{"status":"available","doknr":"OLD309350","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0703.19U284.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-07-03","aktenzeichen":"19 U 284/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Senat hielt es nicht für angemessen, entsprechend der\nAnregung der Klägerin den Prozeß gem. § 147 ZPO mit dem\nParallelverfahren 19 U 15/98 OLG Köln = 86 O 15/96 LG Köln zur\ngemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Wenn auch\ndie tatsächlichen und rechtlichen Fragen in beiden Prozessen\nweitgehend gleich sind, so unterscheiden sich andererseits die\nSachverhalte in mehreren Punkten. Zum einen geht die Klägerin im\nvorliegenden Verfahren aus abgetretenem Recht der Firma A. Express\nInternational GmbH vor (vgl. insbesondere die von ihr vorgelegte\nAbtretungserklärung Bl. 10 d. A.), während sie im Parallelverfahren\naus abgetretenem Recht einer anderen Speditionsfirma klagt, nämlich\nder Firma R. Internationale Spedition GmbH (vgl. die Abtretung Bl.\n14 d. Parallelakten). Zudem besteht gegenüber dem vorliegenden Fall\nim Parallelprozeß die Besonderheit, daß dort ein im Exportlager\naufbewahrter Karton abhanden gekommen ist, der eigentlich zur\nAbholung aus dem Importlager bestimmt war. Ob sich daraus für die\nBeurteilung der rechtlichen Frage des Organisationsverschuldens\nletztlich auch ein Unterschied ergibt, ist nicht abschließend im\nRahmen der Ermessensfrage zu prüfen, ob eine Verfahrensverbindung\nsachgerecht ist. Schließlich besteht ein weiterer tatsächlicher\nUnterschied darin, daß im vorliegenden Fall der Verlust der Sendung\nim Januar 1996 eintrat, während dies im Parallelverfahren bereits\nim Mai 1995 geschah.\n\n4\n\nAngesichts dieser Umstände hielt der Senat es für ausreichend,\ndie beiden Prozesse lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit\ngemeinsam zu verhandeln, ohne sie jedoch gem.\n\n5\n\n§ 147 ZPO zu verbinden.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.\n\n8\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte anläßlich des zwischen dem\n5. und 10. Januar 1996 in deren Lager am Flughafen Köln/Bonn\neingetretenen Verlustes der Sendung (Mikroprozessoren), die die\nFirma V. an die Firma I. International Limited in England schicken\nwollte, einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.605,11 DM nebst\nZinsen. Dieser Anspruch ergibt sich aus abgetretenem Recht der\nFirma A. Express, die von der Firma V. als Spediteurin beauftragt\nwar und ihrerseits bezüglich der Sendung einen\nUnter-Speditionsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Die\nKlägerin kann nicht vollen Ersatz des in Höhe von 27.675,18 DM\ngeltend gemachten Schadens beanspruchen. Der Anspruch ist vielmehr\nwegen eines Mitverschuldens der Firma A. Express (§ 254 BGB) um\neinen Anteil von 40 % gekürzt. Nur in diesem Umfang konnte er\ninfolge der Abtretungserklärung vom 14.02.1996 gem. § 398 BGB auf\ndie Klägerin übergehen.\n\n9\n\n1.\n\n10\n\nIm Berufungsverfahren hat die Beklagte, anders als in erster\nInstanz, die Aktivlegitimation und den von der Klägerin in Höhe von\n27.675,18 DM geltend gemachten Schadensumfang nicht mehr\nbestritten. Obwohl der Senat hierauf in der mündlichen Verhandlung\nhingewiesen hat, hat sie ihre\n\n11\n\nerstinstanzlichen Einwände nicht wieder aufgegriffen. Es ist\ndeshalb davon auszugehen, daß die Klägerin zur Geltendmachung eines\nSchadensersatzanspruchs auf der Grundlage des genannten\nSchadensbetrages berechtigt ist.\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, daß die\nKlage wegen einer nur beschränkten Haftung der Beklagten\nunbegründet ist.\n\n14\n\nAngesichts des Sachverhalts, wie er sich nach dem beiderseitigen\nParteivorbringen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt, ist\nvon einem grob fahrlässigen Organisationsverschulden der Beklagten\nin Bezug auf das Kontroll-, Überwachungs- und Sicherungssystem in\ndem 300 qm großen Exportlager auszugehen, in dem sich der\nabhandengekommene Karton befand. Die Beklagte, die unstreitig gemäß\n§§ 407 Abs. 2, 390 Abs. 1 HGB i.V.m. § 51 lit. a ADSp dem Grunde\nnach für den in ihrem Gewahrsam eingetretenen Schaden haftet, kann\nsich deshalb nach § 51 lit. b Satz 2 ADSp nicht mit Erfolg auf die\nHaftungshöchstgrenze des § 54 lit. a Nr. 1 ADSp berufen. Sie haftet\nvielmehr grundsätzlich für den gesamten eingetretenen Schaden.