{"status":"available","doknr":"OLD309365","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0701.27U6.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-07-01","aktenzeichen":"27 U 6/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und\nseit mehr als 20 Jahren in Deutschland leben, beabsichtigten, für\nsich und ihre Familie ein Hausgrundstück in E. zu erwerben. Auf ein\nim Sommer 1996 von der Beklagten aufgegebenes Zeitungsinserat\nnahmen sie mit deren Vater, der die Immobilienangelegenheit für die\nBeklagte regelte, wegen des von ihr angebotenen Objekts L. 9 in\nE.-B. Kontakt auf. Das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück\nliegt im Gebiet eines Bebauungsplans der Stadt E., dessen\nFestsetzungen für diesen Bereich unter anderem eine Tiefgarage,\neine öffentliche Verkehrsfläche für einen Fußgängerweg sowie\nLeitungsrechte zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger\nvorsehen.\n\n3\n\nAm 9. September 1996 schlossen die Parteien vor dem Notar J. in\nS. einen Kaufvertrag über das Grundstück zum Preise von 445.000,00\nDM. Diese Summe wurde zum vereinbarten Fälligkeitstermin am 30.\nSeptember 1996 auf das Konto der Beklagten überwiesen.\n\n4\n\nMit Anwaltsschreiben vom 8. Oktober 1996 fochten die Kläger\ngegenüber der Beklagten ihre Vertragserklärungen wegen arglistiger\nTäuschung unter Hinweis darauf an, daß sie über die - der Beklagten\nbekannt gewesenen - Festsetzungen des Bebauungsplans nicht\naufgeklärt worden seien. Vorsorglich erklärten sie auch die\nAnfechtung wegen Irrtums, weil ihnen aufgrund mangelnder\nSprachkenntnisse unklar gewesen sei, was sie beim Notar im\neinzelnen unterschrieben hätten.\n\n5\n\nDie Kläger verlangen von der Beklagten die Rückzahlung des\nKaufpreises.\n\n6\n\nSie haben behauptet, der deutschen Sprache nicht mächtig zu\nsein. Der klagende Ehemann könne sich nur unzureichend in dieser\nSprache verständigen, während die klagende Ehefrau gar kein Wort\nDeutsch verstehe. Den Ausführungen des Notars zum Inhalt der\nVertragsurkunde hätten sie deshalb nicht folgen können. Für sie\nwesentliche Vertragsbestimmungen über den Kaufpreis, die\nGewährleistung und die Übergabe seien ihnen von ihrer im\nNotartermin anwesenden Tochter Gülümser übersetzt worden. Die\nKläger haben den Standpunkt eingenommen, der notarielle Kaufvertrag\nsei aufgrund einer gemäß §§ 6, 16 BeurkG unzulässigen Mitwirkung\nihrer Tochter als Dolmetscherin formnichtig, jedenfalls aber\nwirksam wegen Irrtums angefochten. Zudem seien sie zur Anfechtung\nwegen arglistiger Täuschung berechtigt gewesen, da die Beklagte\nbzw. deren Vater als ihr Vertreter sie auf die - ihnen unbekannt\ngewesene - Existenz des Bebauungsplans und dessen Inhalt hätte\nhinweisen müssen. Sie seien erst nach Vertragsschluß durch den\nSachbearbeiter der finanzierenden Bank auf den Bebauungsplan\naufmerksam gemacht worden und hätten sich daraufhin beim\nStadtplanungsamt über dessen Inhalt erkundigt. Durch die\nFestsetzungen im Bebauungsplan drohe die Enteignung entsprechender\nGrundstücksflächen für die geplante Errichtung einer\nGemeinschaftstiefgarage, die sogar einen Abriß des Hauses notwendig\nmache, und die Anlegung eines Fußgängerwegs. Auch das Leitungsrecht\nbeeinträchtige das Grundstückseigentum. Der Bebauungsplan\nverhindere somit die beabsichtigte Nutzung des Hausgrundstücks.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n445.000,00 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 22. Oktober 1996 zu\nzahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat mangelnde Sprachkenntnisse und\nVerständigungsschwierigkeiten der Kläger sowie eine\nÜbersetzertätigkeit von deren Tochter bei Abschluß des\nNotarvertrags bestritten, ferner deren Unkenntnis von der Existenz\ndes Bebauungsplans, und behauptet, der klagende Ehemann habe vor\nVertragsschluß von ihrem Vater auch die Bezeichnung der Flurstücke\nmit der Begründung erfragt, er wolle sich über die\nNutzungsmöglichkeiten informieren. Deshalb habe ihr Vater davon\nausgehen müssen, daß sich die Kläger selbst über den Bebauungsplan\nunterrichten würden, was ohnehin Sache des Kaufinteressenten sei.\nDurch die Festsetzungen des Bebauungsplans werde die Nutzung des\nGrundstücks auch nicht beeinträchtigt. Der Bebauungsplan gebe\nallein dem betreffenden Grundeigentümer das Recht, eine Tiefgarage\nzu errichten. Das Leitungsrecht beziehe sich lediglich auf einen\nvorhandenen Abwasserkanal. Selbst wenn künftig eine weitere -\nunterirdische - Abwasserleitung durch das Grundstück verlegt werde,\nentstünde dadurch keinerlei Beeinträchtigung. In absehbarer Zeit\nwerde der öffentliche Fußweg von der Stadt E. nicht verwirklicht.\nEine möglicherweise später einmal erforderlich werdende Abtretung\nder beiden dafür vorgesehenen Grundstücksstreifen behindere die\nGrundstücksnutzung nicht, zumal ein \"Ausgleich in Land\" gewährt\nwürde und die Grundstücksgröße damit erhalten bliebe. Abgesehen\ndavon sei der Bebauungsplan ohnehin wegen verschiedener unwirksamer\nFestsetzungen nichtig.