{"status":"available","doknr":"OLD309363","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0701.17W70.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-07-01","aktenzeichen":"17 W 70/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Erinnerung, die aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als\nsofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RpflG), ist formell\nbedenkenfrei. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des\nvon der Antragstellerin beanstandeten Beschlusses, soweit es der\nRechtspfleger abgelehnt hat, die Kosten der von dem\nVerfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gefertigten\nÜbersetzungen in die Kostenfestsetzung einzubeziehen und in -\nentsprechender - Anwendung der §§ 539, 575 ZPO im Umfang der\nAufhebung zur Zurückverweisung der Sache an den Rechtspfleger des\nGerichts des ersten Rechtszuges.\n\n3\n\nDas Verfahren des Rechtspflegers leidet an einem wesentlichen\nMangel, weil es an einer ausreichenden Begründung dafür fehlt,\nweshalb die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin\nbeanspruchte und von dieser zur Festsetzung gegen den Antragsgegner\nangemeldete Übersetzerentschädigung im angefochtenen Beschluß auf\nder Grundlage eines Zeilensatzes von lediglich 2,50 DM bemessen und\nals erstattungsfähig anerkannt worden ist. Es ist anerkannten\nRechts, daß Kostenfestsetzungsbeschlüsse grundsätzlich eine\nBegründung enthalten müssen, die es der beschwerten Partei und dem\nRechtsmittelgericht ermöglicht, die Entscheidung des Rechtspflegers\nin tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachzuvollziehen. Die\nBegründung soll die Partei von der Richtigkeit der Entscheidung\nüberzeugen und dadurch überflüssige Rechtsmittel und deren Kosten\nvermeiden helfen, im Falle der Anfechtung der Entscheidung die\nRechtsmittelbegründung erleichtern. Eine Begründung des\nKostenfestsetzungsbeschlusses ist nur dann entbehrlich, wenn sich\ndie der Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen zwingend aus dem\nden Parteien bekannten und aus den Akten ersichtlichen\nVerfahrensstoff ergeben oder wenn die Entscheidung der\nübereinstimmenden Auffassung der Beteiligten entspricht. Wenn und\nsoweit die von der erstattungsberechtigten Partei geltend gemachten\nKosten bei der Kostenfestsetzung keine Berücksichtigung gefunden\nhaben, bedarf dies einer näheren Erläuterung, die den Umständen des\nkonkreten Falles Rechnung trägt. Die Verletzung der\nBegründungspflicht stellt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens\ndar, der gemäß § 539 ZPO (in entsprechender Anwendung) im Umfang\ndes Rechtsmittelangriffs zur Aufhebung des\nKostenfestsetzungsbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an\nden Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszuges führt, sofern\nnicht ausnahmsweise eine eigene abschließende Entscheidung des\nRechtsmittelgerichts sachdienlich erscheint (§ 540 ZPO analog).\n\n4\n\nDer angefochtene Beschluß enthält als Begründung zur zentralen\nFrage der Erschwernis der Übersetzungen lediglich die Feststellung,\ndaß \"die minimale Verwendung von Fachausdrücken...\" allenfalls\neinen Zeilensatz von 2,50 DM für angemessen erscheinen\" lasse.\nDiese Ausführungen genügen nicht den Mindestanforderungen des\nBegründungszwangs. Auch der ergänzenden Begründung in der Verfügung\ndes Rechtspflegers vom 03. Februar 1998, daß \"eine Erschwernis der\nÜbersetzungen weder vorgetragen noch ersichtlich\" und \"eine\nAnhäufung von Fachausdrücken nicht feststellbar\" sei, läßt sich\nnichts dafür entnehmen, warum der Vergütung für die von den\nVerfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gefertigten\nÜbersetzungen, die der Antragsgegner zu erstatten hat, als\nZeilensatz statt des - nunmehr - geforderten Betrages von 4,00 DM\nnur ein solcher von 2,50 DM zugrundezulegen ist. Der Senat hat\nbereits in seinem Beschluß vom 24. November 1997 - 17 W 208/97 -\ndarauf hingewiesen, daß es angesichts des verhältnismäßig weit\ngespannten Rahmens für den Zeilensatz von 2,00 DM bei einfachen\nÜbersetzungen aus einer geläufigen Fremdsprache ohne jede\nSchwierigkeiten bis zu 5,80 DM für Übertragungen, die insbesondere\nwegen der Verwendung von Fachausdrücken erschwert sind, und darüber\nhinaus bis zu 8,40 DM für die Übersetzung außergewöhnlich\nschwieriger Texte schon eingehender Ausführungen zum\nSchwierigkeitsgrad der Übersetzung und einer nachvollziehbaren\nBegründung bedarf, weshalb welcher Entschädigungssatz angemessen\nist.