\n\n15\n\nDer Bundesgerichtshof hat in jüngerer Zeit wiederholt\nentschieden, daß § 51 lit. b Satz 2 ADSp eine Beweislastregelung zu\nLasten des Anspruchstellers enthält, gegen deren Wirksamkeit keine\ndurchgreifenden Bedenken nach dem AGB-Gesetz (§§ 5 und 9) bestehen\n(vgl. BGHZ 127, 275, 277 ff.; 129, 345, 347 ff. = NJW 1995, 3117\nff.; BGH VersR 1997, 725, 726; BGH, Urteil vom 25. September 1997 -\nI ZR 156/95, von der Klägerin als Anlage zum Schriftsatz vom\n17.03.1998 überreicht).\n\n16\n\nDanach wird die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und\nBeweislast aber dadurch gemildert, daß der Spediteur angesichts des\nunterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien nach\nTreu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den\nnäheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen.\nDabei reicht es nicht aus, wenn er allgemein zur Lagerorganisation\nvorträgt. Er ist vielmehr gehalten, die konkret eingerichteten\nKontrollen so detailliert darzulegen, daß für den Anspruchsteller\nund das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen\ngetroffen worden sind, um sicherzustellen, daß die theoretisch\nvorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt\nwerden (vgl. BGHZ 129, 345, 350 f; BGH VersR 1997, 725, 726 m.N.;\nBGH, Urteil vom 25. September 1997 mit Nachweisen).\n\n17\n\nHier läßt sich angesichts des unstreitigen Sachverhaltes i.V.m.\nden Aussagen der vernommenen Zeugen feststellen, daß die Beklagte\nnicht über ein Kontroll- und Sicherungssystem verfügt, welches\nnicht nur theoretisch geschlossen erscheint, sondern auch\ntatsächlich durch zuverlässiges Ineinandergreifen der einzelnen\nArbeits- und Überwachungsabläufe funktioniert. Vielmehr hat die\nBeklagte nicht in ausreichendem Maße wirksame Kontrollen und\nSicherungen gegen das Abhandenkommen von Speditionsgütern, etwa\ninfolge von Fehlverladungen, Handlungen dritter Personen oder\nsolche ihrer eigenen Beschäftigten, sowie zumutbare Maßnahmen\nergriffen, die sie in Stand gesetzt hätten, den Eintritt des\nSchadens und den Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und\npersoneller Hinsicht einzugrenzen. Ihr ist deshalb vorzuwerfen, daß\nsie dem Abhandenkommen des Speditionsguts in grob fahrlässiger\nWeise nicht hinreichend entgegengewirkt, sondern einen breiten Raum\nfür Verlustmöglichkeiten gelassen hat (vgl. hierzu BGHZ 129, 345,\n351). Die Organisation der Beklagten weist schwerwiegende Kontroll-\nund Sicherungslücken auf; dies gilt insbesondere hinsichtlich des\nExportlagers.\n\n18\n\na)\n\n19\n\nEin erster, besonders gravierender Mangel des Kontroll- und\nSicherungssystems ist darin zu erblicken, daß das von der Beklagten\ngeführte Exportlager auch von Fremden oder jedenfalls nicht zu\nihrem Betrieb gehörigen Personen betreten werden kann. Dies stellt\nschon für sich eine grobe Vernachlässigung der ihr in Bezug auf die\nihr anvertrauten Warensendungen obliegenden Sorgfaltspflichten dar.\nIm Hinblick auf den Zweck eines Lagers und angesichts der Werte der\ndort aufbewahrten Waren ist es schlechterdings unvertretbar, nicht\nbetriebszugehörigen Personen Zutritt zu gestatten, es sei denn,\ndies geschieht in räumlich unmittelbarer und ständiger Begleitung\neines zuverlässigen Mitarbeiters des Betriebs. Von letzterem kann\nhier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht ausgegangen\nwerden.