{"status":"available","doknr":"OLD309325","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0714.15U155.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-07-14","aktenzeichen":"15 U 155/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, in der Sache selbst jedoch - bis auf\neinen geringfügigen Betrag - nicht begründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht zugesprochen.\nSoweit der Rechtsstreit nicht wegen zwischenzeitlich gezogener\nGebrauchsvorteile in Höhe von 1.219,17 DM für erledigt erklärt\nworden ist, war deshalb das Versäumnisurteil des Senats vom\n03.02.1998 im wesentlichen aufrechtzuerhalten.\n\n4\n\nDer Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf\nWandelung des Kaufvertrags vom 31.07.1996 und damit auf Rückzahlung\nvon 22.989,82 DM Zug um Zug gegen Rückübereignung des im Tenor\naufgeführten PKW Nissan Primera 1,6 l zu. Dieser Anspruch ergibt\nsich aus §§ 346, 467, 462, 459 Abs. 2 BGB wegen Fehlens\nzugesicherter Eigenschaften. Unstreitig ist das der Klägerin\ngelieferte Fahrzeug weder mit einem Airbag noch mit einem\nAntiblockiersystem (ABS) ausgerüstet.\n\n5\n\nWie das Landgericht - so sieht auch der Senat es nach ergänzend\ndurchgeführter Beweisaufnahme als bewiesen an, daß der Beklagte der\nKlägerin bei den Kaufverhandlungen mündlich zugesagt hat, das\nverkaufte Fahrzeug sei mit Airbag und ABS ausgestattet; was das\nVorliegen einer diesbezüglichen Zusicherung i. S. v. § 459 Abs. 2\nBGB sowie deren Wirksamkeit unter Berücksichtigung der allgemeinen\nGeschäftsbedingungen des Beklagten angeht, kann zur Vermeidung von\nWiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts\nin dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Eine Zusicherung\nhinsichtlich des Vorhandenseins eines Airbags ergibt sich im\nübrigen auch schon daraus, daß das Fahrzeug unstreitig als\n\"EG-Neuwagen\" verkauft worden ist. Nach Auffassung des Senats liegt\ndarin, wenn nicht zugleich auf eine fehlende Aktualität bezüglich\ndes deutschen Markts oder auf das Fehlen bestimmter einzelner\nStandard-Ausrüstungsteile hingewiesen wird, die Zusicherung, daß es\nsich um ein fabrikneues, modellaktuelles Fahrzeug handelt. Aufgrund\ndes von der Klägerin vorgelegten Verkaufsprospekts der Firma Nissan\n- Stand Juni 1996 - (Hülle Blatt 126) steht fest, daß bei\nKaufvertragsabschluß Ende Juli 1996 sämtliche Neufahrzeuge des Typs\nNissan Primera 1,6 l auf dem deutschen Markt bereits serienmäßig\nmit Airbag ausgestattet waren. Da nach der durchgeführten\nBeweisaufnahme zugleich feststeht, daß der Beklagte nicht auf das\nFehlen eines Airbags oder die fehlende Modellaktualität bezüglich\ndes deutschen Marktes hingewiesen hat, ist der Wandelungsanspruch\nauch aus diesem Grunde gegeben. Im einzelnen gilt folgendes:\n\n6\n\n1.\n\n7\n\nNach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist beim\nVerkauf eines \"Neuwagens\" die Fabrikneuheit des Fahrzeugs als\nzugesichert anzusehen, und zwar auch dann, wenn es sich bei dem\nVerkäufer nicht um einen Vertragshändler des Herstellerwerks\nhandelt (BGH NJW 80, 2127; 97, 1847; OLG Düsseldorf, NJW 71, 622;\nOLGR 92, 298; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Auflage, Rnr. 853\nm. w. N.). Was dies im Einzelfall bedeutet, insbesondere auch bei\neinem sogenannten EG-Neuwagen, der über einen Kfz-Händler eines\nEG-Landes importiert worden ist, ist durch Auslegung zu ermitteln\n(BGH, NJW 97, 1847 f.).