{"status":"available","doknr":"OLD309366","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0701.27UF12.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-07-01","aktenzeichen":"27 UF 12/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.\n\n3\n\nDer Antragsgegnerin steht gemäß § 1378 Abs. 1 BGB gegen den\nAntragsgegner ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von\n18.554,66 DM zu.\n\n4\n\nWenn der Zugewinn des einen Ehegatten denjenigen des anderen\nübersteigt, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen\nEhegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Unter\nZugewinn ist derjenige Betrag zu verstehen, um den das Endvermögen\neines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Gemäß\n§ 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das Endvermögen das Vermögen, das\neinem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des\nGüterstands gehört. Durch die Zustellung des Scheidungsantrags an\ndie Antragsgegnerin am 7. September 1995 ist der Güterstand der\nParteien beendet worden (§ 1384 BGB). Dem Endvermögen ist das\nAnfangsvermögen gegenüberzustellen, also dasjenige Vermögen, das\neinem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des\nGüterstandes gehört (§ 1374 Abs. 1 BGB). Eingetreten ist der\nGüterstand der Parteien mit der Eheschließung am 16. Mai 1986. Nach\ndiesen Grundsätzen ist der jeweilige Zugewinn der Eheleute zu\nermitteln.\n\n5\n\nI.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat einen Zugewinn von 37.109,32 DM\nerzielt.\n\n7\n\n1.\n\n8\n\nDas Endvermögen des Antragstellers berechnet sich wie folgt:\n\n9\n\na) Den Ansatz seines Aktivvermögens mit insgesamt\n281.114,38 DM\n\nim angefochtenen Urteil hat der Antragsteller in\nder Berufungsbegründung übernommen. Aus der Aufrechterhaltung\nseiner im ersten Rechtszug geltend gemachten Einwände gegen das vom\nAmtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten zum Verkehrswert\nseines Hausgrundstücks am Stichtag - dem 7. September 1995 - zieht\ner keine prozessrechtlichen Konsequenzen. Damit ist das\nAktivvermögen des Antragstellers jedenfalls in der vom\nFamiliengericht festgesetzten Höhe unstreitig.\n\n10\n\nMit Recht wendet allerdings die Antragsgegnerin ein, daß die den\nEheleuten je zur Hälfte zustehenden Guthaben aus den\nBausparverträgen bei der Bausparkasse Wüstenrot nicht in vollem\nUmfang berücksichtigt sind. Die vom Antragsteller angegebenen\nZahlen sind jeweils den Kontoauszügen für das Jahr 1994 entnommen\nund geben den Kontostand zum Stichtag nicht vollständig wieder. Im\nVerhandlungstermin vor dem Senat hat der Antragsteller persönlich\nerklärt, auf den Bausparvertrag mit der Endnummer 08 - also den\nVertrag Nr. 41 091 5308 - habe er im Jahr 1995 die\nvermögenswirksamen Leistungen eingezahlt. Wie aus dem Kontoauszug\nfür 1994 folgt, handelt es sich hierbei um monatliche Zahlungen von\n52,-- DM, so daß sich das Guthaben um 9 x 52,-- DM = 468,-- DM, für\nden Antragsteller also anteilig um 234,-- DM\n\n11\n\nerhöht. Auf den zweiten Bausparvertrag mit\n\n12\n\nder Endnummer 41 - den Vertrag Nr. 26 823 5841 -\n\n13\n\nsind im Jahr 1995 keine Einzahlungen mehr erfolgt. Die\nRichtigkeit dieser Erklärung des Antragstellers ergibt sich aus dem\nVergleich zwischen den Kontoauszügen für die Jahre 1994 und 1996.\nDer Kontostand am 31.12.1994 von 8.859,86 DM hat sich bis zum\n01.01.1996 nur geringfügig auf 8.993,96 DM erhöht, was sich durch\ndie Zinsgutschrift erklären läßt, die jedoch erst jeweils zum\nJahresende stattfindet. Demnach erhöht sich das Aktivvermögen des\nAntragstellers auf insgesamt 281.348,38 DM.