\n\n20\n\nNach den Schilderungen der vom Landgericht vernommenen Zeugen\nhaben insbesondere freitags, d. h. während der sogenannten \"rush\nhour\", in der das Exportlager in der Regel bis in die Abendstunden\nhinein geöffnet ist, aber auch zum Wochenanfang die Mitarbeiter der\n5 Speditionskunden der Beklagten Zugang zum Lager, um selbst Waren\nabzuholen und um insbesondere Transportgüter auf den ihnen jeweils\nzugewiesenen Flächen abzustellen oder Überprüfungen des jeweiligen\nLagerbestandes vorzunehmen. Dies ergibt sich aus den Aussagen des\nProkuristen der Beklagten, des Zeugen S., sowie des Lagermeisters,\ndes Zeugen L., der angegeben hat, regelmäßig montags würden\nMitarbeiter der Spediteure ins Exportlager kommen, um einen\nsogenannten \"Lagercheck\" zu machen.\n\n21\n\nDer Zeuge U. hat darüber hinaus bekundet, gelegentlich würden\nauch Mitarbeiter von anderen auf dem Flughafen ansässigen\nSpeditionsfirmen das Exportlager der Beklagten aufsuchen, um dort\nnach vermißten Sendungen zu forschen. Daß dies seinen Angaben\nzufolge immer nur \"in Sichtweite\" eines Mitarbeiters der Beklagten\ngeschieht, vermag den Vorwurf einer gravierenden Sicherheitslücke\nebensowenig zu beseitigen wie die Aussage des Zeugen S., mit den 5\nSpeditionskunden sei abgesprochen, daß deren Mitarbeiter nur bei\nständiger Anwesenheit eines Mitarbeiters der Beklagten das Lager\naufsuchen sollten. Denn daß diese Regelungen tatsächlich auch\nstreng befolgt werden und daß insoweit von der Beklagten eine klare\nAufgabenverteilung vorgegeben ist, ergibt sich aus den\nZeugenaussagen nicht. Die gegenteilige Annahme liegt vielmehr nahe.\nWenn der Zeuge U. nämlich angegeben hat, daß Fremde sich nur in\nSichtweite eines Mitarbeiters der Beklagten im Lager bewegen\ndürften, so zeigt dies, daß eine enge und ständige Überwachung\neiner an sich nicht zutrittsbefugten Person gerade nicht\ngewährleistet ist. Denn es genügt bereits eine kurzzeitige\nUnaufmerksamkeit des lediglich in Sichtweite befindlichen\nMitarbeiters der Beklagten, um der betriebsfremden Person\nGelegenheit zur Ausführung eines Diebstahls oder einer sonstigen\nManipulation an den der Beklagten anvertrauten Warensendungen zu\ngeben. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf kleinere Sendungen\nwie den im vorliegenden Fall in Verlust geratenen Karton, der\nausweislich des Lieferscheins (Bl. 7 d. A.) nur 35 x 20 x 17 cm\nmaß.\n\n22\n\nWeiterhin bestätigt auch die Aussage des Zeugen L., die Fahrer\nbzw. Mitarbeiter der 5 Speditionskunden würden regelmäßig die für\ndas Exportlager bestimmten Sendungen selbst zu den reservierten\nLagerflächen bringen, um sich erst anschließend mit den Papieren\nbei einem Mitarbeiter der Beklagten zu melden, daß sich jedenfalls\nzeitweise außer den Mitarbeitern der Beklagten auch andere Personen\nim Exportlager frei und unkontrolliert bewegen können. Mögen die\nMitarbeiter der 5 Speditionskunden denjenigen der Beklagten auch\nbekannt sein, so berechtigt dies keineswegs zu der Annahme, von\ndiesen würde keine Diebstahlsgefahr ausgehen. Gerade diese Personen\nhaben in besonderem Maße Gelegenheit, kleinere Warensendungen oder\neinzelne Pakete einer aus mehreren Teilen bestehenden Sendung, von\nder nur 1 Paket mit einer Kontrollnummer beklebt wird,\n\"umzustapeln\", also zwischen anderen Warenstücken zu \"verstecken\",\num sie dem ordnungsgemäßen Betriebslauf zu entziehen und zur\neigenen Verfügbarkeit zu erhalten.\n\n23\n\nDerartige Gefahren werden auch nicht dadurch ausgeschlossen oder\njedenfalls auf ein geringes Maß reduziert, daß sich im Bereich des\nRolltores des Exportlagers ein Büro mit einer Glasscheibe befindet.\nZwar soll sich nach den Angaben des Zeugen S., der allerdings\nselbst nur gelegentlich das Lager aufsucht, in diesem Büro\n\"regelmäßig\" ein Mitarbeiter der Beklagten aufhalten. Daß dies\nständig oder zumindest in Zeiten regen Betriebs tatsächlich auch so\ngehandhabt wird und daß es in dieser Hinsicht eine klare\nAufgabenverteilung gibt, läßt sich nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme jedoch nicht feststellen. Es erscheint zudem nicht\nlebensnah, daß die Beklagte, die jedenfalls während der \"rush hour\"\nauf die aktive Mitarbeit eines jeden Beschäftigten angewiesen ist,\neinen Mitarbeiter eigens mit der Kontrolle des Eingangsbereichs vom\nBüro aus betraut haben soll, was sie im übrigen in dieser Form auch\nnicht vorgetragen hat.