\n\n8\n\nOb der Begriff \"Neuwagen\" auch die Zusicherung eines maximalen\nZeitablaufs zwischen Herstellung und Kaufvertrag sowie eine\nbestimmte Mindestgarantiefrist ab dem Zeitpunkt des\nKaufvertragsabschlusses beinhaltet, bedarf hier keiner\nEntscheidung. Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und\nLiteratur liegt ein \"Neuwagen\" grundsätzlich jedenfalls dann nicht\nmehr vor, wenn der Modelltyp des verkauften Fahrzeugs zum Zeitpunkt\ndes Vertragsabschlusses in der äußeren Formgebung, der Ausstattung\noder in technischer Hinsicht gegenüber dem Vorgängermodell\nwesentlich verändert worden ist (BGH, NJW 80, 1097; OLG Köln, 13.\nZivilsenat, DAR 90, 457; OLG Koblenz, NZV 95, 399; NJW - RR 97,\n430; Reinking-Eggert, Rnr. 446, 459, 476 ff. m. w. N.). Nach\nAuffassung des Senats muß dies auch für sogenannte \"EG-Neuwagen\"\ngelten (so auch OLG Koblenz a.a.O.; Reinking-Eggert, Rnr. 465\na.E.). Aus der Bezeichnung \"EG-Neuwagen\" ergibt sich für den Käufer\nlediglich, daß das Fahrzeug über ein EG-Land importiert worden ist\n- mit einer für den deutschen Käufer ersichtlich günstigeren\nPreisgestaltung. Dagegen kann dem Begriff nicht entnommen werden,\ndaß es sich dabei eventuell um ein in Deutschland nicht mehr\naktuelles oder sonst nicht gängiges Modell handelt. Der Werbung\neines Kraftfahrzeughändlers, der einen Fahrzeugtyp eines\nHerstellers anbietet, der auch sonst auf dem deutschen Markt\nangeboten wird, entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise, das\nkonkret beworbene Fahrzeug weise die gleichen Ausrüstungs- und\nAusstattungsmerkmale auf wie die üblicherweise angebotenen\nFahrzeuge (BGH, DAR 94, 70 f.). Aus diesem Grunde hat der\nBundesgerichtshof der vorgenannten Entscheidung eine Werbung gemäß\n§ 3 UWG für wettbewerbswidrig und damit unzulässig gehalten, bei\nder der Kfz-Händler Neufahrzeuge bewirbt, die nicht für den\ndeutschen Markt hergestellt worden sind, wenn er gegenüber dem\ninländischen Verbraucher nicht zugleich auf wesentliche\nAbweichungen in Ausrüstung und/oder Ausstattung von gleichartigen,\nfür den deutschen Markt produzierten Modellen hinweist. Für ein\nentsprechendes Verständnis des Begriffs \"EG-Neuwagen\" spricht\nvorliegend insbesondere auch der von der Klägerin vorgelegte\nZeitungsartikel vom 21.05.1997 (Blatt 48 d.A.), in dem der Beklagte\nwörtlich mit der Aussage zitiert wird : \"Die Autos laufen alle vom\nselben Band\". Eine entsprechende Werbung hat der Beklagte nicht in\nAbrede gestellt. Mit der Zusage eines \"EG-Neuwagens\" wird daher\ngrundsätzlich ein Fahrzeug des zum Zeitpunkt des\nKaufvertragsabschlusses aktuellen Modells mit der für den deutschen\nMarkt gängigen Ausrüstung und Ausstattung - jedenfalls hinsichtlich\nder wesentlichen Merkmale - zugesichert. Da es sich bei einem\nAirbag um ein für die Sicherheit ganz wesentliches technisches\nAusstattungsmerkmal handelt, das für den Kaufentschluß eines\nKäufers von entscheidender Bedeutung sein kann, war hier somit bei\nFehlen eines entsprechenden gegenteiligen Hinweises das\nVorhandensein eines Airbags zugesichert.