\n\n14\n\nb)\n\n15\n\nDas Endvermögen vermindert sich um folgende Passivposten:\n\n16\n\naa)\n\n17\n\nRestdarlehen PKW Audi (unstreitig) 15.803,30 DM\n\n18\n\nbb)\n\n19\n\nRestdarlehen BHW\n\n20\n\nNach der Aufstellung der BHW-Bausparkasse\n\n21\n\nvom 23. April 1996 waren zum Stichtag\n\n22\n\n- 7. September 1995 - zwei der ins-\n\n23\n\ngesamt 3 abgeschlossenen Bauspar-\n\n24\n\nDarlehensverträge bereits vollständig\n\n25\n\ngetilgt und allein noch der dritte Vertrag\n\n26\n\nmit der Kennziffer T 03 mit 4.583,35 DM\n\n27\n\nim Soll. Die Streitfrage zwischen den Parteien,\n\n28\n\nob es sich hierbei um eine Darlehensverbindlichkeit\n\n29\n\nallein des Antragstellers oder um eine von ihm und\n\n30\n\nseinem Vater gemeinsam begründete Schuld handelt,\n\n31\n\nkann in diesem Zusammenhang unbeantwortet bleiben. Da der\nAntragsteller selbst nur die Hälfte der Verbindlichkeit als\n\n32\n\nPassivposten von dem Endvermögen abzieht, ist diese Berechnung\nzugunsten der Antragsgegnerin zu übernehmen und eine\n\n33\n\nDarlehensschuld von lediglich 2.291,86 DM\n\n34\n\nin die Abrechnung einzustellen.\n\n35\n\ncc)\n\n36\n\nRestdarlehen der Eltern des Antragstellers (unstreitig)\n\n37\n\n2.500,-- DM\n\n38\n\ndd)\n\n39\n\nRückforderung von Kindergeld (unstreitig) 770,-- DM.\n\n40\n\nee)\n\n41\n\nRest des Arbeitgeberdarlehens nunmehr unstreitig\n\n42\n\nund im übrigen durch die vorgelegte Besoldungs-\n\n43\n\nmitteilung belegt 3.750,-- DM.\n\n44\n\nff)\n\n45\n\nAnwaltsgebührenforderungen\n\n46\n\nDie Parteien streiten darüber, ob die das Sorgerechtsverfahren\nbetreffenden Gebührenrechnungen des Anwalts des Antragstellers vom\n3. Juli und 25. August 1995 über 374,90 DM und 211,60 DM, insgesamt\n586,50 DM\n\n47\n\nzum Stichtag noch offen waren.\n\n48\n\nDaß die Gebührenrechnungen erst nach dem 7. September 1995\n\n49\n\nbezahlt worden seien, bestreitet die Antragsgegnerin. Indessen\nträgt der zum Zugewinnausgleichsberechtigte die Darlegungs- und\nBeweislast nicht für die Aktiva des Endvermögens des\nVerpflichteten, sondern auch dafür, daß dieser\n\n50\n\nkeine Verbindlichkeiten hat (BGH NJW 1991, 1550; OLG Stuttgart\nFamRZ 1993, 192; OLG Hamm FamRZ 1998, 237). Allerdings wird mit\nRücksicht darauf, daß dem Zugewinnausgleichsberechtigten der Beweis\neiner negativen Tatsache obliegt, angenommen, daß der\nAnspruchsgegner substantiiert bezüglich der negativen Tatsachen\nvortragen und die hierfür sprechenden Tatsachen und Umstände\ndarlegen muß (vgl. OLG Stuttgart, a.a.0.; wohl auch OLG Hamm\na.a.0.). Seiner Darlegungslast genügt der Antragsteller jedoch auf\njeden Fall mit der Behauptung, die beiden Anwaltsrechnungen seien\nzum Stichtag noch nicht bezahlt gewesen. Das Verlangen nach einer\nErklärung, wann genau er seine Schulden gegenüber dem Anwalt\nbeglichen hat, würde die an einen substantiierten Vortrag zu\nstellenden Anforderungen überspannen. Demnach obliegt der\nAntragsgegnerin der Nachweis, daß die bezeichneten\nGebührenrechnungen bei Beendigung des Güterstands voll ausgeglichen\nwaren. Im Hinblick darauf, daß die Antragsgegnerin etwa die\nAnwältin des Antragstellers als Zeugin hätte benennen oder auch die\nParteivernehmung des Klägers hätte beantragen können, wird ihr\ndamit nichts Unmögliches abverlangt. Da sie jedoch keinen Beweis\nangetreten hat, sind die Gebührenforderungen als Passivposten zu\nberücksichtigen.\n\n51\n\ngg)\n\n52\n\nGebührenforderung der Gerichtskasse (unstreitig)\n\n53\n\n1.338,60 DM\n\n54\n\nhh) Kanalanschlußbeitrag\n\n55\n\nDer vom Antragsteller erhobene Beitrag für den Kanalanschluß\nseines Grundstücks stellt keine sein Endvermögen zum Stichtag\nmindernde Verbindlichkeit dar. Auf die Bescheinigung der Gemeinde\nMorsbach vom 29. November 1995, wonach das betroffene Grundstück\n\"voraussichtlich bis Ende April 1996 mit einem Teilanschluß\nSchmutzwasser an das Kanalnetz\" angeschlossen wird und \"ca.