{"status":"available","doknr":"OLD309362","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0701.17W129.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-07-01","aktenzeichen":"17 W 129/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Kammer des Landgerichts hat es zutreffend abgelehnt, die dem\nBeteiligten zu 2. für seine gutachterliche Tätigkeit gebührende\nEntschädigung unter Abänderung des\nEntschädigungsfestsetzungsbeschlusses vom 29. Januar 1996 neu\nfestzusetzen und von 9.649,90 DM auf 4.980,88 DM herabzusetzen. Der\nBeteiligte zu 2. durfte aus den Gründen des angefochtenen\nBeschlusses, die sich der Senat zu eigen macht (§ 543 ZPO in\nentsprechender Anwendung), darauf vertrauen, daß er seine eigenen\nLeistungen auf der Grundlage eines Stundensatzes von 195,00 DM und\ndiejenigen eines qualifizierten Mitarbeiters nach einem solchen von\n130,00 DM werde abrechnen können. Der Ansicht des Beteiligten zu\n1., daß der Grundsatz des Vertrauensschutzes dem Beteiligten zu 2.\nim Streitfall nicht zugute komme, weil dieser \"bei Übersendung der\nAkten am 16.11.1992\" hätte \"erkennen müssen, daß tatsächlich eine\nVereinbarung im Sinne des § 7 ZSEG wegen eben des ausdrücklichen\nWiderspruchs der beklagten Seite nicht zustande gekommen\" sei,\nvermag der Senat nicht zu teilen. Die Prozeßakten darauf zu\nüberprüfen, ob die Voraussetzungen des § 7 ZSEG in der damals\ngültigen Fassung für die Zubilligung einer den gesetzlichen Rahmen\ndes § 3 ZSEG übersteigenden Leistungsentschädigung in tatsächlicher\nund/oder rechtlicher Hinsicht erfüllt waren, war der Beteiligte zu\n2. nicht verpflichtet. Von einem Sachverständigen, der, wie der\nBeteiligte zu 2., den Umständen nach davon ausgehen darf, daß er\nfür seine Leistungen eine nach den von ihm geforderten\nStundensätzen bemessene Entschädigung werde beanspruchen können,\nkann eine solche Prüfung weder erwartet noch verlangt werden.\n\n4\n\nDer von dem Beteiligten zu 1. erstrebten Neufestsetzung der\nEntschädigung steht im übrigen die Tatsache entgegen, daß die dem\nBeteiligten zu 2. aus der Staatskasse zu gewährende Entschädigung\nbereits durch richterlichen Beschluß vom 29.01.1996 festgesetzt\nworden ist. Der Senat hat von jeher die Auffassung vertreten, daß\ndie Änderung einer Entschädigungsfestsetzung nicht ohne zeitliche\nBegrenzung zulässig ist (vgl. Beschluß vom 24.10.1988 - 17 W\n406/88). Der Vertrauensgrundsatz verbietet es, eine Abänderung der\nEntschädigungsfestsetzung zuzulassen und eine bereits ausgezahlte\nEntschädigung im Wege der richterlichen Festsetzung gemäß § 16 ZSEG\nherabzusetzen, wenn der Sachverständige inzwischen darauf vertrauen\ndurfte, daß es bei der ihm bewilligten Entschädigung verbleiben\nwerde. So liegt der Fall hier.\n\n5\n\nAusweislich der Gerichtsakten hat der Beteiligte zu 2.\nfrühestens Mitte August 1997 erstmals Kenntnis davon erlangt, daß\ndie Beklagte die Höhe der von den Klägern vorgelegten und zur\nKostenfestsetzung angemeldeten Gutachterkosten beanstandet und\ndeswegen Erinnerung gegen den von den Klägern unter dem 22. Oktober\n1996 erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluß eingelegt hatte. Zu\ndiesem Zeitpunkt aber brauchte der Beklagte zu 2. nicht mehr damit\nzu rechnen, von der Staatskasse auf eine teilweise Rückerstattung\nder im Februar 1996 zur Auszahlung gelangten Entschädigung in\nAnspruch genommen zu werden. Zwar dürfte es nach