\n\n24\n\nb)\n\n25\n\nEine weitere Gefahr des unbemerkten und unbefugten Zugriffs\ndritter Personen auf Transportgüter ergibt sich aus folgendem:\n\n26\n\nNach den Bekundungen des Zeugen S. und des Zeugen L. werden die\nSendungen, die für die Verbringung zu den verschiedenen\nLuftfrachtunternehmen vorbereitet worden sind, zunächst im\nEingangsbereich des Exportlagers, also in der Nähe des ständig\ngeöffneten Rolltores abgestellt, bevor sie über die Laderampe per\nLKW, Gabelstapler oder Hubwagen weiter transportiert werden. Die\nTransportgüter befinden sich also für eine gewisse Zeit an einer\nexponierten Stelle, die die Möglichkeit einer unbefugten Wegnahme\neröffnet, zumal sich entlang der Laderampe an die Hallen der\nBeklagten unmittelbar Hallen weiterer Spediteure anschließen. Ein\nZugriff von außen ist durch diese Handhabung erleichtert, wenn\nnicht ständig ein Mitarbeiter der Beklagten eine Beaufsichtigung\nder in der Nähe des Rolltores abgelegten Sendungen vornimmt. Daß\ndies der Fall ist und von der Beklagten im Wege einer klaren\nAufgabenzuteilung auch vorgegeben wird, läßt sich den Bekundungen\nder Zeugen nicht entnehmen. Insbesondere kann, wie dargelegt, nicht\ndavon ausgegangen werden, daß eine solche Beaufsichtigung vom Büro\nim Eingangsbereich aus erfolgt.\n\n27\n\nc)\n\n28\n\nEinen weiteren erheblichen Schwachpunkt in der Lagerorganisation\nder Beklagten bilden die beengten und unübersichtlichen\nVerhältnisse, die nach den Schilderungen der Zeugen während der\nsogenannten \"rush hour\" herrschen, also zum Wochenende hin. Zu\ndiesen Zeiten sind im Exportlager eine Fülle von Sendungen\numzuschlagen. Es herrscht hektischer Betrieb. Zusätzliche\nAushilfskräfte werden beschäftigt. Nach den Bekundungen des Zeugen\nL. und des Zeugen U. ist das Exportlager zum Wochenende hin\nüberfüllt mit der Folge, daß sogar ein ordnungsgemäßes Begehen der\nGänge zwischen den den fünf Speditionskunden zugewiesenen\nLagerflächen nicht mehr möglich ist. Auch der Zeuge S., der\nProkurist der Beklagten, hat eingeräumt, angesichts des Systems und\ndes zum Wochenende hin sehr begrenzten Raums bestehe die Gefahr,\ndaß dann eine Sendung verschwinde. Dies bestätigt auch die Aussage\ndes Zeugen L., gegen Ende der Woche, wenn sich die Sendungen in der\nHalle stapelten, könne es vorkommen, daß sich Sendungen, die zur\nAbholung durch Spediteure bereitstünden mit den Sendungen, die per\nLuftfracht herausgehen sollten, \"drücken\".\n\n29\n\nAngesichts der beengten räumliche Verhältnisse und der nur\nunzureichenden Trennung und Sortierung der für unterschiedliche\nBestimmungen vorgesehenen Transportgüter liegt die Gefahr nahe, daß\neine Sendung dadurch außer Kontrolle gerät, daß sie versehentlich\noder absichtlich einer anderen Sendung zugeordnet wird. Dies gilt\nspeziell für eine kleine und handliche Warensendung wie im\nvorliegenden Fall oder für Einzelteile einer aus mehreren Stücken\nbestehenden Sendung.\n\n30\n\nDer Senat teilt nicht die Ansicht des Landgerichts, ein grobes\nOrganisationsverschulden der Beklagten könne in diesem Zusammenhang\nnicht gesehen werden wegen der Notwendigkeit eines schnellen und\npraktikablen Umschlags der Transportgüter. Vielmehr obliegt es der\nBeklagten, in bezug auf die Aufbewahrung und weiteren Behandlung\nder ihr anvertrauten Güter ein gewisses Mindestmaß an\nÜbersichtlichkeit und Ordnung einzuhalten. Diese\nMindestanforderungen können nach den Schilderungen der Zeugen aber\nnicht als erfüllt angesehen werden.