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nNach der vom Landgericht sowie der in der Berufungsinstanz\ndurchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats\nfest, daß der Beklagte die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat,\ndaß das von ihr bestellte Fahrzeug keinen Airbag habe und/oder es\nsich um ein Fahrzeug handele, dessen Ausstattungsmerkmale nicht\naktuell in bezug auf den deutschen Markt seien; vielmehr steht\nfest, daß der Beklagte - im Gegenteil - erklärt hat, das Fahrzeug\nwerde sowohl mit Airbag als auch mit ABS ausgestattet sein.\n\n11\n\nDer bereits vom Landgericht hierzu vernommene Zeuge W. L., der\nEhemann der Klägerin, hat dies schon bei seiner Aussage vor dem\nLandgericht sehr eingehend und überzeugend geschildert. Insoweit\nkann auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer in dem\nangefochtenen Urteil, denen sich der Senat in vollem Umfang\nanschließt, verwiesen werden. Die hiergegen gerichteten Angriffe\nder Berufung greifen demgegenüber nicht durch. Auch wenn der Zeuge\nals Ehemann der Klägerin naturgemäß ein Interesse am Ausgang des\nRechtsstreits hat, steht dies der Glaubhaftigkeit seiner Aussage\nnicht notwendig entgegen. Für deren Glaubhaftigkeit sprechen\ninsbesondere die vielen Details, über die der Zeuge bei seiner\nVernehmung berichtet hat. Außer den bereits vom Landgericht\nerwähnten Umständen sind dies etwa der Hinweis auf einen Besuch bei\nder Firma D. sowie zwei Äußerungen des Beklagten, der Zeuge O.\nwerde sich ärgern, und, bei der Reklamation sei der Beklagte\nerstaunt gewesen. Soweit der Beklagte behauptet, der Zeuge habe den\ngesamten Inhalt der gewechselten Schriftsätze gekannt, mag dies so\ngewesen sein. Das ändert aber nichts daran, daß die auf einer sehr\neingehenden Vernehmung beruhende Aussage des Zeugen in sich\nschlüssig und überzeugend ist. Die ergänzende Vernehmung des Zeugen\ndurch den Senat hat insoweit nichts anderes ergeben.\n\n12\n\nDie Aussage des Ehemannes der Klägerin wird auch bestätigt durch\ndie Aussagen der vom Senat ebenfalls noch gehörten Zeugen O.L., des\nSohnes der Klägerin, sowie des Zeugen O.. Der Zeuge O.L. hat\nberichtet, daß er zwei Tage nach Abholung des Fahrzeugs gemeinsam\nmit seinen Eltern den Beklagten aufgesucht habe, diesem einen\nNissan-Prospekt vorgehalten und nach den Unterschieden zwischen dem\nalten und dem neuen Modell gefragt habe. Der Zeuge habe darauf\ngeantwortet, bei dem gelieferten Modell handele es sich um das\nneueste Modell. Auch auf Nachfrage habe er zu den Unterschieden\nnichts sagen können; vielmehr habe er sich erkundigen wollen und\nsie gebeten, noch einmal wieder zu kommen. Der Beklagte habe auch\neinmal mit der Taschenlampe unter den Wagen geschaut. Vorhaltungen\nseien ihm bei diesem Gespräch noch nicht gemacht worden. Am\nnächsten Tag seien seine Eltern aber noch einmal zum Beklagten\nhingegangen. Der Zeuge O., ein alter Bekannter der Klägerin und\nihres Ehemannes, hat bekundet, daß er mit diesem etwa zwei Tage\nnach Abholung des Fahrzeugs beim Beklagten gewesen sei. Sie hätten\nsich beschwert, daß das gelieferte Fahrzeug nicht dasjenige sei,\nwas sie bestellt hätten. Der Beklagte habe darauf entgegnet, sie\nhätten dieses Fahrzeug so bestellt. Er habe den Eindruck gehabt,\ndem Beklagten sei gar nicht bewußt gewesen, daß es sich nicht um\ndas aktuelle Modell gehandelt habe. Die Aussagen dieser beiden\nZeugen, die keinerlei Beschönigungstendenzen gezeigt haben, sind in\nsich schlüssig und fügen sich mit der Aussage des Zeugen W. L. zu\neinem in sich stimmigen Bild zusammen.