{"status":"available","doknr":"OLD309321","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0715.17W248.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-07-15","aktenzeichen":"17 W 248/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Erinnerung gilt gemäß § 11 Abs. 2 RPflG aufgrund ihrer\nVorlage an den Senat als sofortige Beschwerde; sie ist formell\nbedenkenfrei, in der Sache aber nicht begründet.\n\n3\n\nDie Rechtspflegerin hat es zutreffend abgelehnt, die von dem\nBeteiligten zu 1) als Prozeßbevollmächtigten der Beteiligten zu 2)\nvorgelegten Gerichtskosten im Betrage von 2.190,24 DM in die\nFestsetzung der dem Beteiligten zu 1) gebührenden gesetzlichen\nVergütung einzubeziehen. Der Senat hat von jeher die Auffassung\nvertreten und hält auch nach erneuter Prüfung daran fest, daß die\nGerichtskosten, die der Rechtsanwalt für seine Partei verauslagt\nhat, einer Festsetzung im Verfahren nach § 19 BRAGO unzugänglich\nsind. Wegen der hierfür maßgeblichen Erwägungen wird auf den in\nRechtspfleger 1993, 462 veröffentlichten Beschluß vom 24. Mai 1993\n- 17 W 322/92 - Bezug genommen, in welchem der Senat seinen\nRechtsstandpunkt erneut eingehend begründet und sich mit der unter\nanderem von der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln in ihrem\nBeschluß vom 18. Januar 1996 - 19 T 12/96 - vertretenen\nGegenmeinung, auf die sich die Beschwerde stützt, im einzelnen\nauseinandergesetzt hat. Das Verfahren nach § 19 BRAGO ist auf die\nFestsetzung der gesetzlichen Vergütung beschränkt, die dem\nRechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten, Beistand,\nUnterbevollmächtigten oder Verkehrsanwalt zusteht. Die gesetzliche\nVergütung umfaßt jedoch nach § 1 Abs. 1 BRAGO ausschließlich die in\nder Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vorgesehenen und\ngeregelten Gebühren und Auslagen. Der festsetzbaren gesetzlichen\nVergütung sind demnach lediglich die in den §§ 25 Abs. 3, 26 bis 28\nBRAGO bezeichneten Auslagenersatzansprüche zuzurechnen. Die\nGegenmeinung, die über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch\nAufwendungen anderer Art, die der Anwalt auf Bitten oder im\nmutmaßlichen Einverständnis seines Auftraggebers macht, als\nBestandteil der gesetzlichen Vergütung für festsetzbar hält (aus\nneuerer Zeit zum Beispiel OLG Nürnberg, Anwaltsblatt 1994, 423; OLG\nKöln - 25. Zivilsenat -, JurBüro 1991, 1063;\nRiedel/Sußbauer-Fraunholz, BRAGO, 17. Aufl., § 19 Rdnr. 12)\nerweitert den Anwendungsbereich des vereinfachten\nFestsetzungsverfahrens mit Erwägungen, die in der gesetzlichen\nRegelung keine Stütze finden und keine Handhabe bieten, den Begriff\nder gesetzlichen Vergütung in § 19 Abs. 1 BRAGO anders zu verstehen\nals er in § 1 Abs. 1 BRAGO definiert ist. Zu den Auslagen des\nAnwalts, die nach den Vorschriften der Bundesgebührenordnung für\nRechtsanwälte zu bemessen sind, gehören verauslagte Gerichtskosten\nnicht. Weder der Umstand, daß die Auslagenregelung der\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte keine Beschränkung eines\nweitergehenden materiell-rechtlichen Aufwendungsersatzes darstellt,\nnoch die Erwägung, daß auch die spezialgesetzlich geregelten\nAuslagen des Anwalts unter den Begriff der materiell-rechtlich zu\nerstattenden Aufwendungen im Sinne der §§ 675, 670 BGB fallen und\nsich hinsichtlich ihres Anspruchsgrundes insoweit nicht von den vom\nRechtsanwalt für seinen Mandanten vorgelegten Gerichtskosten\nunterscheiden, hilft über die gesetzliche Begrenzung des\nvereinfachten Festsetzungsverfahrens hinweg. Nur solche Teile der\nauf dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag beruhenden\nVergütung, die sich aus dem Anwaltsgebührenrecht herleiten lassen,\nkönnen der gesetzlichen Vergütung im Sinne der\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zugerechnet werden.\nInwiefern für den materiell-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch,\nsoweit er anwaltlich verauslagte Gerichtskosten zum Gegenstand hat,\netwas anderes gelten soll, zeigt die von der Beschwerde vertretene\nGegenmeinung weder überzeugend noch gar zwingend auf. Der Hinweis\nvon Lappe in seiner Anmerkung zum Senatsbeschluß vom 20. Mai 1985 -\n17 W 188/85 -, Kostenrechtsprechung § 19 BRAGO Nr. 83 (nur\nLeitsatz), daß § 154 Abs. 2 KostO dem Notar ausdrücklich gestattet,\netwa vorgelegte Gerichtskosten in seine Kostenberechnung\naufzunehmen und sich zu ihr auch insoweit die Vollstreckungsklausel\nzu erteilen, gibt für eine erweiternde Auslegung des § 19 BRAGO\nnichts her. Das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung