{"status":"available","doknr":"OLD309347","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0706.19W54.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-07-06","aktenzeichen":"19 W 54/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie nach §§ 341 Abs. 2, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde\nist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen\nEntscheidung.\n\n3\n\nDie nach §§ 181, 182 ZPO versuchte Ersatzzustellung durch\nNiederlegung hätte vorausgesetzt, daß der Beklagte zum damaligen\nZeitpunkt (26.6.1996) noch unter der angegebenen Zustellanschrift\nB.straße 82 in K. wohnte. Hiervon kann nicht ausgegangen werden.\nDenn der Beklagte hat durch eidesstattliche Erklärung vom 25.4.1997\nglaubhaft gemacht, daß er seit dem 7.10.1995 von seiner Familie\ngetrennt lebt und in Ka., Sch.straße wohnt. Für die Richtigkeit\nseiner Angaben spricht schon das an ihn gerichtete Schreiben der\nAnwälte seiner Ehefrau vom 3.9.1996 (Bl. 134 d.A.), darüber hinaus\naber auch die von ihm nunmehr beigebrachte Auskunft der Deutschen\nPost AG, wonach zwar erst seit dem 19.2.1997 ein Nachsendeantrag\nwegen Umzugs vorliege, der verantwortliche Zusteller sich aber\ndaran zu erinnern vermochte, daß zuvor bereits Nachsendeanträge\nbestanden hätten, deren genaue Daten nicht mehr mitgeteilt werden\nkönnten (Bl. 194 d.A.). Letzteres kann nicht zu Lasten des\nBeklagten gehen. Damit steht fest, daß der Beklagte zur Zeit der\nNiederlegung zumindest für längere seine bisherige Wohnung nicht\nmehr als räumlichen Mittelpunkt seines Lebens genutzt und einen\nanderen Aufenthalt begründet hatte; das war dem Zusteller aufgrund\nder Nachsendeaufträge auch erkennbar.\n\n4\n\nDa der Beklagte zum Zeitpunkt der Niederlegung somit nicht mehr\nunter der angegebenen Anschrift gewohnt hat, war der\nZustellungsversuch unwirksam, und zwar ohne Rücksicht auf die\nFrage, ob und ggf. wann die polizeiliche Ummeldung erfolgt ist\n(vgl. BGH in VersR 1986, 705; OLGR Frankfurt 1995, 153).\n\n5\n\nUnbeschadet dessen wäre dem Beklagten Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand (§ 233 ZPO) wegen der Versäumnis der Einspruchsfrist\nzu gewähren, da er ohne sein Verschulden gehindert war, die\nEinspruchsfrist einzuhalten; mit den Nachsendungsanträgen hatte er\nhinreichend Vorkehrung für eventuelle Zustellungen getroffen.\n\n6\n\nKosten: 91 ZPO\n\n7\n\nBeschwerdewert: 149.797,92 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309347","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-06/19-w-54-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309347","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309347","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-06/19-w-54-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309347","retrieved":"2026-07-09 03:38:53.102562+00:00"}}