\n\n12\n\nDas Landgericht hat über die Erkennbarkeit von\nVerständigungsschwierigkeiten seitens der Kläger für den\nbeurkundenden Notar und eine Dolmetscherfunktion ihrer Tochter\ndurch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Durch Urteil vom 2.\nDezember 1997 hat es unter Abweisung der Klage im übrigen die\nBeklagte verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 445.000,00\nDM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 22. Oktober 1996 zu zahlen Zug um\nZug gegen Herbeiführung der Löschung der zugunsten der Kläger\neingetragenen Auflassungsvormerkung vom 30. September 1996 sowie\nder Grundschuld von 220.000,00 DM zugunsten der Kreissparkasse\nE.-N. im Grundbuch von E. Nr. 34968. Zur Begründung hat das\nLandgericht ausgeführt, der Kaufvertrag sei wegen unzureichender\nSprachkenntnisse der klagenden Ehefrau und eines Irrtums der Kläger\nüber den Geschäftsgegenstand nach § 119 Abs. 1 BGB, wegen eines\nIrrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne von §\n119 Abs. 2 BGB und wegen arglistiger Täuschung wirksam\nangefochten.\n\n13\n\nGegen das ihr am 19. Dezember 1997 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte mit am 19. Januar 1998 bei Gericht eingegangenem\nSchriftsatz Berufung eingelegt, die sie frist- und formgerecht\nbegründet hat. Sie macht geltend, es liege keiner der vom\nLandgericht angenommenen Anfechtungsgründe vor. Entgegen der\nAussage der Tochter der Kläger habe die klagende Ehefrau den\nWortsinn des Kaufvertrags sehr wohl verstanden. Ein Irrtum im Sinne\nvon § 119 Abs. 1 BGB lasse sich aus diesem Gesichtspunkt ohnehin\nnicht ableiten. Ein Irrtum über eine verkehrswesentliche\nEigenschaft scheide schon deshalb aus, weil als Sacheigenschaft nur\ndie Bebaubarkeit als solche oder eine Beschränkung derselben in\nBetracht komme und überdies bei Vorliegen eines Sachmangels die\nAnfechtungsregel des § 119 Abs. 2 BGB ab Gefahrübergang - hier dem\n1. Oktober 1996 - durch die kaufrechtlichen\nGewährleistungsvorschriften verdrängt werde. Auch die Anfechtung\nwegen arglistiger Täuschung greife nicht durch. Ihr Vater habe zwar\nvon der Existenz des Bebauungsplans gewußt, sich aber nicht von der\nVorstellung leiten lassen, daß dieser die Nutzbarkeit des\nGrundstücks beeinträchtige und die Kenntnis von seinem Bestehen die\nKläger vom Kauf abgehalten hätte. Nachdem der klagende Ehemann ihn\nschon beim ersten Zusammentreffen gebeten habe, ihm \"alle näheren\nAngaben zu dem Grundstück (postalische Bezeichnung, Größe,\nFlurstücksnummern) aufzuschreiben\", sei er davon ausgegangen, daß\ndieser sich bei den zuständigen Stellen der Stadt E. über alle mit\ndem Objekt zusammenhängenden Gegebenheiten, mithin auch über den\nBebauungsplan, erkundigen werde. Eine etwaige Wandlung des\nKaufvertrags scheitere daran, daß ein Sachmangel nicht in Betracht\nkomme und im übrigen die Haftung für sämtliche Sachmängel im\nKaufvertrag ausgeschlossen sei. Schließlich fehle es an einem\nRücktrittsrecht der Kläger wegen eines Rechtsmangels, weil durch\ndie Festsetzungen des Bebauungsplans die Nutzung des Grundstücks\nnicht beeinträchtigt werde. Wegen des Bebauungsplans habe sie\ninzwischen ein Normenkontrollverfahren beim Verwaltungsgerichtshof\nMannheim - 8 S 159/98 - eingeleitet. Dieser habe zwar nunmehr mit\nBeschluß vom 4. Mai 1998 ihren Antrag abgelehnt, jedoch - ebenso\nwie die Stadt E. - die Auffassung vertreten, bei der vorgesehenen\nTiefgarage handele es sich nicht um eine Gemeinschaftsanlage.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Kläger in vollem Umfang mit der Klage\nabzuweisen,\n\n16\n\nsowie\n\n17\n\nihr zu gestatten, zulässige oder\nerforderliche Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer im\nWährungsgebiet ansässigen Bank oder öffentlichen Sparkasse zu\nerbringen.\n\n18\n\nDie Kläger beantragen,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie verteidigen das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht\nihren Sach- und Rechtsausführungen gefolgt ist, und berufen sich\nweiterhin auch darauf, daß der Grundstückskaufvertrag nach § 16\ni.V.m. § 6 BeurkG unwirksam sei, weil ihre Tochter die\nErläuterungen des Notars teilweise übersetzt habe.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird\nauf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die im\nzweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nDie zulässige Berufung hat in der Hauptsache keinen Erfolg und\nführt lediglich zu einer Herabsetzung des als Nebenforderung\ngeltend gemachten Zinsanspruchs.\n\n24\n\nDie Kläger können von der Beklagten die Rückzahlung des für das\nGrundstück L. 9 in E.-B. entrichteten Kaufpreises von 445.000,00 DM\nverlangen.\n\n25\n\nI.\n\n26\n\nDer notarielle Grundstückskaufvertrag vom 9. September 1996 ist\nallerdings nicht schon wegen eines Formmangels gemäß § 125 Satz 1\nBGB nichtig.\n\n27\n\nNach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BeurkG ist die Beurkundung von\nWillenserklärungen unwirksam, wenn eine Person, die mit dem Notar\nin gerader Linie verwandt ist, an der Beurkundung beteiligt ist.