{"status":"available","doknr":"OLD309352","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0703.2WS333.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-07-03","aktenzeichen":"2 Ws 333/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIn der Strafsache gegen N. S. wurde die geschädigte Zeugin J. S.\ndurch Beschluß der Strafkammer vom 19. Dezember 1997 als\nNebenklägerin zugelassen. Durch weiteren Beschluß vom 17. Februar\n1998 wurde der Nebenklägerin unter Beiordnung von Rechtsanwältin V.\nProzeßkostenhilfe bewilligt.\n\n4\n\nNach der Verurteilung des Angeklagten aufgrund zweitägiger\nHauptverhandlung hat Rechtsanwältin V. unter dem 13. März 1998 die\nFestsetzung der ihr aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung\nbeantragt. Sie hat - weil sich der Angeklagte in Untersuchungshaft\nbefunden hatte - unter Hinweis auf OLG Düsseldorf NStZ 97, 605,\nerhöhte Gebühren für das vorbereitende Verfahren in Höhe von 300,00\nDM und für die Hauptverhandlung in Höhe von insgesamt 980,00 DM\nangemeldet und hierzu im weiteren Verlauf des\nKostenfestsetzungsverfahrens die Ansicht vertreten, auch der\nNebenklägervertreter könne im vorbereitenden Verfahren sowie für\nden ersten Verhandlungstag die nach § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO\nerhöhten Gebühren beanspruchen. Der Rechtspfleger ist hingegen der\nMeinung, daß sich § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO nur auf den Anwalt des\nnicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten beziehe und für den\nVergütungsanspruch des Nebenklägervertreters (es sei denn, daß sich\nder Nebenkläger selbst, aus welchem Grunde auch immer, nicht auf\nfreiem Fuß befindet) keine Anwendung finde. Demgemäß sind mit\nBeschluß vom 24. April 1998 nur 240,00 DM für das vorbereitende\nVerfahren, 420,00 DM für den ersten Verhandlungstag und 380,00 DM\nfür den zweiten Verhandlungstag festgesetzt worden.\n\n5\n\nDie gegen diese Entscheidung gerichtete Erinnerung vom 4. Juni\n1998 hat der Vorsitzende der Strafkammer durch Beschluß vom 12.\nJuni 1998 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die\n\"sofortige\" Beschwerde vom 18. Juni 1998.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDas Rechtsmittel der Rechtsanwältin, die der Nebenklägerin\nbeigeordnet worden ist, ist als (einfache) Beschwerde gemäß §§ 304\nAbs. 1, Abs. 3 Satz 2 StPO, 98 Abs. 3 BRAGO i.V.m. § 102 BRAGO\nstatthaft und auch im übrigen zulässig.\n\n8\n\nIn der Sache ist die Beschwerde nicht begründet.\n\n9\n\nDie der Rechtsanwältin V. aus der Staatskasse zu zahlenden\nGebühren sind zutreffend nach § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 102 BRAGO\nauf das Vierfache der in § 83 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und § 84 Abs.\n1 Halbsatz 1 BRAGO bestimmten Mindestbeträge (bis zur Hälfte des\nHöchstbetrages) festgesetzt worden. Eine Erhöhung auf das Fünffache\nder Mindestgebühr nach § 97 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 102 BRAGO wegen\nder Inhaftierung des Angeklagten kann die Vertreterin der\nNebenklägerin nicht beanspruchen. Der anderslautenden Entscheidung\ndes OLG Düsseldorf NStZ 97, 605, auf die sich der\nKostenfestsetzungsantrag stützt, vermag der Senat nicht zu\nfolgen.\n\n10\n\n§ 97 Abs. 1 BRAGO regelt die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts\nwegen der Tätigkeit für den von ihm vertretenen Angeklagten, für\nden er nach §§ 140, 141 StPO gerichtlich zum Pflichtverteidiger\nbestellt worden ist. Sinngemäß ist die Vorschrift nach § 102 BRAGO\nauf die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts wegen seiner Tätigkeit\nfür den Nebenkläger anzuwenden, dem er beigeordnet worden ist.\nSowohl der gewöhnliche Gebührentatbestand des § 97 Abs. 1 Satz 1\nBRAGO als auch die etwaige Gebührenerhöhung nach § 97 Abs. 1 Satz 3\nBRAGO werden durch die Ausübung einer der in §§ 83 ff BRAGO\naufgeführten Tätigkeitsarten (hierzu Hartmann, Kostengesetze, 27.\nAufl., § 97 BRAGO, Rdnrn. 15 ff) ausgelöst.\n\n11\n\nGerade wegen dieses Tätigkeitsbezuges der Gebührenansprüche\nwollte der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 97 Abs. 1 Satz 3\nBRAGO - korrespondierend (BT-Drucksache 12/6962 S. 57, 107) mit der\nErhöhungsregelung in § 83 Abs. 3, § 84 Abs. 1 Halbsatz 2 BRAGO für\nden Wahlverteidiger - durch das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24.