\n10.080,-- DM an Kanalanschlußbeiträgen zu erheben wären\", kann sich\nder Antragsteller ohnehin nicht mit Erfolg berufen. Dies gilt schon\ndeshalb, weil das Schreiben nur eine grobe Schätzung enthält, der\nBeitrag aber inzwischen unter dem 20. Mai 1997 konkret abgerechnet\nworden ist. Durch diesen Bescheid der Gemeinde Morsbach von diesem\nTage ist der Kanalanschlußbeitrag auf 7.879,20 DM festgesetzt\nworden. Freilich kommt es für die Berücksichtigung von\nVerbindlickeiten beim Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht auf die\nFälligkeit, sondern auf die Entstehung an, so daß auch eine\nbedingte oder betagte Verbindlichkeit das\nzugewinnausgleichspflichtige Vermögen belastet (BGH NJW 1991,\n1550). Indessen war die Beitragsschuld am Stichtag - 7. September\n1995 - nicht einmal entstanden. Der Antragsteller hatte bereits in\nerster Instanz selbst vorgetragen, \"mit der Kanalisation in dem\nDorf B.\" sei im Dezember 1995 begonnen worden (Bl. 73 d. A.). Bei\nBeeindigung des Gütertstands waren die Kanalanschlußarbeiten\ndemnach noch gar nicht eingeleitet gewesen. Darüber hinaus wird\nerst durch den Bescheid vom 20. Mai 1997 festgestellt, daß die\nBeitragspflicht gemäß der Beitrags- und Gebührensatzung der\nGemeinde entstanden sei. Zum Stichtag hatte es somit in bezug auf\nden Kanalanschluß noch keine - bedingte oder betagte -\nVerbindlichkeit gegeben.\n\n56\n\nii)\n\n57\n\nSaldo auf dem Girokonto (unstreitig) 996,44 DM\n\n58\n\njj)\n\n59\n\nElterndarlehen über 22.000,-- DM\n\n60\n\nBei Beendigung des Güterstands hatte der Antragsteller gegenüber\nseinen Eltern eine weitere Darlehensverbindlichkeit in Höhe von\n22.000,-- DM, die zur Hälfte mit 11.000,-- DM\n\n61\n\nin die Berechnung des Zugewinnausgleichs ein-\n\n62\n\nzustellen ist.\n\n63\n\nZwischen den Parteien besteht allerdings -\n\n64\n\nwie schon im Unterhaltsverfahren 12 F 441/95\n\n65\n\nAG Waldbröl - (27 UF 126/96 OLG Köln) -\n\n66\n\nStreit darüber, ob die Eltern des Antragstellers\n\n67\n\nden Eheleuten im Februar 1992 ein Darlehen in Höhe\n\n68\n\nvon 22.000,-- DM gewährt haben. Die Antragsgegnerin\n\n69\n\nhat dies von Anfang an bestritten und stellt ein\n\n70\n\nsolches Darlehen nach wie vor in Abrede.\n\n71\n\nIn dem Unterhaltsrechtsstreit war zwar - darauf weist das\nFamiliengericht insoweit zutreffend hin - die Behauptung des\nAntragstellers, es existiere eine ehebedingte gemeinsame\nDarlehensschuld gegenüber seinen Eltern von 22.000,-- DM, als nicht\nbewiesen angesehen worden. Die Bezugnahme auf die im Verfahren über\nden Trennungsunterhalt durchgeführten Beweiserhebungen ist jedoch\nnicht statthaft. Zwar dürfen Beweisergebnisse anderer Verfahren als\nUrkundenbeweis in den Prozeß eingeführt werden. Wenn jedoch - wie\nhier - eine Partei die Anhörung eines Zeugen beantragt, so darf\ndiese nicht durch die Verwertung der im anderen Verfahren\nprotokollierten Aussage ersetzt werden (Zöller/Greger, ZPO, 20.\nAufl., § 355 Rn. 4). Davon unabhängig verbietet sich eine\nBezugnahme auf die Beweiswürdigung in dem Urteil des Amtsgerichts\nvom 12. November 1996 schon wegen der hier anders gelagerten\nBeweissituation. Während nämlich im Unterhaltsprozeß der\nAntragsteller, der sich auf ehebedingte Kreditverbindlichkeiten zum\nZweck der Verminderung seiner für den Unterhalt zur Verfügung\nstehenden Einkünfte berufen hatte, die Darlegungsverpflichtung und\nderen Ehebedingtheit zu beweisen hatte, trifft hier die Beweislast\ndie Antragsgegnerin; denn im Zugewinnausgleichsverfahren hat - wie\nbereits ausgeführt - der Ausgleichsberechtigte nicht nur das\nAktiv-Endvermögen des Verpflichteten, sondern auch die\nNichtexistenz der von diesem behaupteten Verbindlichkeiten zu\nbeweisen.