Inkrafttreten der\nRegelung in § 15 Abs. 5 ZSEG am 1. Januar 1987, wonach Ansprüche\nder Staatskasse auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigungen in\nzwei Jahren verjähren, im allgemeinen nicht mehr gerechtfertigt\nsein, dem Sachverständigen gegenüber einer Änderung der\nEntschädigungsfestsetzung und einer Rückforderung der Entschädigung\neinen weitergehenden Vertrauensschutz einzuräumen. Im hier zu\nentscheidenden Fall kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, daß\nes der Beteiligte zu 1. selbst gewesen ist, der das Landgericht\nunter dem 8. Januar 1996 darum ersucht hat, \"die\nGesamtentschädigung des Sachverständigen Prof. Dr. E. P. gemäß\nseinem Antrag vom 28. Juli 1995 auf 9.649,90 DM ......\nfestzusetzen, und dadurch den Anschein erweckt hat, daß er den\nBeteiligten zu 2. für berechtigt hielt, seine Leistungen nach den\nin der Zuschrift an das Landgericht vom 7. September 1992\ngeforderten und von der Zivilkammer des Landgerichts gebilligten\nStundensätzen abzurechnen. Bei dieser Sachlage sowie in Anbetracht\nder Tatsache, daß der Beteiligte zu 1. erst etwa 18 Monate nach\nFestsetzung der Entschädigung Einwendungen gegen die Höhe der\nzunächst als gerechtfertigt anerkannten Stundensätze erhoben und\neine Neufestsetzung der Sachverständigenentschädigung beantragt\nhat, muß das Vertrauen des Beteiligten zu 2. in den Fortbestand der\nEntschädigungsfestsetzung vom 29. Januar 1996 und in die\nUnabänderbarkeit der festgesetzten Entschädigung als schutzwürdig\nangesehen werden. In der Rechtsprechung wird mit Recht angenommen,\ndaß das Beschwerderecht nach § 16 Abs. 2 ZSEG vor Eintritt der\nVerjährung des Anspruchs der Staatskasse auf Rückerstattung zuviel\ngezahlter Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des\nVertrauensschutzes verwirkt werden kann (vgl. nur Meyer/Höfer/Bach,\nZSEG, 19. Aufl., § 16 Rdnr. 25). Im Ergebnis kann nichts anderes\ngelten, wenn die Staatskasse davon absieht, Beschwerde einzulegen,\nund statt dessen die Herabsetzung der Entschädigung im Wege der\nNeufestsetzung erstrebt. Auch ein solcher Antrag unterliegt dem\nEinwand der Verwirkung, wenn er - wie hier - erst nach unangemessen\nlanger Zeit gestellt worden ist und der Sachverständige sich auch\nnach den sonstigen Umständen auf den endgültigen Bestand der\nursprünglichen Entschädigungsfestsetzung verlassen durfte.\n\n6\n\nDem Landgericht ist mithin darin zuzustimmen, daß eine\nAbänderung des richterlichen Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses\nvom 29. Januar 1996 zum Nachteil des Beteiligten zu 2. nicht in\nBetracht kommt. Demgemäß muß es bei dem angefochtenen, den Antrag\ndes Beteiligten zu 1. auf Neufestsetzung der dem Beteiligten zu 2.\naus der Staatskasse zu gewährenden Entschädigung zurückweisenden\nBeschluß des Landgerichts sein Bewenden haben.\n\n7\n\nEine Kostenentscheidung ergeht nicht. Das Verfahren über die\nBeschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet\n(§ 16 Abs. 5 ZSEG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309362","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-01/17-w-129-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309362","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309362","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-07-01/17-w-129-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309362","retrieved":"2026-07-09 03:38:54.531651+00:00"}}