\nFür den Dolmetscher gilt diese Regelung entsprechend (§ 16 Abs. 3\nSatz 2 BeurkG). Dies bedeutet, daß eine mit einem der\nVertragschließenden in gerader Linie verwandte Person als\nDolmetscher ausgeschlossen ist. Folge einer Verletzung des § 16\nAbs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 BeurkG wäre bei einer gesetzlich\nvorgeschriebenen notariellen Beurkundung nach § 125 Satz 1 BGB auch\ndie Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (vgl. Huhn/von Schuckmann,\nBeurkG, 3. Auflage, § 6 Rn. 12; Soergel/Harder, BGB, 12. Aufl., § 6\nBeurkG Rn. 10). Für den Abschluß eines Grundstückskaufvertrags ist\nin § 313 Satz 1 BGB die notarielle Beurkundung vorgesehen.\n\n28\n\nIndessen liegen die Voraussetzungen für eine Formunwirksamkeit\ndes Kaufvertrags wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen des\nBeurkundungsgesetzes nicht vor. Hierfür kann der Streit der\nParteien darüber, ob die Tochter der Kläger den vom Notar\nverlesenen Vertragstext auszugsweise übersetzt hat, auf sich\nberuhen. Auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags hätte ein solches\nVerhalten ohnehin keinen Einfluß. Allein die Feststellung der\nmangelnden Sprachkunde eines Beteiligten in der Niederschrift führt\nnämlich zwingend zu deren Übersetzung anstelle des Vorlesens und\nzur Hinzuziehung eines Dolmetschers, falls der Notar den Text nicht\nselbst übersetzt. Dies folgt aus § 16 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, wonach\neine Niederschrift, die eine derartige Feststellung enthält, dem\nBeteiligten anstelle des Vorlesens übersetzt werden muß. Ein\nVerstoß gegen die zwingenden Vorschriften des § 16 BeurkG macht die\nBeurkundung mithin dann unwirksam, wenn er sich aus der Urkunde\nselbst ergibt. Auf die Gültigkeit der Beurkundung hat es dagegen\nkeinen Einfluß, wenn der Notar von der mangelnden Sprachkunde eines\nBeteiligten Kenntnis erlangt, eine entsprechende Feststellung in\nder Niederschrift aber unterläßt. In diesem Fall treten die Folgen\nder Nichtbeachtung dieser Verfahrensregel, wie sie in § 16 Abs. 2\nund 3 BeurkG vorgesehen sind, nicht ein (Soergel/Harder, § 16\nBeurkG Rn. 4). Die Wirksamkeit der Urkunde wird auch dann nicht\nberührt, wenn der Notar etwa irrtümlich nicht erkennt, daß ein\nBeteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, und\ndeshalb die Übersetzung und Hinzuziehung eines Dolmetschers\nunterläßt (Huhn/von Schuckmann, § 16 Rn. 3). Da die notarielle\nUrkunde vom 9. September 1996 die Feststellung mangelnder\nSprachkenntnisse der Kläger nicht enthält, scheidet eine\nFormungültigkeit selbst dann aus, wenn die Tochter der Kläger den\nVertragstext ganz oder teilweise übersetzt haben sollte.\n\n29\n\nII.\n\n30\n\nDie Beklagte schuldet den Klägern jedoch die Rückzahlung des\nKaufpreises aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung\n(§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil diese ihre Vertragserklärungen\nwirksam angefochten haben und es wegen der daraus folgenden\nNichtigkeit der Willenserklärungen (§ 142 Abs. 1 BGB) an einem\nRechtsgrund für die geleistete Zahlung fehlt. Die im\nAnwaltsschreiben der Kläger vom 8. Oktober 1996 erklärte Anfechtung\nist mit Recht geschehen.\n\n31\n\n1.\n\n32\n\nDie Anfechtung läßt sich freilich nicht auf die Vorschrift des §\n119 Abs. 1 BGB stützen, da weder ein Erklärungs- noch ein\nInhaltsirrtum vorliegt.\n\n33\n\nMit ihrer Behauptung, trotz der Übersetzung eines Teils des\nVertragstextes durch ihre Tochter hätten sie dasjenige, was\nnotariell beurkundet worden sei, nicht verstanden, haben die Kläger\neinen Irrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB nicht schlüssig\ndargetan. Als Irrtum ist die unbewußte Unkenntnis von dem\nwirklichen Sachverhalt aufzufassen. Deshalb unterliegt der\nErklärende keinem Irrtum, wenn er seine Erklärung in dem Bewußtsein\nabgibt, deren Inhalt nicht zu kennen (Palandt/Heinrichs, BGB, 56.\nAufl., § 119 Rn. 9), oder wenn er sich über ihren Inhalt keine\nGedanken macht (Kramer in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., §\n119 Rn. 39). Auch derjenige, der eine Urkunde ungelesen\nunterschreibt, hat daher grundsätzlich kein Anfechtungsrecht\n(Palandt/Hein-richs a.a.O.). Er darf ausnahmsweise und nur dann\nanfechten, wenn er sich von dem Inhalt des Schriftstücks eine\nbestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat, weil er\nin diesem Fall, ohne dies zu bemerken, etwas anderes zum Ausdruck\ngebracht hat, als das, was er in Wirklichkeit hat erklären wollen\n(BGH NJW 1995, 191; Palandt/Heinrichs a.a.O.; Kramer a.a.O. Rn.\n41). Diese Grundsätze gelten auch für sprachunkundige Ausländer\n(Palandt/Heinrichs a.a.O.). Die von den Klägern in der\nKlagebegründung insoweit herangezogene Belegstelle (Kramer a.a.O.,\n§ 119 Rn.40) besagt keineswegs etwas anderes; sie betrifft vielmehr\nden Fall, daß sich der Unterzeichnende - etwa ein der deutschen\nSprache nicht mächtiger Ausländer - gar nicht dessen bewußt war,\neine rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben zu haben. Dieser\nAusnahmefall liegt hier nicht vor, da die Kläger wußten, daß sie\neinen Kaufvertrag über das von der Beklagten angebotene Grundstück\nschlossen. Sofern sie über einzelne Regelungen des notariellen\nVertrags im Unklaren waren, haben sie sich in einer bewußten\nUnkenntnis und somit in keinem Irrtum befunden.