{"status":"available","doknr":"OLD309315","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0717.19U251.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-07-17","aktenzeichen":"19 U 251/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten darum, wer von ihnen den Restbetrag in\nHöhe von 196.093,94 DM aus einem Versteigerungserlös beanspruchen\nkann. Die Beklagte war Miteigentümerin an einem in P. gelegenen\nGrundbesitz. Auf den Grundstücken lasteten mehrere, in der\nAbteilung III unter den laufenden Nummern 1 bis 5 eingetragene,\nGrundschulden. Zugunsten der Kreissparkasse K. war unter der\nlaufenden Nummer 3a eine Grundschuld in Höhe von 285.000,-- DM und\nunter der Nr. 4 eine Grundschuld von 120.000,-- DM eingetragen;\nunter Nr. 5 war zugunsten der Klägerin eine Grundschuld von\n342.000,-- DM eingetragen. Der Grundbesitz wurde beim Amtsgericht\nBergisch Gladbach versteigert (34 K 9/95); es wurde ein\nVersteigerungserlös von 990.000,-- DM erzielt, der Zuschlag wurde\nam 10.10.1996 der Klägerin erteilt. Im nachfolgenden\nVerteilungsverfahren wurden die Grundschuldgläubiger der laufenden\nNummern 1 und 2 vollständig befriedigt. Die Kreissparkasse meldete\nlediglich, entsprechend der Restvalutierung, einen Kapitalbetrag\nvon 35.000,-- DM nebst Kosten von 8.974,50 DM an und wurde\nebenfalls vollständig befriedigt. Mit Schreiben vom 22.11.1996\nverzichtete sie auf weitergehende Zahlungen. Die Klägerin hatte\nForderungen in Höhe von 544.207,50 DM angemeldet. Nach der\nBefriedigung der vorrangigen Grundschuldgläubiger verblieb aus dem\nVersteigerungserlös ein Restbetrag von 196.093,94 DM, der der\nBeklagten zugeteilt werden sollte. Hiergegen hat die Klägerin\nWiderspruch eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, daß ihr\nwegen der durch den Verzicht der Kreissparkasse K. entstandenen\nGrundschulden ein Löschungsanspruch zustehe, der sich auf den Erlös\nals Surrogat erstrecke.\n\n3\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n4\n\nden Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan des\nAmtsgerichts Bergisch Gladbach vom 25.11.1996 im\nVerteilungsverfahren - 34 K 9/95 - für begründet zu erklären;\n\n5\n\nden Teilungsplan dahingehend zu ändern, daß der Klägerin die\nZuteilung E II, 6 in Höhe von 196.093,94 DM auf den Anspruch C II,\n8 zusteht.\n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie hat die Ansicht vertreten, ein Löschungsanspruch der\nKlägerin bestehe deshalb nicht, weil der Verzicht erst nach\nErteilung des Zuschlags erfolgt sei.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils\nBezug genommen.\n\n10\n\nDas Landgericht hat den Widerspruch für begründet erklärt. Wegen\nder Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen\nEntscheidung verwiesen.\n\n11\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung macht die Beklagte geltend:\n\n12\n\nZum Zeitpunkt des Zuschlags hätten zwei Fremdgrundschulden\nzugunsten der Kreissparkasse Köln bestanden; daß die Beklagte die\nihnen zugrunde liegenden Forderungen damals bereits weitgehend\nbeglichen gehabt habe, sei ohne Bedeutung, da die Grundschuld nicht\nakzessorisch sei. Mit dem Zuschlag habe die Kreissparkasse im Wege\nder Surrogation einen Anspruch auf einen entsprechenden Teil des\nVersteigerungserlöses erlangt. Der nach dem Verzicht verbleibende\nRestbetrages stehe dagegen ihr, der Beklagten, zu, da kein\nLöschungsanspruch nach § 1179 a BGB bestanden habe. Dieser setze\nnämlich voraus, daß die zu löschende Eigentümergrundschuld aufgrund\nder Vereinigung der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person\nbestehe. Als die Kreissparkasse verzichtet habe, sei aber die\nGrundschuld bereits durch den Zuschlag erloschen gewesen. Ein nach\nZuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erklärter Verzicht des\nGläubigers komme nicht den im Rang nachstehenden Berechtigten,\nsondern allein dem früheren Eigentümer zugute.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage\nabzuweisen;\n\n15\n\nihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer\ndeutschen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu\nkönnen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen;\n\n18\n\nihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n19\n\nSie verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist der\nAnsicht, der Zuschlag stehe dem Löschungsanspruch aus § 1179a Abs.\n1 S. 3 BGB nicht entgegen.