\n\n31\n\nd)\n\n32\n\nSchließlich ist ein Organisationsmangel auch darin zu sehen, daß\ndie Beklagte wie unstreitig und von dem Zeugen S. auch bestätigt\nworden ist, anders als in Bezug auf das Importlager für Sendungen,\ndie in ihrem Exportlager eingehen, kein Buch oder Register führt,\nwelches ihr einen genauen Überblick über den jeweils aktuellen\nBestand ihres Umschlagslagers erlaubt. Die Güter werden vielmehr\nbei Eingang lediglich mit einem Teil einer dreiteiligen Klebemarke\nversehen und in dem 300 qm großen Exportlager auf der dem\nanliefernden Spediteur zugewiesenen Fläche abgestellt. Die beiden\nübrigen Teile der Klebemarke werden dem anliefernden Spediteur\nüberlassen, der anschließend die Frachtpapiere vorbereitet, die\nsodann wiederum von einem Mitarbeiter der Beklagten, dem\nsogenannten Läufer, abgeholt werden, bevor die Weiterleitung des\nSpeditionsguts an einen Luftfrachtführer erfolgt. Angesichts dieses\nSystems hat die Beklagte selbst keinen dauernden und zuverlässigen\nÜberblick über den jeweiligen Bestand des Exportlagers. Sie ist\nbezüglich der weiteren Behandlung der dort lagernden\nSpeditionsgüter maßgeblich auf die zuverlässige Mitwirkung der\nanliefernden Speditionsfirma angewiesen. Eine eigene Eingangs- und\nAusgangskontrolle hat die Beklagte nicht. Dies stellt sich als\nOrganisationslücke dar. Denn da es sich beim Umschlag von\nTransportgütern, wie er hier in Frage steht, um einen\nschadensanfälligen Bereich handelt, muß dieser so organisiert\nwerden, daß in der Regel Ein- und Ausgang der Güter genau\nfestgehalten und kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig\nfestgestellt werden können und zeitnah und gezielt nach außer\nKontrolle geratenen Sendungen gesucht werden kann (vgl. BGH NJW-RR\n1989, 1270; NJW 1995, 3120, 3121; BGH, Urteil vom 25. September\n1997; OLG München TranspR 1994, 405, 406). Daran fehlt es hier\naber. Mangels Abgleichs der Eingänge im Exportlager mit den\nAusgängen ist die Beklagte zur jederzeitigen Kontrolle des\nTransportgutes nicht in der Lage. Das Transportgut kann vielmehr\nvon ihr unbemerkt außer Kontrolle geraten. Erst aufgrund von\nKundenreklamationen bemerkt sie überhaupt den Verlust.\n\n33\n\nErst dann besteht für sie Veranlassung zur Einleitung von\nSuchaktionen, deren Erfolgsaussicht aber nicht genügend\ngewährleistet ist, weil der Zeitpunkt und die Umstände des\nVerlustes des Guts nicht feststehen und auch nicht zuverlässig\nrekonstruierbar sind (vgl. hierzu auch BGH NJW 1995, 3120, 3221;\nOLG München a. a. O.).\n\n34\n\nGerade der vorliegende Fall verdeutlicht diese Kontrollücke.\nDenn der bereits am 28.12.1995 ins Exportlager der Beklagten\nübernommene Karton wurde dort ausweislich des Schreibens der Firma\nA. Express vom 10.01.1996 (Bl. 37 d.A.) von deren Mitarbeitern\nzuletzt am 5. Januar 1996 (einem Freitag) gesehen. Der Verlust\nwurde dagegen erst am 10. Januar 1996 (Mittwoch) festgestellt, und\nzwar nicht von der Beklagten selbst, sondern von der Firma A.\nExpress. Wann und unter welchen Umständen die Sendung\nabhandengekommen war, ließ sich zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht\nmehr nachvollziehen. Daß die nach Entdeckung des Verlustes\neingeleitete Suchaktion bei dieser Sachlage wenig\nerfolgversprechend war, liegt auf der Hand.\n\n35\n\nDer Senat mißt diesem Schwachpunkt in der Organisation der\nBeklagten neben den unter a) bis c) aufgezeigten Kontroll- und\nSicherungslücken nur vergleichsweise geringe Bedeutung für den\nvorliegenden Fall zu. Andererseits ist er jedoch nicht vollständig\naußer Acht zu lassen. Der Einwand der Beklagten, es könne nicht\nnachvollzogen werden, wieso sich die Dinge hätten anders entwickeln\nkönnen, wenn sie Bestandslisten o. ä. geführt hätte, berücksichtigt\nnicht hinreichend, daß die fehlende Möglichkeit einer jederzeitigen\nKontrolle des aktuellen Lagerbestandes sich jedenfalls in Form des\nAnreizes zu Diebstählen oder Unterschlagungen für Verluste von\nTransportgütern kausal auswirken kann.\n\n36\n\ne)\n\n37\n\nZusammenfassend bleibt festzustellen, daß die von der Beklagten\ntatsächlich gehandhabte Lagerorganisation breiten Raum für die\nMöglichkeit des Verlustes ihr anvertrauter Transportgüter durch\nunbefugte Zugriffe dritter Personen bzw. eigener Mitarbeiter oder\ndurch Verwechslungen und Fehlverladungen bietet, denen sie nicht\nhinreichend entgegenwirkt. Erhöhte Verlustgefahren bestehen dabei\ninsbesondere für kleinere, häufig wertvolle Warensendungen.