{"status":"available","doknr":"OLD309343","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0707.15W70.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-07-07","aktenzeichen":"15 W 70/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. April 1998- 28 O 170/97 - aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers vom 18. Februar 1998 an die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.)\n\n3\n\nDer Antragsteller, ein Architekt, war mit dem Erblasser der\nAntragsgegner, dem am 28.2.1997 verstorbenen Architekten P. W., in\neiner BGB- Gesellschaft verbunden gewesen. Mit seinem beim\nLandgericht Köln- 28. Zivilkammer- eingereichten Antrag vom\n15.4.1997 hat der Antragsteller Prozeßkostenhilfe für die von ihm\nlaut Klageentwurf gleichen Datums beabsichtigte Klage gegen die\nAntragsgegner beantragt, mit welcher er die Verurteilung der\nAntragsgegner zur Zahlung von DM 224.139,50 DM nebst 4%\nRechtshängigkeitszinsen an den Antragsteller, hilfsweise auf das\nKonto der BGB- Gesellschaft P./W., erreichen möchte. Die von dem\nAntragsteller beabsichtigte Klage richtet sich ferner auf\nAuskunftserteilung über den Bestand und den Verbleib des\nAnlagevermögens der vorgenannten BGB- Gesellschaft. Nach Hinweisen\nder Kammer hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1. September\n1997 hilfsweise einen Feststellungsantrag zum Gegenstand seines\nProzeßkostenhilfegesuchs gemacht, wonach festgestellt werden solle,\ndaß \"die von Herrn P. W. nachstehend aufgeführten Verfügungen über\ndas Gesellschaftskonto im Verhältnis der Parteien dieses\nRechtsstreits zueinander in der Auseinandersetzungsrechnung nicht\nals Passivposten der Gesellschaft anzusehen sind\"; dazu hat der\nAntragsteller insgesamt 12 Verfügungen aus dem Zeitraum 15.4.1993\nbis 3.1.1994 angeführt, wie sie im einzelnen aus Bl. 34 d.A.\nhervorgehen. Mit Beschluß vom 9. Oktober 1997 (Bl. 37/38 ) hat die\n28. Zivilkammer des Landgerichts Köln das Prozeßkostenhilfegesuch\nmit der Begründung zurückgewiesen, daß nach der Auflösung der BGB-\nGesellschaft Zahlungsansprüche nicht mehr in Betracht kämen. Auch\nder hilfsweise angekündigte Feststellungsantrag verfüge nicht über\ndie notwendigen Erfolgsaussichten, da das Vorbringen des\nAntragstellers nicht ausreiche, um unberechtigte Entnahmen des\nErblassers darzulegen. Der beabsichtigte Auskunftsantrag sei\nunbegründet; Auskunft sei von den Antragsgegnern in ihrem Schreiben\nvom 23.7.1997 erteilt, soweit der Antragsteller das Fehlen\neinzelner Auskünfte zum Anlagevermögen gerügt habe. Darüber hinaus\nsei nicht klar, worauf sich der Auskunftsantrag genau beziehe.\nSchließlich seien auch die Angaben des Antragstellers zu seinen\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ausreichend\nbelegt.\n\n4\n\nGegen diesen Beschluß hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom\n18. Februar 1998 (Bl. 42ff) Beschwerde eingelegt. In der\nBeschwerdeschrift hat er weitere Ausführungen zu den von ihm\nbeabsichtigten Klageanträgen gemacht und u.a. darauf hingewiesen,\ndaß den Antragsgegnern auf seinen Antrag vom AG Brühl mit Beschluß\nvom 15.7. 1997 - 75 VI 234/97- fruchtlos eine Frist zur Errichtung\neines Inventars über den Nachlaß des Verstorbenen bestimmt worden\nsei. Die zu der Beschwerde angehörten Antragsgegner haben unter\nanderem geltend gemacht, daß sie Nachlaßkonkurs beantragt hätten.\nAus den daraufhin vom Landgericht beigezogenen Akten 40 N 61/ 97\ndes AG Brühl geht hervor, daß am 24.9.1997 wegen Überschuldung der\nKonkurs über den Nachlaß des Erblassers eröffnet worden ist.\n\n5\n\nMit Beschluß vom 29.4.1998 (Bl. 57/58 d.A.), auf den wegen der\nEinzelheiten verwiesen wird, hat die 28. Zivilkammer des LG Köln\nfestgestellt, daß das Verfahren durch die Konkurseröffnung gemäß §\n240 ZPO unterbrochen sei. Hiergegen richtet sich die mit\nSchriftsatz vom 28. Mai 1998 eingelegte Beschwerde des\nAntragstellers. Er meint, daß die Konkursmasse durch die von ihm\nbeabsichtigten Klageanträge nicht betroffen sei; zudem sei eine\nUnterbrechung mit dem Sinn des Prozeßkostenhilfeverfahrens nicht\nvereinbar.\n\n6\n\nDie Antragsgegner haben Gelegenheit erhalten, sich zu dem\nBeschwerdevorbringen des Antragstellers zu äußern.