{"status":"available","doknr":"OLD309331","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0713.16U15.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-07-13","aktenzeichen":"16 U 15/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e :\n\n3\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig; insbesondere ist sie\nform- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der\nSache keinen Erfolg.\n\n4\n\nDer Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld\nergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, der Anspruch auf sonstigen\nSchadensersatz in Höhe von 1.251,80 DM aus §§ 823 Abs. 1, 631, 276\nBGB.\n\n5\n\nDer Beklagte hat die ihm als Betreiber einer Autowaschanlage\nobliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er es zuließ,\ndaß sich infolge des am 27.12.1995 herrschenden erheblichen Frostes\nim Bereich dieser Autowaschanlage eine Eisfläche bilden konnte, auf\nder der Kläger ausrutschte und sich erheblich verletzte. Es ist\nanerkannt, daß jeder der für Dritte Gefahrenquellen schafft, die\nnotwendigen Vorkehrungen zum Schutze dieser Dritten treffen muß,\ndamit sich die möglichen Gefahren nicht realisieren können (vgl.\nPalandt/Thomas, 57. Aufl., § 823 BGB Rdn. 58 mit Nachweisen aus der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Wer eine erhöhte\nGefahrenquelle im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit schafft, muß\nerst recht dafür sorgen, daß das von ihm angelockte Publikum in\nseinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Gewerbegrundstück nicht zu\nschaden kommt (vgl. Palandt/Thomas, § 823 BGB Rdn. 87, ebenfalls\nmit zahlreichen Nachweisen aus der BGH-Rechtsprechung).\n\n6\n\nDaß in einer Autowaschanlage erhebliche Flüssigkeitsmengen auf\nden Fußboden gelangen, die bei starkem Frost gefrieren können, ist\nselbstverständlich. Dieser erheblichen Gefahr kann der Betreiber\nder Waschanlage nicht dadurch begegnen, daß er schematisch in\nbestimmten Zeitabständen Enteisungsmittel streut, er muß vielmehr\njeweils dann erneut tätig werden, wenn nach seinen letzten\nMaßnahmen erneut Flüssigkeit auf den Fußboden gelangen konnte, die\nzu Eis gefrieren konnte. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte hier\noffensichtlich nicht genügend nachgekommen, sonst hätte der Kläger\nnicht auf eine Eisfläche vor der Waschanlage stürzen können.\n\n7\n\nDen Kläger trifft an seinem Unfall allerdings ein\nMitverschulden. Wer bei eisigen Temperaturen eine Autowaschanlage\naufsucht, muß damit rechnen, daß Wasser, das gefroren sein könnte,\nauf den Fußboden gelangte. Das Mitverschulden beträgt allerdings\nkeinesfalls mehr als 50 %, wie dies das Landgericht auch angenommen\nhat. Denn der Kunde einer Autowaschanlage kann darauf vertrauen,\ndaß der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß\nnachkommt. Jedenfalls in allgemein ohne weiteres zugänglichen\nTeilen der Waschanlage, die von Kunden regelmäßig betreten werden,\nmuß er nicht mit Eis rechnen.\n\n8\n\nAuch der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig und\nbegründet. Das Rechtschutzbedürfnis folgt hier daraus, daß der\nBeklagte eine Haftung schlechthin ablehnt, während es aufgrund der\nvom Kläger davongetragenen Verletzungen und in Anbetracht seines\nAlters sehr nahe liegt, daß sich noch Spätschäden zeigen werden.\nDer Umfang dieser Spätschäden läßt sich vorläufig auch nicht\nannähernd bestimmen.\n\n9\n\nDie Begründetheit der Feststellungsklage folgt aus den obigen\nAusführungen zur Begründetheit des Zahlungsanspruchs.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung für\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO. Die Beschwer des Beklagten durch die vorstehende Entscheidung\nbeträgt 6.251,80 DM (= 4.251,80 DM gemäß Ziffer 1 des Tenors des\nangefochtenen Urteils und 2.000,00 DM hinsichtlich des\nFeststellungsantrages).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-13/16-u-15-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-13/16-u-15-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309331","retrieved":"2026-07-09 03:38:51.511256+00:00"}}