\n\n5\n\nDa es zur Höhe des Zeilenhonorars, nach der die\nÜbersetzerentschädigung zu bemessen ist, weiterer tatsächlicher\nFeststellungen bedarf, sieht der Senat davon ab, in der Sache\nselbst abschließend zu entscheiden; er hält es vielmehr für\nsachdienlich (§§ 540, 575 ZPO), den unter dem 6. März 1997\nergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß im Umfang seiner Anfechtung\naufzuheben und die Sache zur Klärung der entscheidungserheblichen\nTatsachen an den Rechtspfleger des Landgerichts\nzurückzuverweisen.\n\n6\n\nFür die weitere Sachbehandlung und die neuerliche Entscheidung\nin der Sache wird auf folgendes hingewiesen:\n\n7\n\nDer Rechtspfleger geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß für\ndie Höhe der zu erstattenden Übersetzerkosten auf § 17 ZSEG\nabzustellen ist. Das gilt unbeschadet der Tatsache, daß die\nVorschriften des ZSEG unmittelbar nur Anwendung finden, wenn der\nÜbersetzer aufgrund einer gerichtlichen Anordnung tätig geworden\nist. Indessen muß auch dann auf die zu § 17 ZSEG entwickelten\nEntschädigungsgrundsätze zurückgegriffen werden, wenn es - wie hier\n- um die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer von der Partei\nbeigebrachten und von einem beeidigten Übersetzer angefertigten\nÜbersetzung einer in einer fremden Sprache abgefaßten Urkunde geht.\nNach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur solche Kosten zu erstatten,\ndie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder\nRechtsverteidigung notwendig gewesen sind. Die Parteiauslagen für\ndie Übersetzung einer zu Prozeßzwecken oder in einem sonstigen\ngerichtlichen Verfahren benötigten fremdsprachigen Urkunde aber\nkönnen nur insoweit den notwendigen Prozeß- oder Verfahrenskosten\nzugerechnet werden, als sie die Kosten eines im Auftrag des\nGerichts tätig gewordenen Übersetzers nicht übersteigen. Die\nEntschädigung eines vom Gericht herangezogenen Übersetzers aber\nbemißt sich ausschließlich nach den Vorschriften des ZSEG.\n\n8\n\nDie Annahme des Rechtspflegers, daß der Mindestzeilensatz von\n2,00 DM vorliegend nur geringfügig um 0,50 DM erhöht werden könne,\nbegegnet dagegen nicht unerheblichen Bedenken. Allerdings kann die\nzwischen den Parteien streitige Frage, inwieweit die Übersetzung\nwegen der Verwendung von Fachausdrücken erschwert war, derzeit\nnicht abschließend beurteilt werden, weil sich die von der\nAntragstellerin mit der Antragsschrift vorgelegte Ausfertigung des\nUrteils des Tribunal de Grande Instance von Thionville vom 27. Juni\n1995 und dessen deutsche Übersetzung nicht mehr bei den\nGerichtsakten befinden. Dem in der Anlage zum Schriftsatz des\nAntragsgegners vom 11.02.1998 auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut\ndes Urteils läßt sich indessen entnehmen, daß es zahlreiche\njuristische Fachausdrücke wie \"strafbare Handlung\", \"Verhandlung\",\n\"Ladung\", \"Freispruch\", \"zu Protokoll genommen\", \"vertagen\" und\n\"Verkündung des Schuldspruchs\" zu übersetzen galt, und daß der\nrechtliche Fachsprachgebrauch in dem von dem\nVerfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin übersetzten Urteil\nauch im übrigen eine nicht unerhebliche Erschwerung mit sich\ngebracht hat. Der Sinngehalt der im Urteil weiter verwendeten\nBegriffe \"vollstreckbarer Titel\", \"Unterhaltsrückstände\",\n\"Nebenklägerin\", \"Sorgerecht\" und \"Gehaltspfändung\" mußten in\nbeiden Sprachen präzise erfaßt werden, um Mißverständnissen mit\nunter Umständen weitreichenden Folgen vorzubeugen. Wie der Senat\nschon in seinem Beschluß vom 24. November 1997 - 17 W 208/97 - im\neinzelnen dargelegt hat, beseitigt die bei dem\nVerfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin fraglos vorhandene\nRoutine