\n\n13\n\nDie Aussagen der vorgenannten Zeugen werden auch nicht durch die\nvom Beklagten angebotenen Beweismittel erschüttert.\n\n14\n\nDer Beklagte behauptet zunächst selbst nicht, daß er auf das\nFehlen eines Airbags mündlich ausdrücklich hingewiesen habe.\nEbensowenig hat der Zeuge R. die in sein Wissen gestellte\nBehauptung des Beklagten bestätigt, der Beklagte habe bei Abschluß\ndes Kaufvertrages darauf hingewiesen, daß die von ihm angebotenen\nFahrzeuge zwar aktuell seien, nicht aber aktuell in bezug auf den\ndeutschen Markt. Wie der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Senat\neingeräumt hat, war er bei den eigentlichen Vertragsverhandlungen\ngar nicht zugegen. Er will lediglich am Rande, nämlich im\nwesentlichen aus Äußerungen des Beklagten, mitbekommen haben, daß\ndie Klägerin zunächst einen roten Nissan bestellt und dann ein oder\nzwei Tage später diese Bestellung rückgängig gemacht und einen\nanderen PKW bestellt habe. Der Beklagte hat den Vortrag der\nKlägerin, bei den Vertragsverhandlungen sei weder der Zeuge R. noch\nirgendein anderer Zeuge zugegen gewesen, auch nicht bestritten;\ndementsprechend hatte er diesen Zeugen hierzu zunächst auch nicht\nbenannt.\n\n15\n\nSoweit der Beklagte in der Berufungsinstanz nunmehr die\nDurchschrift eines Schreibens an die Firma C. in A. vom 31.07.1996\n(Blatt 163 d.A.) vorgelegt hat, in dem die Bestellung eines roten\nNissan Primera 1,6 l storniert und ein Nissan Primera 1,6 l in\nsilbermetallic \"ohne Fahrerairbag\" bestellt wird und das als\nUnterschrift auch den Namenszug der Klägerin trägt, ist ein\nentsprechender Urkundsbeweis gemäß § 416 ZPO hierdurch nicht\ngeführt. Die Klägerin bestreitet, ein solches Schreiben\nunterschrieben oder auch nur jemals gesehen zu haben. Der\nUrkundsbeweis kann bei einer Privaturkunde aber nur durch Vorlage\ndes Originals nach § 420 ZPO geführt werden, da nur anhand der\nUrschrift Echtheit und Fehlerfreiheit der Urkunde hinreichend\nsicher festgestellt werden können (BGH NJW 92, 829 f. m. w. N.; OLG\nDüsseldorf, NJW - RR 95, 737). Bei der vorgelegten Durchschrift\nwird die Möglichkeit einer Manipulation besonders deutlich. Es\nhandelt sich nämlich um eine Durchschrift, die ohne Blaupause\ngefertigt worden ist und bei der sich der auf ein loses\ndarüberliegendes Blatt Papier aufgebrachte Schriftzug ohne weiteres\ndurchdrückt. So ist z. B. auch die Unterschrift des\nBeklagtenvertreters sowie die Blattzahl von Blatt 162 d.A. auf\ndiese Durchschrift übertragen worden. Die Möglichkeit einer\nManipulation dieser Durchschrift mittels Unterschiebens derselben\nunter ein anderes Schriftstück liegt damit auf der Hand. Die\nUrschrift soll sich nach Angaben des Beklagten in den Händen der\nKlägerin befinden, was diese bestreitet. Der Beklagte beantragt\naber nicht, der Klägerin die Vorlage der Urkunde aufzugeben (gemäß\n§ 421 ZPO). Eine Vernehmung der Klägerin zum Verbleib der Urkunde\ngemäß § 426 ZPO käme im übrigen schon deshalb nicht in Betracht,\nweil nicht feststeht, daß es eine solche Urkunde überhaupt gibt\n(siehe Zöller-Geimer, 18. Auflage, § 426 Rnr. 1). Mangels Vorlage\nder Originalurkunde kam daher die Einholung eines Gutachtens eines\nSchriftsachverständigen nicht in Betracht. Die vorliegende\nDurchschrift war dementsprechend lediglich im Wege des Freibeweises\n(gemäß § 286 ZPO) zu würdigen.