\n\n20\n\nWegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die\nSchriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug\ngenommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n23\n\nDie nach §§ 115 Abs. 1 ZVG, 878 Abs. 1 ZPO zulässige\nWiderspruchsklage ist begründet, weil der Klägerin ein besseres\nRecht an dem nach Ziffer E II 6 des Teilungsplans zu verteilenden\nReinerlös von 196.093,94 DM zusteht, wie das Landgericht mit im\nErgebnis zutreffenden Erwägungen ausgeführt hat. Das ergibt sich\naus §1179a BGB i.V.m. § 91 Abs. 4 ZVG. Nach § 1179 a Abs. 1 S. 1\nBGB kann der Gläubiger einer Hypothek von dem Eigentümer verlangen,\ndaß dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen\nläßt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des\nGläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine\nsolche Vereinigung später eintritt. Nach S. 3 dieser Vorschrift ist\nder Löschungsanspruch in gleicher Weise gesichert, als wenn zu\nseiner Sicherung gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine\nVormerkung in das Grundbuch eingetragen worden wäre. Nach § 91 Abs.\n1 ZVG erlöschen unter der nach § 90 Abs. 1 ZVG bestimmten\nVoraussetzung die Rechte, welche nicht nach den\nVersteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen, nach § 91 Abs. 4\nhat aber das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des\nErlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung\neiner bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld\nverlangen kann, nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge.\nDaraus folgt, daß zunächst gem. §§ 1168, 1192 BGB zugunsten der\nBeklagten eine Grundschuld entstanden wäre, hätte die\nKreissparkasse K. vor dem Zuschlag auf ihre Rechte verzichtet,\nhinsichtlich deren die Klägerin Löschung nach § 1179 a BGB hätte\nverlangen können. Dieser Anspruch wäre mit dem Erlöschen des\nGrundpfandrechts (§ 91 Abs. 1 ZVG) nicht untergegangen (Abs. 4); er\ngeht jetzt allerdings nicht mehr auf Zustimmung, sondern dahin, daß\nder bisherige Eigentümerin, die Beklagte, den auf die\nEigentümergrundschuld entfallenden Betrag dem\nAufhebungsberechtigten insoweit überläßt, als er diesem zustehen\nwürde, wenn die Grundschuld schon vor dem Zuschlag gelöscht worden\nwäre (BGH NJW 1987, 2078).\n\n24\n\nNichts anderes hat aber für den hier zu entscheidenden Fall zu\ngelten, daß der Grundpfandgläubiger erst nach dem Zuschlag\nauf seine Rechte aus dem Versteigerungserlös verzichtet, weil er\ninsoweit bereits vor dem Zuschlag befriedigt war, die\nGrundpfandrechte also nicht mehr in voller Höhe valutierten. Denn\ndie Sicherungswirkung nach § 1179 a Abs. 1 S. 3 BGB beginnt\nschon ab Eintragung des begünstigten Rechts (vgl.\nPalandt-Bassenge, BGB, 56. Aufl., § 1179 a Rn 8), sie erstreckte\nsich auf die ihm vorgehenden, nur noch zum geringen Teil\nvalutierten Grundschulden. Deshalb ist der Wortlaut des § 91 Abs. 4\nZVG nach seinem Sinn dahingehend zu verstehen, daß zur Zeit des\nErlöschens des Rechts die der Eintragung einer Vormerkung\ngleichstehende Sicherungswirkung des § 1179 a Abs. 1 S. 3 BGB\nbestanden haben muß. Der bisherige Eigentümer muß sich deshalb so\nbehandeln lassen, als wäre der Verzicht schon vor dem Zuschlag\nerfolgt. Ansonsten hätte es der vorrangige Gläubiger in der Hand zu\nbestimmen, je nachdem, wann er den Verzicht erklärt (und\nmöglicherweise in Zusammenwirken mit dem bisherigen Eigentümer), ob\nder nachrangige Gläubiger oder aber der frühere Eigentümer den\nübrig bleibenden Versteigerungserlös beanspruchen kann, was die\nSicherungswirkung des § 1179 a Abs. 1 S. 3 BGB unterlaufen\nwürde.\n\n25\n\nDie Urteilsformel des Landgerichts entspricht nicht der nach §\n880 S. 1 ZPO geforderten, wonach zugleich zu bestimmen ist, an\nwelchen Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der\nMasse auszuzahlen ist. Die Klägerin hatte dies zutreffend\nbeantragt, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll (Bl. 28 d.A.) ergibt,\nohne daß das Landgericht dem Rechnung getragen hätte. Deshalb war\nder Tenor des landgerichtlichen Urteils antragsgemäß zu\nergänzen.\n\n26\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat nach § 97 Abs.\n1 ZPO die Beklagte zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das\nUrteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n27\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer für die Beklagte: 196.093,94\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-17/19-u-251-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1179a","ref_norm":"1179a","n":9},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 880","ref_norm":"880","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1168","ref_norm":"1168","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-17/19-u-251-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309315","retrieved":"2026-07-09 03:38:49.937878+00:00"}}