\n\n34\n\nEin Irrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB kann auch nicht mit der\nBegründung angenommen werden, den Klägern sei unbekannt gewesen,\ndaß der Bebauungsplan der Stadt E. in Teilbereichen des Grundstücks\neine Tiefgarage, öffentliche Verkehrsflächen und Leitungsrechte\nvorsehe. Um einen Irrtum in der Erklärungshandlung (§ 119 Abs. 1,\n2. Fall) handelt es sich, wenn schon der äußere\nErklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht.\nDa die Kläger das Grundstück zu den mit der Beklagten vereinbarten\nKonditionen kaufen wollten, ist ein solcher Fall hier nicht\ngegeben. Auch ein Irrtum über den Erklärungsinhalt (§ 119 Abs. 1,\n1. Fall) scheidet vorliegend aus. Von einem Inhaltsirrtum ist dann\ndie Rede, wenn sich der Erklärende über Bedeutung oder Tragweite\nseiner Erklärung irrt. Als ein solcher Irrtum kommt zwar auch ein\nIrrtum über den Geschäftsgegenstand, nämlich eine falsche\nVorstellung über dessen Identität oder Umfang in Frage\n(Palandt/Heinrichs, § 119 Rn. 14). Die Kläger haben aber weder über\ndie Identität des zu erwerbenden Grundstücks noch über dessen\nUmfang geirrt. Sie wollten das Hausgrundstück so, wie dies in der\nnotariellen Urkunde beschrieben ist, von der Beklagten erwerben.\nEbenso scheidet ein Irrtum über die Rechtsfolgen der Erklärung aus;\nein solcher Irrtum ist nur dann zu bejahen, wenn das Rechtsgeschäft\nnicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene\nRechtsfolgen erzeugt (Palandt/Hein-richs, § 119 Rn. 15).\nRechtsfolge des beurkundeten Vertrags war aber der - dem Willen der\nKläger entsprechende - Kauf des von ihnen ausgewählten Grundstücks\nzu den ausgehandelten Bedingungen.\n\n35\n\n2.\n\n36\n\nMöglich ist dagegen ein Irrtum der Kläger über eine\nverkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB. Ihre\nAnfechtungserklärung erstreckt sich auch auf einen solchen\nWillensmangel. Zwar hatten die Kläger in dem Schreiben ihrer\nAnwälte vom 8. Oktober 1996 ausdrücklich nur eine Anfechtung wegen\narglistiger Täuschung erklärt. Es ist aber eine Frage der\nWillensauslegung, ob im Einzelfall in der Anfechtung wegen\narglistiger Täuschung zugleich eine solche wegen Irrtums über eine\nverkehrswesentliche Eigenschaft liegt (BGHZ 34, 39; NJW 1979, 161).\nFür einen dahingehenden Willen der Kläger spricht, daß diese nach\ndem Inhalt des Anwaltsschreibens den Kaufvertrag wegen der ihnen\nbei Vertragsschluß unbekannten Festsetzungen im Bebauungsplan auf\njeden Fall rückgängig machen wollen.\n\n37\n\nDurch die Bestimmungen der §§ 459 ff. BGB wird die Anwendung des\n§ 119 Abs. 2 BGB im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen. Die\nkaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften gehen als\nSonderregelungen einer Anfechtung nur wegen eines Irrtums über\nEigenschaften vor, welche Gewährleistungsansprüche bekunden können\n(BGHZ 34, 34; NJW 1979, 161; 1988, 2598), und zwar grundsätzlich\nerst ab Gefahrübergang (BGHZ 34, 34; Palandt/Putzo, Vorben. v. §\n459 Rn. 9). Im Kaufrecht findet der Gefahrübergang mit der Übergabe\nder Kaufsache statt (§ 446 BGB). Die Übergabe des Grundstücks, die\nnach § 3 Nr. 1 des Kaufvertrags für den 1. Oktober 1996 vereinbart\nworden war, hat dadurch stattgefunden, daß - wie insoweit\nunstreitig ist - die Hausschlüssel an dem verabredeten Tag mit\neinem Begleitschreiben in den Briefkasten der Kläger eingeworfen\nworden waren. Daß diese die Schlüssel ihrer Rechtsanwältin zur\ntreuhänderischen Verwahrung übergeben haben, vermag an der bereits\nerfolgten Schlüsselübergabe nichts zu ändern.\n\n38\n\nDer Ausschluß der Anwendbarkeit des § 119 Abs. 2 BGB gilt\nindessen nur für den Bereich von Sachmängelansprüchen (BGH NJW\n1988, 2598), während die Rechtsmängelhaftung das Anfechtungsrecht\naus § 119 Abs. 2 BGB nicht berührt (Palandt/Heinrichs, § 119 Rn.\n28; H.P. Westermann: in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Auflage, §\n434 Rn. 2). Die Festsetzungen im Bebauungsplan - mit Ausnahme des\nLeitungsrechts - begründen jedoch keinen Sachmangel im Sinne von §\n459 BGB, sondern - soweit sie sich nachteilig auf das verkaufte\nGrundstück auswirken - einen Rechtsmangel gemäß § 434 BGB. Ein\nRechtsmangel kann sich nicht nur aus privaten Rechten eines Dritten\nhinsichtlich des Kaufgegenstands ergeben, sondern auch aus dessen\nBindung kraft öffentlichen Rechts. Zwar führt das Bestehen solcher\nrechtlicher Bindungen nicht ohne weiteres zur Annahme eines\nRechtsmangels; darin kann vielmehr je nach den Umständen des Falles\nauch ein Sachmangel im Sinne der §§ 459 ff BGB zu sehen sein, wie\ndies vor allem für öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen gilt.