{"status":"available","doknr":"OLD309340","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0708.17W242.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-07-08","aktenzeichen":"17 W 242/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG schon deshalb\nzulässig, weil das Landgericht die Eingabe des Klägers als\nErinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG behandelt hat. Gegen eine solche\nEntscheidung findet die Beschwerde statt.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des\nKostenansatzes. Nach § 575 ZPO ist der erneute Kostenansatz dem\nKostenbeamten vorzubehalten.\n\n4\n\nDas Landgericht hat zutreffend, auch soweit der Kläger die\nBerücksichtigung seiner vollen Vorschußzahlung fordert, die Eingabe\ndes Klägers als Erinnerung gegen den Kostenansatz ausgelegt (ebenso\nOLG Koblenz JurBüro 1980, 572; Markl/Meyer GKG, 3. Aufl., § 5 Rn. 9\nm.w.Nachw.). Die Verrechnung von Vorschußzahlungen ist Teil des\nKostenansatzes, Markl/Meyer a.a.O. Im übrigen kann mit der\nErinnerung stets die Verletzung von Bestimmungen der\nKostenverfügung gerügt werden (vgl. z.B. Hartmann, Kostengesetze,\n27. Aufl., § 5 GKG Rn. 18). Eine solche sich auf § 36 Abs. 4\nKostVfg beziehende Rüge ist hier erhoben.\n\n5\n\nDer Bezirksrevisor hält eine Behandlung der Sache nach § 5 GKG\nzu Unrecht für bedenklich. Er verweist in seiner Stellungnahme vom\n25. August 1997 auf eine Literaturstelle (Hartmann, Kostengesetze,\n27. Aufl., § 1 Art. XI KostÄndG 1957, Rn. 5) sowie auf eine\nEntscheidung des Landgerichts Frankenthal (Rpfleger 1981, 373), die\nin Fällen der hier gegebenen § 1 Art. XI KostÄndG für einschlägig\nhalten sollen. Nach dieser Bestimmung sind \"Verwaltungsakte, die\n... beim Vollzug des Gerichtskostengesetzes ... insbesondere\nhinsichtlich der Einforderung oder Zurückzahlung ergehen\", durch\neinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar. Über einen\nsolchen Antrag hat das Amtsgericht zu entscheiden, § 1 Abs. 2 Art.\nXI KostÄndG.\n\n6\n\nDer Senat teilt die Bedenken des Bezirksrevisors nicht. § 5 GKG\ngeht grundsätzlich der Auffangbestimmung des § 1 Art. XI KostÄndG\nvor. Aus den zitierten Stellen läßt sich nichts dafür entnehmen,\ndaß § 5 GKG nicht anwendbar sein soll, wenn es um die\nBerücksichtigung einer Vorschußzahlung geht. Schließlich bleibt auf\n§ 8 JBeitrO hinzuweisen; nach dieser Bestimmung ist ein\nErfüllungseinwand gleichfalls im Wege der Erinnerung nach § 5 GKG\ngeltend zu machen, Markl/Meyer a.a.O. Rn. 10 m.Nachw.\n\n7\n\nDem Landgericht ist bei der Beurteilung der Begründetheit der\nErinnnerung nicht zu folgen, soweit in dem angefochtenen Beschluß\nausgeführt wird, der Kläger könne nicht damit gehört werden, die\nKosten durch eine am 20. Juli 1995 getätigte Zahlung in Höhe von\n1.980 DM ausgeglichen zu haben, weil hiervon 1.188 DM an\nRechtsanwalt S.s zurücküberwiesen worden seien. Dementsprechend\nbehandele die Gerichtskostenrechnung zutreffend nur den Betrag von\n792 DM als bezahlt.\n\n8\n\nDas Landgericht hat sich mit der Frage, ob die Auszahlung an\nRechtsanwalt S. berechtigt war, nicht - auch nicht im\nAbhilfeverfahren, in dem der Kläger die Vorgehensweise des\nKostenbeamten substantiiert angegriffen hat - beschäftigt. Hierin\nist ein Verfahrensfehler zu sehen, der nur deshalb nicht zur\nAufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und zur Zurückverweisung\nführt, weil die Sache entscheidungsreif ist.\n\n9\n\nDer Kostenansatz ist aufzuheben, weil der Gesamtbetrag von 1.980\nDM als gezahlter Vorschuß zu behandeln ist. Die Rückzahlung von\n1.188 DM an Rechtsanwalt S. kann dem Kläger nicht entgegengehalten\nwerden. Die Voraussetzungen, unter denen eine Rückzahlung an den\nbevollmächtigten Rechtsanwalt anzuordnen ist, sind in § 36 Abs. 4\nKostVfg geregelt. Sie lagen hier nicht vor. Der Kläger hat den\nVorschuß selbst eingezahlt. Dies ergibt sich zum einen aus der\nZahlungsanzeige vom 27. Juli 1995, zum anderen aus dem Schriftsatz\nvon Rechtsanwalt S. vom 24. Juli 1995 (GA 363). Rechtsanwalt S. hat\nauch zu keiner Zeit eine Vollmacht zu den Akten gereicht, \"die ihn\nallgemein zum Geldempfang oder zum Empfang der im Verfahren etwa\nzurückzuzahlenden Kosten ermächtigt\". Es ist allgemein anerkannt,\ndaß - wie dies auch in § 36 Abs. 4 a) KostVfg zum Ausdruck kommt -\nallein aus dem Umstand, daß der Anwalt Prozeßvollmacht hat, noch\nnicht auf eine Geldempfangsvollmacht zu schließen ist. Insoweit ist\nvielmehr eine ausdrückliche Vollmacht erforderlich,\nZöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 81 Rn. 7 m. Nachw.\n\n10\n\nDas Landgericht hat im übrigen zutreffend dargelegt, daß der\nKostenansatz in weiteren Punkten nicht zu beanstanden ist. Der\nStreitwert ist der Berechnung richtig zugrunde gelegt worden; auf\ndie Ausführungen im angefochtenen Beschluß wird insoweit Bezug\ngenommen ($ 543 ZPO analog).\n\n11\n\nDie Beschwerde erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als\nim Ergebnis (teilweise) unbegründet. Der Kostenansatz ist\ninsbesondere nicht zu niedrig. Dem Umstand, daß der Kläger\nteilweise Prozeßkostenhilfe bewilligt erhielt, ist Rechnung\ngetragen worden. Gegen die hierbei gewählte Berechnungsweise\nbestehen keine Bedenken. Sie entspricht der herrschenden Meinung,\nvgl. zuletzt z.B. OLG München OLGR 1997, 155 = JurBüro 1997,\n205.\n\n12\n\nEine Kostenentscheidung ergeht nicht. Das Verfahren über die\nBeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet,\n§ 5 Abs. 6 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-08/17-w-242-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"JBeitrO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-08/17-w-242-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309340","retrieved":"2026-07-09 03:38:52.442203+00:00"}}