\nAngesichts der geschilderten Gesamtsituation ist gegen die Beklagte\nder Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens zu erheben. Denn\nsie hatte besonderen Anlaß, ausreichende Sicherungs- und\nKontrollmaßnahmen zu treffen, weil ihr bekannt war, daß ihre\nOrganisation nicht fehlerfrei funktioniert. Letzteres ergibt sich\nohne weiteres aus den Bekundungen der bei ihr beschäftigen Zeugen.\nSo hat ihr Prokurist, der Zeuge S., eingeräumt, bei dem\ngehandhabten System könne mal eine Sendung verschwinden. Konkreter\nhat sich der Lagermeister, der Zeuge L., geäußert, der ausgesagt\nhat, es komme zwei bis drei Mal pro Woche vor, daß eine Sendung als\nvermißt gemeldet werde. Dies steht in Einklang mit den Angaben des\nZeugen U., der ausgesagt hat, wegen der Fülle der am Wochenende zu\nbearbeitenden Sendungen sei öfters \"etwas in die Hose gegangen\"; er\nselbst sei häufig in den Hallen anderer Spediteure gewesen, um nach\nvermißten Sendungen zu forschen. In diesem Zusammenhang vermag es\ndie Beklagte nicht zu entlasten, daß es nach der Bekundung des\nZeugen L. nur selten passiert, daß eine als vermißt gemeldete\nSendung letztlich nicht wieder aufgefunden wird. Allein der\nUmstand, daß zwei bis drei Mal pro Woche Sendungen außer Kontrolle\ngeraten, hätte für die Beklagte hinreichender Anlaß sein müssen,\nihr Kontroll- und Sicherungssystem effektiver zu gestalten. Sie\ndurfte sich nicht darauf verlassen, der Großteil der außer\nKontrolle geratenen Transportgüter werde sich bei der\nanschließenden Suchaktion wieder einfinden. Dabei nimmt sie nämlich\nandererseits in Kauf, daß ein gewisser Teil von Sendungen in\nendgültigen Verlust gerät.\n\n38\n\nf)\n\n39\n\nDas grob fahrlässige Organisationsverschulden der Beklagten\nkommt seiner Art nach im vorliegenden Fall als Schadensursache\nernsthaft in Betracht. Es hätte deshalb der Beklagten oblegen, die\ngegen die Schadensursächlichkeit der Organisationsmängel\nsprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (vgl. BGHZ 49, 121,\n123; VersR 1969, 155, 159; 1989, 1066, 1067). Dies ist indes nicht\ngeschehen.\n\n40\n\n3.\n\n41\n\nOhne Erfolg beruft sich die Beklagte in ihren erstinstanzlichen\nSchriftsätzen auf einen Haftungsausschluß gemäß § 56 lit.a ADSp,\nalso darauf, sie sei über den Wert der Sendung nicht informiert\nworden. Das Landgericht hat diese Frage letztlich offengelassen,\nallerdings seine Auffassung angedeutet, bei Vorsatz oder grober\nFahrlässigkeit des Spediteurs oder bei grobem\nOrganisationsverschulden sei der Haftungsausschluß nach § 11 Nr. 7\nAGB-Gesetz unwirksam.\n\n42\n\nDiese Auffassung ist im Ergebnis zutreffend, was sich aber nicht\naus § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz, sondern unmittelbar aus § 51 lit. b S. 2\nADSp ergibt. Danach kann sich der Spediteur nicht auf die in Satz 1\ngeregelte Haftungsbeschränkung bzw. -aufhebung nach Maßgabe der\nvorangegangenen und folgenden Bestimmungen berufen, wenn der\nSchaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs\nselbst oder seiner leitenden Angestellten verursacht worden ist. Zu\nden \"folgenden Bestimmungen\" i.S.d. Regelung gehört auch der in §\n56 ADSp normierte Haftungsausschluß. Dieser kommt im Fall des § 51\nlit. b Satz 2 ADSp., also z.B. bei groben Organisationsverschulden,\nnicht zum Tragen (vgl. OLG München TransportR 1994, 405, 406;\nKoller, Transportrecht, 3. Aufl., § 51 ADSp Rdnr. 6, § 56 ADSp\nRdnr. 1; Staub/Helm, Großkommentar zum HGB, 4. Aufl., Anhang I zu §\n415, vor § 1 ADSp Rdnr. 49, § 56 ADSp Rdnr. 4).\n\n43\n\nDemgegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf\nberufen, Sinn und Zweck der Regelung des § 56 ADSp sei es, eine\nHaftung des Spediteurs nur für den Fall zu begründen, daß er\naufgrund einer ihm rechtzeitig zugegangenen schriftlichen\nWertangabe habe entscheiden können, ob er das Risiko der Übernahme\neines wertvollen Speditionsguts eingehen wolle. Angesichts des\nklaren Wortlauts des § 51 lit. b ADSp soll dem Spediteur, dem\nVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, die\nBerufung auf einen an sich in Betracht kommenden Haftungsausschluß\neben abgeschnitten sein.