupt ein Verfügungsgrund sein sollte. Diesen könnte man, wenn\nüberhaupt, wie das OLG Rostock dies getan hat (MDR 1996, 1183), bei\neiner existentiellen Gefährdung der Verfügungsklägerin bejahen. Der\nSenat vermag nicht zu erkennen, warum die Haft des Geschäftsführers\nder Kommplementär-GmbH die Verfügungsklägerin in ihrer Existenz\nbedrohen sollte. Zudem ist angesichts der eidesstattlichen\nVersicherung des Verfügungsbeklagten vom 04.06.1998 nunmehr äußerst\nzweifelhaft, ob die Stadt K. die Haftandrohung gegenüber dem\nGeschäftsführer der Kommplementär-GmbH überhaupt weiterverfolgen\nwill, was dazu führt, daß im Rahmen des einstweiligen\nVerfügungsverfahren dieser Grund nicht als glaubhaft gemacht\ngewertet werden kann.\n\n28\n\n2.\n\n29\n\nEin drohender Konkurs der Verfügungsklägerin könnte\nmöglicherweise unter ganz engen Voraussetzungen einen\nVerfügungsgrund darstellen. Die Verfügungsklägerin hat einen\ndrohenden Konkurs aber weder substantiiert dargetan noch glaubhaft\ngemacht.\n\n30\n\nZu einen ist ihr Vortrag schon wegen Widersprüchlichkeit\nunsubstantiiert. Noch im Schriftsatz vom 24.06.1998 vertritt sie\ndie Ansicht, sie sei weder überschuldet noch vermögenslos. Es kann\nalso nach ihrem eigenen Vorbringen gar nicht zu einer\nKonkurseröffnung kommen. Liegen aber die Voraussetzungen für eine\nKonkurseröffnung nicht vor, so würde ein Konkursantrag der Stadt K.\nsie auch nicht in ihrer Existenz bedrohen.\n\n31\n\nAbgesehen davon hat die Verfügungsklägerin aber auch nicht\nglaubhaft gemacht, daß eine Konkursantrag der Stadt K. unmittelbar\nbevorsteht. Nur dieser Umstand würde, wenn man entgegen dem eigenen\nVorbringen der Verfügungsklägerin eine Erfolgsaussicht des\nKonkursantrags unterstellt, überhaupt möglicherweise die\nEilbedürftigkeit in diesem Verfahren rechtfertigen können. Zum\neinen steht der eidesstattlichen Versicherung des erstinstanzlichen\nBevollmächtigten der Verfügungsklägerin vom 24.06.1998 die des\nVerfügungsbeklagten vom 04.06.1998 gegenüber, ohne daß der\nGlaubhaftmachung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mehr\nBedeutung zukäme als der des Verfügungsbeklagten. Sie würde schon\nvon daher nicht zur Glaubhaftmachung ausreichen. Zudem folgt aus\nder eidesstattlichen Versicherung vom 24.06.1998 gerade nicht, daß\nein solcher Antrag unmittelbar bevorsteht, vielmehr besagt sie, daß\nder Antrag zurückgestellt sei und anschließend neu entschieden\nwerde, wobei in keiner Weise erkennbar ist, wie die Entscheidung\nder Stadt über einen solchen Antrag ausfallen wird. Angesichts\ndessen kann von einem unmittelbaren Bevorstehen ohnehin nicht die\nRede sein.\n\n32\n\nAbschließend sei darauf hingewiesen, daß es mehr als fraglich\nerscheint, ob sich die Verfügungsklägerin auf einen bevorstehenden\nKonkursantrag als Verfügungsgrund überhaupt berufen könnte\nangesichts der Tatsache, daß ihre - im Gegensatz zu ihrem\nVorbringen unterstellte - Existenzbedrohung vor allem darauf\nberuht, daß ihr Kommanditist und Geschäftsführer ihrer\nKommplementär-GmbH, Herr St. W., seine Kommanditeinlagen in Höhe\nvon 2 Mio. DM nicht erbracht hat und auch nicht erbringt. Wenn\nüberhaupt wäre sie vorrangig durch dessen Verhalten in ihrer -\nangeblich - derzeit bestehenden existenzgefährdenden Situation. Vor\ndiesem Hintergrund dürfte ihr Interesse, ihre Gewerbesteuerschulden\nauf Kosten ihrer Gläubiger zu tilgen, selbst bei unmittelbar\nbevorstehendem Konkursantrag kaum als schützenswert anzusehen\nsein.\n\n33\n\nV.\n\n34\n\nDie Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.\n1 ZPO zurückzuweisen. Da das Urteil des Senats rechtskräftig ist,\nbedurfte es keines Ausspruchs zur Vollstreckbarkeit.\n\n35\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 554.528,60 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309316","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-17/19-u-50-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309316","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309316","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-17/19-u-50-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309316","retrieved":"2026-07-09 03:38:50.023789+00:00"}}