{"status":"available","doknr":"OLD309335","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0713.27UF97.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-07-13","aktenzeichen":"27 UF 97/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Amtsgericht Bergisch Gladbach hat mit Recht seine\ninternationale Zuständigkeit angenommen. Nach Art. 1 des\nÜbereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das\nanzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen\nvom 05.10.1961 (i.f.:MSA), das für die Bundesrepublik Deutschland\nam 17.09.1971 in Kraft getreten ist, sind die Behörden des Staates,\nin dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,\nvorbehaltlich der Art. 3, 4 und 5 Abs. 3 dafür zuständig, Maßnahmen\nzum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu\ntreffen. Da die Kinder D. und Di. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in\nder Bundesrepublik Deutschland haben, sind die deutschen Gerichte\ninternational zuständig.\n\n4\n\nDer getroffenen Regelung steht Art. 3 MSA nicht entgegen.\nAbgesehen davon, daß ein gesetzliches, jedenfalls kein\nunbeschränktes gesetzliches Gewaltverhältnis nach belgischem Recht\nanzunehmen ist (Palandt, Komm. zum BGB, 56. Aufl., Anh. zu Art. 24\nEGBGB, Art. 3 MSA Rn. 29), ist zu beachten, daß die Kinder sowohl\ndie belgische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.\nOb in diesem Fall gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB allein die deutsche\nStaatsangehörigkeit entscheidet (vgl. die Hinweise bei Palandt,\na.a.O., Rn. 19), kann dahinstehen. Jedenfalls ist, da das MSA eine\nbesondere Regelung für die Anknüpfung bei sog. Mehrstaatern nicht\nenthält, ergänzend auf die Vorschriften des autonomen deutschen\nKollisionsrechts zurückzugreifen (Palandt, a.a.O., Rn. 19).\nMaßgebend ist also grundsätzlich nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB\ndiejenige Staatsangehörigkeit, mit welcher der Minderjährige am\nengsten verbunden ist. Das ist die deutsche Staatsangehörigkeit, da\ndie Kinder in der Bundesrepublik ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nhaben.\n\n5\n\nAuch die Entscheidung des Tribunal des Première Instance de\nLiège vom 19.06.1996 steht der angefochtenen Entscheidung nicht\nentgegen. Die Anerkennung dieser Entscheidung ist gem. § 16a Nr. 1\nFGG ausgeschlossen, weil das Gericht in Lüttich nach deutschem\nRecht für die getroffene Entscheidung nicht zuständig war. Nach\nArt. 1 MSA sind die Behörden des Staates, in dem ein Minderjähriger\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Maßnahmen zum Schutz\nder Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Die\nsog. Heimatszuständigkeit gem. Art. 4 Abs. 1 MSA gilt nach Art. 13\nAbs. 2 MSA nur zugunsten der Vertragsstaaten. Gegenüber\nNichtvertragsstaaten gilt allein die Aufenthaltszuständigkeit nach\nArt. 1 MSA (OLG Hamm FamRZ 1992, 338). Soweit ersichtlich, ist\nBelgien dem Abkommen nicht beigetreten (MüKo/Siehr, Komm. zum BGB,\n3. Aufl., Anhang zu Art. 19, Einleitung, Rn. 7). Im übrigen\nbesitzen die Kinder - auch - die deutsche Staatsangehörigkeit, so\ndaß diese nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB allein maßgebend ist.\n\n6\n\nDie Anerkennung ist weiter nach § 16a Nr. 3 FGG ausgeschlossen,\nweil die Entscheidung des Tribunal de Première Instance de Liège\nvom 19.06.1996 mit der vom Amtsgericht Bergisch Gladbach\ngetroffenen einstweiligen Anordnung vom 07.06.1996, die also vor\nErlaß der Entscheidung des belgischen Gerichts ergangen ist, das\nAufenthaltsbestimmungsrecht betreffend die Kinder der\nAntragstellerin übertragen hat, unvereinbar ist.\n\n7\n\nNach Art. 2 MSA haben die nach Art. 1 zuständigen Behörden die\nnach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen zu\ntreffen. Das Amtsgericht hat mit Recht der Antragstellerin das\nSorgerecht über die beiden Kinder übertragen. Insoweit nimmt der\nSenat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluß\nBezug. Der Antragsgegner hat in der Beschwerdebegründung keine\nsachlichen Gründe aufgeführt, die eine andere Beurteilung\nrechtfertigen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 ZPO.\n\n9\n\nBeschwerdewert: 5.500,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-13/27-uf-97-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309335","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309335","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-13/27-uf-97-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309335","retrieved":"2026-07-09 03:38:51.917050+00:00"}}