\n\n72\n\nDer Antragsteller hat die Darlehensschuld auch nach Grund,\nZeitpunkt und Höhe substantiiert dargelegt, indem er behauptet hat,\nseine Eltern hätten den Parteien am 1. Februar 1992 eine von diesen\nspäter zurückzuzahlende Summe von 22.000,-- DM zum Zweck der\nAnschaffung eines PKW gegeben. Daß der Kreditbetrag - wie\nunstreitig ist - in der Folgezeit tatsächlich nicht - jedenfalls\nnicht zum wesentlichen Teil - für einen Fahrzeugkauf verwendet\nworden ist, mag im Rahmen der Beweiswürdigung Berücksichtigung\nfinden, ändert aber nichts daran, daß die Darlehensaufnahme vom\nAntragsteller hinreichend vorgetragen worden ist. Dies wäre\nmöglicherweise nur dann anders zu beurteilen, wenn es an einer\nnachvollziehbaren Darlegung der wirklichen Verwendung der\nKreditsumme fehlen würde; indessen hat der Antragsteller erläutert,\nfür welche Zwecke das - behauptete - Darlehen ausgegeben worden\nist. Der über die Richtigkeit seines Vortrags hierzu bestehende\nStreit zwischen den Parteien steht der Annahme, der Antragsteller\nhabe die Kreditverbindlichkeit substantiiert dargelegt, nicht\nentgegen.\n\n73\n\nDemnach hat die Antragsgegnerin zu beweisen, daß das vom\nAntragsteller angegebene Elterndarlehen über 22.000,-- DM nicht\ngewährt worden ist. Dieser Nachweis ist ihr nicht gelungen.\n\n74\n\nDer von der Antragsgegnerin benannte Vater des Antragstellers,\nder Zeuge H. K. W., hat bei seiner Vernehmung durch den Senat\nbekundet, er habe im Februar 1992 beiden Eheleuten ein Darlehen\nüber 22.000,-- DM gewährt. Der einschränkende Zusatz \"wenn ich mich\nrecht erinnere\" bezieht sich ersichtlich auf den genauen Zeitpunkt\nder Darlehenshingabe. Der Aussage des Zeugen zufolge war das\nDarlehen für einen Autokauf vorgesehen und sollte nach etwa drei\nJahren innerhalb eines Zeitraums von 2 - 2 1/2 Jahren zurückgezahlt\nwerden. Den Darlehensbetrag habe er - so der Zeuge - im Eßzimmer\nder Wohnung der Eheleute seinem Sohn übergeben, während seine\nSchwiegertochter zugegen gewesen und dies auch gesehen habe. Die\nEhleute hätten dann jedoch von der Darlehenssumme \"kein Auto\ngekauft\", jedenfalls hätten sie nicht unmittelbar nach der\nGewährung des Darlehens ein Fahrzeug erworben.\n\n75\n\nDie Aussage entspricht im wesentlichen den Angaben des Zeugen\nbei seiner Vernehmung am 2. Juli 1996 in dem Verfahren 12 F 441/95\nAG Waldbröl, wenngleich in einzelnen Punkten Abweichungen bestehen.\nIm dortigen Rechtsstreit war sich der Zeuge - anders als hier -\noffenbar dessen nicht ganz sicher, daß die Antragsgegnerin bei der\nGeldübergabe zugegen gewesen war, worauf die Redewendung \"ich\nmeine\" hindeutet.\n\n76\n\nAuch die Angaben über die Modalitäten der Rückzahlung stimmen in\nbeiden Aussagen nicht exakt überein. In dem Unterhaltsverfahren\nhatte der Zeuge hierzu bekundet, es sei davon die Rede gewesen, daß\ndie Eheleute so zurückzahlen sollten, wie sie es konnten. Ein\neklatanter Widerspruch zur jetzigen Aussage des Zeugen W. ist darin\ngleichwohl nicht zu sehen. Dabei muß berücksichtigt werden, daß der\nZeuge bekundet hat, die Eheleute sollten das Darlehen erst einige\nJahre später zurückzahlen, weil sie damals noch weitere Schulden zu\nbegleichen gehabt hätten. Die - möglicherweise - verkürzte\nDarstellung in der früheren Aussage des Zeuge, das Geld solle so\nzurückgezahlt werden, wie dies den Eheleuten möglich sei,\nwiderspricht dem nicht zwingend und in auffälliger Weise.\n\n77\n\nDer Senat verkennt freilich nicht, daß verschiedene Indizien\nZweifel an der Richtigkeit des Klägervortrags zum Elterndarlehen\nund auch an der Aussage des Zeugen H.