im\nAnwaltsgebührenrecht spricht im Gegenteil eher für die vom Senat\nvertretene begriffliche Auffassung. Prozeßökonomische Erwägungen\nkönnen zwar ausnahmsweise zur Berücksichtigung unstreitiger\nmateriell-rechtlicher Tatsachen in einem nicht zu ihrer Überprüfung\nbestimmten Festsetzungsverfahren führen. Über das Fehlen einer\ngesetzlichen Festsetzungsgrundlage helfen solche Gesichtspunkte\njedoch nach der vom Senat auch sonst (zum Beispiel zur Frage der\nZulässigkeit einer Rückfestsetzung, vgl. JurBüro 1988, 494)\nvertretenen Auffassung nicht hinweg. Für eine Festsetzung der vom\nAnwalt für seine Partei vorgelegten Gerichtskosten ist mithin kein\nRaum (wie hier aus neuerer Zeit zum Beispiel OLG Hamm, NJW-RR 1996,\n763; OLG Karlsruhe, Rechtspfleger 1996, 83; OLG Koblenz MDR 1995,\n104; OLG Karlsruhe, Rechtspfleger 1994, 341; KG MDR 1993, 483; OLG\nFrankfurt (4. Zivilsenat), JurBüro 1989, 1545; Gerold/Schmidt-von\nEicken, BRAGO, 13. Aufl., § 19 Rdnr. 16 m.w.N.; Hartmann,\nKostengesetze, 27. Aufl., § 19 BRAGO Rdnr. 6).\n\n4\n\nDie Rechtspflegerin hat auch insoweit zutreffend entschieden,\nals sie die Vergütung, die dem Beteiligten zu 1) aufgrund seiner im\nvorangegangenen Rechtsstreit für die Beteiligte zu 2) entfaltete\nTätigkeit zusteht, nur gegen diese, nicht aber gegen die\nBeteiligten zu 3) und 4) festgesetzt hat. Anders als der frühere §\n86 a RAGebO, der eine Festsetzung der Vergütung des\nProzeßbevollmächtigten gegen den Zahlungspflichtigen zuließ, kommt\nnach § 19 BRAGO eine Festsetzung nur gegen den Auftraggeber des\nAnwalts in Betracht. Auftraggeber ist derjenige, der den\nGeschäftsbesorgungsvertrag mit dem Rechtsanwalt abgeschlossen hat\nund dessen Vertragspartner ist. Ist dem Anwalt der Prozeßauftrag\nvon einer Personengesellschaft des Handelsrechts erteilt worden, so\nist im allgemeinen nur sie Vertragspartner des Anwalts, so daß auch\ndas Vergütungsfestsetzungsverfahren nur gegen sie betrieben werden\nkann. Gegen die persönlich haftenden Gesellschafter ist die\nFestsetzung der Vergütung, die dem Rechtsanwalt als\nProzeßbevollmächtigten einer oHG oder einer KG zusteht, allenfalls\ndann zulässig, wenn diese den Anwalt zugleich im eigenen Namen\nbeauftragt haben, für die von ihnen vertretene Gesellschaft tätig\nzu werden (vgl. hierzu die Nachweise aus der Rechtsprechung und aus\ndem Schrifttum bei Gerold/Schmidt-von Eicken, a.a.O., § 19, Rdnr.\n12). Diese Voraussetzung ist hier indessen nicht gegeben. Der\nBeteiligte zu 1) hat im vorangegangenen Rechtsstreit nur die\nBeteiligte zu 2) anwaltlich vertreten. Schon die Tatsache, daß die\nBeteiligten zu 3) und 4) selbst nicht als weitere Prozeßparteien in\nden Rechtsstreit einbezogen waren, rechtfertigt ohne weiteres die\nAnnahme, daß sie den Beteiligten zu 1) ausschließlich in ihrer\nEigenschaft als vertretungsberechtigte Gesellschafter der\nBeteiligten zu 2), nicht aber im eigenen Namen mit der\nProzeßführung beauftragt haben. Der Beteiligte zu 1) trägt denn\nauch nichts vor, was darauf schließen ließe, daß der Anwaltsvertrag\nzugleich auch mit den Beteiligten zu 3) und 4) zustandegekommen\nsein könnte; er verweist vielmehr auf § 128 Satz 1 HGB, wonach die\nGesellschafter einer oHG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft\nals Gesamtschuldner persönlich haften. Als lediglich Mithaftende\nsind die Gesellschafter der oHG jedoch nicht Auftraggeber des\nAnwalts. Gegen den Gesellschafter einer oHG findet daher das\nvereinfachte Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO nicht\nstatt (so auch Riedel-Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 7. Aufl., § 19\nRdnr. 3; OLG München, JV Bl. 1964, 104 = JurBüro 1964, 344; LAG\nBerlin, NJW 1971, 1056; a.A. KG, NJW 1970, 1612), so daß es auch\ninsoweit bei dem angefochtenen Beschluß verbleiben muß.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n6\n\nStreitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: im\nVerhältnis zu den Beteiligten zu 3) und 4) und für die Berechnung\nder Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens: 5.305,14 DM,\n\n7\n\nim Verhältnis zu der Beteiligten zu 2): 2.190,24 DM.Fehler!\nTextmarke nicht definiert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309321","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-15/17-w-248-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309321","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309321","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-15/17-w-248-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309321","retrieved":"2026-07-09 03:38:50.478183+00:00"}}