\n\n44\n\n4.\n\n45\n\nDer Höhe nach beläuft sich der an die Klägerin abgetretene\nSchadensersatzanspruch lediglich auf 60 % des Schadensbetrags. Denn\nder Schadensersatzanspruch der Hauptspediteurin, der Firma A.\nExpress, aus dem mit der Beklagten geschlossenen\nUnterspeditions-Vertrag war von vornherein gem. § 254 BGB um einen\nMitverschuldensanteil von 40 % gekürzt.\n\n46\n\nFür eine weitergehende Einschränkung des Schadensersatzanspruchs\nbesteht kein Raum. Erst recht ist es entgegen der von der Beklagten\nin erster Instanz geäußerten Auffassung der Klägerin nicht unter\ndem Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit verwehrt, sie aus abgetretenem\nRecht der Firma A. Express auf Schadensersatz in Anspruch zu\nnehmen. Dies gilt bereits deshalb, weil sie ihre von der Klägerin\nbestrittene Behauptung, sie betreibe das Umschlagslager\nausschließlich nach Weisungen und Vorgaben der 5\nFlughafenspediteure, also u. a. der Firma A. Express, die die\nOrganisation selbst mitbeeinflußt habe und ohne deren Zustimmung\nkeine Änderung vorgenommen werden könne, nicht näher erläutert hat.\nDie Ausführungen der Beklagten sind insoweit nur allgemeiner und\npauschaler Natur. Inwieweit insbesondere die Firma A. Express die\nkonkrete Möglichkeit der Einflußnahme auf die Kontrollorganisation\nund die Arbeitsabläufe im Lager der Beklagten gehabt haben und zur\nErteilung verbindlicher Anweisungen befugt gewesen sein soll, wird\nnicht nachvollziehbar dargelegt. Aufschluß hierüber geben auch\nnicht wie von der Beklagten im Parallelprozeß in Ablichtung\neingereichten Protokolle zu einzelnen Gesprächsrunden (Bl. 145 ff\nd. A. 19 U 15/98 OLG Köln).\n\n47\n\nUnter diesen Umständen kann es der Klägerin nicht unter dem\nGesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt werden, die Beklagte in\nAnspruch zu nehmen.\n\n48\n\nStattdessen gibt der Sachverhalt, wie er sich nach dem\nwechselseitigen Parteivortrag und dem Ergebnis der Beweisaufnahme\ndarstellt, jedoch Veranlassung für eine Kürzung des Ersatzanspruchs\ngem. § 254 BGB. Eine solche hat nämlich unter dem Aspekt des\nHandelns auf eigene Gefahr zu erfolgen, wenn für den\nAnspruchsteller die Organisationsmängel offen zu Tage liegen (vgl.\nKoller, a. a. O., § 51 ADSp Rn. 6 am Ende; vgl. auch\nPalandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 254 Rn. 76). So liegt der Fall\nhier. Der Firma A. Express waren, wie auch den 4 anderen\nSpeditionskunden der Beklagten, die Zustände in dem von dieser am\nFlughafen betriebenen Umschlagslager genau bekannt. Die 5\nFlughafenspediteure hatten selbst die Räumlichkeiten angemietet, um\nsie der Beklagten zum Betrieb des Lagers zur Verfügung zu stellen.\nDie beschränkten räumlichen Verhältnisse, insbesondere die\nKapazitätsüberlastung zum Wochenende hin war ihnen zwangsläufig\nebenso bekannt wie die Tatsache, daß die Beklagte betriebsfremden\nPersonen nur unzureichend überwachten Zutritt zum Exportlager\ngestattete. Denn nach den Angaben der Zeugen waren es gerade\nMitarbeiter der Firma A. Express und der übrigen 4\nSpeditionskunden, die regelmäßig die für das Lager bestimmten\nSendungen auf die reservierten Lagerflächen verbrachten und zum\nWochenbeginn den \"Lagercheck\" vornahmen. Den 5 Speditionskunden\nkann naturgemäß auch der Umstand nicht verborgen geblieben sein,\ndaß regelmäßig etwa zwei bis drei Sendungen pro Woche außer\nKontrolle gerieten.