-K. W. rechtfertigen. So will\nder Zeuge dem Antragsteller die Darlehenssumme von 22.000,-- DM in\nbar aus - darüber hinausgehenden - Ersparnissen ausgehändigt haben,\ndie er zu Hause aufbewahrt habe. Das Aufbewahren solcher\nBargeldsummen in einer Privatwohnung erscheint, zumal bei den kaum\nüberdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Zeugen,\neher ungewöhnlich. Vor allem aber ist die von dem Zeugen auf\nNachfrage des Senats für dieses Verhalten gegebene Begründung nicht\nstichhaltig. Der Zeuge führt seine Angewohnheit, nur einen Teil\nseiner Ersparnisse Banken anzuvertrauen und verhältnismäßig hohe\nBargeldsummen bei sich zu Hause aufzubewahren, auf negative\nErfahrungen zurück, die seine Mutter einst mit Geldentwertungen\ngemacht habe. Durch Inflationen werden aber - selbstverständlich -\nauch im eigenen Haus aufbewahrte Barmittel entwertet. Dasselbe gilt\nfür Währungsumstellungen, sofern sie zum Wertverlust führen.\nBedenken ruft ferner die - nicht protokollierte - Bekundung des\nZeugen hervor, er habe das ihm von seinem Sohn später übergebene,\nmit zwei Unterschriften versehene Schriftstück - damit spricht der\nZeuge die zwischen den Parteien streitige Urkunde vom 1. Februar\n1992 an - in seinen Safe gelegt, ohne es genau gelesen zu haben.\nBereits bei seiner Vernehmung im Unterhaltsrechtsstreit hatte der\nZeuge angegeben, er habe den Inhalt \"dieses Papieres...\" überhaupt\nnicht gelesen\". Es mutet ungewöhnlich an, daß der Empfänger eines\nSchriftstücks, das er für bedeutsam genug hält, um es in einem\nGeldschrank zu deponieren, dessen Inhalt nicht zur Kenntnis\nnimmt.\n\n78\n\nZu berücksichtigen ist weiterhin der im Unterhaltsrechtsstreit\nvom Antragsteller vorgelegte, auf den 01.02.1992 datierte\n\"Darlehensvertrag\". Nachdem die Antragsgegnerin die Echtheit ihrer\nunter diese Urkunde gesetzten Unterschrift bestritten hatte, war im\nUnterhaltsverfahren ein Schriftsatzverständigengutachten eingeholt\nworden. Der Sachverständige F. war in seinem Gutachten vom\n11.08.1996 zu dem Ergebnis gelangt, daß die Antragsgegnerin als\nUrheberin der strittigen Unterschrift \"eher auszuschließen\" ist.\nDiese Schlußfolgerung macht eine Unterschriftsfälschung\nwahrscheinlich, ohne sie allerdings zu beweisen. Im übrigen würde\neine Fälschung zwar einerseits von einer Unredlichkeit des\nAntragstellers zeugen, andererseits aber durchaus die Möglichkeit\noffenlassen, daß dieser gleichwohl ein Darlehen erhalten und in der\nAnnahme einer insoweit ungünstigen Beweislage sich durch Fälschung\neiner Unterschrift Beweismittel verschafft hat.\n\n79\n\nAuffällig ist des weiteren, daß die Parteien nach dem Vortrag\ndes Antragstellers das Darlehen für einen geplanten Fahrzeugkauf\naufgenommen hatten, ohne es tatsächlich - jedenfalls überwiegend -\nfür diesen Zweck zu verwenden. Der Autokauf ist auch erst am 29.\nApril 1992 und damit rund 3 Monate nach der - behaupteten -\nÜbergabe des Geldes getätigt worden. Immerhin hat der Antragsteller\ndiesen Umstand dahin erklärt, daß sich die Lieferung des\nursprünglich gewünschten PKW Opel Astra stark verzögert und man\nsich deshalb schließlich für ein anderes Fahrzeug des Typs Opel\nCorsa entschieden habe, das zum Teil über ein Darlehen des\nAutohauses und mit dem Restbetrag zwischen 5.000,-- DM und 8.000,--\nDM aus dem Darlehen der Eltern finanziert worden sei. Die Restsumme\ndes Elterndarlehens - so der Antragsteller - sei für die\nAnschaffung eines Digitalvideomischers, eines Computers und eines\nVideorecorders sowie für die Finanzierung von zwei Skiurlauben in\nOberstdorf und in der Schweiz verwendet worden. Dem\nentgegengehalten hat die Antragsgegnerin einen substantiierten\nVortrag zur Herkunft der Mittel für die bezeichneten elektronischen\nGeräte und die Urlaubsreisen. Bemerkenswert ist insoweit, daß\ngerade an dem Tag, an welchem der Videorecorder für den Preis von\n2.100,-- DM angeschafft worden