im Umgang mit der Rechtssprache die - ausschließlich nach\nobjektiven Maßstäben festzustellende - Erschwerung der\nÜbersetzertätigkeit nicht, wie umgekehrt die Tatsache, daß die von\ndem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin angefertigten\nÜbersetzungen Ungenauigkeiten aufweisen, keine Absenkung des\nZeilensatzes zu rechtfertigen vermag. Wie einem Sachverständigen,\nder seinen Entschädigungsanspruch nur für den Fall der\nUnverwertbarkeit des von ihm erstatteten Gutachtens verliert, kann\nauch dem Übersetzer eine Vergütung nur dann ganz oder teilweise\nversagt werden, wenn seine Leistungen schlechthin unbrauchbar sind.\nDas war hier nicht der Fall. Mag die von Rechtsanwalt L.\nangefertigte Übersetzung des Urteils auch gewisse Qualitätsmängel\nerkennen lassen, so ist die Antragstellerin dadurch doch in die\nLage versetzt worden, zu dem gegen den Antragsgegner ergangenen\nUrteil des Tribunal de Grande Instance von Thionville die\nVollstreckungsklausel zu erwirken.\n\n9\n\nOb sich der vom Rechtspfleger für richtig gehaltene Zeilensatz\nvon 2,50 DM schon genügend abhebt von demjenigen für \"einfache\"\nTexte oder ob der Schwierigkeitsgrad der Übersetzungen die\nAnwendung eines höheren Zeilenhonorars rechtfertigt, kann\nallerdings im Hinblick darauf, daß die Regelung in § 17 Abs. 3 ZSEG\nfür die Höhe der Zeilenentschädigung, die lediglich zwischen\neinfachen Übertragungen, die keine Schwierigkeiten bereiten,\nÜbertragungen, die erschwert sind, und Übertragungen von\naußergewöhnlich schwierigen Texten unterscheidet und mit der\ngeringen Bestimmtheit der für die Bemessung des Zeilenhonorars\nmaßgebenden Kriterien einen weiten Beurteilungsspielraum eröffnet,\nletztlich sich nur unter Berücksichtigung der in der Praxis für\nÜbersetzungen mit vergleichbarem Schwierigkeitsgrad zugebilligten\nSätze entschieden werden. Das gebietet nicht zuletzt auch der\nGrundsatz der Gleichbehandlung. Die Antragstellerin hat in der\nErinnerungsschrift geltend gemacht, daß die Entschädigung für\nÜbersetzungen in den bei der dritten Zivilkammer des Landgerichts\nKöln unter den Aktenzeichen 3 0 491/94 und 3 0 402/95 anhängig\ngewesenen Exequaturverfahren auf der Grundlage eines Zeilensatzes\nvon 4,00 DM berechnet worden sei; sie hat sich des weiteren auf die\nständige Entschädigungspraxis anderer Landgerichte, namentlich der\nLandgerichte Düsseldorf und Hamburg berufen und sich erboten,\n\"weitere unzählige Entscheidungen\" vorzulegen, um zu belegen, daß\ndas von ihrem Verfahrensbevollmächtigten in vorliegender Sache\nbeanspruchte Zeilenhonorar von 4,00 DM keineswegs übersetzt,\nsondern angemessen sei. Der Rechtspfleger ist darauf bisher nicht\neingegangen; er hat sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin im\nErinnerungsverfahren nicht auseinandergesetzt. Der Rechtspfleger\nwird dies nachholen und vor einer abschließenden Sachentscheidung\nder Frage nachgehen müssen, welche Entschädigungen für\nÜbersetzungen mit gleichem oder vergleichbarem Schwierigkeitsgrad\nbisher üblicherweise gezahlt worden sind. Da der Rechtspfleger die\nAusführungen im Senatsbeschluß vom 24. November 1997 nicht zur\nKenntnis genommen, jedenfalls aber nicht beachtet hat, sei\nvorsorglich darauf hingewiesen, daß die Rechtsauffassung des Senats\n- auch zum Aufklärungsbedarf - für das weitere Verfahren\nverbindlich ist.\n\n10\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Erinnerungs- und\nBeschwerdeverfahrens ist der verfahrensabschließenden Entscheidung\ndes Rechtspflegers vorzubehalten, weil sich derzeit noch nicht\nübersehen läßt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das\nRechtsmittel der Antragstellerin Erfolg haben wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309363","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-01/17-w-70-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309363","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309363","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-01/17-w-70-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309363","retrieved":"2026-07-09 03:38:54.618936+00:00"}}