\nWenn aber dem Eigentümer kraft der bestehenden\nöffentlich-rechtlichen Bindung in deren Umfang das\nGrundstückseigentum selbst entzogen werden kann, insbesondere,\nindem eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ein Recht auf einen\nausgewiesenen Grundstücksteil selbst geltend machen und die\nÜbertragung des Eigentums an diesem Teil auf sich verlangen sowie\nnotfalls im Wege der Enteignung erzwingen kann, ist der Verkäufer\nim Verhältnis zum Käufer nicht im stande, seiner Pflicht aus § 434\nBGB, diesem das Eigentum frei von Rechten Dritter auf den\nKaufgegenstand zu verschaffen, nachzukommen. Insoweit liegt daher\nein Rechtsmangel vor (BGH NJW 1983, 275).\n\n39\n\nUm einen solchen Fall handelt es sich hier. Das gilt zwar nicht\nfür das zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger bestehende\nLeitungsrecht. Aus dieser Festsetzung im Bebauungsplan können die\nKläger aber ohnehin keine Ansprüche, auch nicht solche aus den §§\n459 ff BGB, ableiten. Nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten\nerschöpft sich das Leitungsrecht darin, daß der\nGrundstückseigentümer unterirdisch verlaufende Ver- und\nEntsorgungsleitungen zu dulden hat. Demgegenüber haben die Kläger\nnicht substantiiert dargelegt, welche konkreten Beeinträchtigungen\nmit dem Leitungsrecht verbunden sind und inwieweit dieses Recht den\nWert oder die Tauglichkeit des Grundstücks zu dem gewöhnliche oder\ndem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert\n(vgl. § 459 Abs. 1 Satz 1 BGB).\n\n40\n\nSoweit der Bebauungsplan dagegen eine öffentliche Verkehrsfläche\nals Fußgängerbereich und - worauf sich die Kläger auch berufen -\ndie Errichtung einer Gemeinschaftstiefgarage vorsieht, handelt es\nsich um Rechtsmängel. Die Realisierung dieser Vorhaben geschieht\ndurch bodenordnende Maßnahmen, entweder in Form der Umlegung (§ 45\nBauGB) oder der Enteignung (§ 85 BauGB). In beiden Fällen würde den\nKlägern ihr Grundstückseigentum auf einem Teil des erworbenen\nObjekts entzogen. Damit ist der Weg zu einer Anfechtung nach § 119\nAbs. 2 BGB nicht durch kaufrechtliche Gewährleistungsvorschriften\nversperrt.\n\n41\n\nAls verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache im Sinne von § 119\nAbs. 2 BGB, kommen alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse\nin Betracht, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die\nBrauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluß sind (BGHZ 34, 41;\nNJW 1979, 161). Beziehungen des Kaufgegenstands zur Umwelt sind in\ndiesem Zusammenhang nur dann rechtserheblich, wenn sie in der Sache\nselbst ihren Grund haben, von ihr ausgehen und den Kaufgegenstand\nkennzeichnen oder näher beschreiben (BGH NJW 1978, 370). Diese\nMerkmale treffen auf die Festsetzungen im Bebauungsplan zu, da die\nMöglichkeit, Teile des Grundstücks zu enteignen, mit der Lage des\nAnwesens innerhalb des Bebauungsplans verknüpft ist.\n\n42\n\nAuch der in § 3 Nr. 5 des Kaufvertrags vereinbarte\nGewährleistungsausschluß steht einer Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2\nBGB nicht entgegen. Zwar scheidet eine Irrtumsanfechtung nach\ndieser Vorschrift aus, wenn Mängelhaftungsansprüche vertraglich\nabbedungen werden, da anderenfalls die mit dem\nGewährleistungsausschluß angestrebte Risikobeschränkung nicht\nerreicht würde (Kramer in: Münchener Kommentar zum BGB, § 119 Rn.\n128). Der Kaufvertrag vom 9. September 1996 schließt aber\nausdrücklich nur die Haftung für \"Sachmängel\", nicht dagegen für\ndie wegen der Tiefgarage und der Verkehrsfläche in Rede stehenden\nRechtsmängel aus. Davon abgesehen wäre der Gewährleistungsausschluß\nohnehin unwirksam, weil hier - wie noch darzulegen sein wird - der\nFall der Arglist vorliegt (§ 476 BGB).\n\n43\n\nAllerdings haben die Kläger zu beweisen, daß ihnen die\nFestsetzungen des Bebauungsplans bei Abgabe ihrer\nWillenserklärungen nicht bekannt waren, da der Anfechtende für alle\nVoraussetzungen des Anfechtungsrechts, also auch für das Vorliegen\ndes Irrtums, die Beweislast trägt (Palandt/Heinrichs, § 119 Rn.\n23). Der Vernehmung des von ihnen in diesem Zusammenhang als Zeugen\nbenannten Sachbearbeiters Guillard der Kreissparkasse E. bedarf es\njedoch im Ergebnis nicht, da sich die Klage schon aus anderen\nGründen als gerechtfertigt erweist. Insofern kann deshalb auch\noffenbleiben, welche rechtlichen Konsequenzen mit der Festsetzung\neiner Tiefgarage im Bebauungsplan verbunden sind.\n\n44\n\n3.\n\n45\n\nDie Kläger haben ihre Vertragserklärungen - jedenfalls - wirksam\nwegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) angefochten.