\n\n7\n\nII.)\n\n8\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 252 ZPO zulässig. Zwar hat das\nLandgericht mit dem angefochtenen Beschluß nicht- wie in § 252 ZPO\nvorausgesetzt- eine verfahrensgestaltende Maßnahme angeordnet,\nsondern die vermeintlich von Gesetzes wegen gemäß § 240 ZPO\neingetretene Verfahrensunterbrechung lediglich deklaratorisch\nfestgestellt (vgl. dazu Zöller/ Greger, ZPO- Kommentar, 20. Aufl. §\n240 Rdn. 5). Da der Beschluß jedoch eine Fortsetzung des Verfahrens\nhindert und von daher im Ergebnis vergleichbare Auswirkungen hat\nwie eine Aussetzung des Verfahrens, muß der hierdurch beschwerten\nPartei auch das dafür vorgesehene Rechtsmittel - die Beschwerde\nnach § 252 ZPO- eröffnet sein (so auch Zöller/Greger aaO, § 252\nRdn. 1 m.w.N.).\n\n9\n\nDie Beschwerde ist auch begründet. Das\nProzeßkostenhilfeverfahren ist nicht gemäß § 240 ZPO durch das am\n24.9.1997 eröffnete Konkursverfahren über den Nachlaß des am\n28.2.1997 verstorbenen Herrn P. W. unterbrochen worden. Nach ganz\nherrschender Meinung, der sich der Senat anschließt (vgl. KG NJW\n1953, 1474; OLG Koblenz AnwBL. 89, 178; Zöller/Greger, aaO vor §\n239ff, Rdn. 8; Thomas/ Putzo, ZPO- Kommentar, 19. Aufl. Rdnr. 1 vor\n§ 239; Baumbach/Lauterbach /Hartmann, ZPO- Kommentar, 56. Aufl. vor\n§ 239 Rdn. 5; Stein/Jonas/Bork, ZPO- Kommentar, 21. Aufl., § 118\nRdn. 5; aA Münchener Kommentar/Feiber, § 240 ZPO Rdn. 4) findet §\n240 ZPO im Prozeßkostenhilfeverfahren weder unmittelbare noch\nentsprechende Anwendung. Die in den §§ 239ff enthaltenen Regelungen\nzur Unterbrechung und zur Aussetzung eines Verfahrens setzen\nRechtshängigkeit voraus, so daß allein von daher ihre unmittelbare\nAnwendung auf das Prozeßkostenhilfeverfahren ausscheidet. Aber auch\nfür eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen ist angesichts\nder Besonderheiten des Prozeßkostenhilfeverfahrens kein Raum. Das\nProzeßkostenhilfeverfahren ist vom Hauptsacheverfahren völlig\nunabhängig; es setzt weder voraus, daß die Hauptsache bereits\nanhängig ist, noch daß sie jemals anhängig gemacht wird. Beim\nProzeßkostenhilfeverfahren handelt es sich- im Gegensatz zum\nHauptsacheverfahren- um kein kontradiktorisches Verfahren;\nRechtsschutz wird im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht gegenüber dem\nAntragsgegner begehrt, so daß von daher bereits nicht einsichtig\nist, weshalb in der Person des Antragsgegners liegende Gründe wie\nbei §§ 239, 240 ZPO auf den Fortgang des Verfahrens unmittelbaren\nEinfluß haben sollten. Schließlich steht auch das im\nProzeßkostenhilfeverfahren zu beachtende Beschleunigungsgebot einer\nanalogen Anwendung der Bestimmungen der §§ 239 ff ZPO entgegen. Die\nbedürftige Partei hat Anspruch darauf, daß über ihr\nRechtsschutzbegehren sobald als möglich entschieden wird und sich\ndas Prozeßkostenhilfeverfahren nicht etwa einem Vorprozeß annähert\n(Stein/Jonas/Bork, aaO § 118 Rdn. 5). An dieser Beurteilung vermag\nder Umstand nichts zu ändern, daß der Bescheid abschlägig sein muß,\nsoweit eine Anpassung der beabsichtigten Klageanträge an die durch\nden Tod oder den Konkurs - auf wessen Seite auch immer- veränderte\nSituation nicht in Betracht kommt. Immerhin besteht für die Zukunft\ngegebenenfalls die Möglichkeit eines erneuten\nProzeßkostenhilfeantrages.\n\n10\n\nKann demnach die mit dem angefochtenen Beschluß getroffene\nFeststellung, daß das Verfahren infolge des Nachlaßkonkurses\nunterbrochen sei, keinen Bestand haben, wird das Landgericht\nnunmehr darüber zu entscheiden haben, ob es der Beschwerde des\nAntragstellers vom 18.2.1998 gegen seinen Beschluß vom 9. Oktober\n1997 abhelfen will oder nicht.\n\n11\n\nEine Kostenentscheidung war mit Rücksicht auf § 127 Abs. 4 ZPO\nnicht angezeigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309343","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-07/15-w-70-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309343","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309343","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-07/15-w-70-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309343","retrieved":"2026-07-09 03:38:52.731559+00:00"}}