{"status":"available","doknr":"OLD309320","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0715.17W135.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-07-15","aktenzeichen":"17 W 135/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Erinnerung gilt gemäß § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz\naufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde; sie\nbegegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der Sache\naber keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat zutreffend statt der von\nden Verfügungsbeklagten als Kosten ihrer Prozeßbevollmächtigten\ngeltend gemachten 5/10 Prozeßgebühr aus dem auf 60.000,00 DM\nfestgesetzten Wert des ursprünglichen Verfahrensgegenstandes\nlediglich eine nach dem Kostenwert berechnete 10/10 Prozeßgebühr in\ndie Kostenfestsetzung einbezogen. Der von den\nProzeßbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten gegen die\nKostenentscheidung der ohne mündliche Verhandlung erlassenen\neinstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 27. August 1997\neingelegte Widerspruch hat lediglich eine volle Prozeßgebühr aus\ndem Kostenstreitwert zur Entstehung gelangen lassen.\n\n3\n\nDer Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, dem Anwalt,\nder im Auftrag des Schuldners einen auf die Kosten beschränkten\nWiderspruch gegen eine im Beschlußwege ergangene einstweilige\nVerfügung auf wettbewerbsrechtliche Unterlassung eingelegt hat,\nerwachse in den durch § 13 Abs. 3 BRAGO gezogenen Grenzen neben\neiner 10/10 Prozeßgebühr nach dem Kosteninteresse eine\nerstattungsfähige 5/10 Prozeßgebühr aus dem Wert des\nVerfügungsanspruchs (vgl. nur den u.a. in JurBüro 1992, 803 und\nRechtspfleger 1993, 173 veröffentlichten Beschluß vom 31. Juli 1992\n-17 W 152/92 -), nicht mehr fest. Zwar kann dem Schuldner die mit\ndem Kostenwiderspruch erstrebte Kostenvergünstigung des § 93 ZPO\nnur zugute kommen, wenn er die Entscheidung über den\nStreitgegenstand des Verfügungsverfahrens nicht in Frage stellt und\ndurch eine Erklärung, die in ihren Wirkungen einem Anerkenntnis\ngleichkommt, zugleich die Bestandskraft der einstweiligen Verfügung\nim übrigen herbeiführt. Der Umstand, daß der Schuldner mit einem\neindeutig und ohne jeden Vorbehalt auf die Kosten des\nVerfügungsverfahrens beschränkten Widerspruch auf das Recht aus §\n924 ZPO, nämlich auf die Prüfung der Sachentscheidung der\nBeschlußverfügung verzichtet, rechtfertigt es jedoch nicht, für den\nder Prozeßgebühr seines Verfahrensbevollmächtigten zugrunde zu\nlegenden Streitwert auf den Wert des Verfügungsanspruchs\nabzustellen. Maßgebend für die Höhe der Prozeßgebühr ist der Wert\ndes Gegenstandes, auf den sich der dem Anwalt erteilte Auftrag\nbezieht. Der Auftrag an den Anwalt, gegen eine einstweilige\nVerfügung im Kostenpunkt Widerspruch zu erheben, aber zielt\nausschließlich auf eine Abänderung des Kostenausspruchs der\nBeschlußverfügung zu Lasten des Gläubiger ab. Die Prozeßgebühr des\nAnwalts, der auftragsgemäß lediglich gegen die Kostenentscheidung\nder einstweiligen Verfügung Widerspruch eingelegt hat, ist daher\nallein nach der Summe der bis dahin angefallenen Kosten des\nVerfügungsverfahrens zu bemessen. Daß die mit dem Kostenwiderspruch\nerstrebte Kostenentscheidung nach § 93 ZPO den Verzicht auf eine\nweitergehende Anfechtung der einstweiligen Verfügung voraussetzt,\nist gebührenrechtlich ohne Belang. Denn wenn auch die in der\nBeschränkung des Widerspruchs auf die Kostenentscheidung enthaltene\nErklärung, die Entscheidung über den Verfügungsanspruch hinnehmen\nzu wollen und auf einen Widerspruch gegen die Sachentscheidung zu\nverzichten, den ursprünglichen Streitgegenstand betrifft, so stellt\neine vom Anwalt des Schuldners abgegebene Erklärung dieses Inhalts\nals eine Teil- Rechtsbehelfsverzichtserklärung, ohne die der\nSchuldner die mit dem Kostenwiderspruch erstrebte\nKostenvergünstigung des § 93 ZPO nicht in Anspruch nehmen kann,\nletztlich doch nichts anderes als eine Hilfs- und Nebentätigkeit\nund damit eine Tätigkeit dar, die im Hinblick darauf, daß der\nAnwalt sich mit der Hauptsache des Verfügungsverfahrens nicht\nbefassen, vielmehr nur die Anfechtung der Kostenentscheidung der\neinstweiligen Verfügung betreiben sollte, nicht gesondert zu\nvergüten, sondern durch die nach dem Kosteninteresse berechnete\nProzeßgebühr mit abgegolten ist. Im Ergebnis ist deshalb der in der\nRechtsprechung und im Schrifttum nahezu zu einhellig vertretenen\nAuffassung zuzustimmen (vgl. hierzu die Nachweise in dem bereits\nangezogenen Senatsbeschluß), daß der dem Anwalt des Schuldners als\nFolge eines auftragsgemäß auf die Kosten beschränkten Widerspruchs\nerwachsenen Prozeßgebühr als Streitwert lediglich der Gesamtbetrag\nder bereits entstandenen Verfahrenskosten zugrunde zu legen\nist.\n\n4\n\nNeben der vollen Prozeßgebühr aus dem Kostenwert würde der\nSchuldner eine 5/10 Prozeßgebühr nach dem Wert des ursprünglichen\nVerfahrensgegenstandes im übrigen auch dann nicht erstattet\nverlangen können, wenn er seinen Anwalt zunächst mit der Einlegung\neines Vollwiderspruchs gegen die einstweilige Verfügung beauftragt\nund sich erst in der Folge entschlossen haben sollte, die\nBeschlußverfügung nur im Kostenpunkt anfechten zu lassen. Eine\ndadurch etwa angefallene halbe Prozeßgebühr aus dem Wert des\nVerfügungsanspruchs würde nämlich nicht zu den verfahrensbezogenen\nKosten gehören und schon deswegen einer Festsetzung im Verfahren\nnach den §§ 103 ff ZPO unzugänglich sein.\n\n5\n\nEs muß mithin bei dem angefochtenen Beschluß verbleiben.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1, 100 Abs. 1\nZPO.\n\n7\n\nStreitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 572,50\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309320","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-15/17-w-135-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 924","ref_norm":"924","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309320","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309320","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-15/17-w-135-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309320","retrieved":"2026-07-09 03:38:50.388770+00:00"}}