\n\n46\n\nDer Vater der Beklagten, der als deren Vertreter gehandelt hat\nund daher nicht \"Dritter\" im Sinne von § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB war,\nhat den Klägern bei den Vertragsverhandlungen die Festsetzungen des\nBebauungsplans verschwiegen. Nach der gefestigten Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, besteht auch\nbei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte\nInteressen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den\nanderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den\nVertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen\nEntschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung\nnach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (BGH NJW 1980, 2461;\nNJW-RR 1988, 1290). Die Verletzung einer solchen\nOffenbarungspflicht ist im Rahmen des § 123 BGB erheblich (BGH NJW\n1980, 2461). Die Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt E.\nwaren geeignet, den mit dem Grundstückskauf verfolgten Zweck zu\ngefährden. Die Parteien streiten allerdings über die Folgen der\nFestsetzung einer Tiefgarage. Während die Kläger behaupten, nach\ndem Bebauungsplan zulässig und von der Stadt E. beabsichtigt sei\ndie Errichtung einer Gemeinschaftstiefgarage, für welche das\nGrundstück in Anspruch genommen und das darauf befindliche Wohnhaus\nsogar abgerissen werden müsse, wendet die Beklagte ein, es handele\nsich lediglich um eine sogenannte Angebotsplanung mit dem Inhalt,\ndaß der Eigentümer des betroffenen Grundstücks eine Tiefgarage\nerrichten dürfe. Letztlich kann diese im öffentlichen Recht\nwurzelnde Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits\nunbeantwortet bleiben. Ebensowenig kommt es darauf an, welchen\nInhalt der von der Beklagten zitierte Beschluß des VGH Mannheim vom\n4. Mai 1998 hat und ob ihm bindende Wirkung zur Auslegung des\nBebauungsplans zukommt. Unabhängig von der Errichtung einer\nTiefgarage sieht der Bebauungsplan jedenfalls vor, daß ein Teil des\nvon den Klägern erworbenen Grundstücks für eine öffentliche\nVerkehrsfläche als Fußgängerbereich in Anspruch genommen werden\nsoll. Die Beklagte räumt ein, daß die Festsetzung der öffentlichen\nVerkehrsfläche \"theoretisch\" für die Stadt E. ein Enteignungsrecht\nnach §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 BauGB begründet. Das entspricht\nder Begründung zum Bebauungsplan, in der es - ersichtlich bezogen\n(auch) auf die öffentliche Verkehrsfläche - unter anderem heißt:\n\"Im Bereich der Flurstücke Nr. 211/3 u. 211/2 sowie dem Flurstück\nNr. 211/4 sind bodenordnende Maßnahmen notwendig.\" Aufgrund des\nBebauungsplans besteht somit für die Stadt E. die Möglichkeit, den\nKlägern die beiden in der Zeichnung markierten Grundstücksstreifen\nzu entziehen. Ob dies im Wege der Enteignung oder aber durch\nUmlegung geschieht, ist nicht von wesentlicher Bedeutung, da auch\ndie letztgenannte bodenordnende Maßnahme mit einem Entzug des\nbetroffenen Grundstücksteils - wenn auch mit einem Ausgleich \"in\nNatur\" - verbunden ist. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, ein\nEntzug der gekennzeichneten Geländestreifen beeinträchtige die\nNutzung des Grundstücks nicht und sei deshalb ohne Belang. Der\nErwerber eines Grundstücks hat regelmäßig ein Interesse daran, die\nvereinbarte Fläche ungeschmälert zu erhalten und auch behalten zu\ndürfen. Das gilt hier umso mehr, als den Klägern - wie unstreitig\nist - an der Bearbeitung des Gartens besonders gelegen ist und\nihnen ein Teil des Gartengeländes durch die Stadt E. entzogen\nwerden kann. Wie die Einzeichnungen der als Fußgängerweg\nvorgesehenen Geländestreifen im Bebauungsplan zeigt, sind diese\nGrundstücksteile auch nicht so geringfügig, daß sie in\naufklärungsrechtlicher Hinsicht allein deshalb vernachlässigt\nwerden könnten. Daher hätte die Beklagte den Klägern den\nBebauungsplan und dessen Festsetzungen offenbaren müssen. Wie von\nihr selbst vorgetragen, ist ihr Versuch, den Bebauungsplan im\nRahmen eines Normenkontrollverfahrens für nichtig erklären zu\nlassen, ohne Erfolg geblieben, so daß auch der Gesichtspunkt der\nNichtigkeit des Bebauungsplans sie ihrer Aufklärungspflicht nicht\nzu entheben vermag.\n\n47\n\nDie Offenbarungspflicht würde zwar dann entfallen, wenn die\nKläger schon anderweitig eindeutig in Kenntnis gesetzt worden wären\n(vgl. BGB NJW-RR 1988, 1291). Dafür fehlt es indessen an\nhinreichenden Anhaltspunkten. Daß die Beklagte die Unkenntnis der\nKläger von dem Inhalt des Bebauungsplans mit Nichtwissen\nbestreitet, reicht hierfür nicht aus. Da diese Frage den Wegfall\nder an sich begründeten Aufklärungspflicht betrifft, obliegt es der\nBeklagten, im einzelnen darzulegen, auf welche Weise die Kläger\nanderweitig von den Festsetzungen des Bebauungsplans in Kenntnis\ngesetzt worden sind. Insoweit fehlt es jedoch an einem\nsubstantiierten Vorbringen.\n\n48\n\nZwischen der Täuschung und der Abgabe der Vertragserklärungen\nbesteht auch der erforderliche Ursachenzusammenhang. Dafür reicht\nes aus, wenn der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen\nEntschluß von Bedeutung sein konnten, und darlegt, daß die\nTäuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden\nRechtsgeschäfts Einfluß auf die Entschließung hat (BGH NJW 1995,\n2362). Der Bebauungsplan hat bei Abschluß des Kaufvertrags die\nGefahr heraufbeschworen - und dies gilt auch noch für den jetzigen\nZeitpunkt -, daß den Klägern ein Teil des erworbenen Grundstücks\ndurch die Stadt E. durch bodenordnende Maßnahmen entzogen wird. Die\nMöglichkeit eines derartigen bauplanungsrechtlichen Eingriffs ist\nnach aller Erfahrung geeignet, den Entschluß eines\nKaufinteressenten zum Grundstückserwerb zu beeinflussen.