war, nämlich am 24.04.1992 (Bl. 332\nd. A. 12 F 441/95), Barabhebungen vom Konto des Antragstellers in\nHöhe von 2.200,-- DM getätigt worden waren (Bl. 333 d. BA). Im\nUnterhaltsverfahren hatte die Antragsgegnerin zudem Kontoauszüge\nvorgelegt, aus denen durch entsprechende Verwendungsangaben\ndeutlich wird, daß die vom Antragsteller angesprochenen Skiurlaube\nzumindest teilweise durch Abhebungen vom Girokonto bestritten\nworden waren (Bl. 335 d.A.). Unklarheiten über die tatsächliche\nVerwendung der Darlehenssumme sprechen zwar eher gegen die\nKreditgewährung, vermögen diese jedoch letztlich nicht\nauszuschließen. Es kommt durchaus vor, daß Geldbeträge nicht zu dem\nursprünglich vorgesehenen Zweck, sondern für andere, und sogar dem\nEhepartner unbekannt gebliebene Anschaffungen oder Aktivitäten\nausgegeben werden.\n\n80\n\nIn der Tat ist auch nur schwer nachvollziehbar, weshalb die\nEheleute für den Autokauf einen - im Unterhaltsverfahren belegten -\nKredit der Opel-Bank über 10.000,-- DM zu einem Jahreszins von 4,49\n% zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 200,-- DM aufgenommen\nhaben, wenn ihnen ein zinsloses Elterndarlehen in Höhe von\n22.000,-- DM gewährt worden war. Gleichwohl ist auch eine solche\nwirtschaftlich unvernünftige Entscheidung nicht so außergewöhnlich,\ndaß ein derartiges Verhalten von vorneherein als ausgeschlossen zu\nbetrachten wäre.\n\n81\n\nDie vorstehend aufgezählten Umstände begründen insgesamt nicht\nunerhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Antragsteller\naufgestellten Behauptung über das angeblich gewährte\nElterndarlehen. Im vorliegenden Zugewinnausgleichsverfahren hat\naber - wie ausgeführt - nicht der Antragsteller die Existenz der\nVerbindlichkeit zu beweisen, sondern die Antragsgegnerin deren\nNichtexistenz. Selbst alle Indizien zusammengenommen, verschaffen\ndem Senat nicht die sichere Überzeugung davon, daß der Vortrag des\nAntragstellers unwahr ist und es ein solches Darlehen niemals\ngegeben hat. Dies geht zu Lasten der Antragsgegnerin.\n\n82\n\nWeiterer Beweis zur Frage der Darlehenserhebung ist nicht zu\nerheben. Die Antragsgegnerin hat im ersten Rechtszug hierfür kein\nBeweismittel angeboten und sich in der Berufungserwiderung allein\nauf das Zeugnis des Vaters des Antragstellers bezogen. Erstmals in\nder mündlichen Verhandlung am 27. Mai 1998 hat sie auch das Zeugnis\nder Mutter des Antragstellers angeboten. Dieses Angriffsmittel ist\ngem. § 528 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Bestimmung eines neuen\nBeweisaufnahmetermins die Erledigung des Rechtsstreits verzögern\nwürde und die Antragsgegnerin spätestens in der Berufungserwiderung\nnicht nur - wie geschehen - den Vater des Antragstellers, sondern\nauch dessen Mutter als Zeugin hätte benennen müssen.\n\n83\n\nAls Passivposten ist das Darlehen allerdings nicht in voller\nHöhe, sondern nur zur Hälfte mit 11.000,-- DM\n\n84\n\nanzusetzen. Der Antragsteller macht selbst\n\n85\n\ngeltend, bei dem Elterndarlehen handele es sich um eine\ngemeinschaftliche Verbindlichkeit beider Eheleute, die seinen\nEltern je zur Hälfte zur Rückzahlung verpflichtet seien. Als\nGesamtschulden der Parteien sind diese nur zur Hälfte anzusetzen\n(vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 56. Aufl., § 1375 Rn. 4). Etwas\nanderes würde nur dann gelten, wenn der Antragsteller im\nInnenverhältnis zur Antragsgegnerin die Gesamtschuld allein zu\ntilgen hätte oder die Antragsgegnerin zur anteiligen Schuldtilgung\nnicht in der Lage wäre (vgl. Palandt-Diederichsen,a.a.0.). Indessen\nberuft sich der Antragsteller ausdrücklich darauf, daß für die\nDarlehensschuld beide Eheleute je zur Hälfte aufzukommen haben. Es\nist auch weder von ihm vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die\nAntragsgegnerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihren hälftigen\nBeitrag zu leisten. Sofern der Antragsteller die Kreditraten\ntatsächlich allein zurückzahlt, vermag dies an der\nGesamtschuldnerschaft der Parteien nichts zu ändern und allenfalls\neinen gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch - den der\nAntragsteller im übrigen zu beweisen hätte - auszulösen.