\n\n16\n\nAufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat\ninsoweit überzeugt, daß die Klägerin ein solches Schreiben nicht\nunterschrieben hat.\n\n17\n\nDer hierzu vom Senat ergänzend vernommene Zeuge W. L. hat\nbekundet, die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt einen roten PKW\nNissan Primera bestellt; es sei auch nie von einem roten Fahrzeug\ndie Rede gewesen. Das Modell Nissan Primera 1,6 l habe der Beklagte\nlediglich in zwei Farben beschaffen können, nämlich in grün und\nsilbermetallic. Sie hätten sich daraufhin sogleich für das silberne\nFahrzeug entschieden. Ein Schriftstück wie die Durchschrift Blatt\n163 d.A. sei ihnen zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Auch diese\nAussage des Zeugen ist in sich stimmig und deckt sich mit seiner\nfrüheren Aussage vor dem Landgericht, bei der er ebenfalls schon\ndie beiden Farben grün und silbermetallic angegeben hatte - lange\nbevor der Beklagte erstmalig eine vorausgegangene Bestellung eines\nroten PKW Nissan behauptet hat.\n\n18\n\nBedenken gegen die Richtigkeit des diesbezüglichen Vortrags des\nBeklagten ergeben sich im übrigen schon aus dem Prozeßverhalten des\nBeklagten sowie der Urkunde selbst. Auffällig ist dabei zunächst,\ndaß die Durchschrift vom 31.07.1996 bzw. eine Kopie hiervon nicht\nspätestens mit der Berufungsbegründung vom 24.11.1997 und auch\nnicht mit der Einspruchsschrift vom 17.02.1998, sondern erst mit\neinem weiteren Schriftsatz vom 18.02.1998 vorgelegt worden ist. Mit\nder Berufungsbegründung ist zunächst lediglich die Beweiswürdigung\ndes Landgerichts angegriffen und \"aus Gründen der Waffengleichheit\"\nParteivernehmung des Beklagten beantragt worden. Selbst in der\nEinspruchsschrift vom 17.02.1998, in der erstmalig behauptet wird,\nder Klägerin seien alle Fahrzeuge mit sämtlichen Merkmalen einzeln\nbeschrieben worden, woraufhin sie zunächst einen roten PKW Nissan\nPrimera bestellt und einen Tag später eine Umbestellung vorgenommen\nhabe, ist ein entsprechendes Schriftstück vom 31.07.1996 noch nicht\nerwähnt. Merkwürdig mutet auch die Erklärung des Beklagten an, das\nOriginal des Schreibens sei der Klägerin ausgehändigt und die\nDurchschrift an die Firma C. in Belgien übersandt worden. Eine\nsolche Handhabung würde jeglichen Gepflogenheiten im geschäftlichen\nVerkehr widersprechen, schon weil der Beklagte dann diesbezüglich\nkeine Unterlage mehr in Händen gehabt hätte. Dies ist um so\nbemerkenswerter, als der Beklagte gleichzeitig auch noch die\nursprüngliche schriftliche Bestellung des roten PKW Nissan\nvernichtet haben will. Abgesehen davon, als auch dies im\nGeschäftsleben absolut unüblich ist, hätte der Beklagte danach\nüberhaupt keine Unterlagen bezüglich der ursprünglichen Bestellung\neines roten Pkws und der anschließenden Stornierung und\nUmbestellung mehr in Besitz gehabt. Ungewöhnlich ist bei dieser\nSachlage auch, daß es demnach zu entsprechenden Nachfragen bei der\nFirma C. gekommen ist.