\n\n49\n\nHinzu kommt, daß es in bestimmten Abständen Gesprächsrunden gab,\nan denen neben Vertretern der Beklagten auch solche der\nSpeditionskunden teilnahmen und in deren Rahmen Probleme besprochen\nwurden. So hat die Beklagte im Parallelverfahren z.B. die\nAblichtung eines Protokolls einer Gesprächsrunde vom 17. Mai 1993\nvorgelegt (Bl. 147, 148 d. Parallelakten), an der u. a. für die\nFirma A. Express ein Herr Specht teilnahm. Besprochen wurde dabei\nu. a. die Möglichkeit von Einsparungen an Personal und Lagerfläche\nim Flughaftenumschlagslager, wobei die Spediteure die Vorschläge\nder Beklagten letztlich ablehnten. Wenn dabei gleichzeitig\nvereinbart wurde, die weitere Entwicklung bis zur Ansetzung einer\nneuen Gesprächsrunde zu beobachten, so ist dies deutlicher Beleg\ndafür, daß die Verantwortlichen der Speditionskunden über die\npersonellen und räumlichen Verhältnisse im Lager sowie die\norganisatorischen Mißstände genau unterrichtet waren.\n\n50\n\nDie Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, daß die Beklagte\ndas Protokoll über die Gesprächsrunde vom 17.05.1993 lediglich im\nParallelprozeß zu den Akten gereicht hat. Ihrem damit verbundenen\nEinwand, eine Verwertung im vorliegenden Verfahren sei unzulässig,\nkann jedoch nicht gefolgt werden. Denn die Akten 19 U 15/98 OLG\nKöln waren Gegenstand der Verhandlung im vorliegenden Prozeß. Der\nSenat ist deshalb nicht gehindert, im Rahmen der von Amts wegen zu\nbeurteilenden Frage des Mitverschuldens Umstände zu\nberücksichtigen, die sich aus im Parallelverfahren eingereichten\nUnterlagen ergeben, zumal zwischen den Parteien nicht streitig ist,\ndaß die betreffende Gesprächsrunde am 17.05.1993 stattfand und die\nprotokollierten Punkte zum Gegenstand hatte.\n\n51\n\nBei der Gewichtung und Abwägung der beiderseitigen Verursachung-\nbzw. Verschuldensbeiträge hat der Senat zu Lasten der Beklagten\nberücksichtigt, daß dieser grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.\nAndererseits führt erst dieser Verschuldensgrad überhaupt zu ihrer\nHaftung über die Höchstgrenze des § 54 lit. a Nr. 1 ADSp hinaus. Im\nübrigen hat sich die Firma A. Express bewußt und vorwerfbar einem\nerheblichen Risiko der Gefährdung eigener Belange ausgesetzt, indem\nsie das Transportgut der Beklagten als Unterspediteuren\nanvertraute, obwohl sie um die mangelnde Kontroll- und\nSicherungsorganisation sowie die unübersehbare\nKapazitätsüberlastung zu Stoßzeiten wußte. Zu dieser Überlastung\nhat u. a. sie selbst als einer der 5 festen Speditionskunden der\nBeklagten beigetragen.\n\n52\n\nUnter diesen Umständen hält der Senat es für angemessen und\nsachgerecht, die Firma A. Express mit einem Mithaftungsanteil von\n40 % zu belasten.\n\n53\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte sei auch\naußervertraglich gegenüber der Firma V. als Eigentümerin der in\nVerlust geratenen Mikroprozessoren nach § 823 BGB zum\nSchadensersatz verpflichtet und könne dieser ein Mitverschulden der\nFirma A. Express nicht entgegenhalten, kann dahingestellt bleiben,\nob diese Ansicht zutrifft. Denn die Klägerin verfolgt mit ihrer\nKlage keinen (möglicherweise) auf sie übergegangenen Anspruch der\nFirma V., sondern einen Schadensersatzanspruch der Firma A.\nExpress. Dies ergibt sich bereits daraus, daß der Klageschrift die\nschriftliche Abtretungserklärung der Firma A. Express vom\n14.02.1996 beigefügt war. Zudem hat die Klägerin im\nerstinstanzlichen Schriftsatz vom 17.12.1996 auch ausdrücklich\nklargestellt, sie gehe aus abgetretenem Recht der Streitverkündeten\n(Firma A. Express) vor. Bemerkenswert ist, daß sie dabei eingeräumt\nhat, sich deren Mitverschulden möglicherweise zurechnen lassen zu\nmüssen, was sie nunmehr im Berufungsverfahren indes entschieden in\nAbrede stellt.\n\n54\n\n5.\n\n55\n\nDer zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 352, 353 HGB. Den\nAusführungen der Klägerin zum Fälligkeitszins ist die Beklagte\nnicht entgegengetreten.\n\n56\n\n6.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1\nZPO.\n\n58\n\nDas Urteil ist gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n59\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 27.675,18 DM\n\n60\n\nWert der Beschwer: für beide Parteien unter 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-03/19-u-284-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-03/19-u-284-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309350","retrieved":"2026-07-09 03:38:53.387277+00:00"}}