\nRichtigerweise hat im übrigen der Antragsteller selbst im ersten\nRechtszug zunächst nur die Hälfte der Darlehenssumme als\nNegativposten in seine Berechnung eingestellt (vgl. etwa Bl. 197 d.\nA.).\n\n86\n\nDie übrigen von ihm zunächst geltend gemachten und im\nangefochtenen Urteil unberücksichtigt gebliebenen Abzugsposten\nverfolgt der Antragsteller nicht mehr weiter.\n\n87\n\nDie Passiva des Endvermögens betragen somit insgesamt\n\n88\n\n39.036,70 DM,\n\n89\n\num die sich das positive Endvermögen auf 242.311,68 DM\n\n90\n\nvermindert.\n\n91\n\n2. Anfangsvermögen\n\n92\n\na) Aktiva\n\n93\n\nDie Höhe des Aktivvermögens des Antragstellers hat das\nFamiliengericht mit 195.380,-- DM\n\n94\n\nfestgestellt. Gegen diesen Ansatz\n\n95\n\nerhebt die Antragsgegnerin keine Einwände. Der Antragsteller\nseinerseits hat zwar seine Ansicht aufrechterhalten, durch die zu\nden Akten gereichten Lichtbilder sei erwiesen, daß das Gartenhaus\nzu dem Stichtag bereits errichtet gewesen sei, aus dieser\nabweichenden Auffassung aber keine prozessualen Konsequenzen\ngezogen, sondern in der Berufungsbegründung vielmehr den Betrag von\n195.380,-- DM übernommen. Soweit er in seinem Schriftsatz vom 26.\nMai 1998, in welchem er für die Errichtung des Gartenhauses\nZeugenbeweis angetreten hat, hiervon abgerückt ist, ist sein\nVorbringen gem. § 528 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen.\n\n96\n\nb) Passiva\n\n97\n\naa)\n\n98\n\nBei der BHW-Bausparkasse AG haben drei Darlehen bestanden, die\nnach dem Schreiben der BHW vom 23.04.1996 zum Stichtag - 16.05.1986\n- mit 19.775,21 DM, 10.201,66 DM und 25.394,01 DM, insgesamt also\n55.370,88 DM valutiert waren. Die Antragsgegnerin bestreitet diese\nKontostände auch nicht. Uneinigkeit herrscht zwischen den Parteien\njedoch darüber, ob die Schulden gegenüber der Bausparkasse in\nvoller Höhe oder nur zur Hälfte vom Anfangsvermögen des\nAntragstellers abzuziehen sind. Der Antragsteller behauptet, die\nBauspardarlehen seien gemeinsam von ihm und seinem Vater\naufgenommen worden und je zur Hälfte von ihnen zu bedienen. Den vom\nAntragsteller zu erbringenden Beweis dafür, daß sein Vater für die\nDarlehensschulden mithaftet, sieht der Senat als durch die\neingereichten Unterlagen geführt an. Der Darlehensantrag vom 13.\nMärz 1978 zum Bausparvertrag mit der Kennziffer T 01 ist sowohl vom\nAntragsteller als auch von dessen Vater unterzeichnet worden. Deren\nbeider Namenszüge finden sich auch unter Rubrik \"Unterschrift des\nBausparers\" des als \"Bestandteil des Antrags vom 13.03.1978\"\nbezeichneten Schriftstücks. Ebenso ist der Auszahlungsauftrag und\nDarlehensantrag vom selben Tag von Vater und Sohn gemeinsam\nunterschrieben. Dasselbe gilt für die Annahmeerklärung zum\nBausparvertrag mit der Kennziffer T 02 vom 16. November 1976 sowie\nfür den Antrag vom 13.März 1978 auf Abschluß eines gemeinsamen\nBausparvertrags über 30.000,-- DM, der ersichtlich die Kennziffer T\n02 betrifft. Von beiden Personen unterschrieben ist zudem der\nAntrag vom 03. Februar 1978 auf Abschluß eines gemeinsamen\nBausparvertrags über 50.000,-- DM sowie der Bestandteil des Antrags\nvom 27. Februar 1978 auf Abschluß gemeinschaftlicher\nBausparverträge betreffend die Kennziffer T 03. Schließlich ist die\nAnnahmeerklärung \"T 03\" vom 14. März 1978 