\n\n19\n\nHinzu kommt, daß die Durchschrift vom 31.07.1996 auch keinen\nEingangsstempel der Firma C. trägt. Soweit der Beklagte zum Beweis\nfür die ursprüngliche Bestellung eines roten PKW Nissan Primera mit\nSchriftsatz vom 08.06.1998 schließlich noch ein\nBestätigungsschreiben der Firma C. vom 30.07.1996 (Kopie eines\nTelefaxes ?; Blatt 205 d.A.) vorgelegt hat, bestätigt dieses\nallenfalls eine entsprechende Bestellung des Beklagten bei der\ngenannten Firma, nicht aber der Klägerin bei dem Beklagten.\n\n20\n\nDer vom Senat vernommene Zeuge Co. hat zur Frage der Stornierung\nbekundet, er erinnere sich recht gut daran, daß der Beklagte Ende\nJuli 1996 zunächst telefonisch einen roten Nissan bestellt und\ndiese Bestellung einen Tag später wieder geändert habe; so\nkurzfristige Umbestellungen kämen nicht sehr häufig vor. Während\ndie Bestellungen als solche immer nur telefonisch getätigt würden,\nhabe er über die Stornierungen etwas Schriftliches haben müssen. Er\nhabe deshalb vom Beklagten ein entsprechendes Telefax erhalten. Die\nDurchschrift Blatt 163 d.A. habe er allerdings nicht bekommen und\nauch nie gesehen. Das neubestellte Fahrzeug habe genau dieselbe\nAusstattung gehabt wie das stornierte Fahrzeug; deshalb habe es\neiner Preisangabe in diesem Schreiben nicht bedurft.\n\n21\n\nDiese Aussage des Zeugen Co. hält der Senat für wenig\nüberzeugend. Zum einen leuchtet schon nicht recht ein, weshalb,\nwenn Bestellungen bei der Firma C. stets nur telefonisch erfolgten,\nbezüglich Stornierungen etwas Schriftliches erforderlich gewesen\nsein soll. Außerdem hat der Zeuge Co. gerade nicht bestätigt, daß\ndie Firma C. seinerzeit die hier vorgelegte Durchschrift erhalten\nhatte; er konnte sich auch nicht an eine Unterschrift speziell der\nKlägerin erinnern. Auf entsprechende Vorhalte des Beklagten im\nTermin ist zudem deutlich geworden, daß der Zeuge bemüht war, es\ndem Beklagten mit seiner Aussage recht zu machen. So hat der Zeuge\nzunächst auf die Erklärung des Beklagten, nach seiner Kenntnis sei\nder Zeuge zu der Zeit, als die Durchschrift übermittelt wurde\n(gemeint war deren Rücksendung an den Beklagten wegen des\nvorliegenden Prozesses), wegen der Geburt seines Kindes in Urlaub\ngewesen, bekundet, sein Sohn sei am 20.08.1996 geboren und er habe\n\"wahrscheinlich\" schon einige Wochen vorher Urlaub gemacht, weil er\n\"gewußt habe, daß es Probleme geben werde\". Auf die weitere\nErklärung des Beklagten, seines Wissens sei der Zeuge Anfang 1998\nin Urlaub gewesen, als es wegen des vorliegenden Prozesses Probleme\ngegeben habe, hat der Zeuge erklärt, am 20.02.1998 sei ein weiters\nKind von ihm geboren; er werde deshalb zum fraglichen Zeitpunkt\nebenfalls in Urlaub gewesen sein. Der Zeuge hat damit dem Beklagten\nersichtlich \"nach dem Mund geredet\". Die Angabe des Zeugen Co.,\nabgesehen von der Farbe habe die Ausstattung des am 31.07.1996\nbestellten Fahrzeuges dem des stornierten Fahrzeugs genau\nentsprochen, steht im übrigen in Widerspruch zum Inhalt der\nvorgelegten Durchschrift. Danach bestanden sogar mehrere\nUnterschiede, nämlich bezüglich der Merkmale Airbag, geteilte\nRückbank, Lenkradverstellung, Heckspoiler und Bereifung.