\n\n49\n\nDer als Vertreter handelnde Vater der Beklagten hat auch\narglistig gehandelt. Arglist im Sinne von § 123 BGB setzt zwar\nVorsatz voraus, wobei freilich bedingter Vorsatz genügt, erfordert\njedoch keine Schädigungsabsicht. Vielmehr reicht das Bewußtsein\naus, daß der Partner ohne die Täuschung die Willenserklärung\nmöglicherweise nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt\nabgegeben hätte (BGH NJW 1974, 1506; 1980, 2461). Nach dem eigenen\nVortrag der Beklagten war deren Vater der Bebauungsplan seinem\ngesamten Inhalt und Umfang nach bekannt. Daher wußte er, daß -\nunabhängig von der weiteren Frage nach der Errichtung einer\nTiefgarage - den Klägern zwei nicht nur geringfügige\nGeländestreifen für öffentliche Verkehrsflächen entzogen werden\nkönnen. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß sich der Vater der\nBeklagten zumindest über die Möglichkeit im Klaren war, daß die\nKläger bei Kenntnis von den Festsetzungen im Bebauungsplan den\nKaufvertrag nicht in der vorgesehenen Form abgeschlossen\nhätten.\n\n50\n\nZwar ist eine Arglist ausgeschlossen, wenn - worauf sich die\nBeklagte beruft - der Auskunftspflichtige angenommen hat, der\nandere Teil sei bereits informiert (BGH NJW-RR 1996, 690;\nPalandt/Heinrichs, § 123 Rn. 5 a). Diese Ausnahme darzulegen,\nobliegt dem zur Offenbarung verpflichteten Vertragspartner. An\neinem nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten zu der insoweit in\nRede stehenden Gutgläubigkeit ihres Vaters fehlt es jedoch. Die\nBeklagte behauptet lediglich, ihr Vater sei aufgrund der Bitte des\nklagenden Ehemannes, ihm \"alle näheren Angaben zu dem Grundstück\n(postalische Bezeichnung, Größe, Flurstücksnummern)\naufzuschreiben\", davon ausgegangen, daß dieser sich bei den\nzuständigen städtischen Stellen über alle mit dem Grundstück\nzusammenhängenden Gegebenheiten erkundigen werde, wozu\n\"selbstverständlich\" auch die Einsichtnahme in einen bestehenden\nBebauungsplan gehöre. Aus der Erkundigung über die\nGrundstücksbezeichnung allein konnte der Vater der Beklagten aber\nnicht auf die Unterrichtung der Kläger über die einzelnen\nFestsetzungen des Bebauungsplans schließen. Die Annahme, der Vater\nder Beklagten sei bei Vertragsschluß von der Kenntnis der Kläger\nvom Inhalt des Bebauungsplans und dessen Konsequenzen ausgegangen,\nverbietet sich vor allem jedoch deshalb, weil er sich bei\nVertragsschluß nicht dessen vergewissert hat, daß die Kläger\ntatsächlich Einsicht in den Bebauungsplan genommen hatten, und\ndafür auch keine für ihn erkennbaren Anhaltspunkte vorlagen. Damit\nhat die Beklagte keine hinreichenden Tatsachen für die Annahme\nihres Vaters vorgetragen, die Kläger seien über die Festsetzung des\nBebauungsplans bereits anderweitig informiert worden. Für eine\nBeweiserhebung in Form der von der Beklagten beantragten Vernehmung\nihres Vaters als Zeugen fehlt es demnach an der notwendigen\ntatsächlichen Grundlage. Nach alledem sind die Vertragserklärungen\nder Kläger mit Erfolg wegen arglistiger Täuschung angefochten.\n\n51\n\n4.\n\n52\n\nDer Klageanspruch rechtfertigt sich überdies aus dem Rechtsgrund\ndes Verschuldens bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo). Unter\ndiesem rechtlichen Aspekt, dem gegenüber die Vorschriften des\nAnfechtungsrechts keine ausschließende Spezialregelung darstellen\n(BGH NJW 1995, 2362), macht sich der Verhandlungspartner\nschadensersatzpflichtig, wenn er eine vorvertragliche\nAufklärungspflicht verletzt, die ihn trifft, soweit eine Aufklärung\nnach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung\nim Einzelfall erwartet werden darf. Aufzuklären ist insbesondere\nüber solche Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können und\ndaher für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind (BGH NJW\n1985, 1771; 1993, 2107). Aus den zur arglistigen Täuschung\nangeführten Gründen hätte der Vater der Beklagten, dessen Verhalten\nals eines Erfüllungsgehilfen dieser gemäß § 278 BGB zuzurechnen\nist, die Kläger über die Festsetzungen im Bebauungsplan aufklären\nmüssen. Für eine Haftung wegen vorvertraglicher Verletzung einer\nAufklärungspflicht genügt sogar fahrlässiges Verhalten, so daß es\nallein darauf ankommt, ob der Vertragspartner diese Verpflichtung\nbei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte kennen müssen (BGH\nNJW 1985, 1771). Der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft den Vater\nder Beklagten auf jeden Fall; zumindest hätte er sich vor der\nBeurkundung des notariellen Kaufvertrags bei den Klägern danach\nerkundigen müssen, ob diese sich inzwischen über die Festsetzungen\ndes Bebauungsplans informiert hatten.