über eine Bausparsumme\nvon 50.000,-- DM sowohl vom Antragsteller als auch von dessen Vater\ngemeinsam unterzeichnet worden. Diese zahlreichen Schriftstücke\nbelegen hinreichend, daß die drei Bauspardarlehen bei der BHW AG\nvom Antragsteller und dessen Vater gemeinsam aufgenommen worden\nsind, ohne daß es zur Überzeugungsbildung für den Senat noch der\nVorlage der Original-Darlehensurkunden bedürfte. Davon abgesehen\nhat der zuständige Sachbearbeiter der BHW Bausparkasse AG unter dem\n26. Mai 1998 schriftlich bestätigt, daß die Verträge mit den\nKennziffern T 02 und T 03 gemeinschaftlich vom Antragsteller und\ndessen Vater abgeschlossen worden sind und daß der Vater des\nAntragstellers auch dem Vertrag mit der Kennziffer T 01 als\nGemeinschuldner beigetreten ist.\n\n99\n\nIn dem nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Juni 1998 hat die\nAntragsgegnerin die inhaltliche Richtigkeit dieses Schreibens\nbestritten und behauptet, der Sachbearbeiter der BHW AG habe\nungeprüft die Angaben des Antragstellers übernommen. Der dazu\nbeantragten Vernehmung des Sachbearbeiters Senke als Zeugen bedarf\nes jedoch nicht, da unabhängig von der schriftlichen Bestätigung\ndurch die BHW AG schon die vorstehend aufgezählten Urkunden dem\nSenat die hinreichende Überzeugung davon verschaffen, daß es sich\num gemeinschaftliche Schulden des Antragstellers und seines Vaters\nhandeln. Daher sind als Abzugsposten Verbindlichkeiten nur in Höhe\nvon 27.685,44 DM\n\n100\n\nzu berücksichtigen.\n\n101\n\nbb)\n\n102\n\nSoll auf dem Girokonto (unstreitig) 3.750,77 DM.\n\n103\n\nDie Passiva im Anfangsvermögen belaufen\n\n104\n\nsich demnach auf 31.436,21 DM,\n\n105\n\nso daß sich das Anfangsvermögen auf 163.943,79 DM\n\n106\n\nreduziert.\n\n107\n\nDer zwischenzeitlich eingetretenen\n\n108\n\nGeldentwertung ist durch folgende Indexierung Rechnung zu tragen\n(vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland\n1997):\n\n109\n\n163.943,79 DM x 112,9 : 90,2 = 205.202,36 DM.\n\n110\n\nDem Endvermögen des Antragstellers von 242.311,68 DM\n\n111\n\nsteht somit ein Anfangsvermögen von 205.202,36 DM\n\n112\n\ngegenüber mit der Folge, daß sich dessen\n\n113\n\nZugewinn auf 37.109,32 DM\n\n114\n\nbeläuft.\n\n115\n\nII.\n\n116\n\nWie nunmehr zwischen den Parteien unstreitig ist, hat die\nAntragsgegnerin während der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Daran\nändert sich auch nichts dadurch, daß sich die Aktiva in deren\nEndvermögen aufgrund der weiteren Einzahlungen auf den\nBausparvertrag bei der Bausparkasse Wüstenrot geringfügig um 234,--\nDM erhöht haben.\n\n117\n\nVon dem vom Antragsteller erzielten Zugewinn gebührt der\nAntragsgegnerin die Hälfte, mithin ein Betrag von\n\n118\n\n18.554,66 DM.\n\n119\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a, 92 Abs. 1 ZPO, der\nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10\nZPO.\n\n120\n\nBerufungsstreitwert:\n\n121\n\na) bis zum 26.05.1998 = 28.159,12 DM\n\n122\n\nb) ab dem 27.05.1998 = 22.487,12 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309366","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-01/27-uf-12-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1375","ref_norm":"1375","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1373","ref_norm":"1373","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1384","ref_norm":"1384","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1374","ref_norm":"1374","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309366","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309366","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-01/27-uf-12-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309366","retrieved":"2026-07-09 03:38:54.916426+00:00"}}