\n\n22\n\nWenig zuverlässig ist auch die Aussage des vom Senat des\nweiteren vernommenen Zeugen R.. Dieser Zeuge hat - wie schon\nerwähnt - eingeräumt, daß er bei den maßgeblichen\nVerkaufsverhandlungen mit der Klägerin und deren Ehemann nicht\nzugegen war. Er habe aber - so der Zeuge - mitbekommen, daß ein\nroter Nissan bestellt worden sei, für den er eine Anhängerkupplung\nhabe beschaffen sollen. Einen Tag später habe der Beklagte ihm dann\ngesagt, daß die Klägerin und ihr Mann den roten Nissan doch nicht\nhaben wollten und er (der Beklagte) jetzt mit dem Belgier wegen\neiner Umbestellung \"klarkommen müsse\". Zu der Durchschrift vom\n31.07.1996 (Blatt 163 d.A.) konnte er nichts sagen.\n\n23\n\nEs stellt sich schon die Frage, wieso dieser Zeuge sich\nangesichts des Umfangs des vom Beklagten betriebenen Automarkts\nnach über 1 1/2 Jahren noch an entsprechende Einzelheiten bezüglich\ndes Kaufvertragsabschlusses erinnern können will, obwohl er mit der\nSache nicht mehr befaßt war, insbesondere auch vom Beklagten bis\nAnfang dieses Jahres nicht als Zeuge benannt worden war und\nkeinerlei schriftliche Unterlagen über eine Umbestellung im\nGeschäft des Beklagten existierten. Vor allem aber konnte auch\ndieser Zeuge, wie bereits gesagt, zu der eigentlichen Bestellung\nder Klägerin keine konkreten Angaben machen.\n\n24\n\nEs mag sogar sein, daß es im Sommer 1996 eine\nBestellungsänderung bezüglich eines roten PKW Nissan gegeben hat\nund die Zeugen Co. und R. diesbezüglich noch gewisse\nAnknüpfungspunkte in Erinnerung hatten. Aufgrund der überzeugenden\nAussage der Zeugen W. L., O.L. und Ru. O. sowie aufgrund des\ngesamten Prozeßverhaltens des Beklagten und der aufgezeigten\nIndizien schließt der Senat es jedoch aus, daß die Klägerin ein\nSchreiben vom 31.07.1996 mit dem Zusatz \"ohne Fahrerairbag\" -\nentsprechend der vorgelegten Durchschrift - bewußt unterschrieben\nhat. Für eine diesbezügliche Manipulation des Beklagten spricht\nnicht zuletzt auch der wechselnde Vortrag des Beklagten zu der\nseinerseits gegebenen Beschreibung der Fahrzeuge sowie zur\nHerstellergarantie. Während der Beklagte in der Berufungsinstanz\nmit dem Einspruchsschriftsatz vom 17.02.1998 (erstmals) behauptet\nhat, er habe der Klägerin etwa 6 Fahrzeuge handschriftlich auf\njeweils gesonderten Zetteln nach Fahrzeugtyp, Farbe, der jeweils\nlieferbaren Ausstattung und dem entsprechenden Preis beschrieben,\nhat er mit Schriftsatz vom 07.04.1998 vorgetragen, nach seiner\n\"genauen Erinnerung\" habe er diese \"handschriftlichen\nAufzeichnungen hinsichtlich der Fahrzeuge und ihrer Ausstattung auf\neinem Firmenbogen geschrieben und mit seinen Aufzeichnungen\nselbstverständlich auf der Vorderseite des Firmenbogens begonnen\".\nTatsächlich hat die Klägerin einen kleinen Zettel vorgelegt, auf\ndem lediglich ein Toyota sowie zwei Nissan Fahrzeuge\nhandschriftlich beschrieben sind, wobei lediglich bei einem\nFahrzeug mehrere Einzelmerkmale aufgeführt sind (Blatt 183 d.A.).\nZur Herstellergarantie hat der Beklagte zunächst vorgetragen, die\nGewährleistungsfrist beginne mit dem Datum der Erstzulassung des\nFahrzeugs, so daß es bei Grauimporten von EG-Neuwagen zu einer\nVerkürzung der Gewährleistungsfrist für den Verbraucher kommen\nkönne; in der Berufungsinstanz trägt er demgegenüber vor, die\nHerstellergarantie beginne mit dem Tag der Auslieferung des\nFahrzeugs an die Klägerin.\n\n25\n\nNach alledem hält der Senat es für bewiesen, daß der Beklagte\nder Klägerin die Ausstattung des Fahrzeugs mit Airbag und ABS\nzugesichert hat.