{"status":"available","doknr":"OLD309322","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0715.19W14.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-07-15","aktenzeichen":"19 W 14/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie nach § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist im Gegensatz\nzur Anschlußbeschwerde nicht begründet.\n\n3\n\nZutreffend hat das Landgericht festgestellt, daß die\nVollstreckungsabwehrklage bis zur Herausgabe des Titels an den\nKläger zulässig und begründet war. Das entspricht der ständigen\nRechtsprechung der schon vom Landgericht zitierten Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs, wonach für eine Vollstreckungsabwehrklage\nsolange ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, als der Gläubiger den\nVollstreckungstitel noch in den Händen hat (BGH NJW 1994, 1161\n[1162]; BGH MDR 1992, 960). Der Kostenfestsetzungsbeschluß ist dem\nKläger aber erst nach Zustellung der Klage an den Beklagten am\n22.1.1998 ausgehändigt worden. Ausnahmen werden nur bei einer\nTeilerfüllung - insbesondere bei Titeln auf wiederkehrende\nUnterhaltsleistungen - zugelassen, soweit eine Zwangsvollstreckung\nnach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH\nNJW 1992, a.a.O., m.w.N.). Eine derartige Ausnahme liegt hier nicht\nvor. Der Kläger hat auf das Schreiben der Bevollmächtigten des\nBeklagten vom 8.8.1996 vereinbarungsgemäß unverzüglich 1 Mio. DM\nüberwiesen, womit die Hauptforderung und Zinsen beglichen waren und\nein Abschlag von rund 80.000,-- DM auf die zu erstattenden, noch\nnicht festgesetzten Kosten gezahlt war. Gleichwohl hat der Beklagte\naus dem Kostenfestsetzungsbeschluß wegen eines Restbetrages von\nrund 9.000,-- DM ohne Vorankündigung vollstreckt, obwohl seine\nBevollmächtigten in dem bereits zitierten Schreiben dem Kläger\nmitgeteilt hatten, sie würden eine endgültige Abrechnung vornehmen,\nsobald der Kostenfestsetzungsbeschluß vorliege (AH Bl. 17) und\nobwohl er diese Abrechnung bis dahin nicht vorgenommen hatte. Diese\nVollstreckung erfolgte, wie der Beklagte behauptet hat, aufgrund\neines \"Büroversehens\"; sie macht deutlich, daß eine Vollstreckung\nkeineswegs unzweifelhaft ausgeschlossen war, solange der Beklagte\nden Titel in den Händen hielt. Grundsätzlich ist das\nRechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsabwehrklage auch nicht\ndavon abhängig, ob eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme droht, es\ngenügt, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung überhaupt\nbetreiben kann (BGH a.a.O.). Das war hier der Fall, wobei zu Lasten\ndes Beklagte hinzukommt, daß er auf die ihm vom Kläger vorab durch\nFax übermittelte schriftliche Aufforderung vom 24.11.1997, bis zum\n25.11.1997 zu erklären, daß keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen\neingeleitet würden (AH Bl. 29 ff.), nach der unwiderlegten\nDarstellung des Klägers nicht reagiert hat. Der Beklagte hatte es\nin der Hand, durch unverzügliche Abgabe der erbetenen Erklärung die\nbereits angekündigte Klage zu verhindern; indem er dies unterlassen\nhat, hat er im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts allein durch\nsein Verhalten Veranlassung zur Klage gegeben, so daß ihm gem. § 91\na Abs. 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen\nwaren; die mit diesem Ziel eingelegte, nach § 577a ZPO zulässige\nAnschlußbeschwerde ist daher erfolgreich.\n\n4\n\nKosten: §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO\n\n5\n\nBeschwerdewert: a. Beschwerde 11.000,-- DM\n\n6\n\nb. Anschlußbeschwerde 2.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309322","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-15/19-w-14-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309322","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309322","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-15/19-w-14-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309322","retrieved":"2026-07-09 03:38:50.578743+00:00"}}