\nJuni 1994 einen Ausgleich dafür schaffen, daß sich bestimmte\nErschwernisse bei der Verteidigung eines nicht auf freiem Fuß\nbefindlichen Angeklagten oder Beschuldigten (nicht - so OLG\nDüsseldorf aaO S. 606 - generell \"bei einem nicht auf freiem Fuß\nbefindlichen Angeklagten\") ergeben. Die Begründung hierfür findet\nsich in den Gesetzesmaterialien BT-Drucksache 12/6962 S. 105,\nabgedruckt auch bei Madert in Gerold/Schmidt, BRAGO, 13. Aufl., §\n83 Rdnr. 20: Es soll daher, um mehr Flexibilität zu gewinnen, der\nRahmen \"bei der Verteidigung\" eines nicht auf freiem Fuß\nbefindlichen Beschuldigten übertroffen werden können, um der\nBandbreite denkbarer durch die Haft oder durch die Unterbringung\n\"des Mandanten\" bedingter Anforderungen - etwa\nKommunikationserschwernisse, zusätzliche Verrichtungen wie\nHaftprüfungsanträge oder Haftbeschwerde, verstärkte psychologische\nBetreuung - Rechnung tragen zu können. Die infolge der Haft meist\nerforderliche zusätzliche Mühewaltung ist es, die zu der\nGebührenerhöhung führt (Fraunholz in Riedel-Sußbauer, BRAGO, 7.\nAufl., § 84 Rdnr. 23). Der Rechtsanwalt erhält die Erhöhung, wenn\ner als Verteidiger tätig geworden ist, während sein Mandant\ninhaftiert war (Madert in Gerold-Schmidt § 97 Rdnr. 6). Dabei gibt\ndie Neuregelung auch Aufschluß darüber, wie hoch der Gesetzgeber\ndie Anforderungen an den Verteidiger eines Inhaftierten\" einschätzt\n(Otto JurBüro 94, 385, 396).\n\n12\n\nDiese Gesichtspunkte treffen auf den Nebenklägervertreter, der\nnicht der Verteidiger des nicht auf freiem Fuß befindlichen\nBeschuldigten ist, nicht zu. Zwar ist anerkannt, daß die\nGebührenerhöhung bei der Verteidigung eines inhaftierten\nBeschuldigten nicht den konkreten Nachweis eines erhöhten\nArbeitsaufwandes erfordert, sondern schon pauschal aufgrund einer\ngesetzlichen Vermutung erfolgt. Aber auch dies betrifft nur\ndenjenigen Rechtsanwalt, der gerade die Person vertritt, die sich\nnicht auf freiem Fuß befindet. Bei ihm fallen die typischerweise\ndenkbaren haftbedingten Mehrbelastungen an; nur für ihn stellt das\nGesetz die Vermutung einer entsprechenden Mehrbelastung auf.\n\n13\n\nSoweit demgegenüber das OLG Düsseldorf aaO die Ansicht vertritt,\nein haftbedingter Mehraufwand an Arbeit falle auch bei dem\nNebenklägervertreter an - insbesondere wegen beschleunigter\nTerminierung und länger dauernder Sitzungen in Haftsachen, aber\nauch wegen der Notwendigkeit, die die Haftfrage betreffenden\nVerfahren im Interesse des eigenen Mandanten mitzuverfolgen -, mag\ndies im Einzelfall so sein. Es betrifft dies aber nicht diejenige\nweit umfangreichere typische Mehrbelastung (insbesondere Besuche in\nder JVA, eigene Tätigkeit in Haftbeschwerdeverfahren u.ä.) des\nVerteidigers des nicht auf freiem Fuß Befindlichen, auf der die\nRegelung des § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO wie auch die des § 83 Abs. 3\nBRAGO beruht. Diese Mehrbelastung fällt bei dem Vertreter des\nNebenklägers ebensowenig an wie etwa bei dem Verteidiger eines\nnicht inhaftierten Mitangeklagten; daß auch bei letzterem eine\nErhöhung der Gebühren nach § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO (oder nach § 83\nAbs. 3 BRAGO) gerechtfertigt wäre, ist - soweit ersichtlich - auch\nnoch nirgendwo vertreten worden.\n\n14\n\nEs bleibt somit dabei, daß die nach § 102 BRAGO sinngemäße\nAnwendung des § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO allenfalls dann Platz\ngreift, wenn es der von dem Rechtsanwalt vertretene Nebenkläger\nist, der sich - weil selbst in anderer Sache inhaftiert oder\nuntergebracht - nicht auf freiem Fuß befindet (wobei hier\noffenbleiben kann, ob dies auch für die Gebühr in der\nHauptverhandlung, an der der Nebenkläger teilzunehmen nicht\nverpflichtet ist, gilt). Soweit wegen der Inhaftierung des\nAngeklagten und entsprechender Mehrbelastung in der\nHauptverhandlung tatsächlich auch ein vermehrter Arbeitsaufwand für\nden Nebenklägervertreter unter Verlust anderweitiger\nEinnahmemöglichkeiten anfällt, kann dem je nach Lage des\nEinzelfalles durch die Gewährung einer Pauschvergütung gemäß § 99\ni.V.m. § 102 BRAGO Rechnung getragen werden. Von einem\n\"typischerweise\" (so OLG Düsseldorf aaO S. 606) erhöhten Aufwand\ndes dem Nebenkläger beigeordneten Rechtsanwalts - nämlich von einem\nsolchen Aufwand, der gerade durch die Vertretung des Inhaftierten\nbedingt ist, worauf die Regelung des § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO\nberuht - ist jedenfalls nicht auszugehen.\n\n15\n\nEine Kosten- und Auslagenentscheidung unterbleibt gemäß § 98\nAbs. 4 BRAGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309352","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-03/2-ws-333-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309352","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309352","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-03/2-ws-333-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309352","retrieved":"2026-07-09 03:38:53.574066+00:00"}}