\n\n26\n\nEiner weiteren Beweiserhebung bedurfte es nicht mehr;\ninsbesondere war den im Verhandlungstermin vom 23.06.1998\ngestellten Beweisanträgen des Beklagten nicht mehr zu entsprechen.\nDie Anträge auf Vorlage von Unterlagen der Firma C. sowie auf\nVernehmung von Zeugen, die bei der Firma C. beschäftigt sind, sind\ngemäß §§ 527, 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die\nErhebung dieser Beweise würde die Erledigung des Rechtsstreits\nverzögern. Der Beklagte hat die Verspätung auch nicht ausreichend\nentschuldigt. Beide Anträge hätten spätestens nach dem\nHinweisbeschluß des Senats vom 18.05.1998 gestellt werden können\nund müssen, als klar war, daß zum Beweis der Echtheit der\nDurchschrift vom 31.07.1996 kein Gutachten eines\nSchriftsachverständigen eingeholt werden würde, sondern dieser\nBeweis gegebenenfalls anders geführt werden müßte.\n\n27\n\nEine Parteivernehmung des im Termin anwesenden Beklagten gemäß §\n448 ZPO kam ebenfalls nicht in Betracht, da der Senat von der\nRichtigkeit des klägerischen Vorbringens bereits überzeugt war.\n\n28\n\nDementsprechend ist der Beklagte zur Wandelung des Kaufvertrages\nund damit zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen\nRückübereignung und Rückgabe des gelieferten Fahrzeugs\nverpflichtet.\n\n29\n\nDie Klägerin hat allerdings für die von ihr gezogenen Nutzungen\n- rund 9.200 gefahrene km - gemäß § 346 Satz 2 BGB Wertersatz in\nHöhe von 1.510,18 DM (0,67 % des Kaufpreises je 1.000 km) zu\nleisten, die sie sich auf den Kaufpreis von 24.500,00 DM anrechnen\nlassen muß und die vom Beklagten zur Höhe nicht bestritten worden\nsind. Insoweit ist der Rechtsstreit in Höhe von 1.219,17 DM mit\nRecht für erledigt erklärt worden.\n\n30\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 347 Satz 3, 246 BGB.\n\n31\n\nDer Beklagte befindet sich auch in Annahmeverzug, so daß die\nentsprechende Feststellung ebenfalls zu Recht getroffen worden ist.\nAuf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil kann\ninsoweit verwiesen werden.\n\n32\n\nInsgesamt war daher das Versäumnisurteil des Senats vom\n03.02.1998 im zuerkannten Umfang aufrechtzuerhalten.\n\n33\n\nDer Schriftsatz des Beklagten vom 1. Juli 1998 gab keinen Anlaß\nzur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.\n\n34\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 2,\n97 Abs. 1, 344 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n35\n\nStreitwert der Berufung: bis zum 02.02.1998 24.097,15 DM\n\n36\n\n(siehe Beschluß vom 02.12.1997);\n\n37\n\nvom 03.02. bis 22.06.1998\n\n38\n\n23.719,63 DM (s. VU vom\n\n39\n\n03.02.1998);\n\n40\n\nab dem 23.06.1998 23.492,53 DM\n\n41\n\n(22.992,53 DM + 500,00 DM Fest-\n\n42\n\nstellungsantrag)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309325","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-14/15-u-155-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 527","ref_norm":"527","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309325","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309325","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-14/15-u-155-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309325","retrieved":"2026-07-09 03:38:50.865575+00:00"}}