\n\n53\n\nSchadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher\nOffenbarungspflichten kann in der Form beansprucht werden, daß der\nVertrag, der bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht geschlossen\nworden wäre, rückgängig gemacht und eine bereits erbrachte Leistung\nerstattet wird (BGH NJW 1985, 1771; 1993, 1325, 2107). Für den\nnotwendigen Ursachenzusammenhang reicht es aus, wenn der\nVertragsgegner nach seiner Behauptung im Fall der ordnungsgemäßen\nAufklärung den Vertrag nicht geschlossen hätte; Aufgabe des\noffenbarungspflichtigen Vertragspartner ist es, dies zu widerlegen\n(BGH NJW 1985, 1771). Dieser prozessualen Obliegenheit ist die\nBeklagte nicht nachgekommen.\n\n54\n\nIn seiner neueren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof zwar\nklargestellt, daß die Rückgängigmachung des Vertrags unter dem\nGesichtspunkt culpa in contrahendo von einem durch die im\nVerhandlungsstadium begangene schuldhafte\nSorgfaltspflichtverletzung entstandenen Vermögensschaden abhängt.\nZugleich hat der BGH jedoch betont, daß der Schadensbegriff im\nAnsatz subjektbezogen ist und ein Vermögensschaden selbst dann,\nwenn der Kaufgegenstand den Kaufpreis wert ist, schon darin liegen\nkann, daß der von dem schuldhaften Pflichtverstoß Betroffene in\nseinen Vermögensdispositionen beeinträchtigt ist. Wenn jemand durch\nein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluß eines Vertrages\ngebracht wird, den er sonst nicht geschlossen hätte, so kann er\nauch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung\ndadurch einen Vermögensschaden erleiden, daß die Leistung für seine\nZwecke nicht voll brauchbar ist (BGH NJW 1998, 304). Nach diesen\nGrundsätzen ist den Klägern durch die Verletzung der\nAufklärungspflicht ein Schaden entstanden. Die durch den\nBebauungsplan begründete Möglichkeit, ihnen einen Teil des\nerworbenen Grundstücks zu entziehen, schränkt die Brauchbarkeit der\nImmobilie für die mit ihr verfolgten Zwecke ein. Die durch den\nunerwünschten Vertrag erlangte Leistung wird daher nicht nur aus\nrein subjektiver willkürlicher Sicht (vgl. dazu BGH a.a.O.) als\nSchaden angesehen. Die Beklagte hat den gezahlten Kaufpreis deshalb\nauch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes\nzurückzugewähren.\n\n55\n\nIII.\n\n56\n\nDer Klageanspruch ist schließlich auch aus § 440 Abs. 1 i.V.m. §\n325 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Ihre aus § 434 BGB folgende\nPflicht, den Klägern das verkaufte Grundstück frei von Rechten\nDritter zu verschaffen, hat die Beklagte nicht erfüllt. Aufgrund\ndes Bebauungsplans ist das Grundstück mit dem Recht der Stadt E.\nbelastet, zwei Grundstücksstreifen durch bodenordnende Maßnahmen\neinzuziehen. Die nach § 434 BGB geschuldete Leistung ist der\nBeklagten mittlerweile unmöglich geworden. Die ursprünglich zu\nerörternde Frage, ob ein Rechtsmangel im Sinne des § 434 BGB auch\ndann vorläge, wenn der Bebauungsplan nichtig wäre, stellt sich\ninzwischen nicht mehr. Durch das Scheitern des\nNormenkontrollantrags der Beklagten steht vielmehr fest, daß diese\nden Klägern das Grundstück nicht mehr frei von dem Recht der Stadt\nE. verschaffen kann, ihnen einen Teil des Grundstücks für\nöffentliche Verkehrswege zu entziehen. Als Verkäuferin hat die\nBeklagte das darin bestehende Unvermögen auch zu vertreten (vgl.\nPalandt/Putzo, §§ 440, 441 Rn. 4). Aufgrund dessen waren die Kläger\nberechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten (§ 325 Abs. 1 Satz 1\nBGB).\n\n57\n\nIV.\n\n58\n\nZinsen stehen den Klägern aus dem Rechtsgrund des Verzugs ab dem\n22. Oktober 1996 zu (§§ 284, 286, 288 BGB). In Höhe eines\nTeilbetrags von 225.000,00 DM können sie jedoch nur den\ngesetzlichen Zinssatz von 4 % (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) verlangen.\nNach ihrem eigenen Vortrag haben sie lediglich einen Kaufpreisteil\nvon 220.000,00 DM durch ein zu 6,5 % verzinsliches Bankdarlehen\nfinanziert. Wegen des Restbetrags von 225.000,00 DM ist ein über\nden gesetzlichen Zinssatz hinausreichender Verzugsschaden nicht\ndargetan. Insbesondere haben die Kläger nicht vorgetragen, daß sie\ndie Kaufpreissumme, soweit sie nicht zur Abdeckung des Bankkredits\nbenötigt wird, zu einem höheren als dem gesetzlichen Zinssatz\nhätten gewinnbringend anlegen können.\n\n59\n\nV.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n61\n\nEntgegen der Ansicht der Kläger ist die Entscheidung des\nLandgerichts über die Kosten der ersten Instanz nicht zu\nbeanstanden. Mit Rücksicht darauf, daß die Klage wegen der\nZug-um-Zug-Verurteilung nur eingeschränkt Erfolg hat, sind die\nKläger mit Recht zu einem Drittel an den erstinstanzlichen Kosten\nbeteiligt worden.\n\n62\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n63\n\nBerufungsstreitwert: 445.000,00 DM\n\n64\n\nBeschwer für die Beklagte: über 60.000,00 DM\n\n65\n\nBeschwer für die Kläger: unter 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-01/27-u-6-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":5},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-01/27-u